Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/2013
Verordnung zur Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 2. August 2013
(eBAnz. vom 08.08.2013 B1)



Zur Erläuterung der Verordnung zur Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeiner Teil

Ziele und Inhalt des Entwurfs

1. Ausgangslage

Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (im Folgenden: AWV) schließt sich an die Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes ( AWG) an und setzt die Vorgabe des Koalitionsvertrags um, das Außenwirtschaftsrecht zu entschlacken und zu vereinfachen und deutsche Sondervorschriften aufzuheben, die deutsche Exporteure gegenüber ihren europäischen Konkurrenten benachteiligen.

2. Schwerpunkte der Neufassung

Vor diesem Hintergrund werden bestimmte nationale Sonderregelungen aufgehoben. Sonderregelungen wie §§ 5c und 7 Absatz 2 AWV a. F. wurden Anfang der 90er Jahre geschaffen, als es noch keine entsprechenden europäischen Bestimmungen gab. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 367 vom 31.12.1994 S. 1) und ihrer Novellierungen, zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1; im Folgenden: Dual-UseVerordnung), ist die Exportkontrolle europaweit auf hohem Niveau konsolidiert. Die früheren deutschen Sonderregelungen für Dual-Use-Güter werden heute durch vorrangige europäische Regelungen überlagert und entfallen mangels Praxisrelevanz.

Zudem wird die AWV sprachlich überarbeitet und gestrafft, so u. a. die Vorschriften zur Prüfung von Unternehmenserwerben gemäß §§ 52 f. AWV a. F., zur Umsetzung von Waffenembargos gemäß §§ 69a ff. AWV a. F. und die Bußgeldbewehrungen des § 70 AWV a. F. Das Außenwirtschaftsrecht wird dadurch übersichtlicher und anwenderorientierter.

B. Besonderer Teil

Die AWV wird sprachlich grundlegend überarbeitet, ohne dass die bewährten Strukturen geändert werden. Sie wird von vormals 28 auf zehn Kapitel reduziert. Diese umfassen die allgemeinen Vorschriften, Beschränkungen nach den §§ 4 und 5 AWG n. F., Bestimmungen zur Ausfuhr, zur Einfuhr, zum sonstigen Güterverkehr und zum Dienstleistungsverkehr, Beschränkungen des Kapitalverkehrs, Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr, die Umsetzung von Waffenembargos und Straf- und Ordnungswidrigkeiten.

Auf die folgenden Anpassungen ist besonders hinzuweisen:

Die Beschränkungen und Verfahrens- und Meldevorschriften für die Einfuhr werden grundlegend überarbeitet, um bestimmte Vorschriften, die bislang in den §§ 10 ff. AWG a. F. geregelt werden, in die AWV zu überführen (vgl. § 29 ff. AWV n. F.). Damit werden die Einfuhrregeln an die Systematik der Ausfuhrregeln angeglichen, die - mit Ausnahme der Ermächtigungsgrundlagen für die Beschränkungen - gleichfalls umfassend in der AWV verortet sind. Auf die Einfuhrliste wird künftig verzichtet. Die Einfuhrliste sieht - anders als die Ausfuhrliste - keine originären nationalen Listenpositionen vor, sondern fasst nur Genehmigungserfordernisse und sonstige Beschränkungen aus EU-Verordnungen sowie Verfahrensvorschriften aus sonstigen internationalen Vorgaben (EKM-Meldungen) zusammen. Diese europarechtlichen Beschränkungen können den maßgeblichen EU-Verordnungen sowie dem elektronischen Zolltarif entnommen werden. Die Einfuhrliste ist auch deshalb entbehrlich, weil der elektronische Zolltarif umfänglich über alle maßgeblichen Beschränkungen einschließlich der fiskalischen Vorgaben (Zollsatz) Auskunft gibt, während die EL lediglich Teilinformationen enthält.

Die Vorschriften für die Prüfung von Unternehmenserwerben (§§ 52, 53 AWV a. F.) werden neu gefasst, um ihre Lesbarkeit zu verbessern (vgl. §§ 55 bis 62 AWV n. F.). Zudem werden die Erwerber in einem Verfahren nach § 52 AWV a. F. entlastet, indem die Anforderungen an die zu übermittelnden Dokumente gesenkt und die Möglichkeit einer Freigabe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie geschaffen wird. Damit wird in Fällen mit geringem


Prüfbedarf eine schnelle und unbürokratische Prüfung ermöglicht. In komplexeren Fällen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach wie vor eine umfassende Prüfung nach Maßgabe der §§ 60 ff. AWV n. F. vornehmen.

Die Meldevorschriften des Kapital- und Zahlungsverkehrs werden grundlegend überarbeitet. Damit werden die Meldepflichten an internationale Anforderungen angepasst, insbesondere an die Vorgaben der Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der EZB im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23, ABl. Nr. L 65 vom 03.03.2012 S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 555/2012 der Kommission vom 22. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen und Definitionen (ABl. Nr. L 166 vom 27.06.2012 S. 22).

Kapitel VIIa bis VIIs AWV a. F., die der Umsetzung von Waffenembargos dienen, werden in einem Kapitel 8 zusammengefasst. Dadurch wird die Lesbarkeit der Vorschriften verbessert und die AWV entschlackt.

Kapitel VIIt AWV a. F. (Besondere Kostenregelung) entfällt als Folgeänderung der Anpassung des § 22 AWG n. F.

Die Straf- und Bußgeldbewehrungen (vgl. Kapitel 9 AWV n. F.) werden als Folgeänderung der Neuausrichtung der Straf- und Bußgeldvorschriften des AWG n. F. grundlegend überarbeitet.

Bestimmte nationale Sondervorschriften, die deutsche Exporteure gegenüber ihren europäischen Konkurrenten benachteiligen, werden aufgehoben oder eingeschränkt. Dabei handelt es sich um die §§ 5c, 7 Absatz 2, §§ 41 und 41a AWV a. F. und bestimmte nationale Positionen der Ausfuhrliste. Im Interesse der Vereinfachung und Transparenz wird die Ausfuhrliste zudem auf nationale Listenpositionen beschränkt (Teil I A und I C 900er Positionen AL a. F.).

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Kapitel 1 AWV n. F. entspricht in weiten Zügen Kapitel I AWV a. F.; § 1a AWV a. F. (Verfahren über eine einheitliche Stelle) wird als Folgeänderung der Aufhebung der §§ 41 und 41a AWV a. F. in § 52 Absatz 4 AWV n. F. überführt, da nur Verfahren gemäß § 52 AWV n. F. über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können. Die Begriffsbestimmungen der §§ 4, 4c AWV a. F. werden in § 2 Absatz 22 AWG n. F. überführt, um die für das Außenwirtschaftsrecht maßgeblichen Begriffe in einer zentralen Vorschrift zu definieren.

Zu § 1 (Beantragung von Genehmigungen)

§ 1 AWV n. F., der die Beantragung von Genehmigungen regelt, entspricht § 1 AWV a. F.; die Anpassung der Überschrift hat lediglich klarstellende Bedeutung.

Zu § 2 (Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG )

§ 2 AWV n. F., der die Erteilung von Zertifikaten nach § 9 AWG n. F. regelt, entspricht § 2a AWV a. F.; die geringfügigen sprachlichen Anpassungen führen zu keinen materiellrechtlichen Änderungen.

Zu § 3 (Formerfordernisse)

§ 3 AWV n. F. adressiert Formerfordernisse und entspricht § 2b AWV a. F. Die Vorschrift wird zur besseren Lesbarkeit in zwei Absätze gegliedert.

Zu § 4 (Sammelgenehmigungen)

Die Regelung zur Sammelgenehmigung § 4 AWV n. F. (§ 2 AWV a. F.) wird ohne materiellrechtliche Änderung an die Terminologie des Artikel 2 Nummer 10 Dual-Use-Verordnung angepasst. Der Verweis auf die Befristung wird gestrichen, da diese durch Nebenbestimmungen erfolgen kann.

Zu § 5 (Rückgabe von Verwaltungsakten)

Die Bestimmung zur Rückgabe von Verwaltungsakten in § 5 AWV n. F. entspricht § 3 AWV a. F.; Absatz 1 wird ohne materiellrechtliche Änderung sprachlich neu gefasst und an die Terminologie des § 52 VwVfG angepasst.

Zu § 6 (Aufbewahrung von Verwaltungsakten)

§ 6 regelt die Aufbewahrung von Verwaltungsakten. § 6 Absatz 2 AWV n. F. ersetzt § 3a AWV Satz 2 a. F., um die zuständigen Stellen zu ermächtigen, weitere Voraussetzungen und Erleichterungen der Aufbewahrungspflicht durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu regeln.

Zu Absatz 1

§ 6 Absatz 1 AWV n. F., der die Anforderungen an die Verwahrung von Verwaltungsakten regelt, entspricht § 3a Satz 1 AWV a. F.; die Terminologie wird geringfügig angepasst.

Zu Absatz 2

§ 6 Absatz 2 AWV n. F. ersetzt § 3a AWV Satz 2 a. F., um die zuständigen Stellen zu ermächtigen, weitere Voraussetzungen und Erleichterungen der Aufbewahrungspflicht durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu regeln.

Zu § 7 (Boykotterklärung)

§ 7 AWV n. F. verbietet Boykotterklärungen und entspricht § 4a AWV a. F.

Zu Kapitel 2 (Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland)

Kapitel 2 AWV n. F. enthält - ebenso wie Kapitel II AWV a. F. - die für die Ausfuhr von Waren maßgeblichen Beschränkungen und Verfahrensvorschriften. Nationale Genehmigungspflichten werden aufgehoben (§ 5c AWV a. F.) oder eingeschränkt (§ 7 Absatz 2 AWV a. F.), soweit sie ihre Relevanz im europäischen Binnenmarkt verloren haben.

§ 5c AWV hat auf Grund des Vorranges der Dual-Use-Verordnung seine eigenständige Bedeutung verloren. Artikel 4 Dual-Use-Verordnung erfasst einen völlig identischen Anwendungsbereich. Die Regelungen unterscheiden sich lediglich bezüglich des Länderkreises. Während Artikel 4 Dual-Use-Verordnung an die Embargoländer anknüpft, bezieht sich § 5c AWV auf die Länderliste K. Bei seiner Einführung mit der 14. Verordnung zur Änderung der AWV im Jahr 1991 hatte § 5c AWV noch eine erhebliche praktische Bedeutung: Die für die Vorschrift maßgebliche Länderliste (H-Liste) umfasste 54 Länder. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 367 vom 31.12.1994 S. 1) wurde die H-Liste durch die Länderliste K ersetzt, die in den folgenden Jahren kontinuierlich verkürzt wurde. Überwiegend wurden Länder der Länderliste K europaweit mit Embargos belegt, so dass eine gesonderte nationale Listung nicht mehr erforderlich war. Die Erfahrungen der letzten Jahre, insbesondere die europaweite Verhängung von Waffenembargos gegen Belarus, Syrien, Cöte d'Ivoire, Libyen, Somalia, Liberia und Birma/Myanmar belegen, dass kein Bedarf für eine nationale Sondervorschrift mehr besteht. Derzeit umfasst die Länderliste nur noch Kuba; in den letzten Jahren wurde kein Antrag nach § 5c AWV a. F. für Kuba abgelehnt.

Der Anwendungsbereich des § 7 Absatz 2 AWV a. F. wird eingeschränkt und enthält nur noch ein Genehmigungserfordernis für Verbringungen von national gelisteten Gütern innerhalb der EU (vgl. § 11 Absatz 2 AWV n. F.).

Zu Abschnitt 1 (Beschränkungen)

Zu Unterabschnitt 1 (Genehmigungsbedürftige Ausfuhr)

Zu § 8 (Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste)

Die Genehmigungserfordernisse gemäß § 8 AWV n. F. für Rüstungsgüter und national gelistete Dual-Use-Güter (Güter des Teils I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste n. F.) entsprechen in weiten Zügen § 5 AWV a. F.

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

§ 8 Absatz 1 Nummer 1 AWV n. F. entspricht § 5 Absatz 1 AWV a. F.

Zu Nummer 2

§ 8 Absatz 1 Nummer 2 AWV n. F. entspricht § 5 Absatz 2 AWV a. F., der Verweis auf die Ausfuhrliste wird aktualisiert. Zu Absatz 2

§ 8 Absatz 2 AWV n. F. dient der Beseitigung doppelter Genehmigungserfordernisse. Die Ausfuhr der genannten Güter in die betreffenden Länder unterliegt bereits einem aufwändigen und weit reichenden waffenrechtlichen Genehmigungsverfahren. Ein zusätzliches außenwirtschaftsrechtliches Genehmigungsverfahren würde bei Ausfuhren in die genannten Länder nur zu einem administrativen Mehraufwand ohne erkennbaren Sicherheits- oder Erkenntnisgewinn führen.

Zu Absatz 3

§ 8 Absatz 3 AWV n. F. ersetzt § 5 Absatz 3 AWV a. F.; die Wertfreigrenze wird erhöht.

Zu § 9 (Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck)

Die Catchall Vorschrift des § 9 AWV n. F. entspricht § 5d AWV a. F.

Zu § 10 (Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste)

§ 10 AWV n. F., der Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Güter enthält, entspricht § 6a AWV a. F.

Zu Unterabschnitt 2 (Genehmigungsbedürftige Verbringung aus dem Inland)

Zu § 11 (Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern)

Das Genehmigungserfordernis für Verbringungen gemäß § 11 AWV n. F. beschränkt den Anwendungsbereich des § 7 AWV a. F. auf Rüstungsgüter und national gelistete Dual-Use-Güter. § 7 Absatz 2 Satz 2 AWV a. F. hat lediglich deklaratorische Bedeutung und wird daher gestrichen. § 7 Absatz 3 AWV a. F. entfällt als Folgeänderung der Aufhebung des § 5c AWV a. F.

Zu Absatz 1

§ 11 Absatz 1 AWV n. F. entspricht § 7 Absatz 1 AWV a. F. Zu Absatz 2

§ 11 Absatz 2 AWV n. F. beschränkt das Genehmigungserfordernis für Verbringungen auf national gelistete Güter. Mit der unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten geltenden Dual-Use-Verordnung besteht ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Kontrolle der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern in Drittstaaten. Eine Kontrolle der Verbringung von Dual-Use-Gütern innerhalb der EU ist insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Warenverkehrsfreiheit weder erforderlich noch angemessen. Die Gefahr des "forum shoppings", d. h. die Verbringung von Gütern an Zwischenempfänger in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die laxesten Kontrollen vermutet werden, hat sich in der Praxis nicht bestätigt. Die

Aufhebung des Genehmigungserfordernisses für Verbringungen von Gütern des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung hat auch keinen bedeutenden Kontrollverlust zur Folge. Die bestehenden außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften reichen aus, um sensitive Verbringungen mittels eines Einzeleingriffes nach § 6 AWG n. F. oder auf Grundlage embargorechtlicher Bestimmungen zu verhindern. Die Aufhebung des Genehmigungserfordernisses für Verbringungen von Gütern des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung dient schließlich dem Abbau von Bürokratie und der Schaffung eines "Ievel playing fields" innerhalb der EU, in der kaum ein anderer Mitgliedstaat über eine dem § 7 Absatz 2 AWV a. F. vergleichbare Regelung verfügt.

Zu Absatz 3

§ 11 Absatz 3 AWV n. F. entspricht § 7 Absatz 4 Satz 1 AWV a. F. Der Verweis auf die Dual-Use-Verordnung ist eine Folgeänderung aus der Anpassung der Ausfuhrliste ohne materiellrechtliche Änderung.

Zu Absatz 4

§ 11 Absatz 4 AWV n. F. entspricht § 7 Absatz 4 Satz 2 AWV a. F. Der Verweis auf die Dual-Use-Verordnung ist eine Folgeänderung aus der Anpassung der Ausfuhrliste ohne materiellrechtliche Änderung.

Zu Absatz 5

Die Ausnahmeregelungen in § 11 Absatz 5 AWV n. F. (§ 7 Absatz 5 und 6 AWV a. F.) werden als Folgeänderung der Aufhebung des § 5c AWV a. F., der Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 7 Absatz 2 AWV a. F. und der Überarbeitung der Ausfuhrliste angepasst.

Zu Nummer 1

Der Verweis auf Globalgenehmigungen wird in § 11 Absatz 5 Nummer 1 AWV n. F. gestrichen. Die Erteilung einer Globalgenehmigung, d. h. eine Sammelgenehmigung im Sinne des § 4 AWV n. F., ist nicht nur von sachlichen, sondern auch von persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers abhängig. Voraussetzung ist, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach Prüfung im Einzelfall bejaht wird. Auf Grund dieser personenbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen kann die Ausnahmeregelung des § 11 Absatz 5 AWV n. F. nicht ohne weiteres auf andere Unternehmen erstreckt werden.

Zu Nummer 2

§ 11 Absatz 5 Nummer 2 AWV n. F. entspricht § 7 Absatz 5 Nummer 2 AWV a. F.

Zu Nummer 3

§ 11 Absatz 5 Nummer 3 AWV n. F. ersetzt § 7 Absatz 6 AWV a. F. Die deminimis-Ausnahme wird auf 5.000 Euro heraufgesetzt, um der Preisentwicklung seit Inkrafttreten der Vorschrift Rechnung zu tragen. Die Verweise auf Güter der Nummern 2B350, 2B351 und 2B352 und Güter des Teils I Abschnitt C, Nummern der Kategorie 0, Nummern 1C350, 1 C450 und 5A901 entfallen auf Grund der Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 7 Absatz 2 AWV a. F. und der Neufassung der Ausfuhrliste.

Zu Abschnitt 2 (Verfahrens- und Meldevorschriften) Zu Unterabschnitt 1 (Ausfuhr und Wiederausfuhr)

Die Verfahrens- und Meldevorschriften für die Ausfuhr und Wiederausfuhr werden sprachlich ohne materiellrechtliche Änderung überarbeitet. Die Befreiungen von der Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 19 AWV a. F. werden aufgehoben und durch Allgemeingenehmigungen ersetzt.

Zu § 12 (Gestellung und Anmeldung)

§ 12 AWV n. F., der die Gestellung und Anmeldung regelt, entspricht § 9 Absatz 1 bis 3, Absatz 7 AWV a. F. Zudem werden in § 12 Absatz 2 und 3 die Pflichten des Ausführers oder Anmelders im Verfahren nach Artikel 161 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1) in Verbindung mit Artikel 786 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1992 S. 1), festgelegt, da die einschlägigen Artikel keine Handlungsge- oder -verbote enthalten. § 9 Absatz 8 AWV a. F. entfällt mangels Praxisrelevanz. Die Möglichkeit einer mündlichen Ausfuhranmeldung nach den Artikeln 226, 231 oder 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bleibt unangetastet; dies wird durch einen Verweis in § 12 Absatz 3 AWV n. F. klargestellt.

Zu § 13 (Ergänzende Vorschriften für die Gestellung und Anmeldung bei Seeschiffen)

§ 13 AWV n. F. fasst die Sonderregelungen für die Gestellung und Anmeldung bei Seeschiffen zusammen, die bislang in § 9 Absatz 6 AWV a. F. enthalten sind.

Zu § 14 (Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung)

Die Bestimmungen zum Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung gemäß § 14 AWV n. F. entsprechen § 10 AWV a. F. Die Terminologie (z.B. "Postanstalt") wird modernisiert.

Zu § 15 (Unvollständige Zollanmeldung und vereinfachtes Anmeldeverfahren)

§ 15 Absatz 1 AWV n. F. konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen ein Anmelder von der unvollständigen Anmeldung nach Artikel 280 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Gebrauch machen kann, da Artikel 280 keine konkreten Handlungsgebote enthält. § 15 Absatz 2 und 3 AWV n. F. mit ergänzenden Bestimmungen zur unvollständigen Anmeldung und dem vereinfachten Anmeldeverfahren nach Artikel 280, 281 und 253, 282 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entspricht § 11 AWV a. F.

Zu § 16 (Anschreibeverfahren)

Die Bestimmung zum Anschreibeverfahren in § 16 AWV n. F. entspricht § 12 AWV a. F.

Zu § 17 (Einstufiges Ausfuhrverfahren)

Die Regelungen zum einstufigen Ausfuhrverfahren mit der Bewilligung "vertrauenswürdiger Ausführer" in § 17 AWV n. F. entsprechen § 13 AWV a. F. Die Vorschrift wird ohne materiellrechtliche Änderungen neu strukturiert.

Zu Absatz 1

§ 17 Absatz 1 AWV n. F. entspricht § 13 Absatz 1 Satz 1 AWV a. F.

Zu Absatz 2

§ 17 Absatz 2 AWV n. F. entspricht § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 AWV a. F.

Zu Absatz 3

§ 17 Absatz 3 AWV n. F. entspricht § 13 Absatz 2 AWV a. F.; § 13 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AWV a. F. werden in § 17 Absatz 3 Nummer 1 AWV n. F. zusammengefasst.

Zu Absatz 4

§ 17 Absatz 4 AWV n. F. wird neu eingefügt, er verdeutlicht die aus der Bewilligung resultierenden Angabepflichten des Ausführers.

Zu Absatz 5

§ 17 Absatz 5 Satz 1 und 3 AWV n. F. entspricht § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 AWV a. F. Mit dem neu eingefügten § 17 Absatz 5 Satz 2 AWV n. F. werden die Angabepflichten des Ausführers präzisiert.

Zu Absatz 6

§ 17 Absatz 6 AWV n. F. entspricht § 13 Absatz 3 AWV a. F.

Zu § 18 (Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas)

Die Vorschrift zur Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas gemäß § 18 AWV n. F. entspricht § 15 AWV a. F. mit geringfügigen sprachlichen Änderungen.

Zu § 19 (Ausfuhr von Obst und Gemüse)

§ 19 AWV n. F., der das Verfahren bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse regelt, entspricht § 16a AWV a. F. Die Formulierung "in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist" (§ 16a Absatz 1 Satz 3 AWV a. F.) wird durch die gängigere Formulierung "bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden ist" in § 19 Absatz 2 Satz 1 AWV n. F. ersetzt. Diese Anpassung beschränkt sich nicht auf § 19 AWV n. F., da diese Formulierung im Zusammenhang mit der elektronischen Aus- und Einfuhrabfertigung in einer Vielzahl von Normen der AWV verwendet wird. Der Verweis auf das "Unternehmen" wird durch die übliche Formulierung des rechtlichen Vertreters ersetzt. Der Verweis auf die Gültigkeit von Dokumenten entfällt, weil das "Vorhandensein" eines Dokuments voraussetzt, dass dieses gültig ist. Eine materiellrechtliche Änderung ist mit diesen Anpassungen nicht verbunden.

Zu § 20 (Wiederausfuhren)

Die Regelung zur Wiederausfuhr in § 20 AWV n. F. entspricht § 16b AWV a. F. Zu Unterabschnitt 2 (Genehmigungsbedürftige Ausfuhr)

Unterabschnitt 2 enthält die Vorschriften zur genehmigungsbedürftigen Ausfuhr, die bislang in Kapitel II 2. Titel, 2. Untertitel AWV a. F. geregelt werden. § 18 Absatz 1 AWV a. F. entfällt, weil er lediglich deklaratorische Bedeutung hat. Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr von Waren und für die Ausfuhr von Waren, für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Union Ausfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, gelten Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 788 bis 793c, 795 bis 798 und Artikel 253 Absatz 1 und die Artikel 280 und 281 sowie Artikel 253 Absatz 2 und Artikel 282 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der jeweils geltenden Fassung sowie § 12 Absatz 1, 2 und 5 sowie die §§ 13 bis 15 und § 20 AWV n. F. Liegt für die Ausfuhr eine Genehmigung in Form der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgenehmigung vor und ist eine zollamtliche Abschreibung nicht erforderlich, so gelten zusätzlich Artikel 253 Absatz 3 und die Artikel 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 16 und 17 AWV n. F.

§ 18 AWV a. F., der die besonderen Verfahrensvorschriften adressiert, wird neu gegliedert und in §§ 23 bis 26 AWV n. F. überführt. § 19 AWV a. F. entfällt und wird, soweit erforderlich, durch Allgemeingenehmigungen ersetzt.

Zu § 21 (Ausfuhrgenehmigung)

Die Regelung zur Ausfuhrgenehmigung in § 21 AWV n. F. entspricht § 17 AWV a. F., der im Interesse der besseren Lesbarkeit in mehrere Absätze unterteilt wird.

Zu § 22 (Informations- und Buchführungspflichten)

§ 22 AWV n. F., der Informations- und Buchführungspflichten adressiert, entspricht § 17a AWV a. F.

Zu § 23 (Ausfuhrabfertigung) Zu Absatz 1

§ 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 AWV n. F. entspricht § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 AWV a. F.; § 23 Absatz 1 Satz 3 AWV n. F. entspricht § 18 Absatz 7 AWV a. F.

Zu Absatz 2

§ 23 Absatz 2 AWV n. F. entspricht § 18 Absatz 2 Satz 4 AWV a. F.

Zu Absatz 3

§ 23 Absatz 3 AWV n. F. entspricht § 18 Absatz 2 Satz 5 AWV a. F.

Zu Absatz 4

§ 23 Absatz 4 AWV n. F. wird neu eingefügt und verpflichtet den Anmelder, auch für so genannte "Nullbescheide" bestimmte Angaben zu machen. Dies ist - in Verbindung mit dem neu eingefügten § 24 Absatz 1 Satz 2 AWV n. F. - im Interesse einer effizienten Wahrnehmung der Aufgaben des Zolls und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich und ermöglicht eine risikoorientierte Ausfuhrabfertigung.

Zu Absatz 5

§ 23 Absatz 5 Satz 1 AWV n. F. entspricht § 18 Absatz 2 Satz 7 AWV a. F.; § 23 Absatz 5 Satz 2 AWV n. F. fasst § 18 Absatz 2 Satz 8 und § 18 Absatz 4 AWV a. F. zusammen.

Zu Absatz 6

§ 23 Absatz 6 AWV n. F. entspricht § 18 Absatz 2 Satz 6 AWV a. F.

Zu § 24 (Datenaustausch)

Zu Absatz 1

§ 24 Absatz 1 Satz 1 AWV n. F. entspricht § 18 Absatz 2 Satz 1 AWV a. F. Die Vorschrift regelt die Befugnisse der zuständigen Zollstelle, Daten über erteilte Ausfuhrgenehmigungen über das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) abzurufen und zum Zweck der Nachverfolgung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiterzuleiten. § 24 Absatz 1 Satz 2 AWV n. F. wird neu eingefügt und erstreckt diese Befugnisse auf so genannte "Nullbescheide".

Zu Absatz 2

§ 24 Absatz 2 AWV n. F. regelt, welche Daten an das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) weitergeleitet werden und entspricht § 18 Absatz 2 Satz 9 AWV a. F.

Zu Absatz 3

§ 24 Absatz 3 AWV n. F. regelt die Frist für die Löschung der nach § 24 Absatz 1 und 2 AWV n. F. übermittelten Daten und entspricht § 18 Absatz 6 AWV a. F.

Zu § 25 (Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat) Zu Absatz 1

§ 25 Absatz 1 AWV n. F. betrifft die Nutzung von Ausfuhrgenehmigungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und entspricht § 18 Absatz 3 Satz 1 AWV a. F.

Zu Absatz 2

§ 25 Absatz 2 AWV n. F. betrifft die Weiterleitung von Daten vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Auftrag der zuständigen Zollstelle und entspricht § 18 Absatz 3 Satz 2 AWV a. F.

Zu Absatz 3

Die Frist zur Datenlöschung nach § 24 Absatz 3 AWV n. F. gilt entsprechend, § 25 Absatz 3 AWV n. F. entspricht § 18 Absatz 6 AWV a. F.

Zu § 26 (Aufzeichnungspflichten)

Die Pflicht, ein Register zu führen, wird in § 26 AWV n. F. geregelt und entspricht § 18 Absatz 5 AWV a. F. Zu Unterabschnitt 3 (Genehmigungsbedürftige Verbringung und Zertifizierungsverfahren)

Zu § 27 (Anzuwendende Vorschriften)

§ 27 AWV n. F., der die genehmigungsbedürftige Verbringung adressiert, entspricht § 21 Absatz 1 AWV a. F.; § 21 Absatz 2 AWV a. F. entfällt als Folgeänderung der Aufhebung des § 19 AWV a. F.

Zu § 28 (Zertifizierungsverfahren)

Die Regelung zum Zertifizierungsverfahren in § 28 AWV n. F. entspricht § 21a AWV a. F. Zu Kapitel 3 (Einfuhr)

Die Einfuhrverfahrensvorschriften des Kapitels III AWV a. F. (§§ 21b ff. AWV a. F.) werden grundlegend ohne wesentliche materiellrechtliche Änderung überarbeitet, um die Verständlichkeit der Bestimmungen zu verbessern. Dabei werden Vorschriften zum Einfuhrverfahren, die bisher in den §§ 10 bis 13 AWG a. F. geregelt werden, in Kapitel 3 AWV n. F. überführt. Zudem wird der Tatsache Rechnung getragen, dass mittlerweile die überwiegende Mehrzahl aller Einfuhren elektronisch abgewickelt wird, während die Abwicklung in Papierform nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Vorschriften, die ihre Praxisrelevanz verloren haben, werden aufgehoben. Dies betrifft die §§ 21b und 23 AWV a. F., die - soweit die Definitionen für das Außenwirtschaftsrecht relevant sind - in den Definitionskatalog des § 2 AWG n. F. überführt werden (vgl. § 2 Absatz 10 und 12 AWG n. F.). § 22 AWV a. F., der eine Genehmigungspflicht für die Vereinbarung oder Inanspruchnahme von Lieferfristen vorsieht, wird mangels Erforderlichkeit aufgehoben. Die Einfuhrliste entfällt gleichfalls mangels Praxisrelevanz. Bestimmte Vorschriften werden präzisiert, um die Pflichten ihrer Adressaten zu verdeutlichen.

Kapitel 3 ist in zwei Abschnitte untergliedert. Abschnitt 1 regelt die Beschränkungsmöglichkeiten und allgemeine Verfahrensvorschriften, Abschnitt 2 die Einfuhrabfertigung.

Zu Abschnitt 1 (Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften)

Zu § 29 (Verwendungsbeschränkungen)

Die Vorschrift zu den Verwendungsbeschränkungen gemäß § 29 AWV n. F. entspricht § 13 AWG a. F.

Zu § 30 (Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen)

§ 30 AWV n. F., der die Bestätigungen über Erklärungen der Endabnehmer, Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen regelt, entspricht § 22a AWV a. F.; § 22a Absatz 1 AWV a. F. wird sprachlich neu gefasst (vgl. § 30 Absatz 1 AWV n. F.). Damit wird verdeutlicht, dass keine Verpflichtung besteht, die entsprechenden Bescheinigungen zu beantragen. § 30 AWV n. F. trägt vielmehr der Tatsache Rechnung, dass das Exportkontrollrecht eines anderen Staates den ausländischen Vertragspartner des deutschen Empfängers von Gütern verpflichten kann, eine derartige Erklärung einer deutschen staatlichen Stelle vorzulegen, die für die Entscheidung über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung in diesem Staat erforderlich ist. Die bislang in § 22a AWV vorgesehene Möglichkeit, (sonstige) Erklärungen des Endabnehmers zu bestätigen, entfällt mangels Praxisrelevanz.

Zu Abschnitt 2 (Einfuhrabfertigung)

Zu § 31 (Antrag auf Einfuhrabfertigung)

§ 31 AWV n. F., der den Antrag auf Einfuhrabfertigung regelt, ersetzt § 27 Absatz 1 und 3 AWV a. F.; § 27 AWV a. F. wird zur besseren Übersichtlichkeit neu gegliedert und teilweise in andere Vorschriften überführt.

§ 31 Absatz 1 AWV n. F. entspricht § 27 Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 AWV a. F.; er regelt nunmehr ausschließlich, wer antragsberechtigt ist.

Zu Absatz 2

§ 31 Absatz 2 AWV n. F. entspricht § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11. Halbsatz und Nummer 2 AWV a. F.

Zu Absatz 3

§ 31 Absatz 3 AWV n. F. fasst § 27 Absatz 3 Nummer 1 2. Halbsatz und Satz 3 AWV a. F. zusammen und regelt die Befugnisse der Zollbehörden, die Vorlage bestimmter Unterlagen zu verlangen.

Zu Absatz 4

§ 31 Absatz 4 AWV n. F. entspricht § 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 AWV a. F. und betrifft die Form der Antragstellung. Zu Absatz 5

§ 31 Absatz 5 AWV n. F. entspricht § 27 Absatz 1 Satz 4 AWV a. F. und regelt die Pflichten des Einführers hinsichtlich der Bezeichnung der Waren im Einfuhrantrag.

Zu § 32 (Einfuhrdokumente)

§ 32 AWV n. F. regelt, welche Dokumente der Einführer bei der Einfuhrabfertigung vorhalten oder vorlegen muss. § 32 AWV n. F. entspricht § 27 Absatz 2 AWV a. F.; die Vorschrift wird neu aufgebaut, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Einfuhrabfertigung mittlerweile in der Regel elektronisch erfolgt.

Zu Absatz 1

§ 32 Absatz 1 AWV n. F. fasst § 27 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 1. und 2. Halbsatz AWV a. F. zusammen und verweist auf die besonderen Bestimmungen für die jeweiligen Einfuhrdokumente.

Zu Absatz 2

§ 32 Absatz 2 AWV n. F. entspricht § 27 Absatz 2 Satz 3 AWV a. F.

Zu Absatz 3

Nach § 32 Absatz 3 AWV n. F. sind bei der Einfuhrabwicklung in Papierform die Dokumente nach Maßgabe des
§ 32 Absatz 1 AWV n. F. und des § 35 Absatz 1 AWV n. F. vorzulegen. § 32 Absatz 3 AWV n. F. ersetzt § 27 Absatz 1 Satz 1 AWV a. F. ohne materiellrechtliche Änderungen.

Zu § 33 (Verfahren bei der Einfuhrabfertigung)

§ 33 AWV n. F. fasst die für die Einfuhrabfertigung maßgeblichen Vorschriften der §§ 27, 28 und 31 AWV a. F. zusammen.

Zu Absatz 1

§ 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 AWV n. F. entspricht § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 AWV a. F.; § 33 Absatz 1 Satz 3 AWV n. F. fasst § 28 Absatz 1 Satz 3 und § 31 Absatz 1 Satz 1 AWV a. F. zusammen. Durch den Verweis auf § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d AWV n. F. wird klargestellt, dass die Dokumente nicht grundsätzlich erforderlich sind, sondern nur, wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist.

Zu Absatz 2

§ 33 Absatz 2 AWV n. F. entspricht § 27 Absatz 6 AWV a. F.

Zu § 34 (Erhebung von Einfuhrdaten)

§ 34 AWV n. F., der die Erhebung von Einfuhrdaten regelt, entspricht § 27a Absatz 6 bis 8 AWV a. F.; § 34 AWV n. F. knüpft an die elektronische Einfuhrabwicklung als Regelfall an. Dies führt zu einer Umstrukturierung und Untergliederung des § 27a AWV a. F. in § 34 und § 35 AWV n. F.

Zu Absatz 1 und Absatz 2

§ 34 Absatz 1 AWV n. F. entspricht § 27a Absatz 6 Satz 1 AWV a. F.; § 34 Absatz 2 AWV n. F. entspricht § 27a Absatz 7 Satz 1 AWV a. F. Die neuen Vorschriften werden ohne inhaltliche Änderung übersichtlicher strukturiert.

Zu Absatz 3

§ 34 Absatz 3 AWV n. F. fasst § 27a Absatz 6 Satz 2 und 3 und Absatz 7 Satz 2 und 3 AWV a. F. zusammen; die Vorschrift wird ohne materiellrechtliche Änderung sprachlich neu gefasst.

Zu Absatz 4

§ 34 Absatz 4 AWV n. F. entspricht § 27a Absatz 8 AWV a. F.

Zu § 35 (Einfuhrkontrollmeldung)

Zu Absatz 1

§ 35 Absatz 1 AWV n. F. regelt die Abgabe der Einfuhrkontrollmeldung bei der Einfuhrabwicklung in Papierform und fasst § 27a Absatz 1 und 2 AWV a. F. zusammen.

Zu Absatz 2

§ 35 Absatz 2 AWV n. F. entspricht § 27a Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz AWV a. F. und fasst überdies § 27a Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz und § 27a Absatz 5 AWV a. F. zusammen.

Zu Absatz 3

§ 35 Absatz 3 AWV n. F. entspricht § 27a Absatz 4 AWV a. F.

Zu § 36 (Vorherige Einfuhrüberwachung)

§ 36 und § 37 AWV n. F. regeln die vorherige Einfuhrüberwachung. Sie entsprechen § 28a AWV a. F., der grundlegend neu strukturiert wurde. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Absatz 1

§ 36 Absatz 1 AWV n. F. entspricht § 28a Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 AWV a. F.

Zu Absatz 2

§ 36 Absatz 2 AWV n. F. entspricht § 28a Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 AWV a. F.

Zu Absatz 3

§ 36 Absatz 3 Satz 1 AWV n. F. entspricht § 28a Absatz 2 1. Halbsatz AWV a. F.; der Verweis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung entfällt mangels Praxisrelevanz. § 36 Absatz 3 Satz 2 AWV n. F. fasst § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 6 AWV a. F. zusammen.

Zu Absatz 4

§ 36 Absatz 4 AWV n. F. entspricht § 28a Absatz 9 AWV a. F.

Zu Absatz 5

§ 36 Absatz 5 AWV n. F. entspricht § 28a Absatz 4 Satz 3 AWV a. F.

Zu § 37 (Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung)

§ 37 AWV n. F. entspricht § 28a Absatz 5 und 6 AWV a. F.; § 28a Absatz 7 AWV a. F. entfällt, weil die Vorschrift lediglich deklaratorische Bedeutung hat. § 28a Absatz 8 AWV a. F. entfällt mangels Praxisrelevanz. Die dort genannten zusätzlichen Anforderungen für die Beantragung eines Überwachungsdokuments können, falls erforderlich, in der Einfuhrausschreibung bekannt gegeben werden.

Zu Absatz 1

§ 37 Absatz 1 AWV n. F. entspricht § 28a Absatz 5 Satz 3 bis 5 und Satz 7 AWV a. F.

Zu Absatz 2

§ 37 Absatz 2 AWV n. F. entspricht § 28a Absatz 5 Satz 1 und 2 AWV a. F.

Zu Absatz 3

§ 37 Absatz 3 AWV n. F. entspricht § 28a Absatz 6 AWV a. F.

Zu § 38 (Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung)

Die Bestimmung zum Ursprungszeugnis und der Ursprungserklärung in § 38 AWV n. F. entspricht § 29 AWV a. F. Die Vorschrift wurde sprachlich ohne materiellrechtliche Änderungen neu gefasst.

Zu § 39 (Einfuhrgenehmigung)

§ 39 AWV n. F. regelt die Einfuhrgenehmigung und fasst die §§ 30 und 31 AWV a. F. zusammen.

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 39 Absatz 2 AWV n. F. entspricht § 30 Absatz 1 Satz 4 AWV a. F.

Zu Absatz 3

§ 39 Absatz 3 AWV n. F. entspricht § 30 Absatz 4 AWV a. F.

Zu Absatz 4

§ 39 Absatz 4 AWV n. F. entspricht § 30 Absatz 5 Satz 1 AWV a. F.

Zu Absatz 5

§ 39 Absatz 5 AWV n. F. entspricht § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 bis 4 AWV a. F.

Zu Absatz 6

§ 39 Absatz 6 AWV n. F. entspricht § 31 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz, Absatz 2 Satz 1 AWV a. F.

Zu § 40 (Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren)

§ 40 AWV n. F. sieht Verfahrenserleichterungen, insbesondere den Verzicht auf das Erfordernis von Einfuhrgenehmigungen, für landwirtschaftliche Waren vor. Er entspricht den auf landwirtschaftliche Waren bezogenen Regelungen des § 32 AWV a. F., soweit die Einfuhr dieser Waren noch genehmigungspflichtig ist. In § 32 Absatz 1 werden die Nummern 1, 2, 6, 7 bis 12, 15, 19, 20, 23, 23a, 26, 28a und b, 29a, 31, 33a, 35 und 36c AWV a. F. gestrichen, weil diese Einfuhren genehmigungsfrei sind.

Zu § 41 (Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren)

§ 41 AWV n. F. sieht Verfahrenserleichterungen für sonstige Waren vor; die Ausführungen zu § 40 AWV n. F. gelten entsprechend.

Zu § 42 (Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen)

§ 42 AWV n. F. regelt die Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen und entspricht § 35a AWV a. F.

Zu § 43 (Zwangsvollstreckung)

Die Regelung zur Zwangsvollstreckung in § 43 AWV n. F. entspricht § 36 AWV a. F. Zu Kapitel 4 (Sonstiger Güterverkehr)

Kapitel 4 enthält die für die Durchfuhr und Handels- und Vermittlungsgeschäfte maßgeblichen Beschränkungen und Verfahrensvorschriften, die - mit Ausnahme bestimmter nationaler Genehmigungserfordernisse - unverändert übernommen werden. Die nationalen Genehmigungsvorschriften für Handels- und Vermittlungsgeschäfte (§ 41 und § 41a AWV a. F.) werden aufgehoben.

§§ 41 und 41a AWV a. F. hatten bislang keine praktische Relevanz. Seit Einführung dieser Vorschriften durch die 86. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wurde kein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft von national gelisteten Gütern oder Gütern des Anhangs IV der EG-Dual-Use-Verordnung gestellt. Die Aufhebung der Genehmigungserfordernisse für derartige Handels- und Vermittlungsgeschäfte hat keinen bedeutenden Kontrollverlust zur Folge. Darüber hinaus wird die fehlende praktische Relevanz des § 41a AWV a. F. durch die Tatsache unterstrichen, dass die Mehrzahl der Güter im gesamten Anhang IV der Dual-Use-Verordnung eine Tendenz zu einer Verwendung im Bereich des Artikels 4 der Dual-Use-Verordnung (Massenvernichtungswaffen) und nicht im konventionellen Rüstungsbereich (Artikel 4 Absatz 2 der Dual-Use-Verordnung) aufweist. Die bestehenden außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften reichen aus, um sensitive Handels- und Vermittlungsgeschäfte mittels eines Einzeleingriffes nach § 6 AWG n. F. oder auf Grundlage embargorechtlicher Bestimmungen zu verhindern. Die Aufhebung der Genehmigungserfordernisse für Handels- oder Vermittlungsgeschäfte von national gelisteten Gütern oder Gütern des Anhangs IV der Dual-Use-Verordnung dient dem Abbau von Bürokratie und der Schaffung eines "level playing fields" innerhalb der EU, in der die Mehrheit der Mitgliedstaaten über keine vergleichbaren Regelungen verfügt.

Zu Abschnitt 1 (Durchfuhr)

Zu § 44 (Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern)

§ 44 AWV n. F. regelt die Durchfuhr und entspricht § 38 AWV a. F.; die Norm wurde ohne materiellrechtliche Änderungen sprachlich überarbeitet.

Zu § 45 (Durchfuhrverfahren)

§ 45 AWV n. F. regelt das Durchfuhrverfahren; die Bestimmung entspricht § 39 AWV a. F. Zu Abschnitt 2 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)

Zu § 46 (Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste)

§ 46 AWV n. F. sieht Beschränkungen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte vor und entspricht § 40 AWV a. F. Die Norm wurde ohne materiellrechtliche Änderungen sprachlich überarbeitet.

Zu § 47 (Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland)

§ 47 AWV n. F. entspricht in weiten Zügen § 42 AWV a. F. Er erstreckt die Beschränkungen des § 46 AWV n. F. unter bestimmten Voraussetzungen auf Deutsche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und - unter Erweiterung des bisherigen persönlichen Anwendungsbereichs des § 42 AWV a. F. - auf juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass Privatpersonen nur in seltenen Fällen auf eigene Rechnung tätig werden, sondern die genehmigungsbedürftigen Geschäfte in der Regel im Auftrag eines Unternehmens abschließen.

Zu § 48 (Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte)

§ 48 AWV n. F. regelt die Beantragung bestimmter Bescheinigungen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte und entspricht § 43a AWV a. F.

Zu Kapitel 5 (Dienstleistungsverkehr)

Kapitel 5 regelt den Dienstleistungsverkehr. Die Vorschriften der AWV a. F. werden im Wesentlichen übernommen. Bestimmte Genehmigungserfordernisse entfallen als Folgeänderungen der Aufhebung des § 5c AWV a. F. und der Beschränkung des § 7 Absatz 2 AWV a. F.

Zu § 49 (Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen)

Die Catchall-Vorschrift des § 49 AWV n. F. für technische Unterstützung entspricht § 45 AWV a. F. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird auf deutsche Staatsangehörige und juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in Deutschland beschränkt. Diese Anpassung ist Ausdruck des völkerrechtlichen Prinzips der Personalhoheit, das auch für das Außenwirtschaftsrecht bindend ist. Auslandssachverhalte können danach nur nationalen außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen unterworfen werden, wenn hierfür ein legitimierender Anknüpfungspunkt in Form der Staatsangehörigkeit oder des Unternehmenssitzes besteht. Im Übrigen wird die Vorschrift ohne materiellrechtliche Änderungen neu strukturiert. Die Verweise auf die Ausfuhrliste werden angepasst.

Zu § 50 (Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung)

Die Catchall-Vorschrift des § 50 AWV n. F. für technische Unterstützung entspricht § 45a AWV a. F.; der Anwendungsbereich wird gleichfalls auf deutsche Staatsangehörige und juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in Deutschland beschränkt.

Zu § 51 (Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland)

§ 51 AWV n. F., der Beschränkungen für technische Unterstützung im Inland vorsieht, entspricht § 45b AWV a. F., der lediglich sprachlich überarbeitet wird.

Zu § 52 (Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen)

Die Catchall-Vorschrift des § 52 AWV n. F. für technische Unterstützung entspricht § 45c AWV a. F.; der Anwendungsbereich wird gleichfalls auf deutsche Staatsangehörige und juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in Deutschland beschränkt. § 52 Absatz 4 AWV n. F. entspricht § 1a AWV a. F.

Zu § 53 (Befreiungen von der Genehmigungspflicht )

§ 53 AWV n. F. sieht Befreiungen von der Genehmigungsbedürftigkeit vor und entspricht § 45e AWV a. F. Die geringfügigen sprachlichen Anpassungen führen zu keinen materiellrechtlichen Änderungen.

Zu Kapitel 6 (Beschränkungen des Kapitalverkehrs)

Zu Abschnitt 1 (Beschränkungen nach § 4 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Erfüllung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden)

Zu § 54 (Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen)

§ 54 AWV n. F. sieht Verbote bei der Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen vor. Die Bestimmung entspricht § 51 AWV a. F., der vor dem Hintergrund des § 51 des Gesetzes zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AusIWBG) weiterhin erforderlich ist.

Zu Abschnitt 2 (Prüfung von Unternehmenserwerben)

Die §§ 55 bis 62 AWV n. F. fassen die §§ 52, 53 AWV a. F. neu. Die Bestimmungen des 1. Unterabschnitts "Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben" greifen die Regelung des § 53 AWV a. F. auf. Im 2. Unterabschnitt "Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben" wird als lex specialis hierzu die Regelung des § 52 AWV a. F. neu gefasst. Durch die Neuaufteilung wird die Lesbarkeit verbessert.

Zu Unterabschnitt 1 (Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben)

Zu § 55 (Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung)

Zu Absatz 1

§ 55 Absatz 1 AWV n. F. bestimmt den Anwendungsbereich des sektorübergreifenden Prüfverfahrens entsprechend der Regelung des § 53 Absatz 1 AWV a. F. Dabei wird klargestellt, welche Beteiligungshöhe maßgeblich ist, siehe hierzu die Begründung zu § 56 AWV n. F. Die Prüfkriterien entsprechen denen des § 53 AWV a. F.

Zu Absatz 2

§ 55 Absatz 2 Satz 1 AWV n. F. übernimmt die Regelung des § 53 Absatz 1 Satz 6 AWV a. F.; § 55 Absatz 2 Satz 2 AWV n. F. entspricht § 53 Absatz 1 Satz 5 AWV a. F.; § 55 Absatz 2 Satz 3 AWV n. F. entspricht § 53 Absatz 1 Satz 7 AWV a. F.

Zu Absatz 3

§ 55 Absatz 3 AWV n. F. regelt vorbehaltlich des § 58 Absatz 2 AWV n. F. die für die Einleitung eines Prüfverfahrens maßgeblichen Fristen. Die Fristen entsprechen denen in § 53 Absatz 1 Satz 1 AWV a. F. Es wird klargestellt, dass das Prüfverfahren gegenüber dem unmittelbaren Erwerber zu eröffnen ist. Beim Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an dem inländischen Unternehmen ist unmittelbarer Erwerber derjenige, der unmittelbar die Anteile erwirbt, die die mittelbare Beteiligung an dem inländischen Unternehmen vermitteln. In § 55 Absatz 3 Satz 2 wird klargestellt, dass auf ein Angebot im Sinne des § 2 Absatz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpOG) Bezug genommen wird.

Zu § 56 (Stimmrechtsanteile) Zu Absatz 1

§ 56 Absatz 1 AWV n. F. legt die maßgebliche Beteiligungshöhe entsprechend § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 AWV a. F. und § 53 Absatz 1 Satz 2 AWV a. F. fest.

Zu Absatz 2

§ 56 Absatz 2 AWV n. F. übernimmt die Zurechnungsgrundsätze aus § 52 Absatz 1 Satz 3 und 4 AWV a. F. und § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 AWV a. F.

Zu Absatz 3

§ 56 Absatz 3 AWV n. F. enthält eine Klarstellung zur Berechnung der Höhe einer mittelbaren Beteiligung.

Zu § 57 (Unterlagen über den Erwerb)

§ 57 AWV n. F. entspricht § 53 Absatz 2 Satz 1 und 2 AWV a. F. Es wird klargestellt, dass der unmittelbare Erwerber verpflichtet ist, die Unterlagen einzureichen.

Zu § 58 (Unbedenklichkeitsbescheinigung)

§ 58 AWV n. F. entspricht § 53 Absatz 3 AWV a. F.; die Anpassungen dienen der besseren Lesbarkeit ohne materiellrechtliche Änderungen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann jeder Erwerber beantragen, nicht nur der unmittelbare Erwerber. Es wird klargestellt, dass auch das inländische Unternehmen und dessen Geschäftsfeld in dem Antrag in den Grundzügen darzustellen sind.

Zu § 59 (Untersagung oder Anordnungen)

§ 59 AWV n. F. entspricht § 53 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und Absatz 4 AWV a. F. Es wird klargestellt, dass die Untersagung gegenüber dem unmittelbaren Erwerber erfolgt.

Zu Unterabschnitt 2 (Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben)

Zu § 60 (Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung)

Zu Absatz 1

§ 60 Absatz 1 AWV n. F. bestimmt den Anwendungsbereich des sektorspezifischen Prüfverfahrens entsprechend § 52 AWV a. F. und wird an den Wortlaut des § 5 Absatz 3 AWG n. F. angepasst. Zudem wird klargestellt, welche Beteiligungshöhe maßgeblich ist, siehe hierzu die Begründung zu § 56 AWV n. F. Das Prüfkriterium entspricht dem des § 52 AWV a. F.

Zu Absatz 2

Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines ausländischen Erwerbers gelten im Rahmen des § 60 Absatz 2 AWV n. F. abweichend von § 2 Absatz 15 AWG n. F. nicht als inländisch. Dies entspricht § 55 Absatz 2 Satz 2 AWV n. F bzw. § 53 Absatz 1 Satz 5 AWV a. F.

Zu Absatz 3

§ 60 Absatz 3 Satz 1 AVW n. F. sieht eine Meldepflicht vor, deren Umfang gegenüber § 52 Absatz 1 Satz 1 AWV a. F. deutlich eingeschränkt wird. Der Meldende hat lediglich die Angaben zu machen, die er auch beim Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 58 Absatz 1 Satz 2 AWV n. F. machen muss. Dadurch wird in Fällen mit geringem Prüfbedarf eine schnelle und unbürokratische Verfahrensführung ermöglicht. In den übrigen Fällen wird das Prüfverfahren nach § 60 Absatz 1 in Verbindung mit § 61 Satz 2 AWV n. F. eröffnet. Dies hat zur Folge, dass der Meldende die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für diese Fälle gemäß § 57 in Verbindung mit § 61 Satz 3 AWV n. F. bestimmten Unterlagen einzureichen hat. § 60 Absatz 3 Satz 3 AWV n. F. stellt klar, dass die Meldung ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber zu erfolgen hat, siehe zum Begriff die Begründung zu § 55 AWV n. F. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in dessen Person die Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 AWV n. F. vorliegen. Daher kann auch ein inländischer Erwerber meldepflichtig sein, wenn er einem ausländischen Erwerber eine mittelbare Beteiligung vermittelt.

Zu § 61 (Freigabe eines Erwerbs nach § 60)

Nach § 61 Satz 1 AWV n. F. kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Erwerb vor Ablauf der Prüffrist freigeben. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit.

§ 61 Satz 2 AWV n. F. enthält eine Freigabefiktion für den Fall, dass nicht innerhalb eines Monats seit Eingang der Meldung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ein Prüfverfahren eröffnet wird, zu diesem siehe die Begründung zu den §§ 60 und 62 AWV n. F.

Zu § 62 (Untersagung oder Anordnungen)

§ 62 AWV n. F enthält die bisher in § 52 Absatz 2 AWV a. F. vorgesehene Befugnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, den Erwerb zu untersagen oder Anordnungen zu erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Die hierfür vorgesehene Frist beträgt einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemäß § 57 AWV n. F. Unterbleibt eine Untersagung, werden die denn Vollzug des Erwerbs dienenden Rechtsgeschäfte mit Ablauf der Frist nach Maßgabe des § 15 Absatz 3 AWG n. F. wirksam.

Zu Kapitel 7 (Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr)

Die Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr werden zur Verbesserung der Rechtsklarheit neu gefasst. Materielle Meldefragen (wie Inhalt der Meldepflicht und die Bestimmung der Meldepflichtigen) werden von formellen Meldefragen (wie Frequenz, Format und Fristen der Meldungen) getrennt. Kapitel 7 führt zunächst alle meldepflichtigen Tatbestände auf, dann die Meldefristen, die Meldestelle und den Einreichungsweg sowie abschließend die Ausnahmen für die zu berichtenden Tatbestände. Bestimmte Begriffe wie Inland, Inländer und Ausland werden abweichend von § 2 AWG n. F. definiert, um die Beachtung international verbindlicher Vorgaben in der Zahlungsbilanz zu gewährleisten.

Vor dem Hintergrund der Veröffentlichung des "Balance of Payments and International Investment Position Manual, Sixth Edition (BPM6)" durch den Internationalen Währungsfonds im Januar 2010 hat der Rat der Europäische Zentralbank die Leitlinie vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der EZB im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23, ABl. Nr. L 65 vom 03.03.2012 S. 1) und die Europäische Kommission die Verordnung (EU) Nr. 555/2012 vom 22. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen und Definitionen (ABl. Nr. L 166 vom 27.06.2012 S. 22) verabschiedet. Diese Vorschriften legen den EU-Mitgliedstaaten und den Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten neue Berichtspflichten auf, die insbesondere eine differenziertere Gliederung der Dienstleistungen und der Kreditpositionen bei den Direktinvestitionen verlangen. Die Vorschriften der AWV, die einzelnen Meldevordrucke sowie das "Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz" (Anlage LV zur AWV) sind daher anzupassen. In Teilbereichen der Zahlungsbilanz sind die Ergebnisse in einer kürzeren Periodizität zur liefern. Deshalb muss die Meldung Z 5b (Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivaten Finanzinstrumenten) in einem vierteljährlichen, statt wie bisher in einem jährlichen Turnus abgegeben werden.

In Folge der Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) zum 1. Januar 2008 wird die Verwendung des "Zahlungsauftrags im Außenwirtschaftsverkehr (Anlage Z1)" zur Erhebung statistischer Daten auf Zahlungen außerhalb des SEPA-Raumes beschränkt. In der Praxis verwenden die Meldepflichtigen für solche Zahlungen mit Zustimmung der Deutschen Bundesbank zunehmend den für den SEPA-Raum vorgeschriebenen Vordruck "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr (Anlage Z4)", um alle berichtspflichtigen Transaktionen mit Ausländern auf einem einzigen Vordruck der Deutschen Bundesbank direkt zu melden und damit ihre Meldungen zu erleichtern. Daher ist die Bedeutung des Vordrucks "Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr (Anlage Z1)" in den letzten Jahren zurückgegangen. Zur Vereinfachung sind die entsprechenden Transaktionen künftig nur noch mit der (elektronischen) Zahlungsmeldung gemäß "Anlage Z4" zu melden. Durch die Abschaffung des Vordrucks Z1 wird die

Kreditwirtschaft entlastet, weil sie ihrer Funktion als Meldestelle und den hiermit verbundenen Kosten für die Weiterleitung der statistischen Meldungen an die Deutsche Bundesbank entbunden wird.

Der bisherige Grundsatz, dass die geforderten Daten von den Meldepflichtigen auf Papier einzureichen sind, wird aufgehoben und durch die Pflicht zur elektronischen Einreichung ersetzt: In den letzten Jahren ist die Verwendung des elektronischen Einreichungswegs, der derzeit eine Ausnahmegenehmigung der Deutschen Bundesbank erfordert, auf ein stetig steigendes Interesse seitens der Wirtschaft gestoßen. Im Einzelfall (z.B. für Privatpersonen) wird es auch künftig möglich sein, andere Meldeformen (z.B. Papiervordrucke) in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank zu nutzen.

Zu Abschnitt 1 (Begriffsbestimmungen) Zu § 63 (Begriffsbestimmungen)

§ 63 AWV n. F. sieht für die Zwecke des Kapitels 7 Definitionen vor, die von § 2 AWG n. F. abweichen. Die Klarstellung der Begriffe "Inland", "Inländer" und "Ausländer" anstelle der bislang verwendeten Begriffe "Wirtschaftsgebiet", "Gebietsansässiger" und "Gebietsfremder" im Zusammenhang mit der Erhebung der Zahlungsbilanzstatistik unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1) ist notwendig, um eine EU-einheitliche Erhebung und Veröffentlichung der Daten und Ergebnisse sicherzustellen und Asymmetrien zu vermeiden. Die Ausnahmeregelung für die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (§ 59a AWV a. F.) ist nicht mehr erforderlich, da die Definitionen des § 2 AWG n. F. auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland Bezug nehmen.

Zu Abschnitt 2 (Meldevorschriften im Kapitalverkehr)

Zu § 64 (Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland)

§ 64 AWV n. F. regelt die Meldepflichten für das Vermögen von Inländern im Ausland und fasst die §§ 56a und 56b AWV a. F. ohne inhaltliche Änderungen zusammen. Die Regelungen zur Meldefrist und Meldestelle (§ 56b Absatz 3 AWV a. F.) werden unverändert in die §§ 71, 72 AWV n. F. übernommen.

Zu § 65 (Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland)

§ 65 AWV n. F. regelt die Meldepflichten für das Vermögen von Ausländern im Inland und fasst die §§ 58a und 58b AWV a. F. ohne inhaltliche Änderungen zusammen. Die Regelungen zur Meldefrist und Meldestelle (§ 58b Absatz 2 AWV a. F.) werden unverändert in die §§ 71, 72 AWV n. F. übernommen.

Zu § 66 (Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten)

§ 66 regelt die Meldepflichten für Forderungen und Verbindlichkeiten und ersetzt § 62 AWV a. F. Zu Absatz 1 und Absatz 2

§ 66 Absatz 1 und 2 AWV n. F. entspricht § 62 Absatz 1 und 2 AWV a. F.

Zu Absatz 3

§ 66 Absatz 3 AWV n. F. ersetzt § 62 Absatz 3 AWV a. F. Die ab 2014 geltenden Datenanforderungen der Europäischen Zentralbank und des Internationalen Währungsfonds verlangen eine differenziertere Untergliederung der Kreditpositionen im Direktinvestitionsverbund nach Art der Direktinvestitionsbeziehung. Handels- und Finanzkreditpositionen (vormals Vordrucke Z5a Blatt 1 und Blatt 2) sind hiervon gleichermaßen betroffen. Da für drei unterschiedliche Arten der Direktinvestitionsbeziehung alle Kreditpositionen zu erfassen sind, die bislang unter dem Oberbegriff "verbundene Unternehmen" zusammengefasst werden, ist im Interesse der Übersichtlichkeit und zur einfacheren Handhabung die Einführung von zwei neuen Vordrucken, jeweils für Finanz- und Handelskreditpositionen, notwendig. Die verbleibenden beiden anderen Vordrucke enthalten die Angaben zu den Finanz- und Handelskreditpositionen gegenüber "sonstigen (d. h. nicht verbundenen) ausländischen Nichtbanken".

Zu Absatz 4 und Absatz 5

§ 66 Absatz 4 und 5 AWV n. F. entsprechen § 62 Absatz 4 und 5 AWV a. F. mit der Maßgabe, dass die Fristen angepasst und in der zentralen Vorschrift des § 71 AWV n. F. geregelt werden.

Zu Abschnitt 3 (Meldung von Zahlungen)

Zu § 67 (Meldung von Zahlungen)

§ 67 AWV n. F. betrifft Meldungen von Zahlungen und fasst die Bestimmungen der §§ 59 und 60 AWV a. F. im Interesse der Übersichtlichkeit zusammen. Die Regelungen zur Meldefrist und Meldestelle (§ 61 AWV a. F.) werden unverändert in die §§ 71, 72 AWV n. F. übernommen. In Folge der Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums wird auf den Vordruck "Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr (Anlage Z1)" verzichtet. Angesichts des starken Rückgangs der Nutzung der "Durchschrift der Empfangsbestätigung der ausländischen Truppen" als Zahlungsmeldung (§ 60 Absatz 6 AWV a. F.) und des Vorrangs des elektronischen Meldewesens (vgl. Begründung zu § 72 AWV n. F.) wird diese Meldemöglichkeit gleichfalls aufgehoben. In beiden Fällen sind die Transaktionen künftig mit der (elektronischen) Zahlungsmeldung "Anlage Z4" zu melden.

Um die neuen Verpflichtungen, insbesondere gegenüber der Europäischen Zentralbank, der Europäische Union und dem Internationalen Währungsfonds, zu erfüllen, ist es notwendig, bei Zahlungen für in Aktien verbriefte Direktinvestitionen zusätzlich künftig die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) und den Nennbetrag oder die Stückzahl zu erfassen (§ 67 Absatz 5 AWV n. F.). Die Anlage Z4 wird entsprechend angepasst.

Zu § 68 (Meldung von Zahlungen im Transithandel)

§ 68 AWV n. F. regelt Meldungen von Zahlungen im Transithandel und ersetzt § 66 Absatz 2 und 3 AWV a. F.; § 66 Absatz 1 AWV a. F. entfällt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich der Meldung von Zahlungen (§ 67 AWV n. F.).

Zu § 69 (Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen)

Die Bestimmung zu Meldungen von Zahlungen der Schifffahrtsunternehmen gemäß § 69 AWV n. F. entspricht § 67 AWV a. F. Die bisherigen Regelungen zur Meldefrist und Meldestelle werden unverändert in die §§ 71, 72 AWV n. F. übernommen.

Zu § 70 (Meldungen der Geldinstitute)

§ 70 AWV n. F. regelt Meldungen von Geldinstituten und entspricht § 69 AWV a. F. Die bisherigen Regelungen zur Meldefrist und Meldestelle werden inhaltlich unverändert in die §§ 71, 72 AWV n. F. übernommen. Die Meldefrist für die Meldungen nach § 69 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 AWV a. F. wird an Meldefristen der übrigen Meldungen nach § 69 AWV a. F. angepasst, da die Institute von der verlängerten Frist in der Praxis keinen Gebrauch gemacht haben. Aus dem gleichen Grund entfällt die Ausnahmeregelung nach § 69 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 AWV a. F. ersatzlos.

Zu Abschnitt 4 (Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht)

Zu § 71 (Meldefristen)

§ 71 AWV n. F. fasst aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit alle Bestimmungen zur Meldefrist des Kapitels 7 (§§ 56b, 58b, 61, 62, 67 und 69 AWV a. F.) zusammen; die Fristen bleiben mit Ausnahme der Meldung nach § 66 Absatz 4 AWV n. F. (Meldung nach Anlage Z 5b) unverändert. Für diese Meldung ist eine kürzere Meldefrist erforderlich, um den Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds zur Bereitstellung vierteljährlicher Angaben zu den grenzüberschreitenden Derivatebeständen der Nichtbanken nachzukommen. Die der Einführung der jährlichen Meldepflicht im Jahr 2010 zugrunde liegende Annahme, dass diese Position für deutsche Nichtbanken von untergeordneter Bedeutung sein würde, hat sich als nicht zutreffend erwiesen. So ist beispielsweise die Nettoposition der Nichtbanken aus derivativen Finanzinstrumenten betragsmäßig größer als die des inländischen Bankensektors. Ohne vierteljährliche Meldedaten können die geforderten Angaben nicht zuverlässig ermittelt werden.

Zu § 72 (Meldestelle und Einreichungsweg)

§ 72 AWV n. F. fasst aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit alle Bestimmungen zur Meldestelle des Kapitels 7 (§§ 56b, 58b, 61, 62, 67 und 69 AWV a. F.) weitgehend inhaltlich unverändert zusammen. Der bisherige Grundsatz, dass die geforderten Daten von den Meldepflichtigen in Papierform einzureichen sind, wird aufgehoben und durch die Pflicht zur elektronischen Einreichung ersetzt. In Einzelfällen, z.B. für Privatpersonen, können andere Meldeformen (z.B. Papiervordrucke) in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch in Zukunft genutzt werden.

Zu § 73 (Ausnahmen)

Im Interesse der Rechtsklarheit und Übersichtlichkeit werden die bisherigen Ausnahmeregelungen für Meldeformen und -fristen (§ 58c Absatz 2 AWV a. F. und § 64 AWV a. F.) in § 73 AWV n. F. ohne inhaltliche Änderung zusammengefasst.

Zu Kapitel 8 (Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen)

Kapitel 8 AWV n. F. ersetzt Kapitel VIIa bis VIIs AWV a. F.; Kapitel 8 AWV n. F. dient der Umsetzung von Waffenembargos im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU (GASP), die auf Grund der Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten nicht durch EU-Verordnung, sondern durch die EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Überdies ermächtigen die §§ 4 und 5 AWG n. F. zum Erlass von - nationalen - Beschränkungen. Kapitel 8 AWV n. F. enthält derzeit ein nationales Waffenembargo gegen Syrien. Die bisherige Praxis, die Beschränkungen für jedes Embargoland gesondert umzusetzen, ist historisch gewachsen, war aber unübersichtlich. Kapitel 8 AWV n. F. fasst daher die Embargobestimmungen ohne materiellrechtliche Änderungen zusammen.

Zu Abschnitt 1(Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote)

Abschnitt 1 regelt die Verbote von Ausfuhren und von Handels- und Vermittlungsgeschäften. § 74 AWV n. F. fasst die Verbote bezüglich des Verkaufs, der Ausfuhr und der Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste gelisteten Gütern in die jeweiligen Embargoländer oder an die gelisteten Empfänger zusammen. Zudem wird die Beförderung dieser Güter unter Benutzung eines die Bundesflagge führenden Seeschiffs oder eines das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führenden Luftfahrzeugs in den Verbotstatbestand einbezogen. Die Embargoländer werden alphabetisch geordnet, um einen schnellen Überblick über alle aktuellen Waffenembargos zu ermöglichen. Gleiches gilt für die Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften, die in § 75 AWV n. F. geregelt werden. § 76 AWV n. F. fasst die Ausnahmen von den Verboten des § 74 Absatz 1 AWV n. F. und § 75 AWV n. F. zusammen, welche in den den Waffenembargos zugrunde liegenden GASP-Beschlüssen vorgesehen sind. Ausfuhren oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte bedürfen, da sie sich auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste beziehen, jeweils nach allgemeinen Vorschriften der AWV der Genehmigung. Die Ausnahmeregelungen werden für jedes Embargoland gesondert in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, weil die Ausnahmebestimmungen auf jedes Embargoland zugeschnitten sind und eine Abstrahierung sich daher nicht anbietet.

Zu § 74 (Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern)

§ 74 AWV n. F. fasst die Verbote bezüglich des Verkaufs, der Ausfuhr und der Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern sowie deren Beförderung unter Benutzung eines die Bundesflagge führenden Seeschiffs oder eines das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führenden Luftfahrzeugs zusammen.

§ 74 Absatz 1 bezieht sich dabei auf Embargoländer, § 74 Absatz 2 auf gelistete natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen.

Zu Absatz 1

§ 74 Absatz 1 AWV n. F. ersetzt § 69s Absatz 1 AWV a. F. (Belarus), § 69i Absatz 1 AWV a. F. (Birma/Myanmar), § 69j Absatz 1 AWV a. F. (Cöte d'Ivoire), § 69f Absatz 1 AWV a. F. (Demokratische Republik Kongo), § 69n Absatz 1 AWV a. F. (Demokratische Volksrepublik Korea), § 69b Absatz 1 AWV a. F. (Eritrea), § 69e Absatz 1 AWV a. F. (Irak), § 69o Absatz 1 AWV a. F. (Iran), § 69m Absatz 1 AWV a. F. (Libanon), § 69g Absatz 1 AWV a. F. (Liberia), § 69q Absatz 1 AWV a. F. (Libyen), § 69p Absatz 1 AWV a. F. (Republik Guinea), § 69h Absatz 1 AWV a. F. (Simbabwe), § 69a Absatz 1 AWV a. F. (Somalia), § 69k Absatz 1 AWV a. F. (Sudan und Südsudan) und § 69r Absatz 1 AWV a. F. (Syrien).

Zu Absatz 2

§ 74 Absatz 2 AWV n. F. richtet sich gegen bestimmte Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen und ersetzt § 69a Absatz 3 und § 69d Absatz 1 AWV a. F.

Zu § 75 (Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter)

§ 75 AWV n. F. regelt die Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Entsprechend den zugrunde liegenden GASP-Beschlüssen differenziert die Vorschrift zwischen dem Verbot, Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter abzuschließen, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in bestimmten Ländern bestimmt sind (§ 75 Absatz 1 AWV n. F.) und Verboten, die sich auf die Verwendungsbestimmung dieser Güter beziehen (§ 75 Absatz 2 AWV n. F.).

Zu Absatz 1

§ 75 Absatz 1 AWV n. F. ersetzt § 69s Absatz 2 AWV a. F. (Belarus), § 69i Absatz 2 AWV a. F. (Birma/Myanmar), § 69j Absatz 2 AWV a. F. (Cöte d'Ivoire), § 69f Absatz 2 AWV a. F. (Demokratische Republik Kongo), § 69n Absatz 2 AWV a. F. (Demokratische Volksrepublik Korea), § 69o Absatz 2 AWV a. F. (Iran), § 69m Absatz 2 AWV a. F. (Libanon), § 69q Absatz 2 AWV a. F. (Libyen), § 69h Absatz 2 AWV a. F. (Simbabwe), § 69k Absatz 2 AWV a. F. (Sudan und Südsudan) und § 69r Absatz 2 AWV a. F. (Syrien), soweit sich die dort geregelten Verbote auf die Bestimmung der Güter für bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen beziehen.

Zu Absatz 2

§ 75 Absatz 2 AWV n. F. ersetzt § 69s Absatz 2 AWV a. F. (Belarus), § 69f Absatz 2 AWV a. F. (Demokratische Republik Kongo), § 69n Absatz 2 AWV a. F. (Demokratische Volksrepublik Korea), § 69o Absatz 2 AWV a. F. (Iran), § 69m Absatz 2 AWV a. F. (Libanon), § 69q Absatz 2 AWV a. F. (Libyen), § 69h Absatz 2 AWV a. F. (Simbabwe), § 69k Absatz 2 AWV a. F. (Sudan und Südsudan) und § 69r Absatz 2 AWV a. F. (Syrien), soweit sich die dort geregelten Verbote auf die Verwendung der Güter in diesen Ländern beziehen.

Zu § 76 (Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75)

§ 76AWV n. F. normiert die Ausnahmebestimmungen für jedes Embargoland. Greift eine Ausnahme nach § 76 AWV n. F., leben die maßgeblichen Genehmigungspflichten für Güter des Teils I A der Ausfuhrliste wieder auf.

Zu Abschnitt 2 (Einfuhr- und Verbringungsverbote)

Abschnitt 2 regelt Einfuhr- und Erwerbsverbote. § 77 AWV n. F. belegt die Einfuhr und den Erwerb von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste mit einem Einfuhr- und Erwerbsverbot, wenn diese aus bestimmten Embargoländern stammen. Ausnahmen von diesen Verboten sind in den einschlägigen GASP-Beschlüssen zu diesen Embargos nicht vorgesehen.

Zu § 77 (Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern)

§ 77 AWV n. F. verbietet die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, wenn die Güter aus bestimmten Ländern stammen. Die Vorschrift fasst § 69n Absatz 4 AWV a. F. (Demokratische Volksrepublik Korea), § 69b Absatz 3 AWV a. F. (Eritrea), § 69o Absatz 4 AWV a. F. (Iran), § 69q Absatz 4 AWV a. F. (Libyen) und § 69r Absatz 5 (Syrien) zusammen. Die dem Verbot zugrunde liegenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bzw. die maßgeblichen GASP-Beschlüsse verweisen auf die Einfuhr; diese ist in § 2 Absatz 11 AWG n. F. definiert. Lieferungen von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste aus Eritrea, Iran, Libyen, der Demokratischen Volksrepublik Korea und Syrien nach Deutschland oder ihre Weitergabe, die keine Einfuhren sind, unterliegen - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - dem Beförderungsverbot des § 77 Absatz 2 AWV n. F. Dies betrifft u. a. die Lieferung in eine Freizone ohne weiteren Ge- oder Verbrauch bzw. weitere Be- oder Verarbeitung oder ihre Überführung in ein Nichterhebungsverfahren ohne anschließende Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Zu Abschnitt 3 (Besondere Genehmigungserforclernisse)

In Abschnitt 3 werden Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Güter geregelt, die systematisch nicht in Abschnitt 1 zu verorten sind.

Zu § 78 (Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung)

§ 78 AWV n. F. normiert Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstungsgegenstände in die Demokratische Volksrepublik Korea und entspricht § 69n Absatz 6 AWV a. F.

Zu Abschnitt 4 (Auslandstaten Deutscher)

Abschnitt 4 befasst sich mit den Auslandstaten Deutscher.

Zu § 79 (Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes)

§ 79 AWV n. F. erstreckt die §§ 74 bis 77 AWV n. F. auf Deutsche im Ausland und fasst die §§ 69a Absatz 4 AWV a. F. (Somalia), 69b Absatz 4 AWV a. F. (Eritrea), 69d Absatz 2 AWV a. F. (Bekämpfung des Terrorismus), 69e Absatz 3 AWV a. F. (Irak), 69f Absatz 4 AWV a. F. (Demokratische Republik Kongo), 69g Absatz 5 AWV a. F. (Liberia), 69h Absatz 5 AWV a. F. (Simbabwe), 69i Absatz 7 AWV a. F. (Birma/Myanmar), 69j Absatz 6 AWV a. F. (Cöte d'Ivoire), 69k Absatz 5 AWV a. F. (Sudan und Südsudan), 69m Absatz 5 AWV a. F. (Libanon), 69n Absatz 5 AWV a. F. (Demokratische Volksrepublik Korea), 69o Absatz 8 AWV a. F. (Iran), 69p Absatz 4 AWV a. F. (Republik Guinea), 69q Absatz 5 AWV a. F. (Libyen), 69r Absatz 6 AWV a. F. (Syrien) und 69s Absatz 5 AWV a. F. (Belarus) zusammen.

Zu Kapitel 9 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)

Kapitel 9 AWV n. F. ersetzt Kapitel VIII AWV a. F. Die Anpassungen resultieren aus der Neuordnung der Straf- und Bußgeldbewehrungen der §§ 33, 34 AWG a. F. Als Folgeänderungen der Aufhebung nationaler Sondervorschriften entfallen § 70 Absatz 1 Nummer 2 2. Alternative und Nummer 3 1. Alternative AWV a. F., § 70 Absatz 1 Nummer 6a 1. und 2. Alternative AWV a. F. und § 70 Absatz 1 Nummer 6b 1. und 2. Alternative AWV a. F.; § 70 Absatz 1 Nummer 2 AWV a. F. entfällt als redaktionelle Änderung. § 70 Absatz 1 Nummer 10 und Nummer 11a entfällt, weil kein Bedarf für eine Bußgeldbewehrung besteht. Es liegt im eigenen Interesse der Meldenden, die Unterlagen so schnell wie möglich und mit dem gebotenen Inhalt und Umfang zu übermitteln, um die für das Prüfverfahren der §§ 55 ff. AWV n. F. maßgeblichen Fristen in Gang zu setzen. Die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Umgehungsverbote gemäß Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (§ 70 Absatz 5j Nummer 4 AWV a. F.) entfällt mangels Bestimmtheit des Umgehungsverbots. Die Ordnungswidrigkeiten des § 70 Absatz 6 Nummer 10a, Nummer 13 Buchstabe a und Nummer 16 Buchstabe a 2. Alternative AWV a. F. entfallen, da sie ihre Praxisrelevanz verloren haben.

Zu Abschnitt 1 (Straftaten)

Zu § 80 (Straftaten)

§ 80 AWV n. F. bewehrt Verstöße gegen die Embargobestimmungen der §§ 74 ff. AWV n. F. und ersetzt § 70a AWV a. F. Die Anpassungen sind sprachlicher Natur und resultieren aus der Neufassung der Embargobestimmungen.

Zu Abschnitt 2 (Ordnungswidrigkeiten)

§§ 81 und 82 AWV n. F. dienen der Bußgeldbewehrung und ersetzen § 70 AWV a. F. Die Vorschriften differenzieren zwischen Verstößen gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung und Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Union.

Zu § 81 (Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung)

§ 81 AWV n. F. dient der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Außenwirtschaftsverordnung, soweit diese nicht bereits von § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 AWG n. F. erfasst sind. Der Bußgeldkatalog des § 70 AWV a. F. bleibt im Wesentlichen unangetastet. Die folgenden Vorschriften des § 78 AWV n. F. entsprechen den Bußgeldbewehrungen des § 70 AWV a. F. :

Zu Absatz 1 Zu Nummer 1

§ 81 Absatz 1 Nummer 1 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 1 Nummer 1 AWV a. F.

Zu Nummer 2

§ 81 Absatz 1 Nummer 2 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 1 Nummer 3a AWV a. F.

Zu Nummer 3

§ 81 Absatz 1 Nummer 3 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 1 Nummer 4 AWV a. F.

Zu Nummer 4

§ 81 Absatz 1 Nummer 4 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 1 Nummer 5 AWV a. F.

Zu Nummer 5

§ 81 Absatz 1 Nummer 5 AWV n. F. ersetzt § 33 Absatz 2 Nummer 2 AWG a. F.

Zu Nummer 6

§ 81 Absatz 1 Nummer 6 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 1 Nummer 5a und Nummer 11 AWV a. F.

Zu Nummer 7

§ 81 Absatz 1 Nummer 7 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 1 Nummer 9 AWV a. F.

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

§ 81 Absatz 2 Nummer 1 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 6 Nummer 1 1. Alternative AWV a. F. Zu Nummer 2

§ 81 Absatz 2 Nummer 2 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 6 Nummer 1 2. Alternative AWV a. F. Zu Nummer 3

§ 81 Absatz 2 Nummer 3 AWV n. F. fasst § 70 Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2 und § 70 Absatz 6 Nummer 2 AWV a. F. zusammen. Die gemeinsame Bußgeldbewehrung dieser Normen ist möglich, weil der Ausführer nach § 12 Absatz 1 AWV n. F. verpflichtet ist, jede Ausfuhrsendung unter ordnungsgemäßer Vorlage einer Ausfuhranmeldung oder einer Zollanmeldung zu gestellen.

Zu Nummer 4

§ 81 Absatz 2 Nummer 4 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 6 Nummer 3 AWV a. F.

Zu Nummer 5

§ 81 Absatz 2 Nummer 5 AWV n. F. entspricht § 70 Absatz 6 Nummer 4 AWV a. F.

Zu Nummer 6

§ 81 Absatz 2 Nummer 6 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 6 Nummer 6 und Nummer 6a AWV a. F.

Zu Nummer 7

§ 81 Absatz 2 Nummer 7 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 5 Nummer 1 AWV a. F.

Zu Nummer 8

§ 81 Absatz 2 Nummer 8 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 6 Nummer 9 AWV a. F.

Zu Nummer 9

§ 81 Absatz 2 Nummer 9 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 6 Nummer 20 AWV a. F.

Zu Nummer 10

§ 81 Absatz 2 Nummer 10 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 6 Nummer 11 und 21 AWV a. F.

Zu Nummer 11

§ 81 Absatz 2 Nummer 11 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 6 Nummer 10 AWV a. F.

Zu Nummer 12

§ 81 Absatz 2 Nummer 12 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 6 Nummer 10b und 10c AWV a. F.

Zu Nummer 13

§ 81 Absatz 2 Nummer 13 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 6 Nummer 12 AWV a. F.

Zu Nummer 14

§ 81 Absatz 2 Nummer 14 AWV n. F. ersetzt § 33 Absatz 2 Nummer 2 AWV a. F.

Zu Nummer 15

§ 81 Absatz 2 Nummer 15 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 6 Nummer 13 Buchstabe b 1. Alternative AWV a. F.

Zu Nummer 16

§ 81 Absatz 2 Nummer 16 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 6 Nummer 13 Buchstabe b 2. bis 4. Alternative AWV a. F. Zu Nummer 17

§ 81 Absatz 2 Nummer 17 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 6 Nummer 14a, 16a und 18 AWV a. F.

Zu Nummer 18

§ 81 Absatz 2 Nummer 18 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 6 Nummer 14, Nummer 15 1. Alternative, Nummer 16 Buchstabe a 1. Alternative und Buchstabe b sowie Nummer 17 AWV a. F.

Zu Nummer 19 und 20

§ 81 Absatz 2 Nummer 19 und 20 AWV n. F. ersetzt § 70 Absatz 6 Nummer 19 AWV a. F.

Zu § 82 (Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union)

§ 82 AWV n. F. belegt Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union mit Bußgeldern, soweit diese nicht bereits gemäß § 19 Absatz 1 und 5 AWG n. F. bußgeldbewehrt sind. Die Bußgeldbewehrungen gemäß § 70 Absatz 1 Nummer 11a (Verstoß gegen die Verpflichtung, Unterlagen über den geplanten Erwerb zu übermitteln) und § 70 Absatz 5 Nummer 7 AWV a. F. (Verstoß gegen die Pflicht ein Kontrollexemplar T5 der Ausgangszollstelle vorzulegen) entfallen mangels Praxisrelevanz.

Zu Absatz 1

§ 82 Absatz 1 AWV n. F. sieht eine Bußgeldbewehrung des Verbots vor, bestimmte (Sekundär-)Ansprüche zu erfüllen, die auf Grund der Beachtung des Embargos und der damit verbundenen Verbote entstehen und fasst § 70 Absatz 5b, 5c, 5d, 5e, Absatz 5u Satz 1 Nummer 12 und Absatz 7 Nummer 2 AWV a. F. zusammen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 betrifft Verstöße gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1).

Zu Nummer 1 bis Nummer 3

§ 82 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 AWV n. F. entspricht § 70 Absatz 5 Nummer 2 AWV a. F. Zu Nummer 4

§ 82 Absatz 2 Nummer 4 AWV n. F. entspricht § 70 Absatz 5 Nummer 3 AWV a. F. Zu Nummer 5

§ 82 Absatz 2 Nummer 5 AWV n. F. entspricht § 70 Absatz 5 Nummer 8 AWV a. F. Zu Nummer 6

§ 82 Absatz 2 Nummer 6 AWV n. F. entspricht § 70 Absatz 5 Nummer 9 AWV a. F. Zu Nummer 7

§ 82 Absatz 2 Nummer 7 AWV n. F. entspricht § 70 Absatz 5 Nummer 3 AWV a. F. Zu Nummer 8

§ 82 Absatz 2 Nummer 8 AWV n. F. entspricht § 70 Absatz 5 Nummer 5 AWV a. F. Zu Nummer 9

§ 82 Absatz 2 Nummer 9 AWV n. F. entspricht § 70 Absatz 5 Nummer 6 AWV a. F. Zu Absatz 3 und Absatz 8

§ 82 Absatz 3 und Absatz 8 AWV werden neu eingeführt und sehen eine Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen die Einfuhrgenehmigungserfordernisse der genannten EU-Verordnungen vor; die neuen Absätze treten an die Stelle des § 33 Absatz 2 Nummer 1a AWG a. F.

Zu Absatz 4

§ 82 Absatz 4 AWV n. F. entspricht § 70 Absatz 5f AWV a. F.; Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. Nr. L 309 vom 29.11.1996 S. 1, L 179 vom 08.07.1997 S. 10).

Zu Absatz 5

§ 82 Absatz 5 AWV n. F. entspricht § 70 Absatz 5j Nummer 2 AWV a. F.; Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/ 2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002 S. 28).

Zu Absatz 6

§ 82 Absatz 6 AWV n. F. entspricht § 70 Absatz 5r Nummer 2 AWV a. F.; Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 560/ 2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Cöte d'Ivoire (ABl. Nr. L 95 vom 14.04.2005 S. 1), soweit die alte Vorschrift nicht durch § 19 Absatz 5 AWG n. F. abgebildet wird.

Zu Absatz 7

§ 82 Absatz 7 AWV n. F. entspricht § 70 Absatz 5t Nummer 3 AWV a. F.; Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/ 2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1), soweit die alte Vorschrift nicht durch § 19 Absatz 5 AWG n. F. abgebildet wird. § 82 Absatz 7 Nummer 1 bis 3 AWV n. F. werden neu eingefügt, um die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 296/2013 des Rates vom 26. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. Nr. L 90 vom 28.03.2013 S. 4) umzusetzen.

Zu Absatz 9

§ 82 Absatz 9 AWV n. F. entspricht § 70 Absatz 5a Nummer 6 und Nummer 7 AWV a. F.; Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, L 224 vom 27.08.2009 S. 21).

Zu Absatz 10

§ 82 Absatz 10 AWV n. F. entspricht § 70 Absatz 9 AWV a. F., soweit die alte Vorschrift nicht durch § 19 Absatz 5 AWG n. F. abgebildet wird; Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1, L 259 vom 27.09.2012 S. 7).

Zu Absatz 11

§ 82 Absatz 11 AWV n. F. entspricht § 70 Absatz 5u Nummer 1, 3 und 4 sowie Nummer 6 bis 10 AWV a. F.; Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, L 332 vom 04.12.2012 S. 31). Im Übrigen wird die alte Vorschrift von § 19 Absatz 5 AWG n. F. erfasst.

Zu Kapitel 10 (Inkrafttreten)

Zu § 83 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten der Verordnung.

Anlagen

Anlage Z1 wird aufgehoben (siehe Begründung zu § 67 AWV n. F.).

Länderliste K

Die Länderliste K wird als Folgeänderung der Aufhebung des § 5c AWV a. F. aufgehoben. Zu Anlage 1 (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung)

Die Ausfuhrliste wird neu gefasst. Sie führt nur noch Rüstungsgüter und nationale Listenpositionen von Dual-Use-Gütern auf. Dadurch wird der Kompetenz der EU für die Regelung des Außenhandels Rechnung getragen. Der bisherige Teil I C wird im Zuge der Neustrukturierung zu Teil I Abschnitt B; dieser enthält nur national erfasste Güter. Der neue Teil I Abschnitt B wird auf nationale Listenpositionen beschränkt, die praxisrelevant sind. Die Neufassung des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste berücksichtigt die Änderungen der Güterliste des Wassenaar Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter.

Zu Anlage 2 (Anlage A1 "Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung")

Die Anlage A1 wird mit geringfügigen Aktualisierungen übernommen.

Zu Anlage 3 (Anlage K3 "Vermögen von Inländern im Ausland")

Es erfolgen nur redaktionelle Anpassungen (Hinweis auf die aktuelle Rechtsgrundlage, Inländer/Ausländer) ohne inhaltliche Änderungen.

Zu Anlage 4 (Anlage K4 "Vermögen von Ausländern im Inland")

Es erfolgen nur redaktionelle Anpassungen (Hinweis auf die aktuelle Rechtsgrundlage, Begriff Inländer/Ausländer) ohne inhaltliche Änderungen.

Zu Anlage 5 (Anlage Z4 "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr")

Auf Grund der neuen internationalen Anforderungen der Europäischen Zentralbank und des Internationalen Währungsfonds ist es notwendig, neben der redaktionellen Anpassung (Hinweis auf die aktuelle Rechtsgrundlage, Meldenummer) den Merkmalskatalog bei Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften zu erweitern (internationale Wertpapiernummer ISIN, Stückzahl der Aktien).

Zu Anlage 6 (Anlage Z5 "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken")

Es erfolgen nur redaktionelle Anpassungen (Hinweis auf die aktuelle Rechtsgrundlage, Meldenummer, Hinweis "ohne Wertpapiere") ohne inhaltliche Änderungen.

Zu Anlage 7 (Anlage Z5a Blatt 1/1 "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken")

Die Neugestaltung der Meldungen "Anlage 5a Blatt 1/1 bis 2/2" sind auf Grund der neuen Regelungen in § 66 Absatz 3 AWV n. F. erforderlich; Näheres siehe Begründung zu § 66 Absatz 3 AWV n. F.

Zu Anlage 8 (Anlage Z5a Blatt 1/2 "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken")

Die Ausführungen zu Anlage Z5a Blatt 1/1 gelten entsprechend.

Zu Anlage 9 (Anlage Z5a Blatt 2/1 "Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr")

Die Ausführungen zu Anlage Z5a Blatt 1/1 gelten entsprechend.

Zu Anlage 10 (Anlage Z5a Blatt 2/2 "Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr")

Die Ausführungen zu Anlage Z5a Blatt 1/1 gelten entsprechend.

Zu Anlage 11 (Anlage Z5b "Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten")

Die Anpassungen ergeben sich aus den neuen Regelungen von § 66 Absatz 3 AWV n. F.; siehe auch Begründung zu § 66 Absatz 3 AWV n. F.

Zu Anlage 12 (Anlage Z8 "Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt")

Neben den redaktionellen Anpassungen (Hinweis auf die aktuelle Rechtsgrundlage, Meldenummer, Inländer, Ausländer, Kennzahlen des neuen Leistungsverzeichnisses) ist es notwendig, den Meldevordruck Anlage Z8 so zu ergänzen, dass bei der Erfassung der "Einnahmen von Ausländern" eine Differenzierung nach "einkommendem Verkehr" und "ausgehendem Verkehr" möglich wird. Hierdurch wird es der Deutschen Bundesbank ermöglicht, künftig den Vorgaben der Kommission im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 555/2012 vom 22. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen und Definitionen (ABl. Nr. L 166 vom 27.06.2012 S. 22) im Zusammenhang mit den im Außenhandel erbrachten und bezogenen Transportleistungen Deutschlands in den Zahlungsbilanzergebnissen vollumfänglich zu entsprechen.

Zu Anlage 13 (Anlage Z10 "Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr")

Auf Grund der neuen internationalen Anforderungen der Europäischen Zentralbank und des Internationalen Währungsfonds ist es notwendig, neben der redaktionellen Anpassung (Hinweis auf die aktuelle Rechtsgrundlage, Meldenummer) den Merkmalskatalog bei Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften zu erweitern (internationale Wertpapiernummer ISIN).

Zu Anlage 14 (Anlage Z11 "Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr")

Es erfolgen nur redaktionelle Anpassungen (Hinweis auf die aktuelle Rechtsgrundlage) ohne inhaltliche Änderungen.

Zu Anlage 15 (Anlage Z12 "Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze")

Es erfolgen nur redaktionelle Anpassungen (Hinweis auf die aktuelle Rechtsgrundlage) ohne inhaltliche Änderungen.

Zu Anlage 16 (Anlage Z13 "Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks")

Es erfolgen nur redaktionelle Anpassungen (Hinweis auf die aktuelle Rechtsgrundlage) ohne inhaltliche Änderungen.

Zu Anlage 17 (Anlage Z14 "Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen")")

Es erfolgen nur redaktionelle Anpassungen (Hinweis auf die aktuelle Rechtsgrundlage) ohne inhaltliche Änderungen.

Zu Anlage 18 (Anlage Z15 "Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)")

Es erfolgen nur redaktionelle Anpassungen (Hinweis auf die aktuelle Rechtsgrundlage) ohne inhaltliche Änderungen.

Zu Anlage 19 (Anlage LV "Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz")

Die Änderung des Leistungsverzeichnisses ist Folge der neuen Berichtsanforderungen auf Grund der Leitlinie EZB/ 2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich Außenwirtschaftsstatistiken und der Verordnung (EU) Nr. 555/2012 vom 22. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen und Definitionen (ABl. Nr. L 166 vom 27.06.2012 S. 22), die eine tiefere Untergliederung der Dienstleistungen und der Kreditpositionen im Rahmen von Direktinvestitionen erfordern.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE