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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33
(Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern)

BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 30. März 2026
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 2023 03/2024 12/2024 03/2025

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 vom 26. März 2025, die zum 1. April 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 ergeben sich folgende Änderungen:

Der in Abschnitt II Nummer 3.3, Spiegelstrich 4 der alten Fassung dieser Allgemeinen Genehmigung (vom 26. März 2025) enthaltene Verweis auf § 74 AWV wird durch einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 19 VO (EU) 2021/821 (im Folgenden EU-VO) sowie die ausdrückliche Nennung der Länder "Arabische Republik Syrien" und "Zentralafrikanische Republik" ersetzt. Diese redaktionelle Änderung ist aufgrund der Änderung der §§ 74 ff. AWV mit Wirkung vom 6. Februar 2026 erforderlich.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 gilt bis zum 31. März 2027.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG, durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.

3.2 Für endgültige Verbringungen bzw. Ausfuhren hat der Nutzer eine "Erklärung über den Endverbleib" des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage A 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFA vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn eine der in Abschnitt IV Nummer 2.1 oder 2.2 dieser Bekanntmachung genannten Befreiungen einschlägig ist oder gemäß Abschnitt III Nr. 2.2.1 Satz 3 dieser Bekanntmachung für endgültige Ausfuhren oder Verbringungen in die dort genannte 1. Ländergruppe stattdessen ein International Import Certificate vorgelegt werden kann.

3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

4.1 Diese Allgemeine Genehmigung gilt für die Ausfuhr und Verbringung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind, mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter, soweit nicht § 8 Absatz 2 Satz 1 AWV oder § 11 Absatz 1 Satz 2 AWV einschlägig ist.

4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

5.1 Für Güter der Nummern bzw. Unternummern 0003b bis 0020 sowie der Unternummern 0021a, 0021c und 0022, soweit Verwendungstechnologie Gegenstand des Vorhabens ist, des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV)

5.2 Für Waren der Nummern bzw. Unternummer 0001, 0002 und 0003a ausschließlich

6. Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung beim BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Ausfuhren oder Verbringungen sind vom Ausführer bzw. Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA zu melden. Die Meldungen müssen folgende Daten beinhalten: Position des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, Endverwenderland, Informationen zum Endverwender (Name, Adresse, Art des Endverwenders: Streitkräfte, Polizei- und Sicherheitsbehörden oder Unternehmen und sonstige Endverwender), Ausfuhrart (vorübergehend oder endgültig), Güterart (Ware/Verwendungstechnologie oder Bestandteil), Güterbeschreibung, Wert, Menge inkl. Maßeinheit, Datum der Ausfuhr sowie die Art der Endverwendung. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFA zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung verbracht oder ausgeführt wurden.

Abweichend hiervon wird auf Meldungen über getätigte Ausfuhren oder Verbringungen verzichtet, wenn für diese Ausfuhren oder Verbringungen eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt worden war, der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist und der ursprünglich genehmigte Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.

Der Ausführer oder Verbringer hat in diesen Fällen aber auf Verlangen des BAFA eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren bzw. Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).

6.3 Die Meldungen sind monatlich bis zum Ende eines Monats für den vorangegangenen Monat einzureichen. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFA über das ELAN-K2 Ausfuhr-System übermittelt werden. Wurden innerhalb eines Quartals keine oder keine meldepflichtigen Verbringungen oder Ausfuhren auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch jeweils zum letzten Tag eines Quartals mitzuteilen (Nullmeldung). Ausfuhren und Verbringungen vor dem 01.01.2024 im Zusammenhang mit dieser Allgemeinen Genehmigung sind ab dem 01.01.2024 bis spätestens zum 31.01.2024 zu melden.

6.4 Der Ausführer bzw. Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer bzw. Verbringer verpflichtet, dem BAFA eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.5 Das BAFA kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 des AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFA bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

6.6 Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

6.6 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.7 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. April 2026 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2027. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 tritt mit Wirkung zum 1. April 2026 außer Kraft.

Hinweise zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33:

Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Der Begriff "Verwendungstechnologie" im Sinne des Abschnitts II, Nummer 4.2 dieser Allgemeinen Genehmigung umfasst Technologie für Betrieb, Aufbau, Instandhaltung/Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Aufarbeitung.

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "3LLC/A33" zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Hinweis zum Erfordernis der Einholung einer Zustimmung zu beabsichtigten Re-Exporten:

Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel sind zulässig, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund gemäß Nummer 3 dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des BAFA.

Andernfalls bedarf ein Re-Export entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA.

Sonstige Hinweise:

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.

Die Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFA sowie im Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen (www.bafa.de/agg).

Weitere Auskünfte zu Allgemeinen Genehmigungen können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

Eschborn, den 30. März 2026

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE