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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14
(Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer)
BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 30. März 2026
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 2016 2019 2023 2024 2025
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 vom 26. März 2025, die zum 1. April 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 ergeben sich folgende Änderungen:
Es wird in Abschnitt II Nummer 6.4 eine Nebenbestimmung eingeführt, die die Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 verpflichtet vor deren erster Verwendung einmalig eine Sanktions-Compliance-Erklärung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung zu unterzeichnen, mit der der Ausführer versichert, bei jeder Ausfuhr unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 eine angemessene Compliance-Prüfung durchzuführen und die sanktionsrechtlichen Compliance-Vorgaben aus der Verordnung (EU) 833/2014 zu beachten, sofern Käufer- oder Bestimmungsland eines der Länder ist, in denen die im Anhang IV der Verordnung (EU) 833/2014 genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen niedergelassen sind.
Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 wird bis zum 31. März 2027verlängert.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 14 (Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit
3.1 Dies ist eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter:
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:
5. Zugelassene Bestimmungsziele:
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
Argentinien, Brasilien, Chile, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Helgoland, Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Singapur, Südafrika, Republik Korea, Taiwan, Türkei, Ukraine, Uruguay.
6. Nebenbestimmungen:
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
6.1 Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFA hin Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG).
6.3 Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 27 der EU-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFA eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 Der Ausführer ist verpflichtet vor Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 eine angemessene Compliance-Prüfung durchzuführen und die sanktionsrechtlichen Compliance-Vorgaben aus der VO (EU) 833/2014 zu beachten, sofern Käufer- oder Bestimmungsland eines der Länder ist, in denen die im Anhang IV der VO (EU) 833/2014 genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen niedergelassen sind. Dies hat der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung einmalig und vor ihrer ersten Nutzung durch Unterzeichnung der Sanktions-Compliance-Erklärung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 zu versichern. Die entsprechende Sanktions-Compliance-Erklärung findet sich auf der Seite https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_agg_muster_sanktions-compliance-erklaerung.html.
Diese Erklärung hat der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung zu seinen Unterlagen zu nehmen. Nummer 6.3 dieser Allgemeinen Genehmigung gilt entsprechend.
6.5 Das BAFA kann diese Allgemeine Genehmigung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 15 der EU-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFA bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung. Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 15 der EU-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeine Genehmigung.
6.6 Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 2 Außenwirtschaftsgesetz) gelten entsprechend.
Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.7 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. April 2026 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2027. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 tritt mit Wirkung zum 1. April 2026 außer Kraft.
6.8 Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinen Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) angeordnet.
Hinweise:
Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel, in das Zollgebiet der Union ( § 2 Absatz 25 AWG) oder an ein Land des Anhangs II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung 2021/821 (EU-VO) erfolgen.
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X071/A14" zu vermerken.
Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.
Diese Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Webseite des BAFA sowie im Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen (www.bafa.de/agg).
Weitere Auskünfte zur Allgemeine Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren beim Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1800 eingeholt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.
Eschborn, den 30. März 2026
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