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AbsFinAG - Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz
Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung
Vom 12. Mai 2026
(BGBl. I vom 18.05.2026 Nr. 139)
Gl.-Nr.: 202-5-18
(Gültig ab 20.11.2026 siehe =>)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Kreditgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewähren oder zu gewähren versprechen.
(2) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind:
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1, die keine Institute sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2, sofern
§ 3 Aufsicht; Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht über die Kreditgeber und Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen aus. Sie kann gegenüber den Kreditgebern und Instituten Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände bei einem Kreditgeber oder einem Institut zu beseitigen oder zu verhindern, die die ordnungsgemäße Anbahnung, den Abschluss und die Durchführung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beeinträchtigen können. Die Befugnis nach Satz 2 schließt die Behebung von Missständen bei der Werbung der Kreditgeber oder Institute ein. Ein Missstand bei der Werbung liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten, oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens oder den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag weckt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 8 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Bundesanstalt kann von den Kreditgebern und Instituten im Sinne dieses Gesetzes, den Mitgliedern ihrer Organe, den ausgeschiedenen Mitgliedern ihrer Organe, deren Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten Auskünfte über alle die Anbahnung, den Abschluss und die Durchführung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder von Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffenden Geschäftsangelegenheiten verlangen, sich Unterlagen vorlegen oder übersenden lassen und erforderlichenfalls Kopien anfertigen. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Kreditgebern und Instituten Prüfungen vornehmen; für Mitglieder der Organe und für Beschäftigte einer solchen Gesellschaft oder eines solchen Unternehmens sowie für ehemalige Mitglieder der Organe und für ehemalige Beschäftigte gilt dies entsprechend. Die Bediensteten der Bundesanstalt sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Kreditgeber und Institute innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 zu dulden. Auskünfte sind auf Verlangen der Bundesanstalt auch mündlich zu erteilen. Soweit ein Kreditgeber wesentliche Aktivitäten und Prozesse ausgelagert hat, gelten die Sätze 1 bis 5 auch für die Auslagerungsunternehmen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Beschäftigten, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die der Kreditgeber ausgelagert hat.
(4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 4 Registrierung
(1) Wer als Kreditgeber tätig werden will, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Registrierung durch die Bundesanstalt.
(2) Ausgenommen von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 sind:
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 gilt nur für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.
(3) Für eine Registrierung nach Absatz 1 haben Kreditgeber bei der Bundesanstalt einen Registrierungsantrag zu stellen. Der Registrierungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten:
(4) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags mit, ob die Registrierung erteilt oder versagt wird. Bei Unvollständigkeit des Antrages hat die Bundesanstalt den Kreditgeber binnen drei Monaten nach Eingang des Registrierungsantrags aufzufordern, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen.
(5) Liegen der Bundesanstalt binnen eines Monats nach Aufforderung nach Absatz 4 Satz 2 keine vollständigen Angaben vor, ist der Registrierungsantrag abzulehnen.
(6) Ein Kreditgeber hat der Bundesanstalt etwaige Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die die Angaben betreffen, binnen 30 Tagen mitzuteilen.
(7) Die Registrierung erlischt, wenn der Kreditgeber von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht hat oder wenn er ausdrücklich auf sie verzichtet. Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
(8) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein Kreditgeberregister, in das sie jeden Kreditgeber einträgt, dem sie eine Registrierung nach Absatz 1 erteilt hat. Die Bundesanstalt hat die Eintragung des Kreditgebers aus dem Kreditgeberregister zu löschen, sobald die Registrierung erlischt oder aufgehoben wird.
§ 5 Anforderungen
Für Kreditgeber im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Regelungen des § 18a des Kreditwesengesetzes und der hiernach erlassenen Rechtsverordnungen sowie des § 5 Absatz 1 Nummer 4 bis 5a der Institutsvergütungsverordnung entsprechend.
§ 6 Absatzfinanzierung mit Forderungsabtretung nach § 2 Absatz 2
(1) Im Fall des § 2 Absatz 2 obliegt die Erfüllung aller mit der Gewährung der Finanzierungshilfe verbundenen gesetzlichen Pflichten, die sich für Kreditgeber nach diesem Gesetz ergeben, dem Institut.
(2) Das Institut meldet im Fall des § 2 Absatz 2 der Bundesanstalt vor der ersten Forderungsabtretung Namen und Anschrift der Warenlieferanten und Dienstleistungserbringer, mit denen es in einer Vertragsbeziehung im Sinne des § 2 Absatz 2 steht. Das Institut ist zudem verpflichtet, Änderungen der Angaben der Bundesanstalt unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für die Beendigung der Vertragsbeziehung im Sinne des § 2 Absatz 2 zu dem Kreditgeber.
(3) Die Bundesanstalt trägt im Fall des § 2 Absatz 2 die Institute in das Kreditgeberregister nach § 4 Absatz 8 ein.
§ 7 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Angaben der Kreditgeber nach § 4 Absatz 3, zum Inhalt des Kreditgeberregisters nach § 4 Absatz 8 und zu den Meldungen der Institute nach § 6 Absatz 2 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
§ 9 Bekanntmachung von Maßnahmen
Die Bundesanstalt kann jede Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, und jede Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekanntmachen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährden oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.
§ 10 Übergangsbestimmungen
Kreditgeber im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeiten auch ohne Registrierung nach § 4 bis zu zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter ausüben. Entsprechendes gilt im Falle des § 2 Absatz 2 in Bezug auf die Anmeldung der Institute nach § 6 Absatz 2.
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