Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom 23. März 2018
(BAnz. AT 29.03.2018 V1)
Es verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch dann vor, wenn auf der Fläche
ausgesät und die Fläche in dem Jahr als im Umweltinteresse genutzte Fläche gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird."
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Dauergrünland
(1) Als Dauergrünland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, unbeschadet des § 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind.
(2) Das Umpflügen einer Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, vom 29. Dezember
(3) Das Umpflügen einer Fläche, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland angelegt worden ist und ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. März 2018 umgepflügt worden ist, gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1."
3. Die §§ 5 bis 9 werden durch folgenden § 5 ersetzt:
| alt | neu |
| " § 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird ab dem Jahr 2018 nicht mehr angewendet." |
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 werden die Wörter "an anderer Stelle" jeweils gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "an anderer Stelle" durch das Wort "in" ersetzt.
5. In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "andere" gestrichen.
6. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "als im Umweltinteresse genutzte Fläche" die Wörter "im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013" eingefügt.
7. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
" § 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land
(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
(1) Auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. Oktober dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.
(2) Als im Umweltinteresse genutzte Fläche wird für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) nur berücksichtigt, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat einer Mischung von
etabliert worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 muss die Aussaat im Antragsjahr bis zum 31. Mai erfolgt sein. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 muss die Aussaat
erfolgt sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist es im Jahr 2018 für die Berücksichtigung von für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten) als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausreichend, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat
etabliert worden ist."
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung sind die §§ 5 bis 9 und die Anlage 2 dieser Verordnung in der vor dem 30. März 2018 jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden."
9. Anlage 2 wird aufgehoben.
10. In den Anlagen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Seradella" durch das Wort "Serradella" ersetzt.
11. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
"Anlage 5
Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land
(pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird
(zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)
| Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
| Gruppe A | |
| Agrostemma githago | Kornrade |
| Anethum graveolens | Dill |
| Borago officinalis | Borretsch |
| Calendula officinalis | Ringelblume |
| Camelina sativa | Leindotter |
| Carthamus tinctorius | Färberdistel, Saflor |
| Centaurea cyanus | Kornblume |
| Coriandrum sativum | Koriander |
| Fagopyrum esculentum | Echter Buchweizen |
| Helianthus annuus | Sonnenblume |
| Lupinus albus | Weiße Lupine |
| Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine |
| Lupinus luteus | Gelbe Lupine |
| Malva sylvestris | Wilde Malve |
| Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee) |
| Melilotus albus | Weißer Steinklee |
| Myosotis arvense | Acker-Vergissmeinnicht |
| Nigella sativa | Echter Schwarzkümmel |
| Ornithopus sativus | Serradella |
| Papaver rhoeas | Klatschmohn |
| Phacelia tanacetifolia | Phazelie |
| Pisum sativum subsp. arvense | Futtererbse (Felderbse, Peluschke) |
| Raphanus sativus | Ölrettich, Meliorationsrettich |
| Reseda luteola | Färber-Wau |
| Silybum marianum | Mariendistel |
| Sinapis alba | Weißer Senf |
| Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee |
| Trifolium incarnatum | Inkarnatklee |
| Trifolium pratense | Rotklee |
| Trifolium resupinatum | Persischer Klee |
| Vicia sativa | Saatwicke |
| Vicia villosa | Zottelwicke |
| Gruppe B | |
| Achillea millefolium | Schafgarbe |
| Agrimonia eupatoria | Kleiner Odermennig |
| Angelica sylvestris | Wald-Engelwurz |
| Anthemis tinctoria | Färber-Hundskamille |
| Campanula trachelium | Nesselblättrige Glockenblume |
| Carduus nutans | Nickende Distel |
| Carum carvi | Kümmel |
| Centaurea jacea | Wiesen-Flockenblume |
| Centaurea scabiosa | Skabiosen-Flockenblume |
| Cichorium intybus | Gewöhnliche Wegwarte |
| Clinopodium vulgare | Wirbeldost |
| Crepis biennis | Wiesen-Pippau |
| Daucus carota subsp. carota | Wilde Möhre |
| Dipsacus fullonum | Wilde Karde |
| Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf |
| Epilobium angustifolium | Schmalblättriges Weidenröschen |
| Filipendula ulmaria | Echtes Mädesüß |
| Foeniculum vulgare | Fenchel |
| Hypericum perforatum | Echtes Johanniskraut |
| Isatis tinctoria | Färber-Waid |
| Leonurus cardiaca | Echtes Herzgespann |
| Leucanthemum ircutianum | Fettwiesen-Margerite |
| Leucanthemum vulgare | Margerite |
| Linaria vulgaris | Gewöhnliches Leinkraut |
| Lotus corniculatus | Hornschotenklee |
| Lychnis floscuculi | Kuckucks-Lichtnelke |
| Lythrum salicaria | Gewöhnlicher Blutweiderich |
| Malva moschata | Moschus-Malve |
| Medicago sativa | Luzerne |
| Melilotus officinalis | Gelber Steinklee |
| Oenothera biennis | Gemeine Nachtkerze |
| Onobrychis viciifolia | Saat-Esparsette |
| Origanum vulgare | Gewöhnlicher Dost, Wilder Majoran |
| Pastinaca sativa | Gewöhnlicher Pastinak |
| Pimpinella major | Große Bibernelle |
| Pimpinella saxifraga | Kleine Bibernelle |
| Plantago lanceolata | Spitzwegerich |
| Prunella vulgaris | Gewöhnliche Braunelle |
| Reseda lutea | Gelber Wau |
| Salvia pratensis | Wiesensalbei |
| Sanguisorba minor | Kleiner Wiesenknopf |
| Sanguisorba officinalis | Großer Wiesenknopf |
| Silene vulgaris | Gemeines Leimkraut |
| Silphium perfoliatum | Durchwachsene Silphie |
| Solidago virgaurea | Gewöhnliche Goldrute |
| Tanacetum corymbosum | Ebensträußige Wucherblume |
| Tanacetum vulgare | Rainfarn |
| Thymus pulegioides | Gewöhnlicher Thymian |
| Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee) |
| Trifolium repens | Weißklee |
| Verbascum densiflorium | Großblütige Königskerze |
| Verbascum lychnitis | Mehlige Königskerze |
| Verbascum nigrum | Schwarze Königskerze |
| Verbascum phoeniceum | Violette Königskerze". |
Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 Aktiver Betriebsinhaber(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, im Sammelantrag anzugeben, ob er in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte Leistungen erbringt. Die Art der Unternehmung, Anlage oder Leistung ist dabei anzugeben. Andernfalls hat der Betriebsinhaber im Antrag zu erklären, dass Tatsachen im Sinne des Satzes 1 nicht vorliegen. Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 9 mit einem Unternehmen verbunden, müssen sich die nach den Sätzen 1 und 2 verlangten Angaben oder die nach Satz 3 verlangte Erklärung auch auf jedes verbundene Unternehmen beziehen. Hat der Betriebsinhaber angegeben, dass er oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte Leistungen erbringt, ist der Betriebsinhaber außerdem verpflichtet, zusätzlich zu den ihn betreffenden Angaben Namen oder Firma und Anschrift und sofern vorhanden die Betriebsnummer im Sinne des § 17 des verbundenen Unternehmens anzugeben.
(1a) Betreibt der Betriebsinhaber oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen oder erbringt er oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen dort genannte Leistungen, kann der Betriebsinhaber durch Nachweise nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. Besteht ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen, muss der Betriebsinhaber die Nachweise nach den Absätzen 2, 3, 4 Nummer 2 und Absatz 5 auch für die verbundenen Unternehmen vorlegen, jedoch im Fall des Absatzes 5 nur für das Unternehmen, das mit ihm im Sinne des Absatzes 9 Nummer 2 verbunden ist. Legt der Betriebsinhaber einen Nachweis im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc oder Nummer 2 Buchstabe b vor, sind weitere Nachweise nach Absatz 5 für verbundene Unternehmen nicht erforderlich. Sollen im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 und 2 auch die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden, sind diese zusätzlich anzugeben.
(2) Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, hat der Betriebsinhaber für das jüngste Steuerjahr, für das ihm
- ein Bescheid über die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer vorliegt oder,
- soweit er eine Personenvereinigung ist, die weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer unterliegt, ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vorliegt,
im Sammelantrag den Bruttobetrag seiner Einkünfte, gegliedert nach Maßgabe des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Einkünften aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten und sonstigen Einkünften, anzugeben und nach Maßgabe des Satzes 2 zu belegen. Der Betriebsinhaber hat die Gesamteinkünfte zu belegen durch Beifügen
- einer Kopie des jeweiligen in Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Bescheids,
- einer Kopie der dem in Nummer 1 genannten Bescheid zugrunde liegenden Erklärung, wenn eine solche abgegeben wurde,
- geeigneter Unterlagen zum Nachweis des Bruttobetrags der Einkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern, die für den in Nummer 1 genannten Bescheid zugrunde gelegt wurden, insbesondere Gewinn- und Verlustrechnungen und andere geeignete Buchführungsunterlagen und Dokumente, und
- einer Erklärung über den Bruttobetrag der Einkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern für Einkunftsarten, die für den in Nummer 1 genannten Bescheid nicht zugrunde gelegt werden müssen.
(3) Wenn
- der Betriebsinhaber weder einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig noch Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ist oder
- dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer vorliegt oder
- dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vorliegt,
gilt zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, Absatz 2 entsprechend für das jüngste Jahr, für das ein Jahresabschluss vorliegt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist ein geprüfter oder ein geprüfter und festgestellter Jahresabschluss vorzulegen.
(4) Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen,
- genügt im Fall des § 7 Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung der Sammelantrag,
- hat der Betriebsinhaber im Fall des § 7 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag seine im Zeitraum von Januar bis April des Antragsjahres im Durchschnitt gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere für jede der in Anlage 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Tierarten in der dort genannten Aufschlüsselung anzugeben.
(5) Den Nachweis, dass eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann der Betriebsinhaber durch Vorlage
- soweit er keine natürliche Person ist,
- eines aktuellen Auszugs aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses im Rahmen einer verpflichtenden Eintragung eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers enthalten muss,
- soweit eine in Buchstabe a genannte Eintragung nicht vorgeschrieben ist
aa) eines aktuellen Auszugs aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers enthält,
bb) einer Kopie eines in schriftlicher Form erfolgten Gesellschaftsvertrags, einer Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt und in der die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck benannt ist, oder
cc) einer Kopie des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte und einer Kopie des aktuellen Kontoauszugs über die Beitragszahlung für eines der Mitglieder des Betriebsinhabers in Bezug auf seine Tätigkeit im Betrieb des Betriebsinhabers sowie einen Beleg hierfür,- als natürliche Person
- eines aktuellen Auszugs aus dem Handelsregister über die Eintragung als Kaufmann, in dem die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Gegenstand des Unternehmens eingetragen ist, oder
- einer Kopie des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte und einer Kopie des aktuellen Kontoauszugs über die Beitragszahlung
führen, die mit dem Sammelantrag zu erfolgen hat.
(6) Ein Nachweis nach den Absätzen 2 bis 5 ist nicht erforderlich, wenn der Betriebsinhaber für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhalten hat, die den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreiten. Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 9 mit einem Unternehmen verbunden, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Direktzahlungen, die der Betriebsinhaber und alle verbundenen Unternehmen für das Vorjahr erhalten haben, den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreitet.
(7) Wenn der Betriebsinhaber in seinem Antrag angibt, dass weder er noch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 9 eine Unternehmung oder eine Anlage im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung betreibt und dass weder er noch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 9 eine der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Leistungen erbringt, ist er verpflichtet, in seinem Sammelantrag anzugeben, über welche Unterlagen zur Überprüfung der Eigenschaft des aktiven Betriebsinhabers er verfügt. Unterlagen im Sinne des Satzes 1 sind
- soweit der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist
- die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a oder b bezeichneten Unterlagen oder
- eine Kopie des Einkommensteuerbescheids für das letzte vor der Antragstellung liegende Steuerjahr, für das ihm ein solcher Bescheid vorliegt,
- soweit der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist, eine der für ihn in Betracht kommenden in Absatz 5 Nummer 1 bezeichneten Unterlagen.
Soweit der Betriebsinhaber über keine der vorgenannten für ihn in Betracht kommenden Unterlagen verfügt, hat er dies anzugeben und zu begründen.
(8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 oder 3 sind nicht erforderlich, wenn
- der Betriebsinhaber und mit ihm im Sinne des Absatzes 9 verbundene Unternehmen für das Vorjahr insgesamt lediglich Direktzahlungen erhalten haben, die den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreiten, oder
- die in § 7 Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Voraussetzungen vorliegen und diese im Rahmen des Sammelantrags nachgewiesen sind.
Die Landesstellen können die Vorlage der nach Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vom Betriebsinhaber angegebenen Unterlagen sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern, soweit dies zur Überprüfung der Eigenschaft des aktiven Betriebsinhabers erforderlich ist.
(9) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes Unternehmen,
- über das der Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat,
- das über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat oder
- über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle hat, das auch über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat.
wird aufgehoben.
2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen im Antragsjahr 2018
(1) Der Betriebsinhaber kann den Nachweis, dass eine Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, aufgrund des § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für das Jahr 2018 nicht mehr als Dauergrünland zu bewerten ist, schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 führen, jedoch spätestens bis zum 11. Juni 2018.
(2) Für den Nachweis sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
Von der Beifügung eines Nachweises gemäß Satz 1 Nummer 2 kann abgesehen werden, soweit das Umpflügen durch Angaben zu den Nutzungscodes für die betroffene Fläche aus den Sammelanträgen für frühere Jahre nachgewiesen werden soll. Die betreffenden Sammelanträge sind dann anzugeben.
(3) Für eine bereits vor dem Jahr 2018 und im Jahr 2018 weiterhin zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Fläche, für die im Jahr 2017 nicht die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, kann ein vor Stellung des Sammelantrags für das Jahr 2018 erfolgtes Umpflügen schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 nachgewiesen werden. Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. Nachweise, die sich aus den Angaben zu den Nutzungscodes für die betroffene Fläche aus den Sammelanträgen für die Jahre bis einschließlich 2018 ergeben, werden von der Landesstelle von Amts wegen berücksichtigt."
3. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Gras" die Wörter "oder Leguminosen" eingefügt.
b) Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. für für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) das Jahr der Aussaat einer Mischung gemäß § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung".
4. In § 11a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i oder j" durch die Wörter "des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i, j, k, l oder m" ersetzt.
5. In § 21 Absatz 8 werden die Wörter "und § 9 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 schriftlich mitzuteilen oder die Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 schriftlich abzugeben; § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | "(3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 schriftlich mitzuteilen." |
b) Absatz 3a
(3a) Im Falle einer Angabe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 hat der Übernehmer nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 zu belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. § 9 Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Übernehmer eine Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 abgegeben, hat er zusätzlich Angaben nach § 9 Absatz 7 zu machen. Soweit zum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers Angaben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und im Falle des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren Übertragung. Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.
wird aufgehoben.
7. § 25 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1a. die beabsichtigte andere Nutzung der Fläche, | "1a. die beabsichtigte Nutzung der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird," |
b) In Nummer 2 wird das Wort "anderen" gestrichen.
8. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3
Bei Anwendung des § 9 Absatz 2 hat er die den dort genannten Bescheiden, Erklärungen und Unterlagen zugrunde liegenden Unterlagen und Belege vorzuhalten. Bei Anwendung des § 9 Absatz 4 Nummer 2 hat er für den Zeitraum von Januar bis April des Jahres geeignete Unterlagen über die gehaltenen Tiere der in der Anlage 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Tierarten vorzuhalten.
aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kulturpflanzenmischungen, die bei den im Sammelantrag für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ausgewiesene Flächen verwendet werden, die amtlichen Saatgutetiketten und die Rechnungen über dieses Saatgut aufzubewahren. Im Fall des Fehlens amtlicher Saatgutetiketten, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflanzenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere Rückstellproben, vorzuhalten. | "(4) Weist der Betriebsinhaber im Sammelantrag für die Zahlung für dem Klima und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i, j oder m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus, ist er verpflichtet, die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Kulturpflanzenmischungen, Arten oder Pflanzenmischungen aufzubewahren. Aufzubewahren sind auch die Rechnungen für das ausgesäte Saatgut. Wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflanzenmischung, Art oder Pflanzenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere Rückstellproben, vorzuhalten." |
9. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
" § 30a Anzeige des Umpflügens von bestimmten Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Umpflügens spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der zuständigen Landesstelle schriftlich anzuzeigen.
(2) Unterbleibt eine Anzeige nach Absatz 1 oder erfolgt sie nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, berücksichtigt die Landesstelle außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände das Umpflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit ein ab dem 30. März 2018 erfolgtes Umpflügen gemäß § 10a Absatz 3 nachgewiesen wird."
10. Dem § 35 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) In Sammelanträgen für das Jahr 2018 ist die Angabe nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 180552
| ENDE |