Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung

Vom 20. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 80 vom 29.12.2017 S. 4024)



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und auf Grund

in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1
Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "S. 1)" durch die Wörter "S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153) geändert worden ist," ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Liquiditätsversorgung" die Wörter "oder für Zwecke der zentralen Risikosteuerung" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(5) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel sind direkte oder indirekte Beteiligungen oder sonstige Anteile an regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,
  1. denen ein Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und
  2. die nach diesen Rechts- oder Satzungsvorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen,

in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.

"(5) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel sind Risikopositionen, insbesondere direkte oder indirekte Beteiligungen oder sonstige Anteile, die bei regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,
  1. denen ein Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und
  2. die nach diesen Rechts- oder Satzungsvorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb des Verbunds vorzunehmen,

Eigenmittel im Sinne von Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begründen, in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen."

3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 39" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 39" ersetzt.

4. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Anteilige Zinsen sind zu berücksichtigen, sofern diese bei der Anwendung der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen wären."

5. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen

Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldetermins festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Tag des Meldetermins darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein EuroReferenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Tags des Meldetermins zugrunde zu legen.

" § 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen

Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist entweder zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldestichtags festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), oder unter Anwendung des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Meldestichtags zugrunde zu legen."

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 sind die dort genannten Forderungen in den im Folgenden genannten Zeiträumen in der jeweils genannten Höhe ausgenommen:
  1. im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von 90 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage,
  2. im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage.

(2) § 8 ist ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden sind. Bis zur Anwendung der technischen Durchführungsstandards sind für Zwecke der Großkreditmeldungen § 8 und die Anlagen 3 bis 7 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen macht den Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.

Artikel 2
Weitere Änderungen der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

(gültig ab 01.01.2019)

Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15 das Wort "Meldetermin" durch das Wort "Meldestichtag" ersetzt.

2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. bei Kreditzusagen die Gegenpartei, gegenüber der die Zusage gegeben wurde."

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Meldetermin" durch das Wort "Meldestichtag" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Meldetermin" durch das Wort "Meldestichtag" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Meldetermin" durch das Wort "Meldestichtag" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden:
  1. Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BA § 14 (Anlage 7),
  2. Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BAS § 14 (Anlage 8),
  3. Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BAG (Anlage 9).
"Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu verwenden:
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 § 14 (Anlage 7)."

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird nach dem Wort "Formular" jeweils die Angabe "BA" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat das den Kredit sichernde Unternehmen zusätzlich, im Bedarfsfall mehrfach zu den Betragspositionen POS 310 und 320 des Formulars nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) die Positionen POS 311 und 312 sowie 321 und 322 des Formulars nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) für jeden einzelnen begünstigten Kreditgeber anzuzeigen. "Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder auf andere Weise sichert, hat das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen des Formulars BA der Anlage 7 die Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA7 der Anlage 7 anzuzeigen. Das den Kredit sichernde Unternehmen hat die Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA6 der Anlage 7 anzuzeigen."

bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort "anzeigepflichtiger" durch das Wort "meldepflichtiger" ersetzt.

cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in Satz 1 oder Satz 2 genannten Weise beteiligt sind. "Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Weise beteiligt sind."

d) Absatz 6

(6) Für sämtliche Kredite im Sinne des § 19 des Kreditwesengesetzes seines gesamten Kreditportfolios ohne Berücksichtigung der Millionenkreditmeldegrenze muss ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen das Formular nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 (Anlage 9) einreichen.

wird aufgehoben.

e) Absatz 7 wird Absatz 6.

5. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 510 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) aufzugliedern; nicht einzubeziehen sind die Betragspositionen POS 311, 312, 321, 322, 501 und 511. "(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 102 und 110 bis 150 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 7 aufzugliedern."

6. Anlage 7 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Anlage 7
BA 14
Angaben zu den Krediten anch § 13 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - 01 -
Berichtszeitraum POS 001
Vordruck POS 002
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID POS 004
Kreditgeber-ISO-Ländercode POS 005
Kreditgeber - Filiale POS 006
Kreditnehmereinheit - ID POS 007
Kreditnehmer - ID POS 008
Laufende Nummer der EA POS 010
Währungskennzeichen des Kredites POS 011
Verwendeter Ansatz POS 012
Interne Risikoeinstufung gemäß PrüfbV POS 013
Ausfallkennzeichen POS 014
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) POS 015
durchschnittliche Verlustquote (LGD) POS 016
Forderungsklasse POS 017
Jahresumsatz POS 018
Datum des Jahresabschlusses POS 019
ISIN Emittent/Fonds/Konstrukt POS 020
Kreditnehmerergänzungsschlüssel POS 021
Fallbezogene Felddefinition 1 POS 030
Fallbezogene Felddefinition 2 POS 031
Fallbezogene Felddefinition 3 POS 032
Servicefeld/Zusatzangaben POS 040
Betragsdaten zu den Krediten nach § 14 KWG
(jeweils in Tsd. EUR unabhängig vom Währungskennzeichen)
- 01 -


- 02 -


- 03 -


- 04 -
- 05 -


- 06 -
- 07 -
- 08 -


- 09 -


- 10 -


relevanter Betrag Eigenmittelanforderung Expected
Loss (a)
EWB Summe der bewerteten Sicherheiten darunter gesichert
durch Kreditderivate
täglich fällig Restlaufzeit
< = 1 Jahr
(ohne bliglich fällig)
Restlaufzeit
> 1,
< = 5 Jahre
Restlaufzeit
> 5 Jahre
Gesamtposition Millionenkredite POS 100
davon
Bilanzielle Forderungen POS 200
davon Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS 210
davon Nominalbetrag - Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS 211
darunter Bestand des Handelsbuchs POS 212
darunter Nominalbetrag - Bestand des Handelsbuchs POS 213
davon Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen POS 220
darunter Bestand des Handelsbuchs POS 221
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/Darlehens- geber POS231
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/Darlehens- nehmer POS232
davon gewerbliche Realkredite POS240
davon wohnwirtschaftliche Realkredite POS250
davon Konsumentenkredite POS260
davon Handelskredite POS270
davon sonstige Bilanzielle Forderungen POS280
davon
Andere außerbilanzielle Geschäfte POS300
darunter Bürgschaften, Garantien, Konsortialkredite POS310
darunter Beträge zugunsten eines meldepflichtigen Kreditgebers POS311 Ggf. mehrfach ausfüllen.
anderer meldepflichtiger Kreditgeber POS312 Ggf. mehrfach ausfüllen.
darunter Kreditderivate (Referenzaktivum) POS320
darunter Beträge zugunsten eines bestimmten Sicherungsnehmers POS321 Ggf. mehrfach ausfüllen.
anderer meldepflichtiger Kreditgeber POS322 Ggf. mehrfach ausfüllen.
darunter offene Kreditzusagen POS330
davon
Derivate POS400
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer POS410
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber POS420 .-...
nachrichtlich
Beträge aus Kreditderivaten zugunsten eines bestimmten Sicherungsnehmers POS500 Ggf. mehrfach ausfüllen.
anderer (meldepflichtiger) Kreditgeber POS501 Ggf. mehrfach ausfüllen.
Beträge gesichert durch Kreditderivate eines bestimmten Sicherungsgebers POS510 Ggf. mehrfach ausfüllen.
anderer (meldepflichtiger) Kreditgeber POS511 Ggf. mehrfach ausfüllen.
Fallbezogene Betragsposition 1 POS701
Fallbezogene Betragsposition 2 POS702
Fallbezogene Betragsposition 3 POS703
Fallbezogene Betragsposition 4 POS704
Fallbezogene Betragsposition 5 POS705


Anlage 7
Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7

BA

Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Vordruck 015
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID 030
Kreditnehmereinheit - ID 040
Kreditnehmer - ID 050
LEI des Kreditnehmers 051
Laufende Nummer der EA 060
Filiale 070
Zusatzangaben 071
Verwendeter Ansatz 090
Ausfallkennzeichen 091
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) 092
Risikogewicht 093
Durchschnittliche Verlustquote (LGD) 094
Kreditnehmer-Ergänzungsschlüssel 095


Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)
Gesamtposition Millionenkredite 100
darunter Realkredite 101
darunter wohnwirtschaftliche Realkredite 102
Gesamtposition Millionenkredite - Notleidende Kreditforderungen (NPL) 104
Gesamtposition Millionenkredite - Erwarteter Verlust (EL) 105
Gesamtposition Millionenkredite - Risikoposition bei Ausfall (EaD) 106
Gesamtposition Millionenkredite - Einzelwertberichtigungen (EWB) 107
Gesamtposition Millionenkredite - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA) 108
davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen 110
darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere 111
darunter Handelsbuch 112
darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen 113
darunter Handelsbuch 114
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer 115
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber 116
davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte 120
darunter Bürgschaften, Garantien u. a. 121
darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen 122
darunter offene widerrufliche Kreditzusagen 123
davon (Bezug 100) Derivate 130
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer 131
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber 132
nachrichtlich
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer 140
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber 150
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben) 160


Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz in den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)
Bilanzielle Kreditforderungen - Bezug Position 110 ohne Positionen 111, 113 und 116 darunter
Österreich - AT 11 0AT
Belgien - BE 110BE
Tschechien - CZ 11 0CZ
Spanien - ES 11 0ES
Frankreich - FR 110FR
Italien - IT 110IT
Portugal - PT 11 0PT
Rumänien - RO 110RO
Andere außerbilanzielle Geschäfte - Bezug Position 120 ohne Positionen 122 und 123 darunter
Österreich - AT 120AT
Belgien - BE 120BE
Tschechien - CZ 120CZ
Spanien - ES 120ES
Frankreich - FR 120FR
Italien - IT 120IT
Portugal - PT 120PT
Rumänien - RO 120RO

BAS

Betragsdatensummenanzeige Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID 030
Sachbearbeiter/-in 072
Telefon 073
E-Mail 074
Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)
Gesamtposition Millionenkredite 100
darunter Realkredite 101
darunter wohnwirtschaftliche Realkredite 102
Gesamtposition Millionenkredite - Notleidende Kreditforderungen (NPL) 104
Gesamtposition Millionenkredite - Erwarteter Verlust (EL) 105
Gesamtposition Millionenkredite - Risikoposition bei Ausfall (EaD) 106
Gesamtposition Millionenkredite - Einzelwertberichtigungen (EWB) 107
Gesamtposition Millionenkredite - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA) 108
davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen 110
darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere 111
darunter Handelsbuch 112
darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen 113
darunter Handelsbuch 114
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer 115
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber 116
davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte 120
darunter Bürgschaften, Garantien u. a. 121
darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen 122
darunter offene widerrufliche Kreditzusagen 123
davon (Bezug 100) Derivate 130
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer 131
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber 132
nachrichtlich
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer 140
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber 150
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben) 160
Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz in den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)
Bilanzielle Kreditforderungen - Bezug Position 110 ohne Positionen 111, 113 und 116 darunter
Österreich - AT 11 0AT
Belgien - BE 110BE
Tschechien - CZ 11 0CZ
Spanien - ES 11 0ES
Frankreich - FR 110FR
Italien - IT 110IT
Portugal - PT 11 0PT
Rumänien - RO 110RO
Andere außerbilanzielle Geschäfte - Bezug Position 120 ohne Positionen 122 und 123 darunter
Österreich - AT 120AT
Belgien - BE 120BE
Tschechien - CZ 120CZ
Spanien - ES 120ES
Frankreich - FR 120FR
Italien - IT 120IT
Portugal - PT 120PT
Rumänien - RO 120RO

BA6

Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Vordruck 015
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID 030
Kreditnehmereinheit - ID 040
Kreditnehmer - ID 050
Laufende Nummer der EA 060
Filiale 070
Zusatzangaben 071
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
- Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung gegenüber
- (Aval-)Konsortialführung hat Kreditgeber - ID 080
Bezugsfeld BA 121 - "darunter Bürgschaften, Garantien u. a." 121
Bezugsfeld BA 122 - "darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen" 122
Bezugsfeld BA 123 - "darunter offene widerrufliche Kreditzusagen" 123

BAS6

Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID 030
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
Bezugsfeld BA 121 - "darunter Bürgschaften, Garantien u. a." 121
Bezugsfeld BA 122 - "darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen" 122
Bezugsfeld BA 123 - "darunter offene widerrufliche Kreditzusagen" 123

BA7

Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Vordruck 015
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID 030
Kreditnehmereinheit - ID 040
Kreditnehmer - ID 050
Laufende Nummer der EA 060
Filiale 070
Zusatzangaben 071
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
- gesichert durch Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung u. a. von
- (Aval-)Gemeinschaftskredit mit Kreditgeber - ID 080
Bezugsfeld BA 121 - "darunter Bürgschaften, Garantien u. a." 121
Bezugsfeld BA 122 - "darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen" 122
Bezugsfeld BA 123 - "darunter offene widerrufliche Kreditzusagen" 123

BAS7

Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum 010
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID 030
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
Bezugsfeld BA 121 - "darunter Bürgschaften, Garantien u. a." 121
Bezugsfeld BA 122 - "darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen" 122
Bezugsfeld BA 123 - "darunter offene widerrufliche Kreditzusagen" 123

7. Die Anlagen 8 und 9

.
Angaben zu den Krediten anch § 14 KWG Anlage 8
BAS § 14


Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - 01 -
Berichtszeitraum POS001
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID POS004
Sachbearbeiter/-in POS041
Telefon POS042
E-Mail POS043
Bemerkungen POS044
Betragsdaten zu den Krediten nach § 14 KWG
(jeweils in Tsd. EUR
unabhängig vom Währungskennzeichen)
- 01 -


- 02 -


- 03 -


- 04 -
- 05 -


- 06 -
- 07 -
- 08 -


- 09 -


- 10 -


relevanter Betrag Eigenmittelanforderung Expected
Loss (a)
EWB Summe der bewerteten Sicherheiten darunter gesichert
durch Kreditderivate
täglich fällig Restlaufzeit
< = 1 Jahr
(ohne bliglich fällig)
Restlaufzeit
> 1,
< = 5 Jahre
Restlaufzeit
> 5 Jahre
Gesamtposition Millionenkredite POS100
davon
Bilanzielle Forderungen POS200
davon Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS210
davon Nominalbetrag - Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS211
darunter Bestand des Handelsbuchs POS212
darunter Nominalbetrag - Bestand des Handelsbuchs POS213
davon Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen POS220
darunter Bestand des Handelsbuchs POS221
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/Darlehens- geber POS231
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/Darlehens- nehmer POS232
davon gewerbliche Realkredite POS240
davon wohnwirtschaftliche Realkredite POS250
davon Konsumentenkredite POS260
davon Handelskredite POS270
davon sonstige Bilanzielle Forderungen POS280
davon
Andere außerbilanzielle Geschäfte POS300
darunter Bürgschaften, Garantien, Konsortialkredite POS310
darunter Beträge zugunsten meldepflichtiger Kreditgeber POS311 Ggf. mehrfach ausfüllen.
darunter Kreditderivate (Referenzaktivum) POS320
darunter Beträge zugunsten bestimmter Sicherungsnehmer POS321 Ggf. mehrfach ausfüllen.
darunter offene Kreditzusagen POS330
davon
Derivate POS400
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer POS410
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber POS420
nachrichtlich
Beträge aus Kreditderivaten zugunsten eines bestimmten Sicherungsnehmers POS500 Ggf. mehrfach ausfüllen.
Beträge gesichert durch Kreditderivate eines bestimmten Sicherungsgebers POS510 Ggf. mehrfach ausfüllen.
Fallbezogene Betragsposition 1 POS701
Fallbezogene Betragsposition 2 POS702
Fallbezogene Betragsposition 3 POS703
Fallbezogene Betragsposition 4 POS704
Fallbezogene Betragsposition 5 POS705

.

Angaben zu den Krediten anch § 14 KWG Anlage 9
BAG


Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - 01 -
Berichtszeitraum POS001
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID POS004
Summenangaben zum Gesamtexposure
(in Tsd. Euro)
- 01 -


- 07 -
- 08 -


- 09 -


- 10 -


relevanter
Betrag
täglich fällig Restlaufzeit
< = 1 Jahr
(ohne bliglich fällig)
Restlaufzeit
> 1,
< = 5 Jahre
Restlaufzeit
> 5 Jahre
Gesamtposition aller Kredite POS100
davon
Bilanzielle Forderungen POS200
davon Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS210
davon Nominalbetrag - Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS211
darunter Bestand des Handelsbuchs POS212
darunter Nominalbetrag - Bestand des Handelsbuchs POS213
davon Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen POS220
darunter Bestand des Handelsbuchs POS221
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/Darlehensgeber POS231
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/Darlehensnehmer POS232
davon gewerbliche Realkredite POS240
davon wohnwirtschaftliche Realkredite POS250
davon Konsumentenkredite POS260
davon Handelskredite POS270
davon sonstige Bilanzielle Forderungen POS280
davon
Andere außerbilanzielle Geschäfte POS300
darunter Bürgschaften, Garantien, Konsortialkredite POS310
darunter Beträge zugunsten meldepflichtiger Kreditgeber POS311
darunter Kreditderivate (Referenzaktivum) POS320
darunter Beträge zugunsten von Sicherungsnehmern POS321
darunter offene Kreditzusagen POS330
davon
Derivate POS400
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer POS410
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber POS420
nachrichtlich
Beträge aus Kreditderivaten zugunsten von Sicherungsnehmern POS500
Beträge gesichert durch Kreditderivate diverser Sicherungsgeber POS510
Pauschalwertberichtigung für Länderrisiko POS600 Ggf. mehrfach ausfüllen, wenn PWB für verschiedene Länder gebildet wurden.
ISO-Ländercode zur Pauschalwertberichtigung für Länderrisiko POS601 Ggf. mehrfach ausfüllen, wenn PWB für verschiedene Länder gebildet wurden.
Fallbezogene Betragsposition 1 POS701
Fallbezogene Betragsposition 2 POS702
Fallbezogene Betragsposition 3 POS703
Fallbezogene Betragsposition 4 POS704
Fallbezogene Betragsposition 5 POS705


nicht zu füllen


werden aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung der Länderrisikoverordnung

Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.

( 2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 172208

ENDE