|
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 2021-2027
Vom 3. November 2025
(GMBl. Nr. 38 vom 14.11.2025 S. 798)
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zuwendungszweck
Der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden: AMIF) ist ein EU-Förderprogramm zur Finanzierung von Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten für die Förderperiode 2021 bis 2027. Das politische Ziel des Fonds ist es, nach Maßgabe des einschlägigen Besitzstandes der Union und unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus den internationalen Rechtsinstrumenten ergeben, deren Partei sie sind, zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Durchführung, Konsolidierung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Asylpolitik und der gemeinsamen Einwanderungspolitik beizutragen ( Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1147). Innerhalb dieses Ziels ist es das allgemeine Ziel des AMIF ( Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Anhang II und III der Verordnung (EU) 2021/1147), einen Beitrag zur Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension, zur Stärkung und Weiterentwicklung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf sowie zur Unterstützung der wirksamen Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen, sowie zur Bekämpfung der irregulären Migration unter Förderung einer wirksamen, sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme und Unterstützung der ersten Schritte zur wirksamen Wiedereingliederung in Drittländern zu leisten. Zudem werden Maßnahmen als Beitrag zur Stärkung der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die am stärksten von Herausforderungen in den Bereichen Migration und Asyl betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit gefördert. Eine Förderung aus dem Fonds erfolgt unter Achtung, Einhaltung und Förderung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. 6Sie hat im Einklang mit den nationalen, europäischen und internationalen Umwelt- und Klimaschutzzielen sowie im Lichte der Geschlechterperspektive, Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung zu stehen.
§ 2 Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlage für eine Förderung nach dieser Richtlinie sind der Vertrag über die Europäische Union (EUV), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV), die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, die Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik sowie die auf Grundlage der genannten Verordnungen erlassenen Durchführungsbestimmungen und sonstige verbindlichen Verfahrensregelungen der Europäischen Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die AMIF-Verwaltungsbehörde beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) gewährt als Verwaltungsbehörde i.S. d. Art.71 Abs.1 S.1 der Verordnung (EU) 2021/1060 Zuwendungen aus Mitteln des AMIF nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 , 44 der Bundeshaushaltsordnung ( BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. Zu den Aufgaben der AMIF-Verwaltungsbehörde gehören unter anderem ein umfassendes Beratungsangebot, die Ausgestaltung und Förderung der Netzwerkarbeit und die Betreuung von Projektvorhaben.
§ 3 IT-System für die Innenfonds
(1) Gemäß Art. 69 Abs. 8 i. V. m. Anhang XIV der Verordnung (EU) 2021/1060 und um die Fördermittel der vom BAMF, Bundeskriminalamt (BKA) und Bundespolizei (BPOL) verwalteten Innenfonds (AMIF, ISF, BMVI) im Einklang mit den europäischen Vorgaben digital verwalten zu können, wird das IT-System für die Innenfonds (im Folgenden: ITSI) zur Verfügung gestellt.
(2) Die Nutzung von ITSI ist für die Antragsteller verpflichtend. Antragstellung, Projektbetreuung, Kommunikation, Mittelanforderung und Verwaltungsüberprüfung erfolgen digital und papierlos. Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des jeweils gültigen Förderaufrufes Konkretisierungen, Ergänzungen und Änderungen zu der Nutzung von ITSI erlassen.
Abschnitt II
Zuwendungsempfänger
§ 4 Zuwendungsempfänger
(1) Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie Personengesellschaften und internationale Organisationen sein.
(2) Organisationen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, können nicht Empfänger einer Zuwendung aus dem AMIF sein.
§ 5 Projektkooperationen
(1) Bei Projektkooperationen ist ausschließlich der Antragsteller Adressat des Zuwendungsbescheides und gegenüber der AMIF-Verwaltungsbehörde für die Gesamtdurchführung und -verwaltung der Projekte verantwortlich. Der Antragsteller hat Kooperationsvereinbarungen mit allen an der Umsetzung des Projekts beteiligten Kooperationen zu schließen. Hierin sind Rechte, Pflichten sowie sonstigen Anforderungen an die Projektkooperation aufzuführen.
(2) Die Vereinbarungen mit den Kooperationspartnern sind der AMIF-Verwaltungsbehörde vorzulegen.
(3) Sofern der Zuwendungsempfänger aufgrund des Zuwendungsbescheides berechtigt ist, Kooperationspartner in die Durchführung des Vorhabens einzubeziehen, gelten die Regelungen dieser Richtlinie auch für die Kooperationspartner entsprechend.
(4) Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des jeweils gültigen Förderaufrufs Konkretisierungen, Ergänzungen und Änderungen zu den Projektkooperationen erlassen.
Abschnitt III
Zuwendungsvoraussetzungen
§ 6 Förderaufruf
(1) Die AMIF-Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite einen Förderaufruf zur Einreichung von Anträgen auf Projektförderung für die Förderperiode des AMIF. Änderungen in dem Förderaufruf werden durch erneute Veröffentlichung auf der Internetseite bekanntgegeben und gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe für alle nachfolgenden Anträge auf Projektförderung.
(2) Der jeweils gültige Förderaufruf enthält verbindliche Vorgaben zu den wesentlichen Inhalten des Antrages, den förderfähigen Maßnahmen, den Zielgruppen, der Zielerreichung und dem Verfahren zur Projektbewertung.
(3) Die AMIF-Verwaltungsbehörde entscheidet auf der Grundlage dieser Richtlinie, des jeweils gültigen Förderaufrufes und der Angaben in dem Antrag auf Projektförderung im Rahmen eines einheitlichen Bewertungssystems über die eingereichten Anträge (Antragsverfahren). Im Rahmen des Antragsverfahrens werden die fachlich betroffenen Bundesländer, Bundesministerien und Fachabteilungen im BAMF beteiligt (Beteiligungsverfahren).
(4) Die Gewährung einer Zuwendung aus dem AMIF erfolgt regelmäßig durch Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (Zuwendungsbescheid).
(5) Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung aus dem AMIF besteht nicht. Die AMIF-Verwaltungsbehörde entscheidet über die Gewährung nach pflichtgemäßem Ermessen sowie im Rahmen der von der Europäischen Kommission durch den AMIF zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
(6) Die Gewährung einer Zuwendung aus dem AMIF ist insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des jeweils gültigen Förderaufrufs ergänzende Vorgaben zu dem Ausschluss eines Antrages auf Projektförderung bekanntgeben.
§ 7 Förderzeitraum
(1) Eine Zuwendung wird nur für Maßnahmen gewährt, wenn sie frühestens am 1. Januar 2021 begonnen haben und spätestens am 31. Dezember 2029 enden.
(2) Die maximal geförderte Projektdauer beträgt 36 Monate.
(3) Die Projektlaufzeit ist nicht an das Kalenderjahr gebunden.
(4) Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des jeweils gültigen Förderaufrufs Konkretisierungen, Ergänzungen und Änderungen zum Förderzeitraum und der maximalen Projektdauer erlassen.
§ 8 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Projekte können nur gefördert werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht mit der Durchführung begonnen worden ist (Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns). In begründeten Einzelfällen können auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns zugelassen werden. Der Antrag auf Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist gleichzeitig mit oder nach Einreichung des Projektantrags und im Regelfall einen Monat vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Die Maßnahme darf erst nach Zulassung zum genannten Datum begonnen werden.
§ 9 Förderfähige Maßnahmen
(1) Maßnahmen können gefördert werden, wenn sie
(2) Die aus dem AMIF geförderten Maßnahmen ergänzen nationale, regionale und lokale Maßnahmen. Eine ergänzende Förderung mit Mitteln aus einem anderen europäischen Fonds steht einer Förderung aus dem AMIF grundsätzlich nicht entgegen. In diesem Fall sind die Ausgabenbeträge für jeden betroffenen Fonds anteilig zu berechnen.
§ 10 Zielgruppe
(1) Maßnahmen sind an eine oder mehrere Zielgruppen im Anwendungsbereich der Art. 78 und 79 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) zu richten. Dabei sind die Geschlechterperspektive einzubeziehen und Gleichstellungsaspekte zu beachten. Die Bedarfe von vulnerablen Personengruppen sind besonders zu berücksichtigen. Von der Zielgruppe im Sinne dieser Richtlinie werden Drittstaatsangehörige erfasst. Drittstaatsangehöriger ist jede Person, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger im Sinne des Art. 20 Abs. 1 AEUV ist (Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2021/1147).
(2) Maßnahmen zur Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension ( Art. 3 Abs. 2a i. V. m. Anhang II und III der Verordnung (EU) 2021/1147) sind insbesondere förderfähig, wenn sie sich auf eine oder mehrere der folgenden Zielgruppen konzentrieren:
(3) Maßnahmen zur Stärkung und Weiterentwicklung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf sowie zum Beitrag und zur Unterstützung der wirksamen Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen ( Art. 3 Abs. 2b i. V. m. Anhang II und III der Verordnung (EU) 2021/1147) sind insbesondere förderfähig, wenn sie sich auf eine oder mehrere der folgenden Zielgruppen konzentrieren:
(4) Maßnahmen zur Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland oder zur Förderung der Integration, an denen neben Mitgliedern der in Abs. 3 genannten Zielgruppe auch Unionsbürger und Unionsbürgerinnen teilnehmen, die nicht unter Abs. 3 Buchstabe b) fallen, (gemischter Teilnehmendenkreis) können gefördert werden, wenn dargelegt wird, dass die Integration der Mitglieder der in Abs. 3 genannten Zielgruppe den Schwerpunkt ausmacht und die teilnehmenden Unionsbürger und Unionsbürgerinnen nicht bereits im Rahmen des ESF Plus Programms "EhAP Plus Eingliederung hilft gegen Ausgrenzung der am stärksten benachteiligten Personen" unterstützt werden. Bei gemischten Teilnehmendenkreisen sind nur diejenigen Projektausgaben förderfähig, die für die Zielgruppe nach Abs. 3 erbracht werden. Bei Antragstellung ist der erwartete Anteil der Mitglieder der Zielgruppe nach Abs. 3 auf der Grundlage eines feststellbaren und überprüfbaren Verteilungsschlüssels (z.B. Liste der Teilnehmenden) anzugeben.
(5) Maßnahmen als Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration unter Förderung einer wirksamen, sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme sowie als Beitrag zu und Unterstützung der ersten Schritte zur wirksamen Wiedereingliederung in Drittländern ( Art. 3 Abs. 2c i. V. m. Anhang II und III der Verordnung (EU) 2021/1147) sind insbesondere förderfähig, wenn sie sich auf eine oder mehrere der folgenden Zielgruppen konzentrieren:
(6) Maßnahmen als Beitrag zur Stärkung der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die am stärksten von Herausforderungen in den Bereichen Migration und Asyl betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit ( Art. 3 Abs. 2d i. V. m. Anhang II und III der Verordnung (EU) 2021/1147) sind insbesondere förderfähig, wenn sie sich auf eine oder mehrere der folgenden Zielgruppen konzentrieren:
(7) Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe ist in der Regel während der gesamten Laufzeit der Projektmaßnahme einzuhalten.
(8) Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des jeweils gültigen Förderaufrufs weiterführende Ergänzungen oder Änderungen zu den Anforderungen an die Zielgruppe erlassen.
Abschnitt IV
Finanzhilfen
Unterabschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Projektförderung
Aus dem AMIF werden Zuwendungen als Projektförderung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für abgrenzbare Maßnahmen (Projektvorhaben) gewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Eine abgrenzbare Maßnahme muss unter Angabe der Dauer, eines Finanzplans, der Ziele, des dafür einzusetzenden Personals und der mit der Durchführung betrauten Organisationen oder Gruppe von Organisationen genau beschrieben sein.
§ 12 Finanzplan
(1) Mit der Antragstellung hat der Antragsteller einen Gesamtfinanzplan mit einer Aufschlüsselung der AMIF-Zuwendung nach Projektjahren vorzulegen.
(2) Die Einzelansätze im Finanzplan sind verbindlich und Änderungen sind stets genehmigungspflichtig. Erfolgt die Abrechnung im Wege der Realkostenabrechnung nach § 26 sind Änderungen von Einzelansätzen im Finanzplan von bis zu 20 Prozent regelmäßig ohne Genehmigung durch die AMIF-Verwaltungsbehörde zulässig, soweit der Gesamtansatz nicht erhöht wird.
(3) Im Finanzplan sind alle kofinanzierenden Stellen zu benennen und mit der zu erwartenden Höhe der Kofinanzierung in Euro auszuweisen.
§ 13 Einnahmen
(1) Mit den Einnahmen von aus dem AMIF unterstützten Projekten dürfen keine Gewinne erzielt werden (Gewinnverbot). Aufgrund des Gewinnverbots sind alle Einnahmen aus dem Projekt vorrangig vor allen anderen Deckungsmitteln für die Ausgaben heranzuziehen.
(2) Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Zuwendungen, die aus dem AMIF gewährt werden, den Eigenmitteln des Zuwendungsempfängers und der Projektkooperationen, den Beiträgen von Dritten sowie allen durch das Projekt erwirtschafteten Einnahmen, wie beispielsweise Einnahmen aus Verkäufen, Vermietungen, Dienstleistungen und Bankzinsen.
Unterabschnitt II
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
§ 14 Zuwendungsart und Förderquote
(1) Die Höhe der aus dem AMIF zu beantragenden Mindestfördersumme wird für das erste sowie jedes weitere vollständige Jahr der Projektlaufzeit auf 100.000,00 EUR festgesetzt. Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des jeweils gültigen Förderaufrufs weiterführende Ergänzungen oder Änderungen zur Mindestfördersumme erlassen.
(2) Der Beitrag aus dem AMIF erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung. Projekte werden durch Zuwendungen und grundsätzlich in Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert. Der Beitrag aus dem AMIF kann für Maßnahmen, die den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 i. V. m. Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/1147 entsprechen, auf bis zu 90 Prozent erhöht werden. Für Projekte, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen durchgeführt werden, kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden ( Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1147). Für Betriebskostenunterstüzung kann der Beitrag aus dem AMIF auf 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben erhöht werden ( Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/1147). Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des jeweils gültigen Förderaufrufs die Vorgaben zur Art und Höhe der Finanzierung konkretisieren und ergänzen.
(3) Der Eigenanteil kann durch Drittmittel finanziert werden. Der Eigenanteil kann nicht durch die Einbringung von Sachleistungen geleistet werden.
(4) Die kofinanzierenden Stellen des Zuwendungsempfängers werden von der AMIF-Verwaltungsbehörde über die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des AMIF unterrichtet.
(5) Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt vorläufig und vorbehaltlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfung sowie der Kontrollen und Prüfungen weiterer Prüfinstanzen im Sinne dieser Richtlinie.
(6) Projektausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie den Voraussetzungen dieser Richtlinie sowie dem Zuwendungszweck entsprechen.
Unterabschnitt III
Zuwendungsfähige Ausgaben
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1) Ausgaben sind förderfähig, wenn sie während der Projektlaufzeit zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2029 für den Zuwendungsempfänger angefallen sind und einen Projektbezug aufweisen.
(2) Als förderfähige Ausgaben können nur die in §§ 16 bis 21 aufgeführten Ausgabearten anerkannt werden. Die förderfähigen Ausgaben müssen für die Projektumsetzung notwendig, angemessen und wirtschaftlich sein.
(3) Die Ausgaben entsprechen den im Rahmen des Projektes vom Zuwendungsempfänger getätigten Zahlungen, hiervon ausgenommen sind Abschreibungen.
§ 16 Personalausgaben
(1) Personalausgaben sind förderfähig, soweit die Ausgaben einen unmittelbaren Projektbezug aufweisen.
(2) Förderfähig sind die Ausgaben für das dem Projekt zugewiesene, abhängig beschäftigte oder verbeamtete Personal des Zuwendungsempfängers sowie für sonstiges gegen Entgelt beschäftigtes Personal. Förderfähig sind auch Ausgaben für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Mitarbeitende, die dem Projekt zugewiesen sind und unmittelbar für das Projekt tätig werden.
§ 17 Honorarausgaben/Sonstige Fremdvergaben
(1) Honorarausgaben sind förderfähig, wenn die Ausgaben für projektbezogene Tätigkeiten durch den Zuwendungsempfänger an Honorarkräfte gemäß der vergaberechtlichen Vorgaben vergeben werden.
(2) Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im jeweils gültigen Förderaufruf Vorgaben zum maximalen Anteil der Honorarausgaben und für sonstige Fremdvergaben bekanntgeben.
(3) Ausgaben für sonstige Fremdvergaben, die nicht Honorarausgaben nach Absatz 1 darstellen, sind förderfähig, soweit sie unmittelbar der Projektdurchführung dienen.
§ 18 Ausgaben für Reise und Aufenthalt
Die Förderfähigkeit von Reise- und Aufenthaltsausgaben bestimmt sich nach dem Bundesreisekostengesetz sowie nach den dieses Gesetz ergänzenden Vorschriften.
§ 19 Ausrüstungsgegenstände/Abschreibung
(1) Förderfähig sind Ausrüstungsgegenstände, die für das Projekt notwendig und die mindestens drei Monate vor Projektende erworben worden sind. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können Ausrüstungsgegenstände auch geleast oder angemietet werden.
(2) Für Ausrüstungsgegenstände, die vor Projektbeginn erworben wurden und die für das Projekt notwendig sind, sind Ausgaben im Rahmen von Abschreibungen für Anschaffungen unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:
(a) der Betrag der Ausgaben ist ordnungsgemäß nachgewiesen,
(b) die Ausgaben beziehen sich ausschließlich auf den Projektzeitraum und
(c) die Zuwendung wurde nicht zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva herangezogen.
§ 20 Nutzung von Immobilien
Förderfähig sind Ausgaben für Miet- und Mietnebenkosten sowie sonstige, bedarfsabhängige Nebenkosten, die bei der Nutzung einer Immobilie entstehen und unmittelbar im Zusammenhang mit der Projektdurchführung stehen.
§ 21 Sonstige direkte Ausgaben
(1) Förderfähig sind unmittelbar der Projektdurchführung dienende Ausgaben der Zuwendungsempfänger für:
(2) Als Ausgaben für Projektbegünstigte sind förderfähig:
§ 22 Nicht förderfähige Ausgaben
Nicht förderfähig sind insbesondere folgende Ausgaben:
§ 23 Indirekte Ausgaben
Förderfähig sind alle Ausgaben, die als spezifische, unmittelbar mit der Projektdurchführung zusammenhängende Ausgaben anfallen und nicht den §§ 16 bis 22 unterfallen (Indirekte Ausgaben).
§ 24 Zahlungen
(1) Zahlungen für Projektausgaben haben grundsätzlich in Form von Überweisungen zu erfolgen.
(2) Nachgewiesene Barzahlungen werden bis zur Höhe von 1.000,00 EUR als förderfähig anerkannt. Barzahlungen über 1.000,00 EUR können auf Antrag von der AMIF-Verwaltungsbehörde genehmigt werden.
Unterabschnitt IV
Finanzierungsformen
§ 25 Vereinfachte Kostenoption
(1) Die Zuwendungen werden regelmäßig unter Anwendung einer vereinfachten Kostenoption gewährt.
(2) Personalausgaben werden grundsätzlich auf der Basis von Kosten je Einheit gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 2021/1060 bewilligt und abgerechnet; Honorarausgaben werden grundsätzlich nach Realkosten veranschlagt.
Für die Veranschlagung und Abrechnung der Personalausgaben stehen sechs Tätigkeitskategorien zur Verfügung; Grundlage ist die vom Bundesministerium der Finanzen jährlich herausgegebene PSK-Tabelle (Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen). Genaueres zur Anwendung der Tabelle regelt der Förderaufruf.
| Tätigkeitkategorie | Tätigkeit |
| TK 1 | Arbeitskraft (ohne anerkannte Ausbildung; Tätigkeit: z.B. einfache Projekttätigkeiten) |
| TK 2 | Projektverwaltung, Fachkraft (abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder gründliche Fachkenntnisse; Tätigkeit, die entsprechende Ausbildung oder Kenntnisse verlangt - z.B. Buchhaltung, Projektverwaltung mit Fachkenntnissen, projektbezogene Buchführungs- und Finanzaufgaben) |
| TK 3 | Projektmitarbeit (abgeschlossene einschlägige Hochschulausbildung (Bachelor) oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen; Tätigkeit, die entsprechende Ausbildung oder Kenntnisse verlangt - z.B. Sachbearbeitung) |
| TK 4 | Herausgehobene Projektmitarbeit (abgeschlossene einschlägige Hochschulausbildung (Bachelor) oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen; Tätigkeit, die entsprechende Ausbildung oder Kenntnisse verlangt - z.B. Beratung, Koordinationstätigkeiten, Referententätigkeiten, Teilprojektleitungen) |
| TK 5 | Projektleitung, Teilprojektleitung großer, komplexer Projekte (abgeschlossene einschlägige Hochschulausbildung (Bachelor) oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen; Tätigkeit: Leitung von Projekten oder Teilprojekten bei großen, komplexen Projekten) Hochqualifiziertes Fachpersonal (abgeschlossene einschlägige Hochschulausbildung (Bachelor) oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen; Tätigkeit, die entsprechende Ausbildung verlangt - z.B. Durchführung überdurchschnittlich anspruchsvoller Beratungen, fachliche Anleitung von Beraterinnen und Beratern) |
| TK 6 | Projektleitung großer und komplexer Projekte
(abgeschlossene wissenschaftliche einschlägige Hochschulbildung (Master/2. Staatsexamen) oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen; Tätigkeit: Leitung von Projekten mit besonderer Schwierigkeit oder Hochwertigkeit der Aufgabe (z.B. bei außergewöhnlich hohen qualitativen Anforderungen, komplexer Rechtsmaterie oder Erfordernis von Spezialkenntnissen etwa wegen der Kompliziertheit der Materie, Personalverantwortung für hochqualifiziertes Fachpersonal - z.B. universitäres Forschungsprojekt) Hochqualifiziertes Fachpersonal (abgeschlossene wissenschaftliche einschlägige Hochschulbildung (Master/2. Staatsexamen) oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen; Tätigkeit, die entsprechende Hochschulbildung oder Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzt - z.B.: Psychologen, Ärzte, wissenschaftliche Mitarbeiter) |
(3) Andere förderfähige Kosten als direkte Personal- und Honorarkosten (Restkosten) werden gemäß Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe eines Pauschalsatzes von bis zu 40 Prozent der Summe der Personal- und Honorarausgaben abgedeckt (Restkostenpauschale). Die Berechnung der Restkostenpauschale erfolgt nach folgender Staffelung:
| Anteil der Summe der Personal- und Honorarausgaben an den geplanten Gesamtausgaben in Prozent | Restkostenpauschale in Prozent |
| bis 70 | 40 |
| über 70 bis 80 | 30 |
| über 80 bis 90 | 20 |
| über 90 | 10 |
(4) Soweit die Zuwendung unter Anwendung der Restkostenpauschale gewährt wird, sind keine Originalunterlagen für die Ausgabenkategorien vorzulegen, es sei denn
Die AMIF-Verwaltungsbehörde ist berechtigt, im Rahmen des jeweils gültigen Förderaufrufs und der diesen ergänzenden Dokumenten weiterführende Regelungen zu der Vorlage von Originalunterlagen zu erlassen.
(5) Für Projektvorhaben mit Gesamtausgaben von bis zu 200.000,00 EUR kann die AMIF-Verwaltungsbehörde im Einklang mit Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 abweichende Bestimmungen im jeweils gültigen Förderaufruf bekanntgeben.
§ 26 Realkostenabrechnung
(1) Liegt der Anteil der kumulierten Personal- und Honorarausgaben unter 65 Prozent der geplanten Gesamtausgaben, kann der Antragsteller zwischen der Anwendung der Restkostenpauschale gemäß § 25 Abs. 3 dieser Richtlinie und einer Realkostenabrechnung der förderfähigen direkten Restkosten des Vorhabens wählen.
(2) Erfolgt die Erstattung der förderfähigen direkten Restkosten des Vorhabens auf der Grundlage einer Realkostenabrechnung, werden die indirekten Kosten als Pauschalsatz in Höhe von bis zu 7 Prozent der förderfähigen direkten Gesamtausgaben erstattet.
(3) Zur Feststellung der zuwendungsfähigen Projektausgaben sind die tatsächlichen Ausgaben auf Anforderung durch die Vorlage von Originalbelegen nachzuweisen.
§ 27 Abweichende Bestimmungen
(1) Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann weitere vereinfachte Kostenoptionen im Einklang mit den jeweils einschlägigen europäischen und nationalen Vorschriften erlassen.
(2) Weitere vereinfachte Kostenoptionen sowie Art, Umfang und ergänzende Vorgaben zu vereinfachten Kostenoptionen werden mit der Veröffentlichung des jeweils gültigen Förderaufrufes eingeführt und bekanntgegeben. Dies kann auch kriterienbasierte Ausnahmeregelungen für ländliche Räume umfassen.
Abschnitt V
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
§ 28 Mittelabruf und Verwendungsnachweis
(1) Die Fördermittel sind in einem sechsmonatigen Rhythmus anzufordern, soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen wird. Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung unter Begründung des zukünftigen Mittelbedarfs. Die Mittelanforderung erfolgt in elektronischer Form in ITSI. Die Höhe der Vorauszahlungen ist grundsätzlich auf 80 Prozent des Zuwendungsbetrages begrenzt. Die Restzahlung erfolgt nach der abschließenden Verwaltungsüberprüfung der Projektausgaben durch die AMIF-Verwaltungsbehörde. 6Bei Bundesbehörden als Antragsteller kann die Vorauszahlung der Fördermittel bis zu 100 Prozent erfolgen.
(2) Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Projektende der AMIF-Verwaltungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis), soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen wird. Bei mehrjährigen Projekten ist jährlich, erstmalig ein Jahr nach Projektbeginn, ein Zwischenverwendungsnachweis bei der AMIF-Verwaltungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Projektjahres einzureichen, soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen wird. Der Zwischensowie der Verwendungsnachweis bestehen aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis unter Beifügung einer Belegliste. 4Der Sachbericht, der zahlenmäßige Nachweis und die Belegliste sind in ITSI einzustellen.
(3) Der Zuwendungsempfänger ist berechtigt die Zuwendungssumme ganz oder teilweise an die Projektkooperationspartner weiterzuleiten. Die Überprüfung der vom Kooperationspartner geltend gemachten Ausgaben erfolgt durch Einreichung eines einheitlichen Verwendungsnachweises des Zuwendungsempfängers bei der AMIF-Verwaltungsbehörde, der die Verwendung der Mittel aller Kooperationspartner umfasst.
(4) 1Nach Prüfung des Abschlussberichtes setzt die AMIF-Verwaltungsbehörde den noch auszuzahlenden Betrag oder die zurückzufordernden Mittel in einem Bescheid fest (Abschlussbescheid). Der Bescheid wird dem Zuwendungsempfänger und den kofinanzierenden Stellen bekanntgegeben.
(5) Verstößt ein Zuwendungsempfänger gegen ihm aufgrund dieser Richtlinie und des Zuwendungsbescheides obliegende Pflichten, kann die bewilligte Zuwendung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen oder zurückgenommen werden.
(6) Wird im Rahmen der Evaluierung ( § 32) eine ganz oder teilweise Nichterreichung des im Zuwendungsbescheid festgelegten und mit Zielwerten hinterlegten Zuwendungszwecks festgestellt, ist die AMIF-Verwaltungsbehörde berechtigt, anteilige oder ganzheitliche Kürzungen der Zuwendungssumme vorzunehmen.
(7) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die §§ 23 , 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie sowie den anwendbaren Europäischen Verordnungen keine Abweichungen vorgesehen sind. Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides durch Rücknahme bzw. Widerruf und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG).
§ 29 Anwendbarkeit des Vergaberechts
(1) Der Zuwendungsempfänger ist unabhängig von der Abrechnungsmethode zur Einhaltung der für den Zuwendungsempfänger und für die Maßnahme einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen verpflichtet.
(2) Beträgt die Zuwendung insgesamt mehr als 100.000 Euro, sind bei der Vergabe von Aufträgen folgende Regelungen anzuwenden:
(a) für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) mit Ausnahme folgender Vorschriften:
(b) für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ( VOB/A).
(3) Bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen nach § 50 Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) sind regelmäßig drei Angebote einzuholen und die Vergabe prüfbar zu dokumentieren.
(4) Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) bleiben unberührt.
§ 30 Pflichten des Zuwendungsempfängers
(1) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, projektrelevante Originalbelege und Nachweisdokumente im Sinne einer ordnungsgemäßen Buchführung aufzubewahren und auf Anforderung der AMIF-Verwaltungsbehörde vorzulegen; insbesondere sind die Ausgaben und Einnahmen der Projektmaßnahmen gesondert zu erfassen.
(2) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle Unterlagen, die für die Förderung des bewilligten Projektvorhabens relevant sind, gemäß Artikel 82 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Zahlung an den Zuwendungsempfänger erfolgt, ordnungsgemäß aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist gilt vorbehaltlich anderer einschlägiger Fristen auf Grund von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, etwa bei Kofinanzierungen aus Bundes- oder Landesmitteln sowie steuerrechtlichen Regelungen, die durch den Zuwendungsempfänger zu beachten sind.
(3) Die in Absatz 2 genannte Frist kann durch Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der AMIF-Verwaltungsbehörde oder anderer zur Prüfung berechtigter Instanzen (z.B. Prüfbehörde AMIF) unterbrochen werden.
(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG).
(5) Die Erfassung, Aufbewahrung und Bereitstellung aller o. g. Unterlagen soll bevorzugt elektronisch erfolgen.
§ 31 Prüfungs- und Kontrollrechte
(1) Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe der Art. 74 und 81 der Verordnung (EU) 2021/1060 bei dem Zuwendungsempfänger durchführen. Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann die Vor-Ort-Kontrollen auch virtuell durchführen.
(2) Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 , 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Die Prüfbehörde AMIF ist zur Durchführung von Prüfungen beim Zuwendungsempfänger gemäß Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 berechtigt. Zudem verfügen die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof über Prüfrechte ( Art. 80 Verordnung (EU) 2021/1060).
(3) Auf Verlangen sind die Buchführungsunterlagen zur Nachprüfbarkeit der Ausgaben bei Kontrollen der AMIF-Verwaltungsbehörde, des Bundesrechnungshofes, der Prüfbehörde AMIF, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie des Europäischen Rechnungshofes gesammelt bereitzustellen.
§ 32 Evaluierung und Monitoring
(1) Die AMIF-Verwaltungsbehörde führt ein Monitoring sowie Evaluierungen der Projekte, des Nationalen Programms, der Fördervoraussetzungen und des Förderverfahrens durch. Dies erfolgt insbesondere auf der Grundlage der Angaben im Antragsformular und im Zuwendungsbescheid.
(2) Die Evaluierung, die durch die AMIF-Verwaltungsbehörde beim Zuwendungsempfänger durchgeführt wird, dient unter anderem zur Erfolgskontrolle (Erreichung des Zuwendungszwecks) des jeweiligen Projektvorhabens. Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des jeweils gültigen Förderaufrufes sowie in diesen ergänzenden Umsetzungsdokumenten weiterführende Vorgaben zu den Rechten und Pflichten für den Zuwendungsempfänger bezüglich der Erfolgskontrolle des Projektvorhabens bekanntgeben.
(3) Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Maßnahmen zur Evaluierung und zum Monitoring zu unterstützen und die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft auch projektunabhängige Evaluierungen, auch durch externe Forschungseinrichtungen zu Forschungszwecken. § 30 gilt entsprechend.
(4) Die AMIF-Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die Ergebnisse des Monitorings und der Evaluierungen an die Europäische Kommission zu übermitteln.
§ 33 Abweichende Bestimmungen
Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern auf der Grundlage dieser Richtlinie Konkretisierungen und Ergänzungen erlassen. Sofern ergänzende besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen aus dem AMIF erlassen werden sollen, bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und der Anhörung des Bundesrechnungshofes. Sofern diese Regelungen den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen.
Abschnitt VI
Inkrafttreten
§ 34 Vorbehaltsklausel
Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich etwaiger Änderungen der in § 2 erwähnten Rechtsgrundlagen.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung (15.11.2025) im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft.
| ENDE | |