Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 13. Dezember 2013
(BAnz AT 20.12.2013 V1)



Runderlass Außenwirtschaft Nr. 7/2013

Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort "Parteien" durch das Wort "Partien" ersetzt.

2. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Güter" durch das Wort "Waren" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "auf einem Vordruck nach Anlage E6 und die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E7 zu beantragen" durch die Wörter "und die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck zu beantragen, der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung festgelegt wird, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist," ersetzt.

3. § 34 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
(1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 0105 11 11 bis 0105 99 50, 0207 11 10 bis 0207 13 70, 020713 99 bis 0207 14 70, 0207 14 99 bis 0207 26 20, 0207 26 50 bis 0207 27 20, 0207 26 80, 0207 26 99 bis 0207 27 20, 40 bis 0207 27 80, 0207 27 99 bis 0207 33 90, 0207 35 11, 0207 35 15, 0207 35 23, 0207 35 31 bis 0207 35 63, 0207 36 11 bis 0207 36 23, 0207 36 31 bis 0207 36 79, 0207 36 90, 0209 00 90, 0302 40 00, 0302 50 10, 0302 69 31, 0302 69 33, 0303 52 10 bis 0303 52 90, 0303 79 35 bis 0303 79 41, 0304 19 97, 0304 29 29 bis 0304 29 39, 0304 29 85, 0304 99 23, 0304 99 33, 0304 99 41, 0306 23 10, 0401 10 10 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404 10 02 bis 0407 00 30, 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80, 0408 99 80, 0701 10 00, 0701 90 50, 0701 90 90, 1105 10 00, 1105 20 00, 1602 32 11, 1602 39 21, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51, 2309 90 20, 3502 11 90 und 3502 19 90 bis 3502 90 70 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die folgenden Angaben zu machen:
  1. die Anmeldeart,
  2. die Belegnummer,
  3. den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,
  4. den Namen und die Adresse des Empfängers,
  5. die EORI-Nummer des Empfängers,
  6. das Versendungsland,
  7. den Umrechnungskurs,
  8. die Art des Geschäfts,
  9. die Warenbezeichnung,
  10. die Warennummer,
  11. das Ursprungsland,
  12. die Rohmasse,
  13. den Verfahrenscode,
  14. die Eigenmasse,
  15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit,
  16. das einfuhrrechtliche Papier (Nummer und Datum) und
  17. den statistischen Wert.

(2) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10, 2707 50 10, 2707 50 90, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 11 11 bis 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00, 3403 19 91 und 3403 19 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die folgenden Angaben zu machen:

  1. die Anmeldeart,
  2. die Belegnummer,
  3. den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,
  4. den Namen und die Adresse des Empfängers,
  5. die EORI-Nummer des Empfängers,
  6. den Namen und die Adresse des Anmelders,
  7. die EORI-Nummer des Anmelders,
  8. das Versendungsland,
  9. die Warenbezeichnung,
  10. die Warennummer,
  11. das Ursprungsland,
  12. die Rohmasse,
  13. den Verfahrenscode,
  14. die Eigenmasse,
  15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit und
  16. den statistischen Wert.
"(1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 0105 11 11 bis 0105 99 50, 0207 11 10 bis 0207 13 70, 0207 13 99 bis 0207 14 70, 0207 14 99 bis 0207 26 80, 0207 26 99 bis 0207 27 80, 0207 27 99 bis 0207 42 80, 0207 44 10 bis 0207 44 81, 0207 44 99 bis 0207 45 81, 0207 45 99 bis 0207 52 90, 0207 54 10 bis 0207 54 81, 0207 54 99 bis 0207 55 81, 0207 55 99 bis 0207 60 81, 0207 60 99, 0209 90 00, 0302 41 00, 0302 51 10, 0302 89 31, 0302 89 39, 0303 63 10 bis 0303 63 90, 0303 69 10, 0303 89 31, 0304 53 00, 0304 59 50, 0304 59 90, 0304 71 90, 0304 75 00, 0304 79 10, 0304 89 29, 0304 95 25, 0304 95 40, 0304 99 23, 0306 26 90, 0306 27 91, 0401 10 10 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404 10 02 bis 0407 90 90, 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80, 0408 99 80, 0701 10 00, 0701 90 50, 0701 90 90, 1105 10 00, 1105 20 00, 1602 32 11, 1602 39 21, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51, 2309 90 20, 3502 11 90 und 3502 19 90 bis 3502 90 70 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die folgenden Angaben zu machen:
  1. die Anmeldeart,
  2. die Belegnummer,
  3. den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,
  4. den Namen und die Adresse des Empfängers,
  5. die EORI-Nummer des Empfängers,
  6. das Versendungsland,
  7. den Umrechnungskurs,
  8. die Art des Geschäfts,
  9. die Warenbezeichnung,
  10. die Warennummer,
  11. das Ursprungsland,
  12. die Rohmasse,
  13. den Verfahrenscode,
  14. die Eigenmasse,
  15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit,
  16. das einfuhrrechtliche Papier (Nummer und Datum) und
  17. den statistischen Wert.

(2) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 12 11, 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 271129 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 und 3403 19 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die folgenden Angaben zu machen:

  1. die Anmeldeart,
  2. die Belegnummer,
  3. den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,
  4. den Namen und die Adresse des Empfängers,
  5. die EORI-Nummer des Empfängers,
  6. den Namen und die Adresse des Anmelders,
  7. die EORI-Nummer des Anmelders,
  8. das Versendungsland,
  9. die Warenbezeichnung,
  10. die Warennummer,
  11. das Ursprungsland,
  12. die Rohmasse,
  13. den Verfahrenscode,
  14. die Eigenmasse,
  15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit und
  16. den statistischen Wert."

4. In § 56 Absatz 3 werden die Wörter "Im Fall eines mittelbaren Erwerbs" durch die Wörter "Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung" ersetzt.

5. Dem § 57 wird folgender Satz angefügt:

"Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einzelfall die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen."

6. In § 74 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 (ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 2)"durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 714/2013 des Rates vom 25. Juli 2013 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 (ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S. 10)" ersetzt.

7. In § 78 werden die Wörter "Käufer- oder Bestimmungsland" durch die Wörter "das Bestimmungsland" ersetzt.

8. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1264/2012 (ABl. Nr. L 356 vom 22.12.2012 S. 55) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 971/2013 (ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Soweit die in Satz 1 Nummer 5 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 370/2013 (ABl. Nr. L 111 vom 23.04.2013 S. 43) geändert worden ist" werden durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 696/2013 (ABl. Nr. L 198 vom 23.07.2013 S. 22) geändert worden ist" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 5 ersetzt: 

alt neu
1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung, ein neues Gemeinschaftsunternehmen oder eine Tochtergesellschaft gründet, "1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a ein neues Bankkonto eröffnet,

2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe b eine neue Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt,

3. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,

4. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe d ein neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,

5. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe e eine Korrespondenzbankbeziehung aufrechterhält,".

cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 6 bis 8.

9. Die Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird wie folgt geändert:

a) In Teil I B werden jeweils die Wörter "Käufer- oder Bestimmungsland" durch die Wörter "das Bestimmungsland" ersetzt.

b) In Teil I Begriffsbestimmungen wird nach der Begriffsbestimmung ""Treibstoffe" (0008 0012 0018 0019) (pro-pellants): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten." folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

""Unbemanntes Luftfahrzeug" ("UAV") (0010) (unmanned aerial vehicle [UAV]): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen."

10. In der Anlage 19 Anlage LV "Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz" werden nach der Zeile "

Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur 574

"

die folgenden Zeilen eingefügt:

"

Bauleistungen
1. Baustellen im Ausland unter einem Jahr im Auftrag von Ausländern
Ausgaben für Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen 580
Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen 570
2. Baustellen im Ausland über einem Jahr im Auftrag von Ausländern
Ausgaben für Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen 579
Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen 569
3. Baustellen im Inland unter einem Jahr im Auftrag von Inländern
Einnahmen aus Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen 580
Ausgaben für Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen 570
4. Baustellen im Inland über einem Jahr im Auftrag von Inländern
Einnahmen aus Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen 579
Ausgaben für Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen 569
5. Sonstige Bauleistungen
Reparatur von Gebäuden und anderen nicht beweglichen Sachen 561
Transportdienstleistungen
1. Seeverkehr
Personenbeförderung auf See 654
Seefrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 669
Sonstige Seefrachten 081
Transportnebenleistungen für den Seeverkehr 310
2. Luftverkehr
Personenbeförderung in Flugzeugen 014
Luftfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 225
Sonstige Luftfrachten 082
Transportnebenleistungen für den Luftverkehr 360
3. Straßenverkehr
Personenbeförderung auf der Straße 674
Straßenfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 240
Sonstige Straßenfrachten 671
Transportnebenleistungen für den Straßenverkehr 670
4. Schienenverkehr
Personenbeförderung auf der Schiene 013
Bahnfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 676
Sonstige Bahnfrachten 681
Transportnebenleistungen für den Schienenverkehr 340
5. Binnenschiffsverkehr
Personenbeförderung auf Binnenschiffen 664
Binnenschiffsfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 216
Sonstige Binnenschiffsfrachten 661
Transportnebenleistungen für den Binnenschiffsverkehr 690
6. Transport durch Rohr- und Stromfernleitungen
Rohrfernleitungstransporte im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 226
Sonstige Rohrfernleitungstransporte 215
Übertragung von Stromfernleitungen 217
7. Post- und Kurierdienste (KEP)
Post- und Kurierdienste im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 696
Sonstige Post- und Kurierdienste 691
8. Sonstige Transportdienstleistungen
Bedarf für Transportmittel 361
Weltraumtransporte 629
Allgemeine Transportnebenleistungen 680
Versicherungsverkehr
1. Lebensversicherungen (ohne Risikolebensversicherung)
Lebensversicherungen inländischer Versicherungsnehmer 400
Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Ausländern 440
Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Inländern 443
2. Lebensversicherungszweitmarkt
Lebensversicherungszweitmarkt 401
3. Transportversicherungen
Transportversicherung inländischer Versicherungsnehmer 410
Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Ausländern 441
Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Inländern 444
4. Sonstige Versicherungen
Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsnehmer 420
Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Ausländern 442
Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Inländern 445

".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Runderlass Außenwirtschaft Nr. 7/2013
Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 13. Dezember 2013
(BAnz AT 20.12.2013 B2)


Zur Erläuterung der Ersten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 13. Dezember 2013 (BAnz AT 20.12.2013 V1) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeiner Teil

Die Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Anpassung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Verbote der Verordnung (EU) Nr. 696/2013 vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 gegenüber der DVR Korea. Berücksichtigt werden die Verbote zur Aufnahme neuer Korrespondenzbankbeziehungen und der Eröffnung von Bankkonten in der DVR Korea.

Im Übrigen aktualisiert die Verordnung die Verweise der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie auf die EU-Embargoverordnungen gegen Iran. Schließlich werden redaktionelle Änderungen in der AWV und den Anlagen AL und LV vorgenommen.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 10

Die Änderungen enthalten redaktionelle Korrekturen.

Nummer 2 Buchstabe b

Mit der Änderung des § 30 Absatz 2 AWV wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ermächtigt, die Vordrucke E6 und E7 (Antragsformulare für die Internationale Einfuhrbescheinigung und die Wareneingangsbescheinigung) durch Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Nummer 3

Der Warenkreis in § 34 Absatz 1 und 2 AWV wird an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angepasst.

Nummer 5

Bei der sektorübergreifenden Prüfung von Unternehmenserwerben wird § 57 AWV um eine Öffnungsklausel zur Vorlage weiterer Unterlagen ergänzt.

Nummer 6

Die Änderung in § 74 Absatz 2 Nummer 1 AWV dient der Anpassung des personenbezogenen Waffenembargos gegen bestimmte Terroristen an die aktuelle EU-Rechtslage sowie deren Strafbewehrung. Berücksichtigt wird die Neufassung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus durch die Verordnung (EU) Nr. 714/2013 vom 25. Juli 2013 (ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S.1 0).

Nummer 7 und Nummer 9 Buchstabe a

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) wurde die Definition des Käuferlandes gemäß § 4c Nummer 4 AWV in der Fassung vom 17. Januar 2012 aufgehoben, weil sie ihre export-kontrollpolitische Bedeutung verloren hatte, vergleiche dazu die Gesetzesbegründung, BT-DS 17/11127, S. 20, und es wurden die Vorschriften der AWV in der Fassung vom 2. August 2013 angepasst, die auf diese Definition Bezug nehmen (vergleiche zum Beispiel § 9 Absatz 1 Nummer 2 AWV). Diese Änderung wird nunmehr auch in den in Nummer 7 und 9 Buchstabe a genannten Vorschriften nachvollzogen.

Nummer 8

Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EU-Sanktionsverordnungen, soweit diese die von der Bußgeldbewehrung des § 82 AWV erfassten einzelnen Artikel der maßgeblichen EU-Verordnungen betreffen, und passen die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Verordnungen an. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen

Die Anpassung in Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führt einen dynamischen Verweis nach dem Vorbild des § 82 Absatz 11 Satz 2 AWV ein.

Die Anpassung in Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb dient der Bußgeldbewehrung von Verstößen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 696/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 eingeführt wurden. Es handelt sich um Neufassungen der Verbote zur Aufnahme neuer Korrespondenzbankbeziehungen und Eröffnung von Bankkonten in der DVR Korea gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007. Entsprechend werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 82 Absatz 7 AWV neu gefasst: in Nummer 1 (Eröffnung von Bankkonten), in Nummer 2 (Aufnahme von Korrespondenzbankbeziehungen), in Nummer 3 (Eröffnung einer neuen Repräsentanz oder Gründung einer neuen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft), in Nummer 4 (Gründung eines neuen Gemeinschaftsunternehmens) und in Nummer 5 (Aufrechterhalten von Korrespondenzbankbeziehungen). Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 6 bis 8. Die in der Verordnung (EU) Nr. 696/2013 im Übrigen enthaltenen wesentlichen Verbotsvorschriften und Genehmigungsvorbehalte der Verordnung (EU) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 sind nach § 18 Absatz 1 AWG strafbewehrt.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

ENDE