Runderlass Außenwirtschaft Nr. 4/2013
Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 15. April 2013
(eBAnz. vom 16.04.2013 B1)



Zur Erläuterung der Sechsundneunzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 15. April 2013 (BAnz AT 16.04.2013 V1) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeiner Teil

Die Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Anpassung des Waffenembargos gegen Syrien an den Beschluss 2013/109/GASP des Rates vom 28. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. Nr. L 58 vom 01.03.2013 S. 8), mit dem die Europäische Union die Ausweitung der Ausnahmen vom Waffenembargo zugunsten der Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition vereinbart hat. Die Ausnahmetatbestände in § 69r Absatz 3 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden entsprechend erweitert.

Berücksichtigt werden im Weiteren die mit der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. Nr. L 356 vom 22.12.2012 S. 34) erfolgten Neufassungen der Melde-, Genehmigungs- und Wachsamkeitsverpflichtungen gemäß Artikel 30, 30a und 31 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012. Die Bußgeldbewehrungen in § 70 Absatz 5u AWV werden entsprechend angepasst.

Im Übrigen aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie auf die EU-Embargoverordnungen gegen Irak, Simbabwe, Liberia, die Demokratische Republik Kongo, die Demokratische Volksrepublik Korea, Iran, die Republik Guinea und Libyen.

B. Besonderer Teil

Artikel 1 Nummer 1, Nummer 3 Buchstaben a, b und k

Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EU-Sanktionsverordnungen und dienen der Anpassung der Waffenembargos an die aktuelle EU-Rechtslage zur Bekämpfung des Terrorismus sowie deren Strafbewehrung. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen

Nummer 2

Mit der Änderung in § 69r Absatz 3 AWV wird der Beschluss 2013/109/GASP des Rates vom 28. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien umgesetzt. Dabei werden weitere Ausnahmetatbestände vom Ausfuhrverbot von Rüstungsgütern berücksichtigt. Künftig sind damit Lieferungen von nichtletalen militärischen Gütern und von kugelgesicherten Fahrzeugen, die nicht zum Kampfeinsatz bestimmt sind, an die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition genehmigungsfähig.

Nummer 3 Buchstabe c, d, e, f, g, h Unterbuchstabe aa und ff, sowie Buchstabe i und j (Anpassung der Verweise an EU-Sanktionsverordnungen)

Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EU-Sanktionsverordnungen und passen die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Verordnungen an. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen

Nummer 3 Buchstabe h, Unterbuchstabe bb bis ee

Die Änderungen in § 70 Absatz 5u dienen der Anpassung der Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen die mit der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 erfolgten Neufassungen der Melde-, Genehmigungs- und Wachsamkeitsverpflichtungen gemäß Artikel 30, 30a und 31 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012. Entsprechend werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 70 Absatz 5u Nummer 2 (Meldepflicht für Geldtransfers), in § 70 Absatz 5u Nummer 3 (Genehmigungspflicht für Geldtransfers) und in § 70 Absatz 5u Nummer 4 und Nummer 5 (Wachsamkeitsverpflichtungen bei der Durchführung von Finanztransaktionen) angepasst.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE