Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerungen und Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 (WGG), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG),
der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen) und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)
Vom 9. März 2017
(BAnz. AT vom 28.03.2017 B3)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012), die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 vom 18. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B5) und die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 vom 18. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B6) - alle zuletzt geändert durch die Bekanntmachungen vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B4-B8) - werden über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.
In Anpassung an die Formulierung auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Bezeichnung des elektronischen Antragsportals für die Ausfuhrkontrolle in Abschnitt II Nummer 6 der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen redaktionell in "ELAN-K2 Ausfuhr-System" geändert.
Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 17 auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 17
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012), die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 vom 18. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B5) und die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 vom 18. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B6) - alle zuletzt geändert durch die Bekanntmachungen vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B4-B8) - werden über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt II Nummer 6.1 erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "Login und Registrierung ELAN-K2" auf der Internet-Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Informationen". | "Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr". |
IV. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt II Nummer 6.1 erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "Login und Registrierung ELAN-K2" auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Informationen". Diese Verpflichtung gilt nicht für Ausführer, die ausschließlich Güter nach den Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4.8 oder 4.11 ausführen. | "Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFA als Nutzer registrieren lassen.
Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln.
Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich.
Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
Diese Verpflichtung gilt nicht für Ausführer, die ausschließlich Güter nach den Fallgruppen des Abschnitts II, Nummer 4.8 oder Nummer 4.11 ausführen." |
V. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 vom 18. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B5), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 6.1 erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "Login und Registrierung ELAN-K2" auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Informationen". | "Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr". |
2. Abschnitt II Nummer 6.2 erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| ie auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Ausfuhren sind vom Ausführer mittels des ELAN-K2-Systems dem BAFA zu melden.
Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2-System oder über eine vom BAFA zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden.
Bei der Meldung sind alle Güter des Anhangs I der EG-VO zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 ausgeführt werden.
Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.
Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung der Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFA über das ELAN-K2-System erstattet werden. Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung). | "Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Ausfuhren sind vom Ausführer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA zu melden.
Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFA zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden.
Bei der Meldung sind alle Güter des Anhangs I der EG-VO zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 ausgeführt werden.
Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.
Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung der Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFA über das ELAN-K2 Ausfuhr-System erstattet werden. Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung)." |
VI. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 vom 18. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B6), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt II Nummer 6.1 erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "Login und Registrierung ELAN-K2" auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Informationen". | "Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr." |
Diese Regelung tritt am 1. April 2017 in Kraft. Sie wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
ID: 17/0515
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