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Bekanntgabe der Allgemeine Genehmigung Nr. 42
(Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)

BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 17. Juli 2024
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 02/2024 Zur aktuellen Fassung =>

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 vom 20. Februar 2024, die zum 21. Februar 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 18. Juli 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ergeben sich folgende Änderungen:

Die Allgemeine Genehmigung gilt nunmehr im Hinblick auf die in Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte Nutzung in Ausnahme von Art. 5n Absätze 1, 2, 2a, 2b und 3a Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der dort genannten Güter bzw. die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen ab dem 1. Oktober 2024.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 gilt zudem nunmehr bis zum 31. Dezember 2025.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Die auf Grundlage der bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgten Registrierungen und Meldungen gelten fort.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn

3. Genehmigungsinhalt

3.1 Im Wege einer Allgemeinen Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) in Verbindung mit Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) wird hiermit, vorbehaltlich der Ausschlusstatbestände in Nummer 3.2 und Nummer 3.3, folgendes genehmigt:

  1. der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX der Russland-Embargoverordnung, sofern diese für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist;
  2. die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung sowie die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung, sofern diese für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind;
  3. die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b des Art. 5n der Russland-Embargoverordnung genannten Waren und Dienstleistungen, sofern diese für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind;
  4. der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX der Russland-Embargoverordnung, sofern diese für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist;
  5. die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung sowie die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung, sofern diese für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich sind, sowie für
  6. die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b des Art. 5n der Russland-Embargoverordnung genannten Waren und Dienstleistungen sofern diese für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich sind.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von Inländern im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG sowie von deutschen Staatsangehörigen, die außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässig sind und gemäß Art. 13 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, genutzt werden. Deutsche Staatsangehörige, die die Allgemeine Genehmigung in Anspruch nehmen, dürfen sich hierbei ausländischer Gesellschaften bedienen.

3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

4.1 Nutzer im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung, die beabsichtigen, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen oder bereits in Anspruch genommen haben, müssen sich vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren lassen. Die Registrierung kann mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch erstellt oder per E-Mail an
allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de
übermittelt werden.

4.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Handlungen oder Rechtsgeschäfte sind vom Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung per E-Mail an
allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de
wie folgt zu melden:

  1. In den Fällen der Nummern 3.1 a) bis 3.1 c) dieser Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers beinhalten, wobei es ausreicht, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.
  2. In den Fällen der Nummern 3.1 d) bis 3.1 f) dieser Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und des Unternehmens beinhalten, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der Leistungsempfänger steht. Ausreichend ist es, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.
  3. Diese Meldungen sind vor oder spätestens 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung zu übermitteln.

4.3 Nutzer im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung haben für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Dienstleistung erbracht wurde, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

4.4 Das BAFA kann diese Allgemeine Genehmigung in ihrer Gesamtheit oder gegenüber einzelnen Nutzern ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Abs. 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen Verordnungen der EU auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFA bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Nutzern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Abs. 2 Satz AWG) gelten entsprechend.

4.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

4.6 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Abweichend hiervon treten die Regelungen des Abschnitts II Nummern 3.1 d) und 3.1 e) erst am 1. Oktober 2024 in Kraft. Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2025. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 tritt mit Wirkung zum 18. Juli 2024 außer Kraft.

4.7 Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinen Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) angeordnet.

Hinweise:

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X842/A42" zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Abs. 4 Satz VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/ausfuhr einsehen.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich ebenfalls auf der Internetseite des BAFA
(www.bafa.de/ausfuhr).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196.908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196.908-1916 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

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