Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) - für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 28. Juli 2023
(Quelle: www.bafa.de aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2013 2019

I.
Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25 013), die mit Bekanntmachung vom 28. Juli 2023 mit Wirkung zum 1. September 2023 widerrufen wird, wird hiermit neu bekannt gegeben und tritt am 1. September 2023 in Kraft. Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 ergeben sich in Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) folgende inhaltliche Änderungen:

Die in Abschnitt II, Nummer 4.19 genannte Fallgruppe wird auf die Ausfuhr von Gütern durch Forschungsinstitute ausgeweitet, sofern Eigner des Schiffes ein Bundes- oder Landesministerium ist.

In Abschnitt II, Nummer 4.20 wird eine neue Fallgruppe eingefügt, um bestimmte Ausfuhren im Rahmen von archäologischen Forschungsreisen zu begünstigen, sofern die jeweiligen Güter auf der Forschungsreise ge- oder verbraucht werden und keine Weitergabe an Dritte erfolgt.

Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 4.21 eine neue Fallgruppe eingefügt, um die Ausfuhr von Gütern die aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Schiffsausrüstung auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union fahrenden Schiff, ausgeführt oder verbracht werden, zu begünstigen, soweit die Güter zum Verbleib auf diesem Schiff bestimmt sind.

Weiterhin wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele bei Nutzung der Fallgruppe 4.18 dieser Allgemeinen Genehmigung um die Länder Argentinien, Chile, Mexiko, Republik Korea, Singapur und Uruguay erweitert.

Ein Bedürfnis, derartige Ausfuhren ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen, besteht nicht.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Ausfuhren in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Eine Änderung des bisherigen Gültigkeitszeitraums ergibt sich ebenfalls nicht. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 ist weiterhin bis zum 31. März 2024 gültig.

II.
Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen.

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:

Die Ausfuhr von im Anhang I der EU-VO genannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme der

aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) in folgenden Fallgruppen:

4.1 Güter zum Verbrauch oder Gebrauch auf Lotsenversetzschiffen oder Feuerschiffen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerhalb ihrer Hoheitsgewässer sowie auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich der Festlandsockel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind;

4.2 Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel, es sei denn, dass sie Handelsware sind;

4.3 nicht-militärische Beförderungsmittel und Teile davon, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung im Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt werden; ausgenommen sind Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APU's) für die Verwendung in Hubschraubern sowie Ersatzteile und Technologie hierfür, wenn Bestimmungsland ein Embargoland im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 EU-VO ist;

4.4 Güter, die im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind; dies gilt nicht für Güter einer gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Union, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist;

4.5 Güter, die für unionsansässige Luftfahrtunternehmen, inklusive der Polizei- und Rettungsflugdienste, zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder solcher, die einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gehören, oder sonst der Durchführung des Flugverkehrs dienen, aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) ausgeführt werden;

4.6 Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlussstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten in Drittländern;

4.7 Güter im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern;

4.8 Güter, die von Behörden und Dienststellen der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausgeführt werden;

4.9 Güter, die der Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge geliefert werden sowie Güter zur Erledigung dienstlicher Aufgaben im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Union und der Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem Euratom-Vertrag und dem Übereinkommen vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) in Ausführung von Artikel III Absatz 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;

4.10 Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von deutschen Behörden und Dienststellen erhalten;

4.11 Güter, welche die im Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder im Besitz haben;

4.12 Güter, die vom unionsansässigen Empfänger nicht angenommen werden oder die unzustellbar sind, wenn sie im Gewahrsam der Zollbehörde verblieben sind; Güter, die irrtümlich in das Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) verbracht worden und im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens verblieben sind;

4.13 Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind;

4.14 Güter, die zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagen ausgeführt werden sowie Ausfuhren zum Zwecke des Schutzes der zivilen Bevölkerung zur Vorsorge vor Seuchen und Epidemien;

4.15 Güter für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, die

  1. nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern oder
  2. nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;

4.16

  1. Güter, die in das Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind oder wenn sie nicht länger als zwölf Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind;
  2. Technologie, sofern diese in das Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) eingeführt worden ist und unverändert wieder in das Versendungsland ausgeführt wird; dasselbe gilt, wenn die Technologie mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht;

4.17 Güter, die vom Technischen Sekretariat der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen zur Durchführung der nach dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994, Band II, S. 806) zur Durchführung der zulässigen Verifikationsmaßnahmen ausgeführt werden;

4.18 Güter, die in Ausschließliche Wirtschaftszonen (AWZ) im Sinne des Art. 55 des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 der in Abschnitt II Nummer 5.1 genannten Länder ausgeführt werden;

4.19 Güter, die von Stiftungen des öffentlichen Rechts oder eingetragenen Vereinen zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung oder von Forschungsinstituten zum Zwecke der meeres- und polarwissenschaftlichen Forschung auf Forschungsreisen zum Ge- oder Verbrauch auf dieser Reise ausgeführt werden, sofern Bundes- oder Landesministerien der Bundesrepublik Deutschland in der Stiftung oder dem eingetragenen Verein organschaftlich vertreten sind oder im Falle von Forschungsinstituten Eigner des eingesetzten Schiffs sind und die Güter keinen Dritten zu eigenen Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden;

4.20 Güter, die zum Zwecke der archäologischen Forschung auf Forschungsreisen zum Ge- oder Verbrauch auf dieser Reise ausgeführt werden, sofern die Güter keinen Dritten zur Verfügung gestellt werden;

4.21 Güter, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Schiffsausrüstung auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union fahrenden Schiff, ausgeführt oder verbracht werden, soweit die Güter zum Verbleib auf diesem Schiff bestimmt sind.

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

5.1 soweit die Fallgruppe Abschnitt II, Nummer 4.18 betroffen ist, ausschließlich für Ausfuhren in Ausschließliche Wirtschaftszonen im Sinne des Art. 55 des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Länder des Anhangs II Abschnitt A Teil 2 der EU-VO sowie Argentinien, Chile, Mexiko, Republik Korea, Singapur und Uruguay.

5.2 soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitts II, Nummer 4 betroffen sind:

Ausfuhren in alle Länder, außer

6. Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFA unter
www.bafa.de/ausfuhr
und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr". Diese Verpflichtung gilt nicht für Ausführer, die ausschließlich Güter nach den Fallgruppen des Abschnitts II, Nummern 4.8 oder 4.11 ausführen.

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFA hin Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 Außenwirtschaftsgesetz.

6.3 Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 27 EU-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFA eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 Das BAFA kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 15 der EU-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFA bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung. Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 15 der EU-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 Außenwirtschaftsgesetz) gelten entsprechend.

Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.5 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2024.

6.6 Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinen Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Hinweise:

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X071/A13" zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Diese Allgemeine Genehmigung Nr. 13 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.

Die Allgemeine Genehmigung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de/ausfuhr).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1800 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE