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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 46
(Ausfuhr und Verbringung von Technologie und Software im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF))

Vom 30. Januar 2026
(Quelle: www.bafa.de)


I.
Vorbemerkung

Im Bestreben, die Kontrolle des Güterverkehrs auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr nicht stärker als erforderlich zu belasten, bietet sich für bestimmte Exporte in bestimmte Länder die Einräumung von Verfahrenserleichterungen an. Dies gilt in besonderem Maße für den Austausch von Software und Technologie in Rahmen von Projekten, die seitens der Europäischen Kommission mit Mitteln des Europäischen Verteidigungsfonds gefördert wurden.

Ein Bedürfnis, Ausfuhren und Verbringungen auch dann ausnahmslos im Wege der Einzel- oder Sammelgenehmigungsverfahren zu überwachen, wenn die unter Abschnitt II Nummer 4 aufgeführten Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV) in die unter Abschnitt II Nummer 5 genannten Bestimmungsziele ausgeführt bzw. verbracht werden, ist nicht erkennbar. Die nachfolgend beschriebenen Ausfuhren bzw. Verbringungen können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung privilegiert werden.

Die hiermit bekanntgegebene Allgemeine Genehmigung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027.

II.
Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 46 (Ausfuhr und Verbringung von Technologie und Software im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF)).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG, durch Personen, Einrichtungen und Organisationen, die an einem Projekt des Europäischen Verteidigungsfonds beteiligt sind und namentlich im entsprechenden, unterzeichneten Fördervertrag (Grant Agreement) zwischen der Europäischen Kommission oder einer von ihr mit der Administration beauftragten Stelle und den Projektbeteiligten (Konsortium), genannt sind oder von einer dieser Personen, Einrichtungen oder Organisationen unterbeauftragt wurden.

3.2 Für Verbringungen bzw. Ausfuhren hat der Nutzer einmalig eine "Erklärung über den Endverbleib" des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage A der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFA vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn der dem konkreten EVF-Projekt zugrundeliegende, unterzeichnete Fördervertrag (Grant Agreement) oder die zugrundliegende, unterzeichnete Konsortialvereinbarung zwischen den Projektbeteiligten ein gegenüber den zuständigen

Genehmigungsbehörden adressierten und in seiner zeitlichen Geltung unbeschränkten Re-Exportvorbehalt enthält, welcher sich sowohl auf die aus dem Inland verbrachte bzw. ausgeführte Technologie und Software als auch auf die mittels dieser hergestellten Güter ("derived goods") bezieht, enthält. Sofern ein Empfänger bzw. Endverwender diesen Re-Exportvorbehalt gemäß Satz 2 nicht unterzeichnet hat, ist von diesem eine Erklärung über den Endverbleib gemäß Satz 1 einzuholen. Dies gilt nicht für Empfänger gemäß Abschnitt II, Ziffer 4. b (iii).

3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für die Ausfuhr und Verbringung von Software, die in der Nummer 0021 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV) genannt ist, sowie für Technologie, die in der Nummer 0022 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV) genannt ist, sofern

  1. die Ausfuhr bzw. Verbringung im Zusammenhang mit der Durchführung eines Projekts des Europäischen Verteidigungsfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2021/697 erforderlich ist und
  2. die Ausfuhr bzw. Verbringung ausschließlich an folgende Empfänger erfolgt:
    1. Empfänger, die an einem Projekt des Europäischen Verteidigungsfonds beteiligt sind und namentlich im entsprechenden, unterzeichneten Fördervertrag (Grant Agreement) zwischen der Europäischen Kommission oder einer von ihr mit der Administration beauftragten Stelle und den Projektbeteiligten (Konsortium), an welchem der Nutzer der Allgemeinen Genehmigung selbst beteiligt ist, genannt ist, oder
    2. Empfänger, die von den vorgenannten Empfängern unterbeauftragt wurden, oder
    3. Empfänger, die den Streitkräften eines der in Abschnitt II, Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannten begünstigten Bestimmungsziele angehören, oder
    4. Empfänger, die Betreiber eines Server sind, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass der Server in einem Bestimmungsziel gemäß Abschnitt II Nummer 5 belegen ist, mindestens die im Kriterienkatalog C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegten Mindestanforderungen an die Informationssicherheit für Cloud-Dienste erfüllt und ausschließlich natürliche Personen, die bei den vorgenannten Empfängern angestellt sind, Zugriff auf die dort befindlichen Güter erhalten.

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

5.1 Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

sowie

5.2 Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz.

6. Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung beim BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFA hin eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren oder Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).

Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFA eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.3 Bei einer Übertragung der Technologie oder Software auf einen Server gemäß Nummer 4. b) iii) hat der Ausführer oder Verbringer zu dokumentieren, dass der Server, auf den die Software und Technologie übertragen wird, innerhalb des Hoheitsgebiets der in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung zugelassenen Bestimmungsziele belegen ist, und mindestens die im Kriterienkatalog C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegten Mindestanforderungen an die Informationssicherheit für Cloud-Dienste erfüllt. Daneben muss der Ausführer oder Verbringer dokumentieren, dass lediglich natürliche Personen Zugriff auf die aus Deutschland ausgeführte oder verbrachte Software oder Technologie haben, die die Anforderungen des Abschnitts II Nummer 4 1 b) i) oder ii) dieser Allgemeinen Genehmigung erfüllen.

6.4 Das BAFA kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 des AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFA bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

6.5 Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

Ein Widerruf dieser Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern ist auch dann möglich, wenn gegen den, dem konkreten EVF-Projekt zugrundeliegenden, unterzeichneten Fördervertrag (Grant Agreement) oder gegen die zugrundliegende, unterzeichnete Konsortialvereinbarung zwischen den Projektbeteiligten verstoßen wird und hierdurch die Erreichung der Projektziele gefährdet wird oder wenn die Förderzusage der europäischen Kommission zurückgezogen oder eingeschränkt wird.

6.6 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.7 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 01. Februar 2026 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2027.

Hinweise zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 46:

Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "3LLC/A46" zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Nachfolgend finden Sie ein Beispiel eines Re-Exportvorbehalts gemäß Ziffer 3.2:

"Declaration for the presentation to the competent export control authority:

1. The equipment, technology, software, knowledge or services produced or shared among participants of this XXX (=agreement) are for the exclusive use of said participants, the funding or contracting authority of participating Member States or Associate Countries within the scope of this agreement, and will not be transferred or shared with, any third party, except for transfers to a third party when it is necessary for the sole purpose of enabling execution of this agreement."

2. Any re-export of the items referred to in paragraph 1 outside of the European Union requires the prior written approval of the competent export control authority/authorities, except for exports to a third party when it is necessary for the sole purpose of enabling execution of this agreement."

Darüber hinaus finden Sie im Merkblatt des BAFA zu Allgemeine Genehmigungen Hinweise zum korrekten Ausfüllen der Erklärung über den Endverbleib gemäß Ziffer 3.2.

Hinweis zum Erfordernis der Einholung einer Zustimmung zu beabsichtigten Re-Exporten:

Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel sind zulässig, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund gemäß Nummer 3 dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des BAFA.

Andernfalls bedarf ein Re-Export entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA.

Sonstige Hinweise:

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 46 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.

Die Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFA sowie im Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen (www.bafa.de/agg).

Weitere Auskünfte zu Allgemeinen Genehmigungen können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

Eschborn, den 30. Januar 2026


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