Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
(Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)

Vom 13. März 2017
(BAnz. AT vom 29.03.2017 B8)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B15) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass der Verweis auf die Waffenembargoländer in den Ausnahmevorschriften der Nummer 3.2 nunmehr über § 74 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfolgt statt wie bislang über Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-VO).

Der Kreis der nicht zugelassenen Güter in Abschnitt II Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung wird um Güter der Nummer 0007a, 0007b, 0007c und 0007e des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erweitert. Hierzu wird Abschnitt II Nummer 4 um die Unternummer 4.3 ergänzt.

In Anpassung an die Formulierung auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird dan

eben die Bezeichnung des elektronischen Antragsportals für die Ausfuhrkontrolle in Abschnitt II Nummer 6 der Allgemeinen Genehmigung redaktionell in "ELAN-K2 Ausfuhr-System" geändert.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24

Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (Banz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B15) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (Banz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 3.2 fünfter Spiegelstrich erhält die folgende Fassung:

alt neu
wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Embargoland im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 EG-VO ist, "wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist;"

2. Abschnitt II Nummer 4.1 erhält die folgende Fassung:

alt neu
4.1 Güter, die zum Zwecke ihrer Wartung oder Reparatur ausgeführt oder verbracht werden und nach erfolgter Wartung oder Reparatur innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden sowie Güter, die zum Zwecke ihres Austauschs ausgeführt oder verbracht werden und die ausgetauschten Güter innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden;

4.2 Güter, die zum Zwecke ihrer Kalibrierung oder Oberflächenbehandlung ausgeführt oder verbracht werden und nach erfolgter Wartung oder Reparatur innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden;

4.3 Güter, die zum Zwecke der Montage, der Inbetriebnahme, der Wartung, der Instandsetzung, der Kontrolle und der Überprüfung von Gütern mitgeführt und nach erfolgter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandsetzung, Kontrolle oder Überprüfung innerhalb von 6 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden sowie

"4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung aller in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannten Güter mit Ausnahme der in den Nummern 4.2 und 4.3 aufgezählten Güter aus dem Inland durch einen im Inland niedergelassenen Ausführer oder Verbringer in folgenden Fallgruppen:
  1. Güter, die zum Zwecke ihrer Wartung oder Reparatur ausgeführt oder verbracht werden und nach erfolgter Wartung oder Reparatur innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden sowie Güter, die zum Zwecke ihres Austauschs ausgeführt oder verbracht werden und die ausgetauschten Güter innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden;
  2. Güter, die zum Zwecke ihrer Kalibrierung oder Oberflächenbehandlung ausgeführt oder verbracht werden und nach erfolgter Kalibrierung oder Oberflächenbehandlung innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden;
  3. Güter, die zum Zwecke der Montage, der Inbetriebnahme, der Wartung, der Instandsetzung, der Kontrolle und der Überprüfung von Gütern mitgeführt und nach erfolgter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandsetzung, Kontrolle oder Überprüfung innerhalb von sechs Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden;
  4. Güter, die zum Zwecke der Präsentation (Ausstellungen und Vorführungen), zu Tests, zur Erprobung oder zur Begutachtung ausgeführt oder verbracht werden und innerhalb von sechs Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden; sowie
  5. Güter, die in andere Güter verbaut werden und dann als Gesamtgut innerhalb von sechs Monaten wieder in das Inland verbracht werden.

4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum KWKG) genannt sind.

4.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in den Nummern 0007a, 0007b, 0007c, 0007e der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind."

3. Abschnitt II Nummer 6.1 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "Login und Registrierung ELAN-K2" auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Informationen". "Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
Hinweise:

Der Begriff "mitführen" im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.1 Buchstabe c dieser Allgemeinen Genehmigung entspricht dem Erfordernis des persönlichen Gebrauchs. Eine Übertragung des unmittelbaren Besitzes des mitgeführten Guts auf Dritte ist nicht gestattet.

Der Begriff der "Präsentation" im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.1 Buchstabe d dieser Allgemeinen Genehmigung beinhaltet lediglich eine Darstellung und Inbetriebnahme des Guts zu Vorführzwecken und Ausstellungen. Eine über diese Zwecke hinausgehende Verwendung des Guts im Interesse Dritter, insbesondere zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Instandsetzung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Verbreitung oder Messung sonstiger Güter ist von dieser Allgemeinen Genehmigung nicht gedeckt. Die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an Dritte ist nicht gestattet. Sofern der Ausführer oder Verbringer die zum Zwecke der Präsentation ausgeführten oder verbrachten Güter an einen Dritten übergeben will, hat er zuvor beim BAFA eine schriftliche Erlaubnis einzuholen.

Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung zulässig, wenn sie an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Diese Änderungen werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am 1. April 2017 in Kraft.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFA (www.ausfuhrkontrolle.info).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefonnummer 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefaxnummer 0 61 96/9 08-19 16 eingeholt werden.

ID: 17/0522

ENDE