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Bekanntgabe der Allgemeine Genehmigung Nr. 42
(Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)
vom 17. Dezember 2025
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 02/2024, 07/2024, 07/2025
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 vom 23. Juli 2025, die zum 1. August 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 17. Dezember 2025 neu bekannt gegeben.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 wird an die Neufassung des Art. 5n in der Verordnung (EU) 2025/2033 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) redaktionell angepasst. Dies betrifft ausschließlich die Verweise in Abschnitt 3.1 Buchstaben c) und f) dieser Allgemeinen Genehmigung. Die bisherigen Verweise auf die Absätze 1, 2, 2a und 2b des Art. 5n der Russland-Embargoverordnung werden durch einen Verweis auf Absatz 1 Buchstaben a) bis e) und Abs. 3 des Art. 5n der Russland-Embargoverordnung ersetzt.
Insbesondere wird durch die Anpassung verdeutlicht, dass die nunmehr nach Art. 5n Abs. 2 der Russland-Embargoverordnung verbotene Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten nicht Gegenstand dieser Allgemeinen Genehmigung sind. Inhaltliche Änderungen, insbesondere eine inhaltliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, ergeben sich hieraus nicht.
Die auf Grundlage der bisherigen Fassungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgten Registrierungen und Meldungen gelten fort.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn
3. Genehmigungsinhalt
3.1 Im Wege einer Allgemeinen Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) in Verbindung mit Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) wird hiermit, vorbehaltlich der Ausschlusstatbestände in Nummer 3.2 und Nummer 3.3, folgendes genehmigt:
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung kann von Inländern im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG sowie von deutschen Staatsangehörigen, die außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässig sind und gemäß Art. 13 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr.833/2014 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, genutzt werden. Deutsche Staatsangehörige, die die Allgemeine Genehmigung in Anspruch nehmen, dürfen sich hierbei ausländischer Gesellschaften bedienen.
Ergänzend hierzu kann die Allgemeine Genehmigung auch von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen genutzt werden, die in einem Partnerland im Sinne des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) ansässig oder niedergelassen sind und die Bereitstellung der in Anhang XXXIX aufgeführten Software aus dem Inland heraus erfolgt.
3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Nebenbestimmungen:
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
4.1 Nutzer im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung, die beabsichtigen, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen oder bereits in Anspruch genommen haben, müssen sich vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren lassen. Die Registrierung kann mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch erstellt oder per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de übermittelt werden. Die auf Grundlage der bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgten Registrierungen gelten fort.
4.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Handlungen oder Rechtsgeschäfte sind vom Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de wie folgt zu melden:
Die auf Grundlage der bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgten Meldungen gelten fort.
4.3 Nutzer im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung haben für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Dienstleistung erbracht wurde, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
4.4 Das BAFA kann diese Allgemeine Genehmigung in ihrer Gesamtheit oder gegenüber einzelnen Nutzern ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Abs. 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen Verordnungen der EU auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFA bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Nutzern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Abs. 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
4.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
4.6 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 17. Dezember 2025 in Kraft und gilt befristet bis zum 31.03.2027 Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 tritt mit Wirkung zum 17. Dezember 2025 außer Kraft.
4.7 Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinen Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) angeordnet.
Hinweise:
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X842/A42" zu vermerken.
Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.
Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/ausfuhr einsehen.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich ebenfalls auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de/ausfuhr).
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916 eingeholt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.
Eschborn, den 17. Dezember 2025
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