Bekanntmachung über die Verlängerungen und Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen) und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte)
Vom 16. März 2018
(BAnz. AT vom 29.03.2018 B11)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B4) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B5) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 875), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B6) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B8) geändert worden ist, und die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B10) geändert worden ist, werden über den 31. März 2018 hinaus bis zum 31. März 2019 verlängert.
Daneben wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 um Island und in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 um Island und Norwegen, erweitert.
Weiterhin wird der Kreis der zugelassenen Güter der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 um eine neue Fallgruppe (Abschnitt II Nummer 4.4) erweitert, um die Ausfuhr und Verbringung von Software und Technologie für Waren, die in Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage zur AWV) erfasst sind, ebenfalls zu begünstigen.
Die in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 bislang enthaltenen Fallgruppen vorübergehender Ausfuhren oder Verbringungen zum Zwecke bestimmter Be- oder Verarbeitungen (Abschnitt II Nummern 4.1 Buchstabe b und e) werden zusammengefasst und auf alle Be- und Verarbeitungen erstreckt, die im Auftrag des Ausführers oder Verbringers erfolgen. Daneben wird die Fallgruppe Nummer 4.1 Buchstabe c dieser Allgemeinen Genehmigung redaktionell an den Wortlaut des Artikel 5 Absatz 2d der Richtlinie 2009/43/EG vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Intra-EU-Verteidigungsgüterrichtlinie) angeglichen.
Darüber hinaus wird die in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 enthaltenen Fallgruppe Nummer 4.1 Buchstabe c dahingehend erweitert, dass künftig auch Ausfuhren oder Verbringungen an mehrere sonstige Empfänger begünstigt sind, sofern dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass der Empfänger oder ein mit diesem Empfänger konzernrechtlich verbundenes Unternehmen die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräften dieses Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens übergibt. Zur Präzisierung des Begriffs des konzernrechtlichen Unternehmens wird in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 ein entsprechender Auslegungshinweis aufgenommen.
Weitergehende inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 24 und Nr. 26 ergeben sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 24 und Nr. 26 auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 24 und Nr. 26
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B4) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B5) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 875), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B6) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B8) geändert worden ist, und die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B10) geändert worden ist, werden über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2019 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2016 B4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 5 wird um das Bestimmungsziel Island erweitert und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Diese Allgemeine Genehmigung gilt für gemäß § 46 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtige Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach folgenden Endbestimmungszielen:
Australien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA. | "Diese Allgemeine Genehmigung gilt für gemäß § 46 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtige Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach folgenden Endbestimmungszielen:
Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA" |
IV. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Abschnitt II Nummer 4 wird eine neue Fallgruppe Nummer 4.4 eingefügt, um die Ausfuhr und Verbringung von Software und Technologie für Waren der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste zu begünstigen. Abschnitt II Nummer 4.4 lautet wie folgt:
"4.4 Software, die von der Listennummer 0021a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst ist, sowie Technologie, die von der Nummer 0022a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst ist, wenn die Software und Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in 4.1 genannten Waren der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erforderlich ist und für denselben Empfänger oder Endverwender der in Nummer 4.1 genannten Waren der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bestimmt ist."
V. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 875), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2016 B6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 5 wird um die Bestimmungsländer Island und Norwegen erweitert und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Verbringungen nach folgenden Endbestimmungszielen: das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG). | "Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen nach folgenden Endbestimmungszielen:
|
VI. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2016 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 4.1b erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| b) Güter, die zum Zwecke ihrer Kalibrierung oder Oberflächenbehandlung ausgeführt oder verbracht werden und nach erfolgter Kalibrierung oder Oberflächenbehandlung innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden; | "b) Güter, die im Auftrag des Ausführers oder Verbringers in andere Güter verbaut werden oder in sonstiger Weise bearbeitet werden und dann in eingebautem, verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, auch als neues Gesamtgut, innerhalb von sechs Monaten wieder in das Inland verbracht werden". |
2. Abschnitt II Nummer 4.1 Buchstabe c erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| Güter, die zum Zwecke der Montage, der Inbetriebnahme, der Wartung, der Instandsetzung, der Kontrolle und der Überprüfung von Gütern mitgeführt und nach erfolgter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandsetzung, Kontrolle oder Überprüfung innerhalb von sechs Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden; | "Güter, die zum Zwecke der Montage, der Inbetriebnahme, der Wartung, der Instandsetzung, der Kontrolle und der Überprüfung von Gütern mitgeführt und nach erfolgter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur, Kontrolle oder Überprüfung innerhalb von sechs Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden;" |
3. Abschnitt II Nummer 4.1 Buchstabe e
e) Güter, die in andere Güter verbaut werden und dann als Gesamtgut innerhalb von sechs Monaten wieder in das Inland verbracht werden.
wird aufgehoben.
VII. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2016 B10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 4.1 Buchstabe c erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| c) an sonstige Empfänger, wenn dem Verbringer positiv bekannt ist, das dieser Empfänger die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines Mitgliedstaats im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräfte dieses Mitgliedstaats übergibt, | "c) an sonstige Empfänger, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein mit diesem Empfänger konzernrechtlich verbundenes Unternehmen die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräften dieses Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens übergibt." |
2. Im Anschluss an den bestehenden Hinweis "Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung zulässig, wenn sie an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen" wird folgender Hinweis aufgenommen:
(Red. Anm.: Der Hinweis "Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung zulässig, wenn sie an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen" ist nicht vorhanden, sinngemäß wurde der nachfolgende Hinweis angefügt.)
"Als konzernrechtlich verbundene Unternehmen im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.1 Buchstabe c dieser Allgemeinen Genehmigung gelten in Anlehnung an die §§ 271, 290 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) alle Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind oder nach Maßgabe der §§ 290 ff. HGB hiervon befreit sind."
Diese Regelungen treten am 1. April 2018 in Kraft. Sie werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
ID: 180558
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