Änderungstext

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 19. Dezember 2018
(BAnz. AT vom 28.12.2018 V1)



Siehe auch Runderlass =>

Es verordnen auf Grund:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2017 (BAnz AT 20.12.2017 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 60 die folgende Angabe eingefügt:

" § 60a Stimmrechtsanteile".

2. Dem § 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch

  1. der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
  2. der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder
  3. die Bundesrepublik Deutschland

wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben."

3. § 55 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. ein Unternehmen der Medienwirtschaft ist, das mittels Rundfunk, Telemedien oder Druckerzeugnissen zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnet."

4. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb 25 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten. "(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb der Beteiligung
  1. an einem in § 55 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Unternehmen 10 Prozent der Stimmrechte,
  2. an einem sonstigen Unternehmen 25 Prozent der Stimmrechte

erreichen oder überschreiten."

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. an denen der Erwerber mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, oder "1. an denen der Erwerber
  1. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil oder
  2. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil

der Stimmrechte hält oder".

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen mindestens 25 Prozent, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten. "(3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen
  1. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil oder
  2. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil,

wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens den nach Nummer 1 oder Nummer 2 maßgeblichen Anteil der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten."

5. In § 60 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 56" durch die Angabe " § 60a" ersetzt.

6. Nach § 60 wird der folgende § 60a eingefügt:

" § 60a Stimmrechtsanteile

(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.

(2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen,

  1. an denen der Erwerber mindestens 10 Prozent der Stimmrechte hält, oder
  2. mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat.

(3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen mindestens 10 Prozent, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens 10 Prozent der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten."

7. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absätze 2 bis 18" durch die Angabe "Absätze 2 bis 17" ersetzt.

b) Absatz 14a wird wie folgt gefasst:

alt neu
(14a) Absatz 1 gilt in Bezug auf Südsudan für
  1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
    1. humanitäre oder Schutzzwecke,
    2. die Überwachung der Menschenrechtslage,
    3. Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union oder der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde ("IGAD") zum Aufbau von Institutionen oder
    4. die Unterstützung des Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors im Südsudan,
  2. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt ist,
  3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen,
  4. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Südsudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der IGAD bestimmt sind, und
  5. Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen oder der IGAD oder von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird.
"(14a) Absatz 1 gilt in Bezug auf Südsudan für
  1. Güter, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Mission der vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interim-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,
  2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,
  3. Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird,
  4. Güter, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern,
  5. Güter für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind,
  6. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens bestimmt sind, und
  7. den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Gütern."

c) Absatz 17 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "(MINUSCA) "werden das Komma und die Wörter "des Regionalen Einsatzverbandes der Afrikanischen Union (AU-RTF)" gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Truppen" werden die Wörter "sowie der Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen" eingefügt.

8. In § 81 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 " durch die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

9. In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 03.05.2013 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1117 (ABl. L 204 vom 13.08.2018 S. 9) geändert worden ist,".

10. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 190174

Anhang
(zu Artikel 1 Nummer 10)

Anlage 1
AL zur Außenwirtschaftsverordnung

( wie eingefügt)

ENDE