Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 (zu nicht sensitiven Iran-Geschäften)
Vom 20. März 2019
(BAnz. AT vom 29.03.2019 B14)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 vom 20. November 2017 (BAnz AT 11.12.2017 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B8) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.
Weiterhin wird für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in den Nummern 3.1 und 5 der Allgemeinen Genehmigung um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Hieraus ergeben sich entsprechende Erweiterungen in den Ausschlusstatbeständen der Nummer 3.4 sowie in der Festlegung der zugelassenen Güter in den Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 dieser Allgemeinen Genehmigung. Diese Erweiterungen gelten jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.
Weitergehende inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 30
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 vom 20. November 2017 (BAnz AT 11.12.2017 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B8) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 vom 20. November 2017 (BAnz AT 11.12.2017 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 3.1 erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bzw. gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung. Diese Genehmigung gilt für den schuldrechtlichen Abschluss von Verträgen über den Verkauf sowie für Lieferungen und Verbringungen an iranische Personen im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, mit Ausnahme des iranischen Staats und dessen Behörden (Artikel 1o Buchstabe i dieser Verordnung), und die Erbringung hierauf bezogener technischer Hilfe gemäß den Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe a und b sowie gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012. Diese Allgemeine Genehmigung ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig. | " Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bzw. gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für den schuldrechtlichen Abschluss von Verträgen über den Verkauf sowie für Lieferungen, Verbringungen und Ausfuhren in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland an iranische Personen im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, mit Ausnahme des iranischen Staats und dessen Behörden (Artikel 1 o Buchstabe i dieser Verordnung), und für die Erbringung hierauf bezogener technischer Hilfe gemäß den Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a, b, Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a, b, Artikel 1 0d Absatz 1 Buchstabe a, b sowie gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a, b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012. Diese Allgemeine Genehmigung ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig." |
2. Abschnitt II Nummer 3.4 erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
Ergänzend gilt Abschnitt II Nummer 4.3 dieser Allgemeingenehmigung für die innerdeutsche Lieferung oder Verbringung von Gütern der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB auch dann nicht
| "Ergänzend gilt Abschnitt II Nummer 4.3 dieser Allgemeingenehmigung für die innerdeutsche Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland von Gütern der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB auch dann nicht
|
3. Abschnitt II Nummer 4.1 erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| Diese Allgemeine Genehmigung betrifft den schuldrechtlichen Abschluss eines Verkaufsvertrags über Güter der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, sofern der Käufer eine iranische Person im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist und im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig oder niedergelassen ist. | "Diese Allgemeine Genehmigung betrifft den schuldrechtlichen Abschluss eines Verkaufsvertrags über Güter der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, sofern der Käufer eine iranische Person im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist und im Zollgebiet der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässig oder niedergelassen ist." |
4. Abschnitt II Nummer 4.2 erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
Des Weiteren betrifft diese Allgemeine Genehmigung den schuldrechtlichen Abschluss eines Verkaufsvertrags über Güter der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, sofern
| " DesWeiterenbetrifftdiese AllgemeineGenehmigungdenschuldrechtlichen Abschlusseines Verkaufsvertrags über Güter der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, sofern
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5. Abschnitt II Nummer 4.3 erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| Des Weiteren betrifft diese Allgemeine Genehmigung die innerdeutsche Lieferung oder die Verbringung von Gütern der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, mit Ausnahme der in Nummer 4.5 genannten Güter, an iranische Personen im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, die im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig oder niedergelassen sind, mit Ausnahme des iranischen Staats und dessen Behörden (Artikel 1o Buchstabe i dieser Verordnung). | "Des Weiteren betrifft diese Allgemeine Genehmigung die innerdeutsche Lieferung oder die Verbringung von Gütern der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, mit Ausnahme der in Nummer 4.5 genannten Güter, an iranische Personen im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, die im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig oder niedergelassen sind sowie die Ausfuhr der vorgenannten Güter an iranische Personen im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässig oder niedergelassen sind, jeweils mit Ausnahme des iranischen Staats und dessen Behörden (Artikel 1 o Buchstabe i) dieser Verordnung)." |
6. Abschnitt II Nummer 5.1 erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.1 betroffen ist, ausschließlich für den Abschluss von Verkaufsverträgen, wenn der Käufer im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig oder niedergelassen ist, | "soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.1 betroffen ist, ausschließlich für den Abschluss von Verkaufsverträgen, wenn der Käufer im Zollgebiet der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässig oder niedergelassen ist," |
7. Abschnitt II Nummer 5.2 erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| soweit die Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4.2 betroffen sind für den Abschluss von Verkaufsverträgen, wenn der Käufer außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässig oder niedergelassen ist, | "soweit die Fallgruppen des Abschnitt II Nummer 4.2 betroffen sind, für den Abschluss von Verkaufsverträgen, wenn der Käufer außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ansässig oder niedergelassen ist," |
Die Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 gemäß Abschnitt II dieser Bekanntmachung tritt am 1. April 2019 in Kraft. Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 gemäß Abschnitt III dieser Bekanntmachung treten ab dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.
Die Regelungen dieser Bekanntmachung werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
| ENDE |