Frame öffnen

FinDAGKostV - Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Vom 29. April 2002
(BGBl. I S. 1504 1847;...; 15.10.2009 S. 3590; 21.06.2010 S. 811 10;19.11.2010 S. 1592 10a; 01.03.2011 S. 288 11; 08.06.2011 S. 1054 11a; 22.12.2011 S. 2959 11b; 28.11.2012 S. 2369 12 12a; 13.02.2013 S. 174 13; 15.07.2013 S. 2390 13a; 16.07.2013 S. 2499 13b; 07.08.2013 S. 3154 13c, 13d; 27.08.2013 S. 3467 13e; 12.12.2013 S. 4155 13f; 19.12.2014 S. 2366 14; 13.04.2015 S. 600 15; 03.07.2015 S. 1114 15a; 20.11.2015 S. 2029 15b; 09.12.2015 S. 2331 15c; 30.06.2016 S. 1514 16; 18.07.2016 S. 1666 16a; 23.06.2017 S. 1822 17; 15.12.2017 S. 3960 17a; 19.12.2018 S. 2672 18; 08.04.2019 S. 482 19; 12.12.2019 S. 2602 19a;12.05.2021 1 S. 990 21; 12.05.2021 S. 1063 21a; 03.06.2021 S. 1423 21b; 03.06.2021 S. 1498 21c i.K.; 03.06.2021 S. 1534 21a; 03.06.2021 S. 1568 21b, 21c)
Gl.-Nr.: 7610-15-2



Überschrift geändert 13d 16a
Siehe Fn. *

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1 13d 16a
(aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben) 13c 13d 16a

§ 2 (aufgehoben) 13c 13d 16a

§ 3 (aufgehoben) 13c 13d 13f 16a 17a

§ 4 (aufgehoben) 13d

Abschnitt 2
Umlage

§ 5 (aufgehoben) 12a

§ 6 (aufgehoben) 12a

§ 7 (aufgehoben) 12a

§ 8 (aufgehoben) 12a

§ 9(aufgehoben) 12a

§ 10 (aufgehoben)


§ 11 (aufgehoben) 12a


§ 11a (aufgehoben) 12a

§ 11b (aufgehoben) 12a


§ 12 (aufgehoben) 12a


§ 12a (aufgehoben) 12a

§ 12b (aufgehoben) 12a

Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 13 Übergangsregelungen 13b 13e

(1) In den Fällen, in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der § § 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Die Gebührennummern 4.3 bis 4.4.3 der Anlage (Gebührenverzeichnis) finden auch auf die am 4. September 2013 anhängigen Verwaltungsverfahren Anwendung.

§ 13a (aufgehoben) 10 11a

§ 14 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3911), und die Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611), werden aufgehoben. Sie sind in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung auf die Umlegung der Kosten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen und den Wertpapierhandel für die Umlagejahre 1998, 1999, 2000, 2001 und des bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Abrechnungszeitraums des Jahres 2002 weiter anzuwenden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

.

Gebührenverzeichnis Anlage 11a 13 13a 13b 13c 13e 13f 15a 15b 15c 16 16a 17a 18 19 19a 21 21a 21b 21c 21a 21b, 21c
(zu § 2 Abs. 1)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1. 14 17a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes ( KWG), des Zahlungskontengesetzes ( ZKG), der Solvabilitätsverordnung ( SolvV), der Liquiditätsverordnung ( LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung ( GroMikV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 2
1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes ( KWG)
1.1.1 19 Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KWG oder Absatz 5 5 885
1.1.2 Freistellungen nach § 2a KWG
1.1.2.1 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWG 500 bis 1.500
1.1.2.2 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWG 500 bis 1.500
1.1.2.3 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWG 500 bis 1.500
1.1.2.4 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWG 500 bis 1.500
1.1.2.5 Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG 500 bis 1.500
1.1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
( § 2c KWG; § 2d KWG)
1.1.3.1 17a Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
( § 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG)
8.355
1.1.3.2 17a Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
( § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)
8.355
1.1.3.3 (aufgehoben)
1.1.3.4 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
( § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)
1.500
1.1.3.5 Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Abs. 1 KWG
( § 2d Abs. 2 KWG)
1.1.3.5.1 Verlangen auf Abberufung
1.1.3.5.1.1 von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen 2000
1.1.3.5.1.2 von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding- Gesellschaft tatsächlich führen 2000
1.1.3.5.2 Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
1.1.3.5.2.1 von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen 1.500
1.1.3.5.2.2 von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding- Gesellschaft tatsächlich führen 1.500
1.1.4 Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel (§ 10 KWG)
1.1.4.1 (aufgehoben)
1.1.4.1.1 (aufgehoben)
1.1.4.1.2 (aufgehoben)
1.1.4.2 14 17a Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
( § 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)
1.715
1.1.4.2.1 auf das haftende Eigenkapital
( § 10 Abs. 3b Satz 1 KWG)
750
1.1.4.2.2 auf die Eigenmittel
( § 10b Abs. 5 Satz 1 KWG)
750
1.1.4.3 14 17a Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, KWG 1.025
1.1.4.4 (aufgehoben)
1.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-Gesellschaften
1.1.5.1 14 19 Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen
( § 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG; § 10a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 KWG)
2.000
1.1.5.2 Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe
( § 10a Absatz 6 KWG)
1.500
1.1.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen
1.1.6.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer nach den § § 10c bis 10g KWG
1.1.6.1.1 14 Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG 200 bis 10.000
1.1.6.1.2 Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG 200 bis 10.000
1.1.6.1.3 Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 KWG 200 bis 10.000
1.1.6.1.4 Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWG 2.000
1.1.6.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG
1.1.6.1.5.1 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG 1.500
1.1.6.1.5.2 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG 1.500
1.1.6.1.5.3 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG 1.500
1.1.6.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität nach § 11 KWG
1.1.6.2.1 Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG 1.500
1.1.6.2.2 Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität nach § 11 Absatz 4 KWG 1.500
1.1.7 Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmensbeziehung
( § 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG)
750 bis 1.500
1.1.8 14 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 KWG
1.1.8.1 14 Entscheidung nach § 4 Satz 1 KWG durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt) 10.000
1.1.8.2 14 Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 4 Satz 1 KWG 2.000
1.1.9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite
1.1.9.1 Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital
( § 15 Absatz 1 Satz 5 KWG)
760
1.1.9.2 Anordnung von Obergrenzen
( § 15 Abs. 2 Satz 1 KWG)
500 bis 1.500
1.1.9.3 Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen
( § 15 Abs. 2 Satz 2 KWG)
500 bis 1.500
1.1.10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen
1.1.10.1 17a Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
( § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG)
5.125
1.1.10.2 Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
( § 25a Absatz 4 KWG)
2.500
1.1.10.3 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c Absatz 4a und 4b KWG
( § 25c Absatz 4c KWG)
750 bis 3.000
1.1.10.4 14 17 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-Geschäft
( § 25i KWG, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 7 GwG)
1.1.10.4.1 14 17 17a Maßnahmen nach § 25i Absatz 4 KWG 1.430
1.1.10.4.2 14 17 (aufgehoben)
1.1.11 Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
( § 26a Absatz 2 KWG)
500 bis 1.500
1.1.12 Befreiungen (§ § 8c und 31 KWG) 2 520
1.1.12.1 Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis
( § 8c Abs. 1 Satz 2 KWG)
500
1.1.12.2 17a Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie den § § 25 und 26 KWG
( § 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
590
1.1.12.3 17a Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots
( § 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.840
1.1.12.3.1 17a (aufgehoben)
1.1.12.3.2 17a (aufgehoben)
1.1.12.4 Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
( § 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
500
1.1.12.5 14 17a Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c KWG
( § 31 Absatz 2 Satz 2 KWG)
270
1.1.12.6 (aufgehoben)
1.1.12.7 (aufgehoben)
1.1.12.8 (aufgehoben)
1.1.13 17a 19 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst
( § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG; § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG; § 32 Absatz 1f Satz 1 KWG)
1.1.13.1 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
1.1.13.1.1 Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG
5015
1.1.13.1.2 Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf
1.1.13.1.2.1 19 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 1d, 2, 3, 6, 8 oder 11 KWG, wenn dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist 5045
1.1.13.1.2.2 19 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 1d, 2, 3, 6, 8 oder 11 KWG, wenn dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG 10725
1.1.13.1.3 19 Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäftes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWG
5045
1.1.13.2 Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
1.1.13.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWG 5000 bis 20000
1.1.13.2.2 Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen
30000
1.1.13.3 Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften Gebühr nach Nummer 1.1.13.2 zuzüglich 2295
1.1.13.4 Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst
1.1.13.4.1 Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1 Absatz 3a KWG 3075
1.1.13.4.2 Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG 3075
1.1.13.5 Erlaubniserweiterung

Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis

1.1.13.5.1 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht 2295
1.1.13.5.2 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht 4465
1.1.13.5.3 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht 8205
1.1.13.5.4 Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst 3075
1.1.13.6 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
1.1.13.6.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach den Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.5.4, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter
1.1.13.6.2 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 190
1.1.14 Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers
( § 34 Abs. 2 Satz 3 KWG)
25 % der zum Zeitpunkt der Untersagung für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.13
1.1.15 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
( § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)
1.1.15.1 17a Verlangen auf Abberufung 5.000
1.1.15.2 17a Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 5.000
1.1.16 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
1.1.16.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers
( § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG) im Hinblick auf
1.1.16.1.1 Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist 10.000
1.1.16.1.2 (aufgehoben)
1.1.16.1.3 das Sortengeschäft 2.000
1.1.16.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.16.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
( § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG) im Hinblick auf
1.1.16.2.1 14 Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.2.2 anwendbar ist 5.000
1.1.16.2.2 das Sortengeschäft 500
1.1.16.3 Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
( § 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
50 % der Gebühr nach Nummer 1.1.16.1
1.1.16.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.16.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
( § 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
50 % der Gebühr nach Nummer 1.1.16.2
1.1.17 Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
1.1.17.1 Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers
( § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf
1.1.17.1.1 das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft 10.000
1.1.17.1.2 sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist 4.000
1.1.17.1.3 das Sortengeschäft 2.000
1.1.17.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.17.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
( § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) im Hinblick auf
1.1.17.2.1 das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft 2.000
1.1.17.2.2 sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist 1.000
1.1.17.2.3 das Sortengeschäft 500
1.1.18 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität
1.1.18.1 Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG 5.005 je Tatbestand
1.1.18.2 Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG 5.005 je Tatbestand
1.1.18.3 Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 2 5.005 je Tatbestand
1.1.18.4 14 (aufgehoben)
1.1.18.5 Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG 1 510
1.1.19 Maßnahmen in besonderen Fällen
1.1.19.1 Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
1.1.19.1.1 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
( § 45a Abs. 1 KWG)
500 bis 1.500
1.1.19.1.2 Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG 500 bis 1.500
1.1.19.2 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
1.1.19.2.1 (aufgehoben)
1.1.19.2.2 Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
( § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, KWG)
3.010
1.1.19.2.3 Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zu errichten
( § 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
500 bis 1.500
1.1.19.2.4 17a Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten
( § 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
1.505
1.1.19.2.5 17a Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG 1.505
1.1.19.2.6 17a Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten
( § 45b Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
1.505
1.1.19.3 Maßnahmen bei Gefahr
1.1.19.3.1 Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
( § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)
500 bis 1.500
1.1.19.3.2 17a Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren
( § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)
1.505
1.1.19.3.3 17a Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern
( § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG)
1.505
1.1.19.3.4 Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
( § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)
5.005
1.1.19.3.5 Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft
( § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)
5.005
1.1.19.3.6 Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind
( § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)
5.005
1.1.19.3.7 Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange hörige Unternehmen
( § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)
5.005
1.1.19.3.8 Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG 1.510
1.1.20. Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen
1.1.20.1 bis 1.1.20.8 14 (aufgehoben)
1.1.20.9 Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Absatz 3 KWG 4.450 bis 25.000
1.1.20.10 Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25f Absatz 7 KWG 1.100 bis 4 500
1.1.21 21a Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts
( §§ 22a bis 22o KWG)
1.1.21.1 Bestellung eines Verwalters des Refinanzierungsregisters
( § 22e Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG)
270
1.1.21.2 Bestellung eines Stellvertreters des Verwalters des Refinanzierungsregisters
( § 22e Absatz 4 Satz 1 KWG)
225
1.1.21.3 Verlängerung der Bestellung eines Verwalters des Refinanzierungsregisters
( § 22e Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG)
200
1.1.21.4 Verlängerung der Bestellung eines Stellvertreters des Verwalters des Refinanzierungsregisters
( § 22e Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG)
165
1.2 14 17a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes ( ZKG)
1.2.1 14 17a Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Eröffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des Berechtigten
( § 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG)
1.000
1.2.2 17a Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKG gebührenfrei
1.3 14 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung ( SolvV), der Liquiditätsverordnung ( LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung ( GroMiKV)
1.3.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV)
1.3.1.1 Verwendung interner Risikomessverfahren
1.3.1.1.1 Zustimmung zur Verwendung der IMM
( § 18 SolvV)
1.000 bis 20.000
1.3.1.1.2 Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes
( § 20 SolvV)
1.000 bis 20.000
1.3.1.1.3 Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
( § 21 SolvV)
1.000 bis 20.000
1.3.1.1.4 Zulassung zur Verwendung eines internen Einstufungsverfahrens
( § 259 Abs. 2 Satz 2 SolvV)
1.000 bis 20.000
1.3.1.1.5 Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes
( § 278 Abs. 1 SolvV)
1.000 bis 20.000
1.3.1.1.6 Zulassung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
( § 293 Abs. 1 SolvV; § 278 Abs. 5 in Verbindung mit § 293 Abs. 1 SolvV)
1.000 bis 20.000
1.3.1.1.7 Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle für die Ermittlung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbeträgen
( § 313 Abs. 1 Satz 1 SolvV)
1.000 bis 20.000
1.3.1.2 (aufgehoben)
1.3.1.2.1 (aufgehoben)
1.3.1.2.2 (aufgehoben)
1.3.1.3 Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
( § 21 Absatz 3 SolvV)
500 bis 10.000
1.3.1.3.1 (aufgehoben)
1.3.1.3.2 (aufgehoben)
1.3.1.3.3 (aufgehoben)
1.3.1.4 (aufgehoben)
1.3.1.5 (aufgehoben)
1.3.1.6 (aufgehoben)
1.3.1.7 (aufgehoben)
1.3.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV)
1.3.2.1 Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren
( § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV)
1.000 bis 20.000
1.3.2.2 Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
( § 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV)
500 bis 10.000
1.4 14 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.4.1 Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
( Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
510
1.4.2 19 Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung
( Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
590
1.4.3 17a 19 Erteilung der Erlaubnis
1.4.3.1 17a 19 zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen
( Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
3.000
1.4.3.2 17a 19 für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1.200
1.4.4 19 Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle Risiko
(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 10.000
1.4.5 19 Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators im Standardansatz für das operationelle Risiko
( Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 5.000
1.4.6 19 Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko
( Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 10.000
1.4.7 19 Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
( Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.000 bis 20.000
1.4.8 17a 19 Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Verwendung eines geeigneten Modells
( Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
305
1.4.9 17a 19 Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung;
Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall je Tatbestand.
( Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.405
1.5 14 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
1.5.1 17a Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut
(Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG)
5.000 bis 50.000
1.5.2 Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird
(Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013)
§ 3 Absatz 3 und 5
entsprechend
1.5.3 Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut
(Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG)
500 bis 10.000
2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes ( PfandBG)
2.1 (aufgehoben)
2.2 21a Treuhänder und Stellvertreter
( § 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3 DGBankUmwG)
2.2.1 17a Bestellung 360
2.2.2 17a Verlängerung der Bestellung 235
2.3 (aufgehoben)
2.4 Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
( § 19 Abs. 2 PfandBG)
500
2.5 Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
( § 20 Abs. 3 PfandBG)
500
2.6 Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 PfandBG, Zulassung weiterer Ausnahmen
( § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)
470
2.7 Zulassung weiterer Ausnahmen
( § 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG)
750
2.8 Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22 Abs. 5 PfandBG
( § 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)
1.000
2.9 Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns
( § 25 Satz 1 PfandBG)
500
2.10 Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
( § 26 Abs. 2 PfandBG)
500
2.11 Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte
( § 32 Abs. 1 PfandBG)
Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmassen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen der Pfandbriefbank maßgeblich ist
1.500 bis 15.000
3. 17a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
3.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
3.1.1 Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können
(§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
2.495
3.1.2 Genehmigung zur Verwendung des "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos
(§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über Bausparkassen)
2.495
3.1.3 Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse
(§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
505
3.1.4 Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.5 Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Absatz 6 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.6 Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.6.1 im Regelfall 3.295 je Genehmigung
3.1.6.2 in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden 4.000 für alle genehmigten gleichartigen Änderungen
3.1.7 Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
6.045
3.1.8 Bestellung eines Vertrauensmannes
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
640
3.1.9 Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen
(§ 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
2.500
3.1.10 Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zusammenführung der Kollektive
(§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)
.3975
3.1.11 Einstweiliges Zahlungsverbot; Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
2.500
3.1.12 Genehmigung eines Plans für die Abwicklung
(§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
2.495
3.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung
Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 Absatz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre
(§ 5 Absatz 2 Satz 4 der Bausparkassen-Verordnung)
1.015.
4. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuchs ( KAGB), der Derivateverordnung ( DerivateV), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
4.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches ( KAGB)
4.1.1 17a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf allgemeine Vorschriften
4.1.1.1 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB
4.1.1.1.1 Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB unterliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB vorliegt
( § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
4.1.1.1.1.1 in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt 10.000
4.1.1.1.1.2 in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1 dieser Anlage) einschließt 5.000
4.1.1.1.2 Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB 2.000
4.1.1.2 Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Tei
linvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
( § 5 Absatz 6 KAGB; § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB)
1.000 bis 15000
4.1.1.3 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
4.1.1.3.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers;
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
( § 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.000
4.1.1.3.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.3.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Anordnungen
( § 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1.000
4.1.1.3.3 Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben,
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
( § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
2.000
4.1.1.3.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 4.1.1.3.3, mit dem gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird; für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnahmen
( § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
494
4.1.2 17a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften
4.1.2.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
4.1.2.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
( § 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
8.355
4.1.2.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
( § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
8.355
4.1.2.1.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
( § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB)
1.500
4.1.2.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung
4.1.2.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
( § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB; § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
19.185
4.1.2.2.2 Erlaubniserweiterung

Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft

8.785
4.1.2.2.3 Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben
( § 34 Absatz 1 KAGB)
1.485
4.1.2.2.4 Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
( § 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB)
5.625
4.1.2.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen
4.1.2.3.1 Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB; § 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
2.955 je Tatbestand
4.1.2.3.2 Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB 3.960
4.1.2.4 Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, Genehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen
( § 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB;
§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 3)
1.010
4.1.2.5 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die Geschäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung
Verlangen der Abberufung und Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
( § 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB)
5.000 je Tatbestand
4.1.2.6 Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis
4.1.2.6.1 Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers
( § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4.000
4.1.2.6.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.6.1
( § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
1.000
4.1.2.7 Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme (§ 42 KAGB) 1.500
4.1.2.8 21c Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes
( § 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB;
§ 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit §§ 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB;
§ 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB)
280
4.1.3 17a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahrstelle und den Treuhänder
4.1.3.1 Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder Anordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung eines Treuhänders
( § 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 KAGB;
§ 100b Absatz 4 KAGB)
4.1.3.1.1 wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war 100
4.1.3.1.2 wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war 4.980
4.1.3.2 Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
( § 69 Absatz 4 KAGB)
470
4.1.4 17a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Investmentvermögen
4.1.4.1 Sondervermögen
4.1.4.1.1 Anlagebedingungen
4.1.4.1.1.1 Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
( § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
710
4.1.4.1.1.2 Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
( § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
850
4.1.4.1.2 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens oder eines Gesellschaftsvermögens
( § 100 Absatz 3 KAGB;
§ 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB;
§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB;
§ 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
420
4.1.4.2 Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
4.1.4.2.1 Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft
( § 110 Absatz 4 KAGB)
635
4.1.4.2.2 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
( § 113 Absatz 1 KAGB)
11.985
4.1.5 17a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publikumsinvestmentvermögen
4.1.5.1 Anlagebedingungen
4.1.5.1.1 Genehmigung der Anlagebedingungen von offenen Publikumsinvestmentvermögen
( § 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
2.285
4.1.5.1.2 Genehmigung der Anlagebedingungen von geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen
( § 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.940
4.1.5.1.3 Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen
( § 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
485
4.1.5.2 Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen
4.1.5.2.1 21c Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
( § 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder § 272a Absatz 2 und 4 KAGB)
3.235 je Tatbestand
4.1.5.2.2 21c Genehmigungen nach
§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB,
§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB,
§ 179 Absatz 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB
§ 272a Absatz 5, § 272g Absatz 2 KAGB
1.010 je Tatbestand
4.1.5.2.3 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
( § 171 Absatz 6 KAGB)
370
4.1.5.3 Genehmigung von Verschmelzungen Genehmigung der Verschmelzung
  • von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
    ( § 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 KAGB);
  • von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW (§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB);
  • von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB;
  • von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
    ( § 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);
  • von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
    ( § 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);
  • einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
    ( § 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);
  • einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
    ( § 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1.530 je Tatbestand
4.1.6 17a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene oder geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene inländische Spezial-AIF
4.1.6.1 Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes
( § 239 Absatz 2 KAGB)
1.500
4.1.6.2 Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahrstelle
( § 246 Absatz 2 KAGB;
§ 264 Absatz 2 KAGB;
§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)
255
4.1.7 17a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen
4.1.7.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW
4.1.7.1.1 Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1, der § § 301, 302, 303, 304, 305 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
125
4.1.7.1.2 Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
380
4.1.7.1.3 Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1.000 bis 15.000
4.1.7.1.4 21c Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des Vertriebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen oder Anteilklassen nach § 295a Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 310 Absatz 4 Satz 1 280
4.1.7.1.5 Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB)
425
4.1.7.1.6 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 4;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
190
4.1.7.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF
4.1.7.2.1 21c Untersagung des Vertriebs
  • nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist;
  • von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;
  • von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;
  • von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB oder
  • nach § 331 Absatz 8 KAGB; der Aufnahme des Vertriebs nach
  • § 316Absatz 3 KAGB;
  • nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
  • nach § 321 Absatz 3 KAGB;
  • nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;
  • nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § § 316Absatz 3 KAGB;

bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen

1.000 bis 15.000 je Tatbestand
4.1.7.2.2 Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 oder nach § 320 vertriebenen AIF
( § 315 Absatz 2 KAGB)
280
4.1.7.2.3 Prüfung der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach
  • § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
  • § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB;

bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

730 je Tatbestand
4.1.7.2.4 Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
375 je Tatbestand
4.1.7.2.5 Prüfung der Anzeige
  • nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
  • nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft);
  • nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
  • zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, nach § 330a Absatz 2 KAGB;
  • nach § 331 Absatz 1 KAGB;

bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

1.545 je Tatbestand
4.1.7.2.6 Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;

bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

1.270
4.1.7.2.7 Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB;

bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

435
4.1.7.2.8 Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen;

bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

290
4.1.7.2.9 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB;

bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

190
4.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung
4.2.1 17a Zustimmung zum Wechsel vom qualifizierten zum einfachen Ansatz für ein "inländisches Investmentvermögen
( § 7 Satz 4 DerivateV)
113
4.2.2 Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen
( § 10 Abs. 2 Satz 2 DerivateV)
1.000 bis 20.000
4.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 5
4.3.1 17a Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 7.235
4.3.2 17a Prüfung der Anzeige eines neuen qualifizierten Risikokapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 1.000
4.3.3 Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 1.610
4.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 6
4.4.1 17a Registrierung des Verwalters eines Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 7.235
4.4.2 17a Prüfung der Anzeige eines neuen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 1.610
4.4.3 Untersagung des Vertriebs nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 1.000 bis 15.000
4.5 21c Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760
4.5.1 Genehmigung zur Verwaltung eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/760 7.235
4.5.2 Prüfung der Anzeige nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760 1.610
4.5.3 Untersagung des Vertriebs nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/760 1.000 bis 15 000
5. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes ( WpHG)
5.1 17a Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG 12.100
5.2 17a Befreiung von der jährlichen Prüfung
5.2.1 der Meldepflichten und Verhaltensregeln
( § 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)
290
5.2.2 des Depotgeschäfts
( § 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG)
1.840
5.2.3 21c Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 32f Absatz 2 Satz 1 WpHG 290
5.3 19 Befreiung nach § 91 WpHG 5.885
5.4 17a 19 Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
( § 93 Absatz 2 WpHG)
360
5.5 17a 19 Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren
( § 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG)
15.000
5.6 17a 19 21a Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Zusätzliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger und entweder einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,
( § 109 Absatz 2 WpHG)
420
5.6.1 19 21a (aufgehoben)
5.6.2 19 21a (aufgehoben)
5.7 17a 19 Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG
118 Absatz 4 Satz 1 WpHG)

500 bis 10.000

6. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes ( VAG)
6.1 Feststellung der Aufsichtspflicht und Freistellung von der Aufsicht
6.1.1 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 VAG
6.1.1.1 Entscheidung nach § 4 Satz 1 VAG durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des VAG unterliegt) 6820
6.1.1.2 Ablehnung eines Antrages auf Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 4 Satz 1 VAG 2000
6.1.2 Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
( § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG)
500
6.2 18 Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb
( § 8 Absatz 1 VAG; § 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1 Satz 3 VAG; § 236 Absatz 5 VAG)
10000
6.3 Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen
6.3.1 18 Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
( § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1.135
6.3.2 Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für Lebensversicherungsverträge, die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, sowie Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen
( § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 336 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1.640
6.3.3 18 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte (entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine Untergliederung nach Risikoarten enthalten ist)
( § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
735
6.3.4 18 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält
( § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
585
6.3.5 18 Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 AktG bezeichneten Art
( § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1.135
6.3.6 18 Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
( § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
645
6.4 Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen
6.4.1 18 Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes
( § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG; § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG; § 166 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG; § 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG)
7750
6.4.2 Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan- des für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückversicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAG 1.745
6.4.3 18 Genehmigung einer Umwandlung
( § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 VAG)
7365
6.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
§ 16 bis 22 VAG)
6.5.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
( § 18 Absatz 1 und 2 VAG)
15000
6.5.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
( § 19 Absatz 1 VAG)
15000
6.5.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit die Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen
( § 19 Absatz 2 Satz 3 VAG)
1.670
6.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle
6.6.1 Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
§ 80 und 81 VAG)
8980
6.6.2 Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
( § 82 VAG)
1.340
6.6.3 Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens
( § 90 VAG)
2.100 bis 10.320
6.6.4 Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
( § 91 Absatz 5 VAG)
1.340 bis 5.875
6.6.5 Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
( § 109 Absatz 2 VAG)
4.110 bis 14.430
6.6.6 Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells
§ 111 und 112 VAG)
49.920 bis 177.200
6.6.7 Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells
( § 111 Absatz 3, § 112 Absatz 1 bis 4 VAG)
17.025 bis 87.225
6.6.8 Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien
( § 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
10.620 bis 46.030
6.6.9 Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel
( § 111 Absatz 3 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
3.155 bis 87.370
6.7 Sicherungsvermögen

Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
( § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG)

545
6.8 Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren im Rahmen der laufenden Aufsicht
6.8.1 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
( § 128 Absatz 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG)
515
6.8.2 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
( § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1, § 156 Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, § 336 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG)
515
6.8.3 Prüfung eines Treuhänders
( § 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG)
515
6.9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensionskassen und Pensionsfonds
6.9.1 18 Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans
( § 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG)
1.120
6.9.2 18 Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet, bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen
( § 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; §§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 336 VAG)
1.765
6.9.3 18 Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von Pensionskassen bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen
( § 234 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 VAG)
1.250
6.9.4 18 Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans
( § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1.670
6.9.5 Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarten Bedeckungsplans
( § 239 Absatz 3 Satz 2 VAG)
2620
6.10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen
6.10.1 Ausschluss eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht
( § 246 Absatz 2 Satz 1 VAG)
1.670
6.10.2 Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode
( § 252 Absatz 2 VAG)
2505
6.10.3 Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft
( § 257 Absatz 2 VAG)
2.100 bis 10.320
6.10.4 Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern
( § 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in Verbindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1)
6.135 bis 16.410
6.10.5 Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung
6.10.5.1 der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe
( § 262 VAG);
die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der Solvabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe anhand desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 6.10.6.1
216.000 bis 500.000
6.10.5.2 der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
( § 265 Absatz 5 VAG)
216.000 bis 500.000
6.10.5.3 der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
( § 261 Absatz 2 VAG)
49.920 bis 210.505
6.10.6 Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung
6.10.6.1 der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe
( § 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
17.350 bis 174.515
6.10.6.2 der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
( § 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
17.350 bis 174.515
6.10.6.3 der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
( § 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
17.025 bis 87.225
6.10.7 Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements
( § 268 Absatz 1 VAG)
2505
6.11 18 Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
( § 303 Absatz 2 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 293 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG)
4000
6.12 Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte
6.12.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers
( § 308 Absatz 1 VAG; § 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
6820
6.12.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 6.12.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/ oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
( § 308 Absatz 1 VAG; § 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
3750
6.12.3 Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder in Zusammenhang mit der Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
( § 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
50 % der Gebühr nach Nummer 6.12.1
6.12.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 6.12.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
( § 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
50 % der Gebühr nach Nummer 6.12.2
6.13 Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungstechnischen Rückstellungen
6.13.1 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen
( § 351 VAG)
2770
6.13.2 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
( § 352 VAG)
2.770
6.14 15 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des § 355 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
6.14.1 Genehmigung ergänzender Eigenmittel
6.14.1.1 eines Versicherungsunternehmens
( § 355 Absatz 1 Nummer 1 VAG)
2.100 bis 10.320
6.14.1.2 einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft
( § 355 Absatz 1 Nummer 5 VAG)
2.100 bis 10.320
6.14.2 Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
( § 355 Absatz 1 Nummer 2 VAG)

1.340 bis 5.875

6.14.3 Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
( § 355 Absatz 1 Nummer 3 VAG)

4.110 bis 14.430

6.14.4 Genehmigung von internen Voll- oder Partialmodellen
( § 355 Absatz 1 Nummer 4 VAG)

49.920 bis 177.200

6.14.5 Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung
( § 355 Absatz 1 Nummer 6 VAG)
6.14.5.1 der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe

216.000 bis 500.000

6.14.5.2 der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe

216.000 bis 500.000

6.14.5.3 der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung

49.920 bis 210.505

6.14.6 Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
( § 355 Absatz 1 Nummer 7 VAG)

8980

6.14.7 Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
( § 355 Absatz 1 Nummer 8 VAG)

1.340

6.14.8 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risiko- freien Zinssätzen
( § 355 Absatz 1 Nummer 9 VAG)

2770

6.14.9 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
( § 355 Absatz 1 Nummer 10 VAG)

2.770

7. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes ( GwG)
7.1 17a Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG 640
7.2 17a Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG
( § 6 Absatz 8 GwG)
1.500 bis 3.000
7.3 17a Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG 1.060
7.4 17a Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
( § 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)
1.165
7.5 17a Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG
7.5.1 Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG 585
7.5.2 Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51 Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung 2.100
8. 19 (aufgehoben)
9. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ( ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung ( ZIEV)
9.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ( ZAG)
9.1.1 17a Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 ZAG
9.1.1.1 Feststellung, dass ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG unterliegt
( § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG)
9.1.1.1.1 in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt 5000
9.1.1.1.2 in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.1.1) einschließt 2500
9.1.1.2 Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG 1.000
9.1.2 17a Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und unerlaubtes E-Geld-Geschäft
9.1.2.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und jeweils mit oder ohne die Bestellung eines Abwicklers;
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
( § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
2110
9.1.2.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnahmen
( § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
1.165
9.1.2.3 Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
( § 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.2.1
9.1.2.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.2.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen oder ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnahmen
( § 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.2.2
9.1.3 17a Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts
9.1.3.1 Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten
( § 10 ZAG)
9.1.3.1.1 Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG 6150
9.1.3.1.2 Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG 8515
9.1.3.2 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG
( § 11 ZAG)
11.900
9.1.4 17a Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
9.1.4.1 Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Erlaubnis im Sinne von § 10 ZAG 2695
9.1.4.2 Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht 5230
9.1.4.3 Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
9.1.4.3.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach den Nummern 9.1.3.1 bis 9.1.3.2 sowie den Nummern 9.1.4.1 und 9.1.4.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter
9.1.4.3.2 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 400
9.1.5 17a Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
9.1.5.1 Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers
( § 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
2000
9.1.5.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.5.1,
  • mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird

( § 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)

1.000
9.1.6 17a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
( § 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)
9.1.6.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
( § 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1 b Satz 1 KWG)
5000
9.1.6.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
( § 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
5000
9.1.6.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
( § 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
1.635
9.1.7 17a Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel
( § 15 ZAG)
9.1.7.1 Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung bestimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel
( § 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG)
750
9.1.7.2 Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
( § 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG)
1.515
9.1.8 17a Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsorgans
( § 20 Absatz 1 und 3 ZAG)
9.1.8.1 Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters 500
9.1.8.2 Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiter 250
9.1.9 17a Maßnahmen in besonderen Fällen
( § 21 ZAG)
9.1.9.1 Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG entsprechen
( § 21 Absatz 1 ZAG)
750
9.1.9.2 Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist
( § 21 Absatz 2 ZAG)
750
9.1.9.3 Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung
( § 21 Absatz 3 ZAG)
750
9.1.10 17a Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
( § 25 Absatz 3 ZAG)
250
9.1.11 17a Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten
( § 27 Absatz 3 ZAG)
750
9.1.12 17a Registrierung von Kontoinformationsdiensten (§ 34 Absatz 1 ZAG) 6.150
9.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung ( ZIEV)
9.2.1 Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
(§ 6 Absatz 1 ZIEV)
760
9.2.2 Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens
(§ 6 Absatz 2 ZIEV)
760
9.2.3 (aufgehoben)
9.2.4 (aufgehoben)
10. 19 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
10.1 19 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 7
10.1.1 19 Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
10.1.1.1 19 Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
39.000
10.1.1.2 19 Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung
(Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 10.1.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Zulassungsumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis
10.1.2 19 Gruppeninterne Freistellungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
10.1.2.1 19 Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
1.035
10.1.2.2 Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
1.035
10.1.3 19 Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
10.1.3.1 19 Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-mentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
3.050
10.1.3.2 19 Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Art. 11 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
2.065
10.1.3.3 19 Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
3.050
10.1.3.4 19 Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu einem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Art. 11 Abs. 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
2.065
10.1.3.5 19 Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
3.050
10.2 19 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 8, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 9 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 10
10.2.1 19 Bestätigung nach dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 , der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 1.035
10.3 19 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 11
10.3.1 19 Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei einer finanziellen Gegenpartei 3.050
10.3.2 19 Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei einer nichtfinanziellen Gegenpartei 2.065
11 15b Individuell zurechenbare Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 *
11.1 Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung(EU) Nr. 909/2014

20000 bis 70000

11.2 17a Genehmigung nach Artikel 55 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 10000 bis 40 000
12. 17a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 13
8 Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
12.100
13. 17a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 14
Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

12.100.

14. 19 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011 12
14.1 Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators
( Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011)
11.070
14.2 Übernahme von Referenzwerten, die in einem Drittstaat bereitgestellt werden
( Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011)
7.355
14.3 Zulassung eines Administrators, der mindestens einen kritischen Referenzwert bereitstellt
( Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/1011)
11.070
14.4 Zulassung eines Administrators
( Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011
7.355
14.5 Registrierung eines Administrators
( Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2016/1011)
5.165
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
15. 21 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes ( WpIG)
15.1 Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
( § 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG)
15.1.1 Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10

Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf

15.1.1.1 § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und dem Wertpapierinstitut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln 5.045
15.1.1.2 § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es dem Wertpapierinstitut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG 10.725
15.1.2 Eigengeschäft

Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäfts nach § 15 Absatz 3 oder Absatz 4 WpIG

5.045
15.1.3 Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WpIG 5.000 bis 20.000
15.1.4 Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistun- gen im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIG Gebühr nach Nummer 15.1.3 zuzüglich 2.295
15.1.5 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
15.1.5.1 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG bezieht 2.295
15.1.5.2 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht 4.465
15.1.5.3 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 als auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht 8.205
15.1.6 Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
15.1.6.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach den Nummern 15 bis 15.1.5.3, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter
15.1.6.2 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 190
15.2 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
( § 22 Absatz 1, 2, 4 und 5; § 62 Absatz 2 WpIG)
15.2.1 Verlangen auf Abberufung 5.000
15.2.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 5.000
15.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
( §§ 26 und # 27 WpIG)
15.3.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
( § 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG)
8.355
15.3.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
( § 27 Absatz 1 WpIG)
8.355
15.3.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
( § 27 Absatz 2 WpIG)
1.500
15.4 Geschäftsorganisation Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG 2.500
15.5 Besondere Aufsichtsbefugnisse
15.5.1 Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG 1.025
15.5.2 Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG 5.125
15.5.3 Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG 1.505
15.5.4 Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG 3.010
15.5.5 Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG 5.005
15.5.6 Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG 1.500
15.5.7 Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG 1.500
15.6 Maßnahmen bei Gefahr
( § 79 WpIG)
15.6.1 Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG)
500
bis

1.500

15.6.2 Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wertpapierkredite zu gewähren
( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG)
1.505
15.6.3 Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern
( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG)
1.505
15.6.4 Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG)
5.005
15.6.5 Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft
( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG)
5.005
15.6.6 Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind
( § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG)
5.005
15.6.7 Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen
( § 79 Absatz 2 WpIG)
5.005
15.7 Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2 WpIG 1 510
16 21b Individuell zurechenbare Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238
16.1 Registrierung eines PEPP nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238

5.165

16.2 Maßnahmen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238

12 310s

17 21c Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503


17.1 Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503

5.045

17.2 Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2020/1503 um eine Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503

2.295

17.3 Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 für eine Personenhandelsgesellschaft

Erlaubnisgebühr nach der Nummer 17.1, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter

17.4 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters

190

17.5 Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs- Dienstleistungen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich sind.

2 890

____
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).

3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2013 S. 1).

4) Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 16).

5) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.04.2013 S. 1).

6) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.04.2013 S. 18).

7) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1; L 321 vom 30.11.2013 S. 6), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/979 (ABl. L 148 vom 10.06.2017 S. 1) geändert worden ist.

8) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 01.12.2015 S. 13), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 (ABl. L 113 vom 29.04.2017 S. 15) geändert worden ist.

9) Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.04.2016 S. 5; L 183 vom 08.07.2016 S. 72), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 (ABl. L 113 vom 29.04.2017 S. 15) geändert worden ist.

10) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.07.2016 S. 3; L 196 vom 21.07.2016 S. 56), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 (ABl. L 113 vom 29.04.2017 S. 15) geändert worden ist.

11) Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016 S. 9; L 40 vom 17.02.2017 S. 79), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/323 (ABl. L 49 vom 25.02.2017 S. 1) geändert worden ist.

12) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 1; L 306 vom 15.11.2016 S. 43).

13) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84; L6 vom 10.01.2015 S. 6; L270 vom 15.10.2015 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1) geändert worden ist.

14) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1; L 358 vom 13.12.2014 S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35) geändert worden ist.

*) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).

**) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen