Änderungstext

Verlängerungen und Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung),
der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr) und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)

Vom 2. März 2015
(BAnz. AT vom 31.03.2015 B6)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B10) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B10) geändert worden ist, sowie die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B12) geändert worden ist, werden über den 31. März 2015 hinaus bis zum 31. März 2016 verlängert.

Darüber hinaus werden diese Allgemeinen Genehmigungen dahingehend geändert, dass die explizite Nennung der Russischen Föderation in dem Kreis der ausgenommenen Bestimmungsziele gestrichen wird. Aufgrund der Anordnung eines Waffenembargos gegen die Russische Föderation gilt diese als Waffenembargoland im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Die explizite Benennung der Russischen Föderation als ausgeschlossenes Bestimmungsziel ist daher nicht mehr erforderlich. Als Waffenembargoland ist die Russische Föderation jedoch weiterhin von dem Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele ausgenommen. Weiterhin wird Kuba aus dem Kreis der ausgenommenen Bestimmungsziele gestrichen. Angesichts des Wegfalls der "Länderliste K" mit Inkrafttreten der Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) im Jahr 2013 kann der Ausschluss Kubas aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgehoben und Kuba in den Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5 der vorgenannten Allgemeinen Genehmigungen aufgenommen werden.

Zusätzlich wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 aus Gründen der Klarstellung dahingehend geändert, dass der bestehende Nutzungsausschluss in Abschnitt II Nummer 3.2 sechster Spiegelstrich dieser Allgemeinen Genehmigung dahingehend erweitert wird, dass diese Allgemeine Genehmigung auch dann nicht genutzt werden kann, wenn die Ausfuhr oder Verbringung bereits nach den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 26 und 27 genehmigt ist. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Wiederausfuhr nach Reparatur unter Verwendung dieser Allgemeinen Genehmigung nur durch den Inhaber der Erstgenehmigung möglich ist.

Weiterhin wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 dahingehend geändert, dass der Jemen von dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele ausgenommen wird. Angesichts der Verhältnisse im Jemen erscheint es geboten, Ausfuhren und Verbringungen der in Abschnitt II Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung zugelassenen Güter in dieses Bestimmungsziel ausschließlich im Wege von Einzelausfuhrgenehmigungsverfahren zu kontrollieren. Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5.2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 ist entsprechend zu reduzieren.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 23 und Nr. 25 auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 23 und Nr. 25

Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B10) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B10) geändert worden ist, sowie die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B12) geändert worden ist, werden über den 31. März 2015 hinaus bis zum 31. März 2016 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18

Abschnitt II Nummer 5 zweiter Spiegelstrich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592) die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B1 0) geändert worden ist, wird um Kuba und die Russische Föderation reduziert. Abschnitt II Nummer 5 zweiter Spiegelstrich erhält nunmehr folgende Fassung:

alt neu
- Ägypten, China (außer Sonderverwaltungsregion Hongkong), Kuba, Mosambik, Ruanda, Russische Föderation, Sierra Leone, Syrien, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela. " - Ägypten, China (außer der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Mosambik, Ruanda, Sierra Leone, Syrien, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela."

IV. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 3.2 sechster Spiegelstrich wird um die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 26 und Nr. 27 ergänzt. Abschnitt II Nummer 3.2 sechster Spiegelstrich erhält nunmehr folgende Fassung:

alt neu
- wenn die Ausfuhr oder Verbringung bereits nach den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 22, Nr. 24 allgemein genehmigt ist oder " - wenn die Ausfuhr oder Verbringung bereits nach den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 22,, Nr. 24, Nr. 26 und Nr. 27 allgemein genehmigt ist oder"

2. Abschnitt II Nummer 5 zweiter Spiegelstrich wird um Kuba und die Russische Föderation reduziert. Abschnitt II Nummer 5 zweiter Spiegelstrich erhält nunmehr folgende Fassung:

alt neu
- Ägypten, Afghanistan, Kuba, Mosambik, Russische Föderation, Syrien, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela. "- Ägypten, Afghanistan, Mosambik, Syrien, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela."

"- Ägypten, Afghanistan, Mosambik, Syrien, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela."

3. Dem Abschnitt " Hinweise" Absatz 1 wird ein neuer Absatz vorangestellt, der klarstellt, dass eine Wiederausfuhr nach den Fallgruppen von Abschnitt II Nummer 4.1 und 4.2 unter Verwendung dieser Allgemeinen Genehmigung nur durch den Inhaber der Erstgenehmigung möglich ist. Der Abschnitt "Hinweise" Absatz 1 erhält nunmehr folgende Fassung:

"Eine Wiederausfuhr unter Verwendung dieser Allgemeinen Genehmigung in den Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4.1 und 4.2 dieser Allgemeinen Genehmigung ist nur durch den Inhaber der Erstgenehmigung gestattet."

Der bisherige Abschnitt "Hinweise" Absatz 1 wird nunmehr Absatz 2 und behält seine ursprüngliche Fassung.

V. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

Abschnitt II Nummer 5.2 sechster Absatz der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B12) geändert worden ist, wird um Kuba und die Russische Föderation reduziert und um den Jemen ergänzt. Abschnitt II Nummer 5.2 sechster Absatz erhält nunmehr folgende Fassung:

alt neu
Ägypten, China, Kuba, Mosambik, Ruanda, Russische Föderation, Syrien, Thailand, Ukraine, Usbekistan und Venezuela. "- Ägypten, China, Jemen, Mosambik, Ruanda, Syrien, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela."

Hinweise:

Diese Änderungen werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am 1. April 2015 in Kraft.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Homepage des BAFA (www.ausfuhrkontrolle.info).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr.: 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefax-Nr.: 0 61 96/9 08-19 16 eingeholt werden.

ENDE