Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG) - für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 12. März 2019
(BAnz. AT vom 28.03.2019 B4; 30.03.2020 B8 20; 30.09.2020 B4 20a 20b; 30.03.2021 B10 21; 31.08.2021 B6 21a; 31.03.2022 B5 22; 31.03.2023 B5 23; 01.08.2023 B7, aufgehoben)



Archiv: 2013 Zur aktuellen Fassung =>

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B7) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.

Darüber hinaus wird Abschnitt II Nummer 5.3 der Allgemeinen Genehmigung dahingehend geändert, dass die Länder Thailand und Ukraine wieder in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen werden.

Weiterhin werden Tadschikistan und Turkmenistan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5.3 gestrichen.

Hier besteht das Bedürfnis, entsprechende Ausfuhren im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen.

Abschnitt II Nummer 4.14 privilegiert Ausfuhr von Gütern, sofern diese zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen dienen. Um entsprechende Güterlieferungen auch schon vor tatsächlich eingetretenem und offiziell erklärtem Katastrophenfall vornehmen zu können, wird die Fallgruppe in Abschnitt II Nummer 4.14 erweitert um Ausfuhren zum Zwecke des Schutzes der zivilen Bevölkerung zur Vorsorge vor Seuchen und Epidemien. Ein Bedürfnis, derartige Ausfuhren ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen, besteht nicht.

Daneben wird durch eine redaktionelle Umformulierung der Nummer 5.1 klargestellt, dass die Fallgruppe der Nummer 4.16 Buchstabe c Ausfuhren in den gesamten Länderkreis von Anhang IIa der EG-Dualuse-VO begünstigt.

Ebenso wird durch eine redaktionelle Umformulierung der Nummer 5.2 klargestellt, dass die Fallgruppe der Nummer 4.18 Ausfuhren in die Ausschließliche Wirtschaftszonen des gesamten Länderkreises von Anhang IIa der EG-Dualuse-VO begünstigt.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vollständig neu bekannt gegeben.

Zu Informationszwecken können Sie die aktuelle Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Allgemeine Genehmigung

1 Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen.

2 Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn.

3 Gültigkeit

3.1 21a Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 20b 21a Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4 Zugelassene Güter 20 21a

Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter:

Die Ausfuhr von im Anhang I EU-VO genannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme der

aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) in folgenden Fallgruppen:

4.1 Güter zum Verbrauch oder Gebrauch auf Lotsenversetzschiffen oder Feuerschiffen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerhalb ihrer Hoheitsgewässer sowie auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich der Festlandsockel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind;

4.2 Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel, es sei denn, dass sie Handelsware sind;

4.3 nichtmilitärische Beförderungsmittel und Teile davon, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung im Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt werden; ausgenommen sind Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APU's) für die Verwendung in Hubschraubern sowie Ersatzteile und Technologie hierfür, wenn Bestimmungsland ein Embargoland im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 EU-VO ist;

4.4 22 Güter, die im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind; dies gilt nicht für Güter einer gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Union, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist;

4.5 Güter, die für unionsansässige Luftfahrtunternehmen, inklusive der Polizei und Rettungsflugdienste, zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder solcher, die einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gehören, oder sonst der Durchführung des Flugverkehrs dienen, aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) ausgeführt werden;

4.6 Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlussstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten in Drittländern;

4.7 Güter im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern;

4.8 Güter, die von Behörden und Dienststellen der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausgeführt werden;

4.9 Güter, die der Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge geliefert werden sowie Güter zur Erledigung dienstlicher Aufgaben im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Union und der Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem Euratom-Vertrag und dem Übereinkommen vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) in Ausführung von Artikel III Absatz 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;

4.10 Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von deutschen Behörden und Dienststellen erhalten;

4.11 Güter, welche die im Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder im Besitz haben;

4.12 Güter,die vom unionsansässigen Empfänger nicht angenommen werden oder die unzustellbar sind, wenn sie im Gewahrsam der Zollbehörde verblieben sind; Güter, die irrtümlich in das Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) verbracht worden und im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens verblieben sind;

4.13 Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind;

4.14 Güter, die zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagen ausgeführt werden sowie Ausfuhren zum Zweck des Schutzes der zivilen Bevölkerung zur Vorsorge vor Seuchen und Epidemien;

4.15 Güter für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, die

  1. nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern oder
  2. nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;

4.16 22

  1. Güter, die in das Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind oder wenn sie nicht länger als sechs Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind;
  2. Technologie, sofern diese in das Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) eingeführt worden ist und unverändert wieder in das Versendungsland ausgeführt wird; dasselbe gilt, wenn die Technologie mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht;

    und sowohl das Land, in das sie zu diesen Zwecken ausgeführt werden, als auch das Endbestimmungsland in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der EU-VO genannt sind;

4.17 Güter, die vom Technischen Sekretariat der Organisation für das Verbot chemischer Waffen zur Durchführung der nach dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) zur Durchführung der zulässigen Verifikationsmaßnahmen ausgeführt werden;

4.18 Güter,diein Ausschließliche Wirtschaftszonenim Sinnedes Artikel 55 des Seerechtsübereinkommens (SRÜ der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 der in Abschnitt II Nummer 5.2 genannten Länder ausgeführt werden;

4.19 Güter, die von Stiftungen des öffentlichen Rechts oder eingetragenen Vereinen zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zum Zwecke der meeres- und polarwissenschaftlichen Forschung auf Forschungsreisen zum Ge- oder Verbrauch auf dieser Reise ausgeführt werden, sofern Bundes- oder Landesministerien der Bundesrepublik Deutschland in der Stiftung oder dem eingetragenen Verein organschaftlich vertreten sind und die Güter keinen Dritten zu eigenen Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden.

5 Zugelassene Bestimmungsziele 21a

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

5.1 soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.16 Buchstabe c betroffen ist, ausschließlich für Ausfuhren in Länder des Anhangs II Abschnitt A Teil 2 der EU-VO,

5.2 soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.18 betroffen ist, ausschließlich für Ausfuhren in Ausschließliche Wirtschaftszonen im Sinne des Artikel 55 SRÜ der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Länder des Anhangs II Abschnitt A Teil 2 der EU-VO,

5.3 soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4 betroffen sind: Ausfuhren in alle Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 EU-VO sowie Ägypten, Afghanistan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan.

6 Nebenbestimmungen

Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wennder Ausführerbeabsichtigt,diese Allgemeingenehmigungin Anspruchzunehmen,somussersichvorder ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr". Diese Verpflichtung gilt nicht für Ausführer, die ausschließlich Güter nach den Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4.8 oder Nummer 4.11 ausführen.

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigung wird verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFA Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).

6.3 21a Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 27 EU-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFA eine Überprüfung der oben genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 21a Das BAFA kann diese Allgemeingenehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 15 EU-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeingenehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 15 EU-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeingenehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.5 Diese Allgemeingenehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2024.
(Verlängerungen: 20 20a 21 22 23)

Hinweise:

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X002/A13" zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. April 2019 in Kraft.

Die Allgemeingenehmigung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFA (www.ausfuhrkontrolle.info).

Weitere Auskünfte zur Allgemeingenehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefonnummer 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefaxnummer 0 61 96/9 08-18 00 eingeholt werden.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE