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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 47
(Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit dem KrWaffKontrG)

BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

vom 30. März 2026
(Quelle: www.bafa.de)



I. Vorbemerkung

Die hiermit bekanntgegebene Allgemeine Genehmigung tritt am 1. April 2026 in Kraft und gilt bis zum 1. April 2028.

Im Bestreben, die Kontrolle des Güterverkehrs auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr nicht stärker als erforderlich zu belasten, bietet sich für bestimmte Exporte in bestimmte Länder die Einräumung von Verfahrenserleichterungen an. Dies gilt auch für Ausfuhren und Verbringungen von Rüstungsgütern, für die bereits Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz ( KrWaffKontrG) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) erteilt worden sind.

Ein Bedürfnis, Ausfuhren und Verbringungen auch dann ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen, wenn die unter Abschnitt II Nummer 4 aufgeführten Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) in die unter Abschnitt II Nummer 5 genannten Bestimmungsziele ausgeführt bzw. verbracht werden und für die eine Genehmigung des BMWE nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG nach dem 1. April 2026 erteilt wurde, ist nicht erkennbar, da diese bereits ein Einzelgenehmigungsverfahren im BMWE durchlaufen haben. Die nachfolgend beschriebenen Ausfuhren und Verbringungen können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung privilegiert werden.

Diese Allgemeine Genehmigung tritt an die Stelle der bislang erforderlichen Einzelausfuhr-/verbringungsgenehmigung des BAFA nach der AWV für Güter, die aufgrund ihrer Erfassung in der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG ( Kriegswaffenliste) und in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste nach dem KrWaffKontrG und der AWV genehmigungsbedürftig sind, und dient damit dem Bürokratieabbau.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 47 (Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit Ausfuhren und Verbringungen dem KrWaffKontrG)

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der AWV. Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG.

3.2 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für die Ausfuhr und Verbringung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind,

4.1 sofern es sich um Güter handelt, die auch in der Kriegswaffenliste (Anlage (zu § 1 Abs. 1) des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG)) genannt sind und dem Ausführer oder Verbringer für die identische Ausfuhr oder Verbringung nach dem 1. April 2026 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) eine Genehmigung nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG erteilt wurde,

sowie

4.2 für nicht von der Kriegswaffenliste erfasste Bestandteile und Zubehör, die für die Nutzung und Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft für die Hauptsache, die durch den Regelungsgehalt der dem Ausführer oder Verbringer oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes nach dem 1. April 2026 erteilten Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG definiert ist, erforderlich sind und deren Wert maximal 10 % des Gesamtwertes der in der Genehmigung nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG enthaltenen Kriegswaffen beträgt, sofern der Empfänger und Endverwender in der zugrundeliegenden Genehmigung nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG genannt ist.

Bei der Berechnung der Güterwerte findet § 2 Absatz 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Anwendung. Weiterhin darf keine technische Verbesserung (Upgrade) der gegenständlichen Kriegswaffen im Sinne einer Leistungssteigerung erfolgen.

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

Alle Länder, außer Länder gegen die ein Waffenembargo im Sinne des Artikel 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 verhängt wurde.

6. Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung beim BAFA als Nutzer registrieren lassen, es sei denn, der Ausführer oder Verbringer ist Ausländer. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Die Ausfuhr oder Verbringung der in Abschnitt II, Nummer 4.1 zugelassenen Güter ist nur während des Gültigkeitszeitraums der zugrundeliegenden Genehmigung nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG gestattet.

6.3 Die Ausfuhr oder Verbringung der in Abschnitt II, Nummer 4.2 zugelassenen Güter ist bis 5 Jahre nach der Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache gestattet, soweit die zugrundeliegende Genehmigung nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG nicht widerrufen oder zurückgenommen wurde.

6.4 Die auf der Grundlage dieser Allgemeingenehmigung getätigten Ausfuhren oder Verbringungen sind vom Ausführer bzw. Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA zu melden, es sei denn, der Ausführer oder Verbringer ist Ausländer.

Die Meldungen müssen folgende Daten beinhalten:

Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFA zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung verbracht oder ausgeführt wurden.

6.5 Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFA über das ELAN-K2 Ausfuhr-System übermittelt werden. Wurden innerhalb von 6 Monaten keine Verbringungen oder Ausfuhren auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).

6.6 Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

6.7 Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFA eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.8 Das BAFA kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 des AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung. Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Verbringern und Ausführern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

6.9 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.10 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 1. April 2028.

Hinweise zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 47:

Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Ziffern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn eine vorherige Zustimmung des BMWE zur Weiterlieferung eingeholt wurde oder die Genehmigung nach Ziffer 4.1. entsprechende Weiterlieferungen zulässt.

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "3LLB/A47" zu vermerken.

Die Allgemeinen Genehmigung Nr. 47 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. April 2026 in Kraft.

Die Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de/ausfuhr).

Weitere Auskünfte zu Allgemeinen Genehmigungen können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

Eschborn, den 30. März 2026

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