Runderlass Außenwirtschaft Nummer 3/2016
Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 19. Dezember 2016
(BAnz AT vom 23.12.2016 umwelt-online.de/preview/162143" target="_blank"> B2)



Zur Erläuterung der Siebten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Dezember 2016 (BAnz AT 23.12.2016 V1) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung erfolgt eine Anpassung insbesondere der verfahrens- und bußgeldrechtlichen Vorschriften an den neuen Zollkodex der Union, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1), und den durchführenden Verordnungen. Sie ersetzen die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

Umgesetzt wird zudem die Aufhebung des EU-Waffenembargos gegen Côte d'Ivoire gemäß Beschluss (GASP) 2016/917 des Rates vom 9. Juni 2016 (ABl. Nr. L 153 vom 10.06.2016 S. 38) sowie gegen Liberia gemäß Beschluss (GASP) 2016/994 des Rates vom 20. Juni 2016 (ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2016 S. 21).

Mit der Verordnung wird außerdem das gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, bestehende Waffenembargo auf Mitglieder der Terrororganisation IS (ISIL, Da'esh) ausgeweitet gemäß Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl. Nr. L 68 vom 15.03.2016 S. 1) sowie das darüber hinausgehende autonom vom Rat der Europäischen Union beschlossene Waffenembargo gegen Mitglieder dieser Organisationen umgesetzt (Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016; ABl. Nr. L 255 vom 21.09.2016 S. 25).

Mit der Verordnung erfolgt eine Klarstellung, dass die geltenden Waffenembargobestimmungen, der Intention der VN-Resolutionen bzw. EU-Ratsbeschlüsse folgend, keine Anwendung finden auf Güter, die von deutschen Behörden im Rahmen einer dienstlichen Verwendung im eigenen Gewahrsam verbleibend mitgeführt werden. Klargestellt wird außerdem, dass Rüstungsgüter, die dem Eigenschutz von Auslandsvertretungen oder bestimmter internationaler Organisationen und Einrichtungen dienen, den geltenden Waffenembargos nicht unterfallen.

Berücksichtigt wird zudem eine Änderung der Ausnahmeregelungen betreffend das Waffenembargo gegen die Demokratische Republik Kongo gemäß Beschluss (GASP) 2016/1173 des Rates vom 18. Juli 2016 (ABl. Nr. L 193 vom 19.07.2016 S. 108).

Schließlich wird die Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen EU-Sanktionsverordnungen aktualisiert.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) enthaltenen zollrechtlichen Verfahrens- und Bußgeldvorschriften werden an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Aus den in den §§ 74 und 75 AWV enthaltenen Listen der Länder, die einem Waffenembargo unterliegen, werden die Länder Côte d'Ivoire und Liberia wegen der Aufhebung des Waffenembargos gestrichen. Gleichzeitig entfallen für beide Länder die Ausnahmeregelungen in § 76 AWV. Außerdem wird durch eine Änderung von § 74 Absatz 2 AWV das dort enthaltene personenbezogene Waffenembargo auf Mitglieder der Terrororganisation IS (ISIL, Da'esh) ausgeweitet.

In § 76 AWV werden die in den einschlägigen VN-Resolutionen bzw. EU-Ratsbeschlüssen enthaltenen Ausnahmeregelungen für einzelne Waffenembargos, die bezogen auf die jeweiligen Gegebenheiten in den einzelnen Embargoländern festgelegt worden sind, umgesetzt. Durch eine Ergänzung von § 76 AWV wird eine Änderung beim Waffenembargo gegen die Demokratische Republik Kongo umgesetzt.

Mit der Einfügung des neuen § 76a AWV soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die genannten Fälle des Mitführens von Dienstwaffen und von Lieferungen zum Eigenschutz von Auslandsvertretungen und bestimmten Organisationen von den völker- bzw. europarechtlichen Waffenembargos nicht erfasst sind.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Änderung und Ergänzung der Inhaltsübersicht erfolgt zur Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1), die die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ablöst.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung von § 11 Absatz 5 Nummer 2 AWV erfolgt eine Anpassung an die Bezugsnorm im neuen EU-Zollrecht. Der Ursprungserwerb ist nunmehr in Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geregelt.

Zu Nummer 3 Buchstabe a

Die Änderung von § 12 Absatz 1 AWV erfolgt zur Anpassung an die Begrifflichkeiten des neuen EU-Zollrechts. Der Begriff der "Wiederausfuhranmeldung" wird in Artikel 5 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 definiert.

Zu Nummer 3 Buchstabe b

Die Anpassung erfolgt aufgrund der Ablösung der bisherigen Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und aufgrund der Ablösung der bisherigen Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch

Mit der Neufassung von § 12 Absatz 2 und 3 AWV erfolgt eine Anpassung an die Terminologie des neuen Zollkodex der EU und seiner Durchführungsverordnungen, im Einzelnen an

den Ausführerbegriff in Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, den Anmelder in Artikel 170 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013,

die Ausfuhranmeldung in Artikel 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, deren Anforderungen nach den Artikeln 162, 166, 167 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 zur Delegierten Verordnung (EU) 2016/341,

die Fristen in Artikel 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446,

die Wiederausfuhranmeldung in Artikel 5 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, deren Anforderungen nach den Artikeln 162, 166, 167 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 zur Delegierten Verordnung (EU) 2016/341,

die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung in Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 136 Absatz 2, Artikel 137, 139 Absatz 2, Artikel 140, 141 und 143 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, deren Anforderungen nach Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 zur Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

Zu Nummer 3 Buchstabe c

Siehe Begründung zu Nummer 3 Buchstabe a.

Zu Nummer 4

Die Änderungen von § 14 AWV resultieren aus der Umstellung der Geschäftsabläufe auf die elektronische Datenverarbeitung sowie aus der Definition des Begriffs "Postbetreiber" in Artikel 1 Nummer 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Zu Nummer 5

Mit der Neufassung von § 15 AWV werden die bisherigen vereinfachten Verfahren der unvollständigen und der vereinfachten Zollanmeldung in dem Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung gemäß den Artikeln 166 ff. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zusammengefasst.

Zu Nummer 6

Mit der Änderung von § 16 AWV wird das bisherige Anschreibeverfahren nach Artikel 253 Absatz 3 und den Artikeln 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch das Verfahren der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgelöst.

Zu Nummer 7

Mit Aufhebung der Ermächtigungsgrundlage in Artikel 289 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist die Grundlage für nationale Verfahrensvereinfachungen entfallen. Damit entfällt auch die Grundlage für das einstufige Ausfuhrverfahren des Vertrauenswürdigen Ausführers. § 17 AWV ist ersatzlos zu streichen.

Zu Nummer 8 Buchstabe a

Mit der Änderung von § 18 Absatz 1 Nummer 3 AWV werden die Anwendungsvorschriften für die EORI-Nummer aktualisiert.

Zu Nummer 8 Buchstabe b

Die Änderung von § 18 Absatz 2 AWV dient der Umsetzung der Umbenennung des vormaligen "Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik" (ZIVIT) in "Informationstechnikzentrum Bund" im Rahmen des Projekts "IT-Konsolidierung Bund".

Zu Nummer 9 Buchstabe a

Mit der Neufassung von § 19 Absatz 3 AWV wird das bisherige Ausfuhrbegleitdokument durch das Dokument gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 ersetzt.

Zu Nummer 9 Buchstabe b

Siehe Begründung zu Nummer 5 und 6.

Zu Nummer 10

Durch die Neufassung von § 20 AWV wird der bisherige Begriff der "Zollanmeldung" im Zusammenhang mit Wiederausfuhren nach Artikel 182 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 durch den Begriff "Wiederausfuhranmeldung" nach Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ersetzt.

Zu Nummer 11

Die Aufnahme der §§ 20a und 20b AWV dient der Zusammenführung aller Pflichten der Beteiligten im Rahmen der Ausfuhr bzw. des Ausgangs in der AWV.

§ 20a AWV enthält die Verpflichtung zur Abgabe einer Summarischen Ausgangsanmeldung aus Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unter Einhaltung der Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

§ 20b AWV enthält die Verpflichtung zur Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung aus Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

Zu Nummer 12 Buchstabe a

Die Änderung von § 23 Absatz 1 AWV erfolgt zur Anpassung im Hinblick auf die Änderung des § 12 Absatz 3 AWV, da die Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung im neuen EU-Zollrecht nicht mehr vorgesehen ist.

Zu Nummer 12 Buchstabe b

Bei der Anpassung des § 23 Absatz 4 AWV handelt es sich um eine Klarstellung. Im ersten Teilsatz wird das Wort "Anmelder" durch "Ausführer" ersetzt; im zweiten Teilsatz wird das Wort "er" durch die Wörter "der Anmelder" ersetzt.

Zu Nummer 12 Buchstabe c

Der in § 23 AWV neu angefügte Absatz 7 enthält Verpflichtungen bei der Anmeldung von Ausfuhrgenehmigungen und Nullbescheiden bei der Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung und bei der rückwirkenden Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung.

Zu Nummer 13 und Nummer 14

Siehe Begründung zu Nummer 8 Buchstabe b.

Zu Nummer 15 Buchstabe a und b

Bei der Neufassung des § 31 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und des § 31 Absatz 2 Nummer 1 AWV handelt es sich um eine begriffliche Anpassung. Die Bezeichnung für das Zollverfahren "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr" wird durch "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" ersetzt. Dies ergibt sich aus der Neufassung der Begriffsbestimmung im Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, die die bisherige Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ablöst.

Zu Nummer 15 Buchstabe c

Mit der Neufassung von § 31 Absatz 3 AWV wird die Zusammenfassung der bisherigen vereinfachten Verfahren der unvollständigen und der vereinfachten Zollanmeldung in dem Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung gemäß den Artikeln 166 ff. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nachvollzogen. Berücksichtigt wird außerdem, dass das bisherige Anschreibeverfahren nach Artikel 253 Absatz 3 und den Artikeln 263 bis 267 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch das Verfahren der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgelöst wurde.

Zu Nummer 16

Siehe Begründung zu Nummer 8 Buchstabe b.

Zu Nummer 17 Buchstabe a

Mit der Änderung von § 35 Absatz 2 AWV erfolgt eine begriffliche Anpassung. Sie dient der Vereinheitlichung der Bezeichnung bezüglich der Einfuhr von Waren.

Zu Nummer 17 Buchstabe b

Siehe Begründung zu Nummer 15 Buchstabe c.

Zu Nummer 18

Mit der Änderung von § 38 Absatz 3 AWV erfolgt eine Anpassung an die Bezugsnorm des neuen EU-Zollrechts. Der nichtpräferenzielle Ursprung ist nunmehr in den Artikeln 59 ff. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit den Artikeln 31 ff. der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geregelt.

Zu Nummer 19 Buchstabe a

Die Änderung des § 40 Absatz 1 Nummer 1 AWV trägt dem Umstand Rechnung, dass der Begriff "Nichterhebungsverfahren" im Zollkodex der Union keine Verwendung mehr findet.

Zu Nummer 19 Buchstabe b

Mit der Neufassung von § 40 Absatz 1 Nummer 7 AWV erfolgt eine Anpassung an die Bezugsnorm im neuen EU-Zollrecht. Die Begriffsbestimmung der "Einfuhrabgaben" ist nunmehr in Artikel 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geregelt.

Zu Nummer 20 Buchstabe a

Siehe Begründung zu Nummer 19 Buchstabe a.

Zu Nummer 20 Buchstabe b

Mit der Änderung von § 41 Absatz 1 Nummer 9 AWV erfolgt eine Anpassung an die Bezugsnorm im neuen EU-Zollrecht. Die vormalige Regelung des Artikels 123 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 findet sich nunmehr in Artikel 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Zu Nummer 20 Buchstaben c und d

Siehe Begründung zu Nummer 19 Buchstabe b.

Zu Nummer 20 Buchstabe e

Mit der Neufassung von § 41 Absatz 1 Nummer 14 und 15 AWV erfolgt eine Anpassung an die Bezugsnormen im neuen EU-Zollrecht. Die Begriffsbestimmung der "Einfuhrabgaben" ist nunmehr in Artikel 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geregelt. Die Rechtsgrundlagen für die "vorübergehende Verwendung" befinden sich in den Artikeln 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Die Regelungen zu "Rückwaren" finden sich nunmehr in den Artikeln 203 bis 207 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Zu Nummer 21

Siehe Begründung zu Nummer 15 Buchstabe a und b.

Zu Nummer 22 Buchstabe a

Mit der Änderung von § 44 Absatz 1 AWV erfolgt die Anpassung an den Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Zu Nummer 22 Buchstabe b

Mit der Neufassung von § 44 Absatz 5 AWV erfolgt eine Anpassung an die Bezugsnormen des neuen EU-Zollrechts. Für die Person des Kostenschuldners gilt nun Artikel 271 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Hinsichtlich der von den Zollbehörden zu treffenden Maßnahmen sind die Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einschlägig.

Zu Nummer 23 Buchstabe a

Mit der Streichung der Nummern 3 und 10 in § 74 Absatz 1 AWV wird die Aufhebung der EU-Waffenembargos gegen Côte d'Ivoire (Beschluss (GASP) 2016/917 des Rates vom 9. Juni 2016; ABl. Nr. L 153 vom 10.06.2016 S. 38) und gegen Liberia (Beschluss (GASP) 2016/994 vom 20. Juni 2016; ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2016 S. 21) umgesetzt.

Zu Nummer 23 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

Mit der Neufassung von § 74 Absatz 2 Nummer 3 AWV wird das Waffenembargo gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, an die aktuelle EU-Rechtslage angepasst. Mit Beschluss (GASP) 2016/368 des Rates vom 14. März 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (ABl. Nr. L 68 vom 15.03.2016 S. 17) wurde das gegen Mitglieder der Al-Qaida-Organisation bestehende Waffenembargo auf Mitglieder der Terrororganisation IS (ISIL, Da'esh) erweitert. Mit der Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. Nr. L 68 vom 15.03.2016 S. 68), wurde die rechtliche Grundlage zur Aufnahme von Mitgliedern der Terrororganisation IS (ISIL, Da'esh) in die EU-Sanktionsliste geschaffen.

Zu Nummer 23 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc

Mit der Ergänzung von § 74 Absatz 2 AWV wird das mit Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 (ABl. Nr. L 255 vom 21.09.2016 S. 25) autonom vom Rat der Europäischen Union verhängte Waffenembargo gegen bestimmte Personen und Einrichtungen, die für terroristische Handlungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida verantwortlich sind, umgesetzt.

Zu Nummer 24

Mit der Aufhebung des EU-Waffenembargos gegen Côte d'Ivoire erfolgt gleichzeitig die Aufhebung des in § 75 AWV geregelten Verbots von Handels- und Vermittlungsgeschäften. Daher ist Côte d'Ivoire aus der in § 75 Absatz 1 AWV enthaltenen Länderliste zu streichen.

Zu Nummer 25 Buchstabe a

Mit der Aufhebung der EU-Waffenembargos gegen Côte d'Ivoire und Liberia entfallen die bisher bestehenden Ausnahmen vom EU-Waffenembargo. Die in § 76 Absatz 4 und 11 AWV enthaltenen Ausnahmeregelungen betreffend Côte d'Ivoire und Liberia sind daher zu streichen.

Zu Nummer 25 Buchstabe b

Folgeänderung, die auf der Streichung von § 76 Absatz 4 und 11 AWV beruht.

Zu Nummer 25 Buchstabe c

Mit der Ergänzung von § 76 Absatz 4 (neu) AWV wird der Beschluss (GASP) 2016/1173 des Rates vom 18. Juli 2016 (ABl. Nr. L 193 vom 19.07.2016), der eine Ergänzung der Ausnahmen vom EU-Waffenembargo gegen die Demokratische Republik Kongo vorsieht, umgesetzt.

Zu Nummer 25 Buchstabe d

Folgeänderung, die auf der Streichung von § 76 Absatz 4 und 11 AWV beruht.

Zu Nummer 26

Mit der Einfügung von § 76a AWV erfolgt die Herstellung eines Gleichlaufs mit dem völker- und europarechtlichen Geltungsbereich der Waffenembargos. Damit wird dokumentiert, dass die Ausfuhr oder Durchfuhr von Rüstungsgütern durch deutsche Behörden im Rahmen einer dienstlichen Verwendung bei eigenem Gebrauch nicht von den geltenden völker- und europarechtlichen Waffenembargobestimmungen erfasst sind. Ebenso wird klargestellt, dass Verkauf, Ausfuhr, Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte bezüglich Rüstungsgütern zum Eigenschutz von Auslandsvertretungen und bestimmten internationalen Organisationen oder Einrichtungen nicht den geltenden Waffenembargos unterliegen; Auslandsvertretungen von Waffenembargoländern sind davon ausgenommen.

Zu Nummer 27

Mit der Ergänzung von § 77 AWV wird geregelt, dass das Verbot der Einfuhr von Rüstungsgütern aus Ländern, die Waffenembargos unterliegen, nicht greift, sofern die Ausfuhr dieser Rüstungsgüter zuvor nach § 76a AWV genehmigt worden ist.

Zu Nummer 28

Die Neufassung von § 81 Absatz 2 Nummer 7 AWV dient der Neufassung von § 15 AWV sowie der Folgeanpassung aufgrund der Streichung des § 17 AWV.

Mit der Neufassung von § 81 Absatz 2 Nummer 8 AWV erfolgt die Aufnahme eines neuen Bußgeldtatbestandes aufgrund der Einführung des § 20a AWV. Der bisher in Nummer 8 geregelte Tatbestand ist aufgrund der Streichung von § 17 AWV nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Die Neufassung von § 82 Absatz 1 Nummer 4b AWV erfolgt zur Umsetzung der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea durch die Verordnung (EU) 2016/841 des Rates vom 27. Mai 2016 (ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 36) sowie zur Anpassung des Verweises an die zuletzt ändernde Durchführungsverordnung (EU) 2016/1831 (ABl. Nr. L 280 vom 18.10.2016 S. 3).

Zu Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Die Änderung von § 82 Absatz 1 Satz 2 AWV erfolgt wegen der Ergänzung von zwei Anhängen in der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran durch die Verordnung (EU) 2015/1861 des Rates vom 18. Oktober 2016 (ABl. Nr. L 274 vom 18.10.2016 S. 1).

Zu Nummer 29 Buchstabe b und c

Mit der Neufassung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 952/2013 werden auch die Bußgeldtatbestände neu gefasst. Die sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 beziehenden Bußgeldtatbestände sind daher ersatzlos zu streichen.

Zu Nummer 29 Buchstabe d und e

Mit der Verordnung (EU) 2016/907 des Rates vom 9. Juni 2016 (ABl. Nr. L 153 vom 10.06.2016 S. 1) wurde die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire aufgehoben. Damit entfällt die in § 82 Absatz 5 AWV geregelte Bußgeldbewehrung.

Zu Nummer 29 Buchstabe f

Die Neufassung von § 82 Absatz 4 (neu) AWV dient der Anpassung und Ausweitung der Bußgeldbewehrung infolge der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea durch die Verordnung (EU) 2016/682 des Rates vom 29. April 2016 (ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2016 S. 1) und durch die Verordnung (EU) 2016/841 des Rates vom 27. Mai 2016 (ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 36). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um das Verbot der Aufrechterhaltung von Korrespondenzbankbeziehungen und Gemeinschaftsunternehmen mit Banken und Einrichtungen mit Verbindungen zur Demokratischen Volksrepublik Korea sowie um das Verbot des Geldtransfers von und in die Demokratische Volksrepublik Korea. Die in den Verordnungen (EU) 2016/682 und (EU) 2016/841 im Übrigen enthaltenen Verbotsvorschriften und Genehmigungsvorbehalte der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind nach § 18 Absatz 1 Außenwirtschaftsgesetz strafbewehrt.

Zu Nummer 29 Buchstabe g

Der neu hinzugefügte § 82 Absatz 11 AWV umfasst nunmehr die nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zu ahndenden Tatbestände nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Verordnung (EU) Nr. 952/2013:

§ 82 Absatz 11 Nummer 1 AWV ahndet Verstöße im Rahmen der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 224 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

§ 82 Absatz 11 Nummer 2 AWV ahndet Verstöße gegen Pflichten des Inhabers der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 234 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

§ 82 Absatz 11 Nummer 3 AWV ahndet Verstöße gegen Mitteilungs- und Anzeigepflichten bei der Ausgangszollstelle nach Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

§ 82 Absatz 11 Nummer 4, 5 und 6 AWV ahnden Verstöße gegen Artikel 340 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr überlassener Waren, die das Zollgebiet der Union nicht verlassen.

Zu Nummer 30

Mit der Einfügung einer ergänzenden Anmerkung zu Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste wird der unter dieser Nummer erfasste Warenkreis unter technischen Gesichtspunkten präzisiert. Damit wird die bestehende Anwendungspraxis festgeschrieben, eine Änderung des bisherigen Erfassungsbereichs der Ausfuhrlistennummer erfolgt nicht.

Zu Nummer 31

Anlässlich der Neufassung des § 12 AWV wurden verschiedene Bestimmungen der Anlage 2 zur AWV in diese Vorschrift aufgenommen. Die übrigen Vorschriften sind entbehrlich. Die Anlage 2 kann daher aufgehoben werden.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE