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WuSolvV - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
Vom 6. Dezember 2013
(BGBl. I Nr. 73 vom 18.12.2013 S. 4238)
Gl.-Nr.: 7610-2-42
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 51a Absatz 1 Satz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 84 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung des Spitzenverbandes der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 29 des Kreditwesengesetzes.
§ 2 Angemessenheit des Eigenkapitals
(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es täglich zum Geschäftsschluss die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, operationelle Risiken und Marktrisiken nach Absatz 2 erfüllt. Geschäftsschluss im Sinne dieser Verordnung ist täglich 24 Uhr MEZ/MESZ. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung angemessen Rechnung trägt.
(2) Die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, operationelle Risiken und Marktrisiken werden erfüllt, wenn der nach den §§ 13 bis 15 ermittelte Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, der nach § 60 ermittelte Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und die Summe der nach den §§ 62, 65 und 67 ermittelten Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen insgesamt das haftende Eigenkapital eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung nicht überschreiten. Die Marktrisikopositionen werden gebildet durch die
(3) Das Größenverhältnis nach Absatz 2 ist täglich zum Geschäftsschluss zu ermitteln. Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf von der geschäftstäglichen Ermittlung absehen, wenn es durch geeignete interne Maßnahmen sicherstellt, dass den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprochen wird und die Gesamtkennziffer nach Absatz 4 Satz 2 den Betrag von 8,4 Prozent nicht unterschreitet.
(4) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine Gesamtkennziffer zu ermitteln. Die Gesamtkennziffer gibt das Verhältnis in Prozent zwischen dem haftenden Eigenkapital nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, soweit es nicht nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes zur Unterlegung von Positionen mit Kern- und Ergänzungskapital benötigt wird, als Zähler und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte als Nenner an.
§ 3 Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit
(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen und andere Marktrisikopositionen zu bestimmen.
(2) Adressrisikopositionen werden durch solche Positionen gebildet, die
Die Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 1 5 zu berücksichtigen.
(3) Adressenausfallrisiko ist
Die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung stellen sicher, dass die für Zwecke dieser Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens nach Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Beendigung und Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem Schuldner des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung oder nach dem Scheitern der Begründung des Schuldverhältnisses vollständig gelöscht oder anonymisiert werden.
(4) Abwicklungsrisiko ist das Risiko einer Wertveränderung des Geschäftsgegenstands, das für ein nach Ablauf des Erfüllungszeitpunktes beiderseitig nicht erfülltes Geschäft besteht.
(5) Fremdwährungsrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen einschließlich Beteiligungen in fremder Währung und in Gold sowie Kassenbestände in fremder Währung und Bestände in Gold. Aus den Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 62 bis 64 die Währungsgesamtposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Gold- und Sortenbestände im Gesamtwert von bis zu 128.000 Euro müssen nicht in die Währungsgesamtposition einbezogen werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind die Gold- und Sortenbestände in voller Höhe in die Währungsgesamtposition einzubeziehen.
(6) Fremdwährungsrisikopositionen, die nach § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder die in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden, sowie Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung mit Zustimmung der Bundesanstalt bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition nach Absatz 5 Satz 2 außer Ansatz bleiben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mit seinem Antrag nach Satz 1 die jeweiligen Posten der Bundesanstalt mitteilt und diese nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. Änderungen der nicht zu berücksichtigenden Posten sind der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Höhe der nicht in Ansatz gebrachten Posten ist auf der Meldung nach § 5 Absatz 1 zu vermerken.
(7) Rohwarenrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen in Bezug auf Waren sowie Warenbestände. Aus den Rohwarenrisikopositionen ist nach den §§ 65 und 66 die Rohwarenposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Silber- und Platinbestände im Gesamtwert von bis zu 26.000 Euro brauchen nicht in die Rohwarenposition einbezogen werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind Silber- und Platinbestände in voller Höhe in die Rohwarenposition einzubeziehen.
(8) Andere Marktrisikopositionen sind vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen, die
Der Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist nach § 67 zu ermitteln.
(9) Zwei oder mehr natürliche Personen, juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sind in der Regel eine Schuldnergesamtheit, wenn sie untereinander unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse so verbunden sind, dass die Zahlungsschwierigkeiten einer der Personen oder Personenhandelsgesellschaften zu Schwierigkeiten bei den anderen führen würden, Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung vollständig zu erfüllen. Kann eine der Personen oder Personenhandelsgesellschaften nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Personen oder Personenhandelsgesellschaften ausüben, darf das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur in begründeten Fällen von der Bildung einer Schuldnergesamtheit nach Satz 1 absehen.
§ 4 Auf fremde Währung lautende Positionen
Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs) in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen, einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, die nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 nicht als Bestandteil seiner Währungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.
§ 5 Meldungen zur Eigenkapitalausstattung
(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Absatz 2 und 4 nach dem Stand zum Ende eines Kalenderjahres (Meldestichtag) Meldungen mit Anlage 2 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen. Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind im elektronischen Verfahren einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Meldung an die Bundesanstalt weiter.
(3) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben die zuletzt abgegebene Meldung nach Absatz 1 sowie die Meldungen nach Absatz 1 für die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen die Marktpreisdaten für die Angaben der Meldung nach Absatz 1 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen. Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 4 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten. Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach den Sätzen 2 und 3 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden.
§ 6 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Absatz 2 zwischen den Meldestichtagen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen unterschritten werden.
Teil 2
Adressrisiken
Kapitel 1
Risikopositionen
§ 7 Adressenausfallrisikopositionen
(1) Adressenausfallrisikopositionen setzen sich zusammen aus den
das gilt auch, wenn sie nach Absatz 3 als effektiv verbrieft gelten.
(2) Aus einem Geschäft können mehrere Adressenausfallrisikopositionen entstehen. Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragen oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehen worden sind, sind unabhängig von deren Bilanzierung dem Pensions- oder Darlehensgeber zuzurechnen. Für eine Credit Linked Note, bei der das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adressenausfallrisikoposition gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note als auch die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio zu berücksichtigen.
(3) Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisikoposition, die zu einem durch eine solche Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio, deren Adressenausfallrisiko durch diese Verbriefungsaktion übertragen werden soll, nach § 48 gehört, für die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach § 49 Absatz 1 als Originator gilt und für die es die Mindestanforderungen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer nach § 51 erfüllt.
§ 8 Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören
§ 9 Derivative Adressenausfallrisikopositionen
Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind Derivate nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Stillhalterverpflichtungen aus Optionen.
§ 10 Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören
(2) Geschäfte, die nach § 9 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.
§ 11 Vorleistungsrisikopositionen
(1) Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch aus einem Geschäft, bei dem
(2) Vorleistungen, die durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind.
§ 12 Abwicklungsrisikopositionen
(1) Eine Abwicklungsrisikoposition ist jeder Anspruch auf Lieferung oder Abnahme von Wertpapieren, Fremdwährungen oder Waren aus einem Geschäft, das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren ist, wenn die gegenseitigen Ansprüche nach Ablauf des vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermins (Abrechnungstermin) noch nicht erfüllt worden sind.
(2) Abwicklungsrisikopositionen, die durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind.
Kapitel 2
Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken
§ 13 Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken
(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) berücksichtigt werden.
(2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist 8 Prozent der Summe aus
(3) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 15.
§ 14 Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen
(1) Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach § 7 den KSA-Forderungsklassen nach § 16 zuordnen.
(2) Für jede KSA-Position, die keine Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den §§ 17 bis 34 zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen. Abweichend von Satz 1 ist für eine Vorleistungsrisikoposition, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1.250 Prozent und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen.
(3) Für jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach den §§ 53 bis 57 zu ermitteln.
§ 15 Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken
(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken ist die Summe der Anrechnungsbeträge für sämtliche Abwicklungsrisikopositionen.
(2) Der Anrechnungsbetrag einer Abwicklungsposition wird jeweils anhand des Unterschiedsbetrags ermittelt, der zugunsten des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung zwischen vereinbartem Abrechnungspreis und aktuellem Marktwert der dem Geschäft zugrunde liegenden Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren besteht und der zu multiplizieren ist
Kapitel 3
Kreditrisiko-Standardansatz
Abschnitt 1
KSA-Forderungsklassen
§ 16 Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
(1) Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSAForderungsklassen zuzuordnen:
Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen.
(2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von
(3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von
(4) Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, geschuldet wird. Einrichtungen des öffentlichen Bereichs im Sinne dieser Verordnung sind
(5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1) geschuldet wird.
(6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer internationalen Organisation nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschuldet wird.
(7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSAPosition zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von
(8) Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen zugeordnet werden:
(9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einem Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen geschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forderungsklasse zuzuordnen ist.
(10) Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf eine KSA-Position zugeordnet werden, wenn
(11) Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen, die durch einen Investmentanteil begründet wird. Ein Investmentanteil im Sinne des Satzes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermögen, der
Wenn die Möglichkeit nach Satz 2 Nummer 2, den Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 fällig zu stellen, nur soweit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Investmentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, sondern als nachrangiger Residualanspruch auf das Investmentvermögen.
(12) Der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, die
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Satz 1 der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zuordnen.
(13) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede Verbriefungsposition nach § 47 Absatz 1 und 3 zuzuordnen.
(14) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen sind die folgenden KSA-Positionen zuzuordnen:
(15) Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist. Satz 1 gilt nicht für Verbriefungspositionen.
Abschnitt 2
KSA-Risikogewicht
§ 17 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist.
(2) Ist, unbeschadet der Absätze 3 bis 5, eine maßgebliche Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach § 30 benannten Exportversicherungsagentur nach § 31 vorhanden und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach den §§ 32 bis 34 erfüllt, wird das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von den in der Vereinbarung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (siehe Scheibe/Moltrecht/Kuhn, Garantien und Bürgschaften, Ausfuhrgewährleistungen des Bundes und Rechtsverfolgung im Ausland, 2. Auflage, 2006; OECD-Vereinbarung) genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 3 der Anlage 1 ermittelt.
(3) Wird ihre Erfüllung von
geschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staates geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent verwendet werden.
(4) Wird die Erfüllung der KSA-Position von der Europäischen Zentralbank geschuldet, beträgt das KSARisikogewicht 0 Prozent.
(5) Wird die Erfüllung der KSA-Position von einer Zentralregierung eines Drittstaates geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und ist sie in der Landeswährung dieses Drittstaates geschuldet und refinanziert, darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat für die betreffende Position zur Anwendung kommt.
§ 18 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist nach den Regeln für Institute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5 zu bestimmen, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.
(2) Wird ihre Erfüllung von
erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 17, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört.
(3) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Drittstaat geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und wird die KSA-Position in diesem Drittstaat wie eine Forderung gegenüber der Zentralregierung behandelt, darf für sie das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommt.
(4) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie in der Landeswährung dieser Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent verwendet werden.
§ 19 KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen beträgt 100 Prozent, soweit in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.
(2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs nach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegt, geschuldet wird, die auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen wird und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, erhält diese das KSA-Risikogewicht nach § 17 wie die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung geschuldet wird
erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5.
(4) Handelt es sich um eine KSA-Position,
darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Staat zur Anwendung kommt.
§ 20 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken beträgt 50 Prozent, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.
(2) Wird ihre Erfüllung von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.
(3) Für noch nicht voll eingezahlte Kapitalanteile an der multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.
§ 21 KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen beträgt 0 Prozent.
§ 22 KSA-Risikogewicht für Institute
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes geregelt ist.
(2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem solchen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland geschuldet wird, das ausschließlich von einer oder mehreren der in § 18 Absatz 2 Nummer 1 genannten Gebietskörperschaften getragen wird und dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen über eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer seiner Träger verfügen, erhält diese das KSA-Risikogewicht ihrer Träger.
(3) Liegt für die Zentralregierung des Sitzstaates des Instituts eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur nach § 31 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 32 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 in Abhängigkeit von der Länderklassifizierung der Zentralregierung des Sitzstaates und den in der OECD-Vereinbarung genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 4 der Anlage 1.
(4) Handelt es sich um eine KSA-Position, die bei einem Institut dem Eigenkapital zugerechnet wird, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.
(5) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist und die in der Landeswährung des Schuldners geschuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach § 17 Absatz 3 oder 5 für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden.
(6) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Ursprungslaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist, beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.
§ 23 KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen ist in Abhängigkeit von dem nach § 22 Absatz 1 oder 3 bestimmten KSA-Risikogewicht für Positionen, die vom emittierenden Kreditinstitut geschuldet werden, nach Tabelle 5 der Anlage 1 zu bestimmen.
§ 24 KSA-Risikogewicht für Unternehmen
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist das Höhere von 100 Prozent und dem KSA-Risikogewicht nach § 17 für die Zentralregierung des Sitzstaates des Schuldners.
§ 25 KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt 75 Prozent.
§ 26 KSA-Risikogewicht für Investmentanteile
(1) Das Risikogewicht einer KSA-Position der KSAForderungsklasse Investmentanteile beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist.
(2) Sind die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, darf das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht bestimmen; die Bestimmung erfolgt auf der Basis
Für die fiktive Zusammensetzung des Investmentvermögens ist zu unterstellen, dass das Investmentvermögen jeweils bis zu der im Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder einem gleichwertigen Dokument vorgegebenen Obergrenze in absteigender Reihenfolge in diejenigen Vermögensgegenstände mit dem jeweils höchsten KSA-Risikogewicht investiert, bis der maximale Investitionsgrad erreicht ist.
(3) Voraussetzungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Verfahren ist, dass
(4) Mit der Ermittlung des KSA-Risikogewichts nach Absatz 2 können Dritte beauftragt werden, wenn
(5) Die Bundesanstalt kann für Investmentanteile, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein KSARisikogewicht von 150 Prozent oder höher festlegen.
§ 27 KSA-Risikogewicht für Beteiligungen
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen beträgt 100 Prozent.
§ 28 KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt 0 Prozent für Barrengold im Besitz des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, für Zertifikate, die anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ihnen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüberstehen, sowie für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent für im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent für
(4) Abweichend von Absatz 1 gilt für ein Kreditderivat nach § 16 Absatz 14 Nummer 5, dass das KSARisikogewicht als Summe der KSA-Risikogewichte sämtlicher Adressen, welche in dem Korb des Kreditderivats enthalten sind, bis zu einer Höchstgrenze von 1.250 Prozent zu ermitteln ist, wobei bei der Addition die KSA-Risikogewichte der n-1-Adressen mit den niedrigsten risikogewichteten KSA-Positionswerten auszunehmen sind.
§ 29 KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 150 Prozent soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist.
(2) Das KSA-Risikogewicht einer Position der Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 100 Prozent, wenn die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 36 dieser Position betragen.
§ 30 Benennung von Exportversicherungsagenturen
(1) Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf für KSA-Positionen, die nach Tabelle 6 der Anlage 1 für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie Staaten in Frage kommen, eine oder mehrere Exportversicherungsagenturen benennen, deren Länderklassifizierungen es bei der Ermittlung der KSA-Risikogewichte nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 berücksichtigt.
(2) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung kann die Benennung einer Exportversicherungsagentur nur auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt zurücknehmen. Der Antrag ist zu begründen. Die Bundesanstalt kann die Zustimmung nur verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Rücknahme der Benennung eine Verminderung der Eigenkapitalanforderungen beabsichtigt ist.
§ 31 Verwendung von Länderklassifizierungen
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das eine Exportversicherungsagentur benannt hat, muss deren Länderklassifizierungen dauerhaft und einheitlich für sämtliche KSA-Positionen dieser Kategorie, für die eine Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung benannten Exportversicherungsagentur vorhanden ist, anwenden.
§ 32 Maßgebliche Länderklassifizierungen
Die maßgebliche Länderklassifizierung einer KSAPosition ist nach § 33 zu ermitteln. Für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ist die maßgebliche Länderklassifizierung die entsprechend § 33 Satz 1, 3 und 4 zu bestimmende Länderklassifizierung der Zentralregierung des Staates, in dem der Schuldner dieser KSAPosition seinen Sitz hat. Eine Länderklassifizierung ist eine Länderbeurteilung, die eine allgemeine, nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände bezogene Aussage über die Bonität des Schuldners trifft.
§ 33 Maßgebliche Länderklassifizierung einer beurteilten KSA-Position
Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat sämtliche nach § 34 verwendungsfähigen Länderklassifizierungen der von ihm benannten Exportversicherungsagenturen zu ermitteln, die sich auf eine KSA-Position beziehen. Liegen keine verwendungsfähigen Länderklassifizierungen vor, gilt die KSA-Position als unbeurteilt. Liegt nur eine einzige verwendungsfähige Länderklassifizierung vor, so ist diese für die Bestimmung des KSA-Risikogewichts maßgeblich. Liegen mehrere verwendungsfähige Länderklassifizierungen vor, sind diejenigen maßgeblich, die entsprechend der aufsichtlichen Mindestprämienkategorien für Exportversicherungsagenturen zu den beiden niedrigsten KSA-Risikogewichten führen; unterscheiden sich die beiden niedrigsten KSA-Risikogewichte, ist die Länderklassifizierung maßgeblich, die zum höheren KSA-Risikogewicht führt.
§ 34 Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen
Für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 6 der Anlage 1 ist eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur jede
Abschnitt 3
KSA-Positionswert
§ 35 KSA-Positionswert
Der KSA-Positionswert einer KSA-Position ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage nach § 36 und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach § 44.
§ 36 KSA-Bemessungsgrundlage
Die KSA-Bemessungsgrundlage für eine KSA-Position ist
Bei einer KSA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden.
§ 37 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen
Die Bemessungsgrundlage einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ist anhand des marktbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach § 38 zu ermitteln (Marktbewertungsmethode). Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen abweichend von Satz 1 und vorbehaltlich Satz 3 nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach § 43 ermitteln (Laufzeitmethode), wenn der Wiedereindeckungsaufwand nicht auf Änderungen der Preise von Aktien, Wa ren, anderen Edelmetallen als Gold oder sonstigen nicht zins-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäften beruht. Bei Anwendung der Laufzeitmethode darf die Wahl für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung erfolgen. Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf jederzeit von der Laufzeitmethode zur Marktbewertungsmethode übergehen.
§ 38 Marktbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
Der marktbewertete Wiedereindeckungsaufwand ist
§ 39 Gegenwärtiger potenzieller Wiedereindeckungsaufwand
Der gegenwärtige potenzielle Wiedereindeckungsaufwand ist der höhere Wert aus Null und dem aktuellen Marktwert des Derivats.
§ 40 Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands
(1) Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat nach § 41 und der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach § 42 ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 1 der Anlage 1. Falls der Wiedereindeckungsaufwand für das Geschäft auf der Volatilität von Preisen mehrerer Kategorien beruht, ist das Geschäft der Kategorie mit der höchsten nach Tabelle 1 der Anlage 1 anzusetzenden Volatilitätsrate zuzuordnen.
(2) Für jede derivative Adressenausfallrisikoposition, die durch ein als Total Return Swap oder Credit Default Swap ausgestaltetes Kreditderivat begründet wird, ist die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands das Produkt aus dem Nominalbetrag dieses Kreditderivats und
Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für eine Mehrheit bestimmter Adressen (Korb) zum nten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, beträgt der in Satz 1 zu verwendende Prozentsatz 10 Prozent. Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands bei Credit Default Swaps, bei denen das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Gewährleistungsgeber ist und die nicht unter Satz 1 Nummer 1 fallen, ist auf den noch ausstehenden Betrag der Prämienzahlungen begrenzt.
§ 41 Marktbewerteter Anspruch aus einem Derivat
Der marktbewertete Anspruch aus einem Derivat ist bei
§ 42 Für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit
Die für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit eines Geschäfts ist für jedes Geschäft, das eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet,
§ 43 Laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
Der laufzeitbewertete Wiedereindeckungsaufwand für eine derivative Adressenausfallrisikoposition ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat und der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 2 der Anlage 1.
§ 44 KSA-Konversionsfaktor
(1) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.
(2) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für
(3) Wenn eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition in einer noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtung besteht, eine weitere Adressenausfallrisikoposition zu begründen, ist der niedrigere der beiden KSA-Konversionsfaktoren anzuwenden.
Abschnitt 4
Verbriefungen
Unterabschnitt 1
Anrechnung von Verbriefungspositionen, Begriffsbestimmungen
§ 45 Anrechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Verbriefungspositionen
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das Originator, Investor oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist, hat für die Gesamtheit seiner Verbriefungspositionen risikogewichtete Positionswerte zu ermitteln. Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, braucht für die zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen keinen risikogewichteten Positionswert zu berücksichtigen, wenn es aus dieser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nimmt.
§ 46 Verbriefungstransaktion
(1) Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn
Als Verbriefungstransaktion gilt auch ein Verbriefungsprogramm, das die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Eine Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung ist durch die rechtliche Übertragung eines verbrieften Portfolios von einem Originator bestimmt.
(3) Eine Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung ist durch die Übertragung des Adressenausfallrisikos aus einem verbrieften Portfolio durch den Einsatz von Garantien, Kreditderivaten oder berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten von einem Originator bestimmt, ohne dadurch das verbriefte Portfolio rechtlich zu übertragen.
§ 47 Verbriefungspositionen, Verbriefungstranchen
(1) Eine Verbriefungsposition ist eine Risikoposition in einer Verbriefungstranche. Als Risikopositionen im Sinne des Satzes 1 gelten auch
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das Verbriefungspositionen vollständig oder nicht nachrangig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die durch diese Gewährleistung oder Absicherung begründete Risikoposition so berücksichtigen, als hielte es die gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition unmittelbar.
(2) Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Adressenausfallrisikos, sofern eine Position in dem betreffenden Teil ein Verlustrisiko beinhaltet, das entweder höher oder niedriger ist als das Verlustrisiko einer Position über denselben Betrag in jedem anderen Teil. Sicherungsinstrumente, die dem Inhaber der Position von Dritten direkt zur Verfügung gestellt worden sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
(3) Eine Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.
§ 48 Verbrieftes Portfolio
Ein durch eine Verbriefungstransaktion verbrieftes Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen Adressenausfallrisikopositionen, deren Adressenausfallrisiko durch diese Verbriefungstransaktion übertragen werden soll.
§ 49 Originator, Sponsor, Investor
(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt für eine Verbriefungstransaktion als Originator, wenn das verbriefte Portfolio Adressenausfallrisikopositionen enthält, die für Rechnung des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung begründet oder zum Zwecke der Verbriefung angekauft oder im Auftrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung verbrieft wurden. Überträgt ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Adressenausfallrisikopositionen durch eine Verbriefungstransaktion auf eine andere Person mit dem Zweck der Weiterverbriefung, gilt das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung auch für die weiteren Verbriefungstransaktionen als Originator, wenn die von dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung auf die andere Person übertragenen Adressenausfallrisikopositionen mindestens 50 Prozent der Bemessungsgrundlage oder mindestens 50 Prozent der risikogewichteten Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios der weiteren Verbriefungstransaktionen zum Zeitpunkt ihres Abschlusses ausmachen.
(2) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt für eine Verbriefungstransaktion als Sponsor, wenn die Verbriefungstransaktion ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm oder ein anderes Verbriefungsprogramm ist, das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung dieses Geldmarktpapierprogramm oder ein anderes Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht Originator dieser Verbriefungstransaktion ist. Ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm im Sinne des Satzes 1 ist ein Verbriefungsprogramm, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begeben werden (ABCP-Programm).
(3) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt für eine Verbriefungstransaktion als Investor, wenn es weder Originator noch Sponsor dieser Verbriefungstransaktion ist und
§ 50 Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen
(1) Eine Kreditverbesserung ist jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität des verbrieften Portfolios, einer Verbriefungstransaktion, einer Verbriefungstranche oder einer Verbriefungsposition zu erhöhen, insbesondere durch Nachordnung von Zahlungsansprüchen.
(2) Eine Verbriefungszweckgesellschaft ist ein Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position nicht der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären und das zu dem ausschließlichen Zweck der Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungstransaktionen mit der Absicht errichtet wurde, die Verpflichtungen der Verbriefungszweckgesellschaft von denen des Originators zu isolieren und deren Anteilseigner das Recht haben, die mit ihrem Anteil an der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenen Rechte uneingeschränkt zu verpfänden oder auszutauschen. Die Aktivitäten der Verbriefungszweckgesellschaft sind auf die Tätigkeiten begrenzt, die zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.
(3) Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ist eine Verbriefungsposition, die aus der vertraglichen Verpflichtung entstanden ist, finanzielle Mittel zur Sicherstellung der termingerechten Weiterleitung von Zahlungen an Investoren bereitzustellen.
(4) Eine Wiederverbriefung ist eine Verbriefungstransaktion, in deren verbrieftem Portfolio mindestens eine Verbriefungsposition enthalten ist.
(5) Eine Wiederverbriefungsposition ist eine Verbriefungsposition in einer Wiederverbriefung. Die Bundesanstalt kann einzelne Verbriefungspositionen von der Einstufung als Wiederverbriefungspositionen ausnehmen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und der Struktur der zugrunde liegenden Geschäfte, angezeigt ist. Die Ausnahme kann auf Antrag eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung oder von Amts wegen erfolgen.
Unterabschnitt 2
Anforderungen an Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, die als Originator oder Sponsor von Verbriefungstransaktionen gelten
§ 51 Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer
(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, kann aus dieser nur dann eine Anrechnungserleichterung ableiten, wenn durch die Verbriefungstransaktion ein wirksamer Risikotransfer bewirkt wird und
(2) Ein wesentlicher Risikotransfer gilt in der Regel als bewirkt, wenn der Anteil der Summe der risikogewichteten Positionswerte für die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gehaltenen Verbriefungspositionen der maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen an der Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen nicht größer als 50 Prozent ist. Die Bundesanstalt kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 im Einzelfall feststellen, dass die beim Originator mit der Verbriefungstransaktion einhergehende mögliche Geltendmachung von Anrechnungser leichterungen tatsächlich nicht durch einen wesentlichen Risikotransfer an Dritte begründet ist und dem Originator aus diesem Grund die Geltendmachung von Anrechnungserleichterungen versagen. Die maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen einer Verbriefungstransaktion sind diejenigen in das folgende Intervall fallenden Verbriefungstranchen, deren Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1.250 Prozent ist. Das Intervall beginnt mit derjenigen Verbriefungstranche, die das Risiko erster Verluste trägt, und endet genau eine Verbriefungstranche unterhalb derjenigen Verbriefungstranche, die die höchstrangige Verbriefungstranche dieser Verbriefungstransaktion ist.
(3) Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung kann auch in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen der Bundesanstalt nachweisen, dass ein wesentlicher Risikotransfer vorliegt. Hierzu muss das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Verfahren und Prozesse implementiert haben, die sicherstellen, dass die Anrechnungserleichterung, die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung als Originator mit einer Verbriefungstransaktion zu erreichen beabsichtigt, durch eine angemessene Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte begründet ist. Der Nachweis setzt insbesondere voraus, dass die Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte auch für das interne Risikomanagement und die interne Kapitalallokation des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung berücksichtigt wird.
(4) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator einer Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung gilt, darf die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken unberücksichtigt lassen, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 gegeben ist und die folgenden Mindestanforderungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:
(5) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung gilt, darf für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen risikogewichtete KSA-Positionswerte nach Absatz 6 ermitteln, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 bewirkt ist und die folgenden Mindestanforderungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:
die Besicherung oder den an die Halter von Verbriefungspositionen zu zahlenden Zins erhöhen.
(6) Für die Ermittlung des risikogewichteten KSAPositionswertes für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen hat das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Gesamtheit seiner im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen durch die Gesamtheit der aus diesem verbrieften Portfolio erzeugten Verbriefungstranchen zu ersetzen. Jede dieser Verbriefungstranchen bildet eine Verbriefungsposition des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, für die es nach den §§ 53 bis 58 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die Verbriefungstranchen bestehenden Sicherungsinstrumente zu ermitteln hat.
(7) Wenn ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator für eine Verbriefungstransaktion gilt, durch diese Verbriefungstransaktion keinen wesentlichen oder wirksamen Risikotransfer bewirkt, braucht es für die von ihm gehaltenen Verbriefungspositionen dieser Verbriefungstransaktion keine risikogewichteten Positionswerte zu berücksichtigen.
§ 52 Verbot der impliziten Unterstützung von Verbriefungstransaktionen
(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, aus der es eine Anrechnungserleichterung ableitet oder einmal abgeleitet hat, oder das als Sponsor einer Verbriefungstransaktion gilt, darf dieser keine implizite Unterstützung gewähren.
(2) Implizite Unterstützung ist jede Maßnahme, zu der das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht vertraglich verpflichtet ist und die bei dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu einer Erhöhung des Risikos oder zur Übernahme von Verlusten aus den Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios führt und die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht zu marktmäßigen Konditionen vornimmt.
(3) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das für eine Verbriefungstransaktion als Originator gilt und diese implizit unterstützt, hat die Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken so zu berücksichtigen, als stünden die Adressenausfallrisikopositionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios im Risiko des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, sowie offenzulegen, dass es als Originator eine seiner Verbriefungstransaktionen implizit unterstützt hat und daher die Adressenausfallrisikopositionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios vollständig bei der Ermittlung seines Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen muss. Für die von dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in der betreffenden Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbriefungspositionen ist eine Ermittlung risikogewichteter Positionswerte nicht erforderlich.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Sponsor einer Verbriefungstransaktion gilt und dieser implizite Unterstützung leistet.
Unterabschnitt 3
Anrechnung von Verbriefungstransaktionen
§ 53 KSA-Bemessungsgrundlage einer Verbriefungsposition
Die KSA-Bemessungsgrundlage einer Verbriefungsposition entspricht ihrer KSA-Bemessungsgrundlage nach § 36.
§ 54 KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition
(1) Der KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.
(2) Der KSA-Konversionsfaktor einer Verbriefungsposition beträgt 100 Prozent.
§ 55 Risikogewichteter KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition
(1) Der risikogewichtete KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem KSA-Positionswert und ihrem KSA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln.
(2) Wenn ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mehrere Verbriefungspositionen an derselben KSA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, sind die Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes nur mit derjenigen Verbriefungsposition zu berücksichtigen, die den höchsten risikogewichteten KSA-Positionswert aufweist.
§ 56 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für Verbriefungspositionen
(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine Verbriefungsposition beträgt 1.250 Prozent.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf für eine Verbriefungsposition als KSA-Verbriefungsrisikogewicht das Produkt aus dem KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransaktion nach Satz 2 und der Risikokonzentrationsrate nach Satz 3 zugrunde gelegt werden, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat und dadurch in die Lage versetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios der KSA-Verbriefungstransaktion zu ermitteln. Das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios einer KSA-Verbriefungstransaktion ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte zur Summe der KSA-Positionswerte für die Gesamtheit der im verbrieften Portfolio dieser KSA-Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen, wären diese KSA-Positionen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung. Die Risikokonzentrationsrate ist das Verhältnis der Summe der Nominalwerte aller Verbriefungstranchen zur Summe der Nominalwerte aller gleichrangigen und nachrangigen Verbriefungstranchen einschließlich der Verbriefungstranche, in der die Verbriefungsposition gehalten wird. Ist das nach Satz 1 für eine Verbriefungsposition zugrunde zu legende Risikogewicht niedriger als das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine dieser Verbriefungsposition im Rang vorgehende Verbriefungstranche derselben Verbriefungstransaktion, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist das KSA-Verbriefungsrisikogewicht dieser Verbriefungstranche zugrunde zu legen. Das nach Satz 1 zugrunde zu legende KSA-Verbriefungsrisikogewicht ist auf 1.250 Prozent begrenzt.
(3) Auf eine Verbriefungsposition aus einem ABCPProgramm, die
darf abweichend von Absatz 1 das höchste KSA-Risikogewicht angewendet werden, das für eine im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposition als KSA-Position anzuwenden wäre, mindestens jedoch ein Risikogewicht von 100 Prozent. Als Erstverlustposition nach Satz 1 Nummer 3 gilt jede Verbriefungstranche, auf die ein KSA-Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent anzuwenden ist oder die nach § 58 als abzuziehende Verbriefungspositionen berücksichtigt wird.
§ 57 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion
(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen nach Maßgabe von Absatz 2 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen.
(2) Der von einem Originator für sämtliche Verbriefungspositionen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 14 Absatz 2 und 3 aller KSA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 58 für Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 16 Absatz 15 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.
Unterabschnitt 4
Abzugsbeträge für Verbriefungspositionen
§ 58 Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen
Eine Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes mit ihrem jeweiligen KSA-Positionswert in Abzug gebracht werden.
Teil 3
Operationelle Risiken
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 59 Begriffsbestimmung
Ein operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, von Menschen oder infolge externer Ereignisse eintreten. Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein.
Kapitel 2
Basisindikatoransatz
§ 60 Berechnung des Anrechnungsbetrags
(1) Der Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken beträgt 15 Prozent des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators.
(2) Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators ist anhand der letzten drei Jahreswerte zum Ende des Geschäftsjahres des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung zu bestimmen. Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch unternehmensinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.
(3) Bei der Bestimmung des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators sind nur Jahreswerte mit positivem Wert zu berücksichtigen. Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators berechnet sich als Summe der positiven Jahreswerte geteilt durch die Anzahl der positiven Jahreswerte.
§ 61 Definition des relevanten Indikators
(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen. Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.
(2) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ermitteln den relevanten Indikator als Differenz der nachfolgenden Positionen:
Der durchschnittliche Bestand an Spareinlagen ist für jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr anhand der diesbezüglichen Werte zum Quartalsende zu ermitteln. Der durchschnittliche Zinssatz für Finanzierungen durch Kreditinstitute ist für jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr der Quotient aus Zinsaufwendungen gegenüber Kreditinstituten und den durchschnittlichen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, multipliziert mit 100. Der durchschnittliche Bestand der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ist für jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr anhand der diesbezüglichen Werte zum Quartalsende zu ermitteln.
(3) Basis der Berechnung nach Absatz 2 ist für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung der mit befreiender Wirkung erstellte Jahresabschluss.
Teil 4
Marktrisiken
Kapitel 1
Währungsgesamtposition
§ 62 Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition
(1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung (offene Einzelwährungspositionen) und für Gold (offene Goldposition) zu ermitteln. Aktiv- und Passivpositionen in Gold sind nach der Notierung desjenigen Marktes, der im Hinblick auf das Umsatzvolumen als repräsentativ anzusehen ist, in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben zu dokumentieren, welche Märkte sie als repräsentativ ansehen und die hierfür wesentlichen Entscheidungsgründe.
(2) Die offenen Einzelwährungspositionen sind getrennt für Beträge mit aktivischer und Beträge mit passivischer Ausrichtung zusammenzufassen. Der betragsmäßig größere der beiden Beträge (Nettowährungsposition) bildet zusammen mit dem Betrag der offenen Goldposition die Währungsgesamtposition des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung.
(3) Wenn die Währungsgesamtposition 2 Prozent oder die größere der beiden getrennt zu bestimmenden Summen aller in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen in allen fremden Währungen 100 Prozent des Eigenkapitals übersteigt, ist die Währungsgesamtposition für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags mit 8 Prozent zu gewichten.
(4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Währungsgesamtposition darf das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach einheitlicher und dauerhafter Wahl gegenläufig ausgerichtete und nach Umrechnung in die Währung der Rechnungslegung betragsmäßig gleiche Positionen (ausgeglichene Währungsposition) in nachweislich eng verbundenen Währungen bei der Ermittlung der offenen Einzelwährungspositionen nach Absatz 1 unberücksichtigt lassen und statt dessen 50 Prozent des Betrags der ausgeglichenen Währungsposition der Nettowährungsposition nach Absatz 2 hinzufügen. Für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Währungsgesamtposition mit 8 Prozent zu gewichten. Absatz 3 ist nicht anzuwenden. Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat bei erstmaliger Inanspruchnahme des Wahlrechts die durchgeführte statistische Untersuchung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen. Die Bundesanstalt kann die Inanspruchnahme des Wahlrechts untersagen, wenn die Untersuchung nach Satz 4 nicht sachgerecht erfolgte. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die in Absatz 5 genannten Parameter nicht beachtet wurden.
(5) Fremde Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 Prozent oder für die letzten fünf Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent besteht, dass aus ausgeglichenen Einzelwährungspositionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage kein Verlust entsteht, der 4 Prozent des Wertes der ausgeglichenen Währungsposition überschreitet.
(6) Investmentanteile im Sinne des § 16 Absatz 11 sind bei den Aktiv- und Passivpositionen nach § 63 Absatz 1 und 2 entsprechend ihrer tatsächlichen Währungszusammensetzung anteilig zu berücksichtigen. Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in angemessener Weise sichergestellt werden, kann das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung für die Ermittlung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens auf Dritte zurückgreifen. Ermittelt das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Währungszusammensetzung des Investmentvermögens nicht selbst, muss ein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 2 bestätigen. Ist die tatsächliche Währungszusammensetzung des In vestmentvermögens dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht bekannt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu der im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten Höchstgrenze in Fremdwährungen investiert wurde. Die nach Satz 4 ermittelte als gehalten unterstellte Fremdwährungsposition ist bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition wie eine gesonderte Währung, der Anrechnung von Gold entsprechend, zu behandeln. Sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, gilt abweichend von Satz 5, dass die Währungsposition des betreffenden Investmentvermögens entsprechend ihrer Ausrichtung nach Absatz 2 zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit aktivischer Ausrichtung oder zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit passivischer Ausrichtung hinzugerechnet werden darf. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig.
§ 63 Aktiv- und Passivpositionen
(1) Aktivpositionen sind
Erwartete Einnahmen, die nicht zeitanteilige Erträge sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere der Passivpositionen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung den Aktivpositionen zugerechnet werden.
(2) Passivpositionen sind
Erwartete Ausgaben, die nicht zeitanteilige Aufwendungen sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere Aktivpositionen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung den Passivpositionen zugerechnet werden.
(3) Die Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 6 sind jeweils in Höhe ihrer Buchwerte, die Aktiv- und Passivpositionen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 5 sind jeweils in Höhe ihrer Marktwerte, die übrigen Aktiv- und Passivpositionen mit ihren Nominalbeträgen zu berücksichtigen. Die unter den Aktiv- und Passivpositionen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 jeweils zu berücksichtigenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- und Goldtermingeschäften können nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung mit ihren Gegenwartswerten berücksichtigt werden. Unabhängig von der Art ihres Bilanzausweises sind die gebildeten Einzelwertberichtigungen zu Aktivpositionen von diesen abzuziehen.
(4) Aktiv- oder Passivpositionen in Verrechnungseinheiten, deren Kurs aus den Kursen anderer Währungen rechnerisch bestimmt wird, dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung wie eine fremde Währung behandelt oder in die ihrer Kursfeststellung zugrunde liegenden Währungen aufgeschlüsselt werden.
(5) Die Berechnung des Zinsabgrenzungsbetrags kann bei den Aktiv- und Passivpositionen nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Danach darf ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung den Betrag der zuletzt vorgenommenen Zinsabgrenzung heranziehen. Dieser Betrag ist mittels linearer Extrapolation fortzuschreiben, wobei der regelmäßige von dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gewählte Berechnungszeitraum für die Zinsabgrenzung zugrunde zu legen ist. Nimmt ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung das Verfahren nach Satz 1 in Anspruch, ist dies bei erstmaliger Anwendung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
§ 64 Berücksichtigung von Optionsgeschäften
(1) Bei der Währungsgesamtposition sind die dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung aus den einzubeziehenden Optionsgeschäften zustehenden Liefer- oder Zahlungsansprüche und die von ihm zu erfüllenden Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands in Höhe ihres Deltaäquivalents zu berücksichtigen.
(2) Das Deltaäquivalent eines Anspruchs oder einer Verpflichtung oder einer Aktiv- oder Passivkomponente ist durch die Multiplikation des zugehörigen Nominalbetrags mit dem für die Option ermittelten Deltafaktor zu bestimmen. Der Deltafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Optionspreises zu einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Preises des Optionsgegenstands.
(3) Bei der Ermittlung des in Absatz 2 Satz 2 genannten Deltafaktors sind vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach wissenschaftlichen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionspreismodelle zu verwenden. Die mathematischstatistischen Verfahren zur Ermittlung der Optionspreise sind angemessen zu dokumentieren. Sie müssen mit den für die tatsächliche Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen. Die in Satz 1 genannten Verfahren und Optionspreismodelle sind der Bundesanstalt darzustellen. Die Bundesanstalt kann einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismodells untersagen und die Verwendung eines geeigneten Optionspreismodells verlangen, wenn dies nach Art, Umfang oder Struktur der Optionsgeschäfte des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung zur adäquaten Erfassung und Eigenkapitalunterlegung der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken geboten erscheint.
Kapitel 2
Rohwarenposition
§ 65 Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition
(1) Die Rohwarenposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den Unterschiedsbeträgen aus den mit den Kassamarktpreisen der Rohwaren bewerteten und in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen (offene Rohwareneinzelpositionen) getrennt für jede Rohware festzustellen. Die Ermittlung des Anrechnungsbetrags hat nach Absatz 5 oder nach § 66 zu erfolgen.
(2) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung können bei der Ermittlung der Rohwarenposition Rohwarenbestände und deren Sicherungsgeschäfte, die infolge fest getroffener Vereinbarungen über die Abnahme oder Lieferung der jeweiligen Rohware zum Zeitpunkt der Erfüllung geschlossene Positionen während der gesamten Geschäftsdauer begründen, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und mit Zustimmung der Bundesanstalt unberücksichtigt bleiben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Positionen formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags widerspricht. Der Antrag muss die Geschäftsart und die Rohware bezeichnen. Der Antrag ist jährlich zum Jahresende für das folgende Jahr bei der Bundesanstalt einzureichen und kann über die regionalen Prüfungsverbände eingehen. Beabsichtigt ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,
ist dies unverzüglich bei der Bundesanstalt zu beantragen.
(3) Aktivpositionen sind
(4) Passivpositionen sind
(5) Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags sind die offenen Rohwareneinzelpositionen ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und mit 15 Prozent zu gewichten. Die Beträge der Aktiv- und Passivpositionen sind ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und in Höhe von 3 Prozent der Summe nach Satz 1 hinzuzurechnen.
§ 66 Zeitfächermethode
(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf nach dauerhafter Wahl den Anrechnungsbetrag für die Rohwarenposition aus den Teilanrechnungsbeträgen für die offenen Rohwareneinzelpositionen mit Hilfe eines für jede Rohware getrennt aufzustellenden, zeitlich gegliederten Risiko-Erfassungssystems für die in Tabelle 7 der Anlage 1 genannten sieben aufeinander folgenden Anrechnungsbereichen (Zeitfächer) bestimmen.
(2) Zur Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für die offenen Rohwareneinzelpositionen sind die Aktiv- und Passivpositionen entsprechend ihrer Fälligkeit den Anrechnungsbereichen des Risiko-Erfassungssystems zuzuordnen und in jedem Anrechnungsbereich die einander betragsmäßig entsprechenden, gegenläufig ausgerichteten Positionen (ausgeglichene Bereichspositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen (offene Bereichspositionen) zu bestimmen. Die ausgeglichenen Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten und zum Teilanrechnungsbetrag zusammenzufassen. Abweichend von Satz 2 beträgt der Gewichtungssatz für ausgeglichene Bereichspositionen in gleichen Rohwaren 0 Prozent, wenn die zugrunde liegenden Geschäfte den gleichen Fälligkeitstermin haben oder diese innerhalb des gleichen Zehntageszeitraums fällig sind und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.
(3) Die offene Bereichsposition eines jeden Anrechnungsbereichs ist, beginnend mit dem ersten in Absatz 1 in Verbindung mit Tabelle 7 der Anlage 1 aufgeführten Anrechnungsbereich, mit der offenen Bereichsposition des jeweils nächstfolgenden Anrechnungsbereichs zusammenzufassen und die aus dieser Zusammenfassung sich ergebenden, dem nächstfolgenden Anrechnungsbereich zuzuordnenden ausgeglichenen und offenen Bereichspositionen zu ermitteln. Jede der in die Zusammenfassung eingehenden offenen Bereichspositionen ist mit 0,6 Prozent je Anrechnungsbereich zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen. Die sich aus der Zusammenfassung ergebenden ausgeglichenen Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen. Die verbleibende offene Bereichsposition ist mit 15 Prozent zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen.
Kapitel 3
Andere Marktrisikopositionen
§ 67 Ermittlung und Anrechnung der anderen Marktrisikopositionen
(1) Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge aus anderen Marktrisikopositionen sind alle zum Geschäftsschluss des aktuellen Handelstags im Bestand des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung befindlichen Kontrakte, die sich auf gleichartige Basiswerte beziehen, jeweils zu einem Marktrisikoportfolio (aktuelles Marktrisikoportfolio) zusammenzufassen. In ein Marktrisikoportfolio dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt einzelne Kontrakte eines anderen Marktrisikoportfolios verschoben werden, wenn ein nachweisbarer Sicherungszusammenhang mit Kontrakten in diesem Marktrisikoportfolio in Bezug auf die für dieses Marktrisikoportfolio relevanten Marktrisiken besteht. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Zusammenführung formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags widerspricht. Der Antrag muss Geschäftsart und -umfang in den betroffenen Marktrisikopositionen sowie Nachweise zum Sicherungszusammenhang enthalten. Der Antrag ist jährlich per Meldestichtag 31. Dezember für das folgende Jahr und bei geplanten oder tatsächlichen Abweichungen bei der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Zur Ermittlung des Marktwertes des aktuellen Marktrisikoportfolios sind die Basiswerte aller Kontrakte eines aktuellen Marktrisikoportfolios, bei Optionen das Deltaäquivalent nach den Regeln entsprechend § 64 64, so zu zerlegen, dass keiner der dabei entstehenden Basiswerte echter Teil eines der anderen entstehenden Basiswerte ist. Für jeden Einzelbasiswert ist der vorzeichenbehaftete Unterschiedsbetrag aus Ansprüchen und Verpflichtungen (Nettoposition) zu bestimmen. Für jeden Handelstag des basiswertspezifischen Beobachtungszeitraums ist der für diesen Tag ermittelte durchschnittliche Marktpreis einer Einheit des Einzelbasiswertes mit dem Absolutbetrag der Nettoposition dieses Einzelbasiswertes zu multiplizieren (Tagesmarktwert der Nettoposition). Der Marktwert des aktuellen Marktrisikoportfolios an einem Handelstag ist die Summe der Absolutbeträge der Marktwerte der Nettopositionen. Die Marktwertänderung des aktuellen Marktrisikoportfolios für einen Handelstag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Marktwerten dieses Marktrisikoportfolios an diesem und am vorhergehenden Handelstag. Die kumulierte Marktwertänderung für einen Handelstag ist der Absolutbetrag der Summe der Marktwertänderungen für diesen und die vorhergehenden neun Handelstage, wenn jeder dieser Handelstage im Beobachtungszeitraum liegt, anderenfalls Null. Für auf fremde Währung lautende Kontrakte gilt § 4 entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt gibt die anzuwendenden basiswertspezifischen Beobachtungszeiträume laufend bekannt. Steht für eine Position keine ausreichende Preishistorie zur Verfügung, sind die theoretischen Preise des Instruments zu bestimmen.
(4) Der Anrechnungsbetrag für jedes aktuelle Marktrisikoportfolio ergibt sich als Summe aus der mit dem Faktor 7,5 multiplizierten Standardabweichung der Marktwertänderungen dieses Marktrisikoportfolios über alle Handelstage des basiswertspezifischen Beobachtungszeitraums einschließlich des aktuellen Handelstags und der größten kumulierten Marktwertänderung für einen Handelstag im Beobachtungszeitraum. Zur Schätzung der Standardabweichung ist die Momenten-Methode zu verwenden. Der Gesamtanrechnungs betrag für andere Marktrisikopositionen ist die Summe der Anrechnungsbeträge der aktuellen Marktrisikoportfolien.
(5) Die Angemessenheit der Bestimmung der theoretischen Marktwerte von Positionen nach Absatz 3 Satz 2 ist durch täglichen Rückvergleich der geschätzten mit den tatsächlichen Wertveränderungen nachweislich zu überprüfen. Der Marktwert jedes Marktrisikoportfolios ist für die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung befindlichen Kontrakte anhand der zum Geschäftsschluss des aktuellen Handelstags ermittelten Marktpreise für eine Einheit des jeweiligen Basiswertes nach dem Verfahren nach Absatz 2 zu bestimmen und die Differenz zu dem am Vortag ermittelten Marktwert dieses Marktrisikoportfolios (Wertänderung) festzustellen. Ist diese Wertänderung negativ und übersteigt der Absolutbetrag dieser Wertänderung den durch Quadratwurzel aus Zehn dividierten Anrechnungsbetrag des Vortags, sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu unterrichten.
(6) Portfolioadäquate Krisenszenarien sind regelmäßig, mindestens monatlich, durchzuführen. Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat nachweislich und in angemessener Weise die Ergebnisse der Krisenszenarien in das System der risikobegrenzenden Limite einzubeziehen.
Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 68 Übergangsbestimmungen für die Eigenkapitalausstattung und -berechnung
Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent im Sinne des § 17 Absatz 3 Nummer 2 berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und die Erfüllung in einer Landeswährung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und refinanziert wird.
§ 69 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
| Anlage 1 |
Tabelle 1: Volatilitätsrate Erhöhung Wiedereindeckungsaufwand
(zu § 40 Absatz 1)
| Restlaufzeit | Zinsbezogene Geschäfte | Währungskurs- und goldpreisbezogene Geschäfte | Aktienkursbezogene Geschäfte | Edelmetallpreisbezogene Geschäfte (ohne Gold) | Rohwarenpreisbezogene und sonstige Geschäfte |
| bis 1 Jahr | 0,0 % | 1,0 % | 6,0 % | 7,0 % | 10,0 % |
| über 1 Jahr bis 5 Jahre | 0,5 % | 5,0 % | 8,0 % | 7,0 % | 12,0 % |
| über 5 Jahre | 1,5 % | 7,5 % | 10,0 % | 8,0 % | 15,0 % |
Tabelle 2: Volatilitätsrate laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
(zu § 43)
| Laufzeit | Ausschließlich zinsbezogene Geschäfte (Restlaufzeit) | Währungskurs- und goldpreisbezogene Geschäfte (Ursprungslaufzeit) |
| bis 1 Jahr | 0,5 % | 2,0 % |
| über 1 Jahr bis 2 Jahre | 1,0 % | 5,0 % |
| Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres | 1,0 % | 3,0 % |
Tabelle 3: KSA-Risikogewicht Zentralregierungen nach Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen (MPE)
(zu § 17 Absatz 2)
| MPE | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
| KSA-Risikogewicht | 0 % | 0 % | 20 % | 50 % | 100 % | 100 % | 100 % | 150 % |
Tabelle 4: Institute in Abhängigkeit von Zentralregierung Sitzstaat
(zu § 22 Absatz 3)
| MPE der Zentralregierung | 0 oder 1 | 2 | 3 | 4 | 5 oder 6 | 7 |
| KSA-Risikogewicht | 20 % | 50 % | 100 % | 100 % | 100 % | 150 % |
Tabelle 5: KSA-Risikogewicht gedeckter Schuldverschreibungen
(zu § 23)
| KSA-Risikogewicht für vom emittierenden Kreditinstitut geschuldete Positionen | 20 % | 50 % | 100 % | 150 % |
| KSA-Risikogewicht der gedeckten Schuldverschreibung | 10 % | 20 % | 50 % | 100 % |
Tabelle 6: Nominierung von Exportversicherungsagenturen je bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorien
(zu § 30 Absatz 1 und § 34)
| Bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie | Arten von Positionen |
| Staaten | KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 16 Absatz 2 zuzuordnen sind |
| KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften nach § 16 Absatz 3 zuzuordnen sind | |
| KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen nach § 16 Absatz 4 zuzuordnen sind, deren KSA-Risikogewicht entweder dasjenige nach § 19 Absatz 2 oder dasjenige nach § 19 Absatz 3 ist | |
| KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Absatz 7 zuzuordnen sind, sowie | |
| KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen nach § 16 Absatz 8 zuzuordnen sind |
Tabelle 7: Zeitfächer Rohwarenpositionen
(zu § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1)
| Anrechnungsbereich |
| Bis zu 1 Monat |
| über 1 Monat bis zu 3 Monaten |
| über 3 Monaten bis zu 6 Monaten |
| über 6 Monaten bis zu 1 Jahr |
| über 1 Jahr bis zu 2 Jahren |
| über 2 Jahren bis zu 3 Jahren |
| über 3 Jahren |
| EUEBW | Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) |
Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
| Betrag/Kennziffer | ||
| 01 | ||
| 1. Ermittlung des haftenden Eigenkapitals | ||
| Geschäftsguthaben | 0010 | |
| Rücklagen | 0020 | |
| nachrichtlich: darunter Rücklagen nach § 51a Absatz 7 Satz 2 KWG | 0030 | |
| (-) Geschäftsguthaben und andere Ansprüche der ausscheidenden Mitglieder, die zu Auszahlungen führen (§ 51a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWG) | 0040 | |
| Bilanzgewinn (§ 51a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KWG) | 0050 | |
| (-) Bilanzverlust (§ 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 KWG) | 0060 | |
| (-) immaterielle Vermögensgegenstände (§ 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 KWG) | 0070 | |
| (-) Korrekturposten (§ 51a Absatz 9 KWG) | 0080 | |
| (-) Abzugsbetrag betreffend Verbriefungspositionen nach § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 KWG | 0090 | |
| Gewinne aus Zwischenabschluss nach § 51a Absatz 8 Satz 1 KWG | 0100 | |
| (-) Verluste aus Zwischenabschluss nach § 51a Absatz 8 Satz 2 KWG | 0110 | |
| Anrechenbares Eigenkapital | 0120 | |
| nachrichtlich: darunter Eigenkapital nach § 51a Absatz 5 KWG | 0130 | |
| 2. Anrechnungspflichtige Positionen | ||
| Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und dem Ge- samtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken (§§ 13 bis 15) | 0140 | |
| nachrichtlich:
darunter Anrechnungsbeträge betreffend | ||
| Forderungsklasse Zentralregierungen | 0150 | |
| Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften | 0160 | |
| Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen | 0170 | |
| Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken | 0180 | |
| Forderungsklasse internationale Organisationen | 0190 | |
| Forderungsklasse Institute | 0200 | |
| Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen | 0210 | |
| Forderungsklasse Unternehmen | 0220 | |
| Forderungsklasse Mengengeschäft | 0230 | |
| Forderungsklasse Investmentanteile | 0240 | |
| Forderungsklasse Beteiligungen | 0250 | |
| Forderungsklasse Verbriefungen | 0260 | |
| Forderungsklasse sonstige Positionen | 0270 | |
| Forderungsklasse überfällige Positionen | 0280 | |
| Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 15 | 0290 | |
| Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken (§ 59 bis § 61) | 0300 | |
| Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich Optionsgeschäfte | 0310 | |
| nachrichtlich: darunter Anrechnungsbeträge betreffend | ||
| Währungsgesamtposition | 0320 | |
| Rohwarenposition | 0330 | |
| Andere Marktrisikopositionen (§ 67 Absatz 4) | 0340 | |
| Anrechnungsbeträge insgesamt (Summe aus den Zeilen 0140, 0300 und 0310) | 0350 | |
| Eigenkapitalanforderungen nach § 51a Absatz 2 KWG 2 | 0360 | |
| nachrichtlich: Fremdwährungsrisikopositionen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 | 0370 | |
| 3. Nachweis der Erfüllung der Anforderung nach § 2 Absatz 2 sowie der Ermittlung der Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 4 | ||
| Anrechenbares Eigenkapital | 0380 | |
| Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungs- betrag für operationelle Risiken und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte | 0390 | |
| Nachweis der Anforderung nach § 2 Absatz 2 Anrechenbares Eigenkapital nach Abzug der Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte | 0400 | |
| Gesamtkennziffer gemäß § 2 Absatz 4 (0380/(0390*12,5)) | 0410 |
_____________
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338) sowie der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
2) Sofern Eigenkapitalanforderungen nach § 51a Absatz 2 KWG angeordnet wurden, ermittelt sich
| ENDE | |