Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21
(Schutzausrüstung)

Vom 13. März 2017
(BAnz. AT vom 29.03.2017 B5)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B12) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass der Verweis auf die Waffenembargoländer in den Ausnahmevorschriften der Nummer 3.2 nunmehr über § 74 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfolgt statt wie bislang über Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-VO).

Des Weiteren wird der Kreis der zugelassenen Güter der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 an den Güterkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 angepasst und entsprechend reduziert.

In Anpassung an die Formulierung auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Bezeichnung des elektronischen Antragsportals für die Ausfuhrkontrolle in Abschnitt II Nummer 6 der Allgemeinen Genehmigung redaktionell in "ELAN-K2 Ausfuhr-System" geändert.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21

Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B12) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 3.2 vierter Spiegelstrich erhält die folgende Fassung:

alt neu
wenn der Verbringer oder Ausführer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Embargoland im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO) oder, "wenn der Verbringer oder Ausführer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist, oder"

2. Abschnitt II Nummer 4 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von

4.1 Gütern der Listennummern 0007f - 0007h sowie von Gütern der Listennummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste,

4.2 Software, die von der Listennummer 0021a erfasst ist, wenn sie für die Nutzung oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der unter Nummer 4.1 genannten Güter der Listennummern 0007f - 0007h des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste oder von Gütern der Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO erforderlich ist, 10 % des Wertes der zuvor oder zeitgleich gelieferten Hauptsache nicht übersteigt und für denselben Empfänger oder Endverwender bestimmt ist, und

4.3 15 Technologie, die von der Listennummer 0022b3 und 0022b4 erfasst ist, wenn sie zur Verwendung der unter Nummer 4.1 genannten Güter oder von Gütern der Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO und für denselben Empfänger oder Endverwender der unter Nr. 4.1 oder unter Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO genannten Güter bestimmt ist. Des Weiteren Technologie, erfasst von Listennummer 0022b3 und 0022b4, einsetzbar und zur Verwendung bestimmt für nicht von der Ausfuhrliste bzw. nicht von Anhang I der EG-VO erfasste Güter, sofern die genannte Technologie an den Empfänger oder Endverwender, der die nicht gelisteten Güter erhält oder erhalten hat, ausgeführt bzw. verbracht wird

"Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von

4.1 Waren der Listennummern 0007f und 0007g sowie von Waren der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV),

4.2 Software, die von der Listennummer 0021a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) erfasst ist, wenn sie für die Nutzung oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der in Nummer 4.1 genannten Güter der Listennummern 0007f und 0007g des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) oder von Gütern der Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO erforderlich ist, 10 % des Werts der zuvor oder zeitgleich gelieferten Hauptsache nicht übersteigt und für denselben Empfänger oder Endverwender bestimmt ist, und

4.3 Technologie, die von der Nummer 0022a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) erfasst ist, wenn diese für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von toxischen Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder Bestandteile, die von den Unternummern 0007f bis 0007g erfasst werden, oder für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Biopolymeren oder spezifischer Zellkulturen, die von der Unternummer 0007h erfasst werden, unverzichtbar ist und

  • zur Verwendung der in Nummer 4.1 genannten Güter oder von Gütern der Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO und denselben Empfänger oder Endverwender der in Nummer 4.1 oder unter Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO genannten Güter bestimmt ist oder
  • die Technologie einsetzbar und zur Verwendung bestimmt ist für nicht von der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) bzw. nicht von Anhang I der EG-VO erfasste Güter, sofern die genannte Technologie an den Empfänger oder Endverwender ausgeführt oder verbracht wird, der die nicht gelisteten Güter erhält oder erhalten hat."

3. Abschnitt II Nummer 6.1 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "Login und Registrierung ELAN-K2" auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Informationen". "Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

Hinweise:

Diese Änderungen werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am 1. April 2017 in Kraft.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFA (www.ausfuhrkontrolle.info).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefonnummer 06196/9 08-0 bzw. per Telefaxnummer 06196/908-19 16 eingeholt werden.

ENDE