Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung

Vom 20. September 2021
(BGBl. I Nr.67 vom 24.09.2021 S. 4306)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 Nummer 5 durch Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

Artikel 1

Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2019 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

"Teil 4
Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern".

b) Nach der Angabe zu § 36 wird die Angabe zu Kapitel 2 durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Kapitel 2
Kapitalpuffer für systemische Risiken

§ 36a Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken

Kapitel 3
Kombinierte Kapitalpufferanforderung".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1) von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen. "(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3; L 13 vom 17.01.2020 S. 58; L 335 vom 13.10.2020 S. 20; L 405 vom 02.12.2020 S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4) geändert worden ist, von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen."

3. In § 13 Absatz 4 Nummer 4 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach den Wörtern "Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben d bis j" die Wörter "oder nach Artikel 500a Absatz 3" eingefügt.

4. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 4
Nähere Bestimmungen zum antizyklischen Kapitalpuffer und zur kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung
"Teil 4
Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern".

5. Nach § 36 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:

"Kapitel 2
Kapitalpuffer für systemische Risiken

§ 36a Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken

(1) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kreditwesengesetzes kann für folgende Risikopositionen angeordnet werden:

  1. alle im Inland belegenen Risikopositionen;
  2. alle im Inland belegenen branchenspezifischen Risikopositionen
    1. des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind;
    2. gegenüber juristischen Personen, die durch Grundpfandrechte auf gewerbliche Immobilien besichert sind;
    3. gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Buchstabe b genannten Risikopositionen;
    4. gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Buchstabe a genannten Risikopositionen;
  3. alle in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Risikopositionen, für die § 10e Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 des Kreditwesengesetzes gilt;
  4. branchenspezifische Risikopositionen nach Nummer 2, die sich in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums befinden, jedoch lediglich um die Anerkennung eines von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e Absatz 8 des Kreditwesengesetzes zu ermöglichen;
  5. in Drittstaaten belegene Risikopositionen oder
  6. Teilgruppen einer der in Nummer 2 genannten Kategorien von Risikopositionen.

(2) Die Institute berechnen den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kreditwesengesetzes wie folgt:

Formel

Dabei steht

  1. BSR für den Kapitalpuffer für systemische Risiken,
  2. rT für die Pufferquote, die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts gilt,
  3. ET für den gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag eines Instituts,
  4. i für den Index, der eine der Teilgruppen von Risikopositionen nach Absatz 1 anzeigt,
  5. ri für die Pufferquote, die für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe der Risikopositionen i gilt, und
  6. Ei für den Risikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe der Risikopositionen i, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde."

6. Das bisherige Kapitel 2 wird Kapitel 3 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kapitel 2
Kapitalpuffer für systemische Risiken
"Kapitel 3
Kombinierte Kapitalpufferanforderung".

7. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. den Zwischengewinnen, die nicht im Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind und die nach der letzten Entscheidung über die Gewinnausschüttung oder eine der unter § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten Maßnahmen erwirtschaftet wurden;

2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind und die nach der letzten Entscheidung über die Gewinnausschüttung oder eine der unter § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten Maßnahmen erwirtschaftet wurden;

"1. den Zwischengewinnen, die nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,

2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,"

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des
  1. ersten (das heißt des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so beträgt der Faktor 0;
  2. zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer Anforderung, so beträgt der Faktor 0,2;
  3. dritten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so beträgt der Faktor 0,4;
  4. obersten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer Anforderung, so beträgt der Faktor 0,6.
"(3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c des Kreditwesengesetzes und der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des
  1. ersten (das heißt des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0;
  2. zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,2;
  3. dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,4;
  4. obersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,6."

c) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor dem Doppelpunkt das Wort "Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort "Kapitalpufferanforderung" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

____
1) Diese Verordnung dient der Anpassung der in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 erlassenen näheren Bestimmungen zu Kapitalpuffern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes, soweit diese Anpassung durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 253; L 212 vom 03.07.2020 S. 20) - CRD V -, die durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 14) geändert worden ist, sowie durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1; L 13 vom 17.01.2020 S. 58) - CRR II -, die durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4) geändert worden ist, erforderlich geworden ist.

ID: 212075

ENDE