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Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Vom 19. Juni 2012
(BGBl. Nr. 27 vom 22.06.2012 S. 1318; 26.06.2012 S. 1394 12; 10.01.2013 S.35 13; 05.11.2013 S. 3920 13a; 16.04.2014 S. 348 14; 21.12.2016 S. 3083 16; 08.08.2017 S. 3158 17; 02.01.2018 S. 2 18; 11.03.2019 S. 218 19; 02.10.2019 S. 1416 19a; 16.11.2020 S. 2704 20; 18.03.2022 S. 498 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 9231-7-12




Auf Grund

§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.

(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das

  1. Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,
  2. Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,
  3. Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,
  4. Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,
  5. Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und
  6. Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum

einschließt.

§ 2 Art und Umfang der Ausbildung 13

(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.

(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.

§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze

(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.

(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.

§ 4 Theoretischer Unterricht 22

(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.

(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan ( Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.

(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten."

(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).

(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.

(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.

(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.

(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.

§ 5 Praktischer Unterricht 12 17

(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch

  1. die Unterweisung nach Absatz 5,
  2. Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
  3. Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.

Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.

(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1.

Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind - ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1 E - nach Anlage 4 durchzuführen.

(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.

(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1 E, C, CE, D1, D1 E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.

(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.

(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.

(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.

(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.

(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.

§ 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung 20 22

(1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe.

(2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend.

(3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig.

(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen:

  1. die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 und
  2. das Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3.

(5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.

§ 5b Evaluierung 20

Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor

§ 6 Abschluss der Ausbildung 14 18 19a

(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.

(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestell- ten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.

§ 7 Ausnahmen 12 13 19 20

(1) Die § § 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn

  1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll,
  2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,
  3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,
  4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
  5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
  6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,
  7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,
  8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Absatz 6 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.

(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

(3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten 17 18 19a

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt,
  2. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,
  3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt,
  4. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt,
  5. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,
  6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde oder
  7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert,
  2. entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt,
  3. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,
  4. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt,
  5. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder
  6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, außer Kraft.

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Rahmenplan für den Grundstoff
(12 Doppelstunden) für alle Klassen
Anlage 1 13a
(zu § 4)


1. Persönliche Voraussetzungen

  1. Körperliche Fähigkeiten
    Sehfähigkeit - Sehtest
    Bedeutung von Gesundheit und Fitness
  2. Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten
    Krankheiten und Gebrechen
    Aufmerksamkeitsdefizite
    Konzentrationsmängel
    Alkohol, Drogen und Medikamente
    Ermüden und Ablenkung
  3. Psychische und soziale Voraussetzungen
    Einstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen,
    Fahren und Straßenverkehr
    Orientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens.

2. Risikofaktor Mensch

  1. Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch
    Aggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere Emotionen
    Auffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben, Reaktion auf aggressives Fahren
    Aggression nicht mit Gegenaggression beantworten; Lernen, wie man seinen Ärger kontrolliert
    Ursachen von Stress; Lernen, Stress wahrzunehmen Erfahrung, dass Stress Risikofaktor ist
    Lernen, wie Stress zu vermeiden und zu bewältigen ist
    Gefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussen
    Risiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle Lernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren
  2. Selbstbilder
    realistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung
  3. Fahrideale und Fahrerrollen.

3. Rechtliche Rahmenbedingungen

  1. Führen von Kraftfahrzeugen
    Fahrerlaubnisklassen
    Führerschein auf Probe
  2. Zulassung von Fahrzeugen
    zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge
    Erlöschen der Betriebserlaubnis
  3. Fahrzeuguntersuchungen
  4. Versicherungen
    Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko
    Insassenunfall
    Rechtsschutz
  5. Fahrzeugpapiere und Führerschein
    Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Versicherungsnachweis
    Nachweis über Abgasuntersuchung
    Änderungsabnahmebericht nach § 19 Absatz 3 StVZO
  6. Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.

4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung

  1. Verkehrswege und ihre Bedeutung
    Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonderfahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahrstraße
  2. Grundregel § 1 (StVO)
  3. Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrswege (z.B. Alleen)
    Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim Fahrstreifenwechsel
    Stau.

5. Vorfahrt und Verkehrsregelungen Verhalten

insbesondere durch

6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergänge

  1. Verkehrszeichen und -einrichtungen
    Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen
    sonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtungen
    Wissen um die Systematik und Logik
    Formen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszeichen, "Lesen" von Verkehrseinrichtungen und Folgerungen für das eigene angemessene Verhalten
  2. Bahnübergänge
    Sicherheits- und Umweltbewusstsein - Verhalten an Bahnübergängen.

7. Andere Teilnehmer im Straßenverkehr

  1. Besonderheiten und Verhalten gegenüber
  2. Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten
  3. Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung

8. Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise

  1. Bedeutung der Geschwindigkeit
    situationsangepasste Geschwindigkeit
    Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand und Anhalteweg
    Einschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen Geschwindigkeiten
    Gewöhnung an ausreichende Sicherheitsabstände
    Erkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindigkeiten
    Ständige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpassung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse, Witterungs- und Sichtverhältnisse
    Kenntnisse und Akzeptanz der Geschwindigkeitsregelungen
    Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit und Schadstoffemissionen
    Wahl umweltschonender Geschwindigkeiten
    Realistische Selbsteinschätzung des eigenen Geschwindigkeitsverhaltens
    Wissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und Geschwindigkeitsgewohnheiten
  2. Vorausschauendes Verhalten
  3. Sicherheitsabstände
  4. Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Straße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen
  5. Lärmschutz
  6. Geschwindigkeitsvorschriften
  7. Warnzeichen.

9. Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung

  1. Einfahren, Anfahren
  2. Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen
  3. Nebeneinanderfahren
  4. Abbiegen
  5. Wenden
  6. Rückwärtsfahren
  7. Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen Fahrmanövern. Insbesondere durch

10. Ruhender Verkehr

Zu wenig Straßenraum - zu viele Autos

  1. Ruhender Verkehr Halten und Parken
    Einrichtungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs
  2. Ein- und Aussteigen
    Sichern des Fahrzeugs
  3. Absichern liegen gebliebener Fahrzeuge
  4. Anschleppen, Abschleppen und Schleppen.

11. Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften 13a

  1. Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen
  2. Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen
    Blaues und gelbes Blinklicht
    Sonderrechte
  3. Verhalten nach Verkehrsunfall
    Absichern und Hilfeleistung für Verletzte Verpflichtungen
  4. Ahndung von Fehlverhalten
    Verwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe
  5. Fahreignungsregister
    Fahreignungs-Bewertungssystem
  6. Entzug der Fahrerlaubnis
  7. Verlust des Versicherungsschutzes Schadenersatz, Regress
  8. Begutachtungsstelle für Fahreignung Medizinischpsychologische Untersuchung.

12. Lebenslanges Lernen 13a

  1. Besondere Risikofaktoren bei
  2. Hilfen insbesondere durch
  3. Risiken durch Informations- und Kommunikationsdefizite im Straßenverkehr
  4. Verkehrssicherheit durch Weiterbildung
  5. Sicherheitstraining
  6. Kurse zur umweltschonenden Fahrweise.

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Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden),
in der Klasse AM (2 Doppelstunden)
Anlage 2.1 12
(zu § 4)


1. Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug

  1. Persönliche Voraussetzungen
  2. Schutz des Fahrers/Beifahrers
    Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz
  3. Betriebs- und Verkehrssicherheit
    Prüfung, Wartung und Pflege
    Technische Veränderungen am Motorrad
    Folgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Gewichtsverteilung
    Sicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsverteilung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstellung von Bedienhebeln
    "Einmotten" und Wiederinbetriebnahme des Motorrades
  4. Umweltschonung
    Bleifreier Kraftstoff, Katalysator
    Schalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out) Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen.

2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren

  1. Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
    Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in Fahrstreifen, Überholverbote
    besondere Gefahren für Motorradfahrer durch: Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht- und Verkehrsverhältnisse
  2. Fahrbahn "lesen"
    Sand / Splitt /Teerverfug ungen / Öl / Nässe/ Glätte/ Laub / Schmutz/Schienen /Gullys/Markierungen/Schlaglöcher/ Spurrillen/Gegenständeauf der Fahrbahn
  3. Sehen und gesehen werden Visier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption
    Blickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflektoren, Beleuchtung
    Sichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens
  4. Mitnahme von Personen
    Kinder, Erwachsene
    Verhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in Kurven und beim Ausweichen
  5. Umweltbewusstes Verhalten
    Kein unnötiges Beschleunigen - vorausschauendes Fahren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollenlassen des Kraftrades.

3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren

  1. Hauptgefahren durch andere:
    Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkommenden in Kurven
  2. Fahren unter erschwerten Bedingungen
    Kälte - Wärme - Regen - Sichtbehinderung - Aquaplaning - Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumittel
  3. Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:
    Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und Verkehrsabläufen
  4. * Motorräder mit Beiwagen
    Fahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts oder links, Anlenkung
    Bremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede zum Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren
    Beladen des Gespanns
  5. Motorrad mit Anhänger
    Rechtliche Bestimmungen
    Verbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfahren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsen
  6. Verhalten nach Unfällen
    Absicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln, Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Probleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms, schwere Verletzungen, offene Brüche.

4. Fahrtechnik und Fahrphysik

  1. Bedeutung der Grundfahraufgaben
  2. Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung
    Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der Fahrbewegung
    Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte
  3. Kurven
    Kurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt, Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen)
    Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/Bremskräfte
    Blicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Aufrichten des Motorrades, Ausbrechen
  4. Bremsen
    Wirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achslastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrennter Hand- und Fußbremse (kurzer und langer Radstand, unterschiedliche Belastung - Sozius/Gepäck, Schwerpunkthöhe)
    Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssystemen, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen und Fahrbahnoberfläche *
    Vollbremsung/Gefahrenbremsung
    Blockieren: Vorderrad - Hinterrad. Grenzen der Automatischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern, Störkräfte beim Bremsen **
  5. Ausweichen
    Ausweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehendes Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspurigen Kraftfahrzeugen
  6. Kritische Fahrzustände/Ursachen
    Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite.
*) Gilt nicht für AM
**) Nicht für A1, AM

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Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in der Klasse B

(2 Doppelstunden)

Anlage 2.2 12
(zu § 4)

1. Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung - umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen

  1. Technik, Physik
    • Betriebs- und Verkehrssicherheit
    • Wartung und Pflege der Fahrzeuge
    • Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO 1
    • Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten
  2. Personen- und Güterbeförderung
    • Personenbeförderung
    • Ladeflächen und Beladung
  3. Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug
    • Energiesparende Fahrweise
    • Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.

2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen

  1. Fahrgeschwindigkeit
  2. Fahren in Fahrstreifen
  3. Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen
  4. Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen
  5. Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen
  6. Bremsen
    • Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse)
    • Benutzung der Bremsen (degressiv - progressiv)
    • Bremsen im Gefälle und bei Gefahr
  7. Zusammenstellung von Zügen
    • Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen
    • Stützlast
    • Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren
    • Beleuchtung
  8. Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z.B. nach sog. Ozongesetz)
  9. Abgrenzung zur Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96.

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Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in der Klasse C
(10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
Anlage 2.3 17
(zu § 4)

1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz

  1. Fahrerlaubnis
    Erteilungsvoraussetzungen, Befristung
  2. Papiere
    Persönliche Fahrzeugpapiere
  3. Sozialvorschriften
    Fahrtenschreiber, Lenk- und Ruhezeiten
  4. Arbeitsplatz
    Sitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel)
    Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs.

2. Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriften

  1. Geschwindigkeit, Abstand
  2. Bahnübergänge
  3. Halten und Parken
  4. Personenbeförderung
  5. Fahrverbote
    Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutz
  6. Vorschriften zum Transport von Gütern Ladungspapiere (national und grenzüberschreitend).

3. Kraftstrang

  1. Motor
  2. Kupplung, Wandler
  3. Getriebe
  4. Antriebswellen
  5. Differential(e)
  6. Achsantrieb, Radantrieb
  7. Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR).

4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen

  1. Federung
  2. Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten
  3. Aufbauten
  4. Lichtmaschine/Batterie(n)
  5. Beleuchtung
  6. Sonstige elektrische Einrichtungen.

5. Lkw-Bremsen

  1. hydraulische Bremsanlage
  2. Druckluftbeschaffungsanlage
  3. Kombinierte Drucklufthydraulische Bremsanlage
  4. Zweikreis-Druckluftbremsanlage
  5. Automatischlastabhängige Bremse (ALB)
  6. Feststellbremse.

6. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsregler

  1. Dauerbremsen
  2. Automatischer Blockierverhinderer (ABV)
  3. Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage
  4. Fahrzeuguntersuchungen
  5. Geschwindigkeitsregler.

7. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische Gesetzmäßigkeiten

Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung.

8. Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheitsbestimmungen

  1. Fahrzeug
    Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Parkwarntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungen
  2. Fahrzeuggewichte und -abmessungen
  3. Geschwindigkeitsbegrenzer
  4. die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern
    • Gefahrgut
    • Abfall
  5. Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft) Warnweste, sicherheitsrelevante Schuhe Ein- und Aussteigen.

9. Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle

  1. Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen)
  2. Sicherung verschiedener Arten von Ladegut (z.B. flüssiges oder hängendes Ladegut)
  3. Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern
  4. Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen.

10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung

  1. Wartung, Pflege und Kontrolle
  2. Energiesparende Fahrweise
  3. Alternative Kraftstoffe
  4. Zeit- und Streckenplanung
  5. Luftwiderstand
    (z.B. Spoiler, Plane, Aufbauten)
  6. Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.

.

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE
(4 Doppelstunden)
Anlage 2.4
(zu § 4)

1. Zusammenstellung von Zügen

  1. Einrichtungen zur Verbindung
    Wartung und Prüfung
  2. An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln
  3. Abmessungen, zulässige Achslast, zulässige Gesamtmasse der Züge
  4. Massen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen.

2. Lastzugbremsen

  1. Auflaufbremse(n)
  2. Zweitleitungs-Druckluftbremse.

3. Lastzugbremsen

  1. Bremskraftregelung
  2. Automatische Blockier-Verhinderer (ABV)
  3. Feststellbremse
  4. Dauerbremse
  5. Fahrzeuguntersuchungen.

4. Fahren mit Zügen

  1. Sicherheitskontrollen
  2. Gliederzug
  3. Sattelkraftfahrzeug
  4. Bremsen
  5. Rangieren
  6. Befahren von Kurven, Steigungen und Gefällen
  7. Fahren mit übergroßen und überschweren Fahrzeugen
  8. Fahren unter erschwerten Witterungsbedingungen
  9. Ladung/Ladungssicherung
  10. toter Winkel.

.

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in den Klassen D
(18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden) *
Anlage 2.5 16 17
(zu § 4)

1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und D

  1. Personenbeförderung in Bussen Sicherheit, Unfallbeteiligung
  2. Definition Kraftomnibusse
  3. Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung.

2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage

  1. Rahmen und Fahrgestelle
    unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen
  2. Räder und Reifen Arten, Reifenschäden Radwechsel
    Schneeketten:
    • Arten
    • Montage
  3. Lenkung
  4. Elektrische Anlage
    Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung, weitere Stromverbraucher.

3. Fahrerplatz - Innenraum Zugang von außen

  1. Fahrerplatz
    Linienbus, Reisebus
    Begleitpersonal
    Signalanlagen:
    • Video
    • Außenbeobachtung
  2. Informations- und Unterhaltungsanlage
    Lautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlage
  3. Innenraum Fahrgastraum - Beleuchtung:
    Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter.

4. Kraftstrang

  1. Motoren
  2. Einspritzanlage
  3. Abgasanlage
  4. Kupplung
  5. Getriebe
  6. Antriebswellen
  7. Differential.

5. Bremsanlagen (1)

  1. Bauteile
  2. gesetzliche Vorschriften
  3. Arten von Bremsanlagen.

6. Bremsanlagen (2)

  1. Einzelaggregate der Bremsanlage
  2. Feststellbremsanlage.

7. Bremsanlagen (3)

  1. Betriebsbremsanlage
  2. Dauerbremsanlage.

8. Bremsanlagen (4)

  1. Gelenkbusanlage
  2. Luftfederung - Gelenkbus
  3. Drehgelenk - Knickschutz
  4. Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer (ABV)
  5. Automatischlastabhängige Bremse (ALB)
  6. Anhängerkupplung
  7. Anhänger hinter Kraftomnibussen.

9. Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumente

  1. gesetzliche Regelung des Personenverkehrs
    Grundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverordnung
  2. Arten des Personenbeförderungsverkehrs Gelegenheitsverkehr
    Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten, grenzüberschreitender Verkehr
  3. Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr
  4. Haltestellen
  5. Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen.

10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften

  1. BO-Kraft
    Allgemeine Vorschriften
    Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung und Beschaffenheit
  2. Sondervorschriften
    O-Bus
    Linienverkehr
    Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft
  3. Ordnungswidrigkeiten
    Nichtraucherzonen
    Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von Sitzplätzen für behinderte Menschen
    Rollstuhlfahrer
    Gurtanlegepflicht
  4. Verhalten im Fahrdienst mitzuführende Papiere Fundsachen.

11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen

Sondervorschriften für Kraftomnibusse
Bauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit,
Abmessung,
Anhängerbetrieb,
Kurven laufeigenschaften,
Achslasten, Gesamtgewicht,
Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der Fahrgastsitze,
Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung,
Einrichtungen zum Auf- und Absteigen,
Fußboden, Türen - Notausstiege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe Material, Gänge, Bereifung,
Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen, Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile,
Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Geschwi nd i g keitssch i l der.

12. Fahrphysik

  1. Wirkung von Kräften
    Kraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungswiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurvenfahrten.
  2. Benutzung von Spiegeln.

13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (1)

Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-Fahrer
Fahren in Fahrstreifen
Sonderfahrstreifen
Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren.

14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (2)

Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten.

15. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung

  1. Umweltschutz
    Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärmschutz
  2. Alternative Kraftstoffe und Antriebe Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des Kraftomnibusses
  3. Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen
  4. Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.

16. Fahren mit Kraftomnibussen

Verhalten bei Pannen und nach Unfällen

  1. Verhalten in schwierigen Situationen
    besondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten als Schulbusfahrer
  2. Liegenbleiben von Bussen
    Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen, Evakuierung
  3. Fahrerbedingte Unfallfaktoren
    Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, Ablenkung
  4. Verhalten bei Unfällen.

17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungen

  1. Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
  2. Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
  3. Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes
  4. Grundzüge der Fahrpersonalverordnung
  5. Verordnung über das Kontrollgerät (EWG) Nr. 165/2014
  6. Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge
  7. Kontrollmittelverordnung
  8. Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
  9. Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes.

18. Sicherheitskontrollen

  1. Abfahrkontrolle
    Verkehrs- und Betriebssicherheit
    Räder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstung
  2. Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht werden müssen.

Die Punkte "Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, Automatischlastabhängige Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung, Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Besonderheiten bei Gelenkbussen und Kneeling" entfallen bei Klasse D1.

*) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff.

.

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L
(2 Doppelstunden)
Anlage 2.6
(zu § 4)

1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von Zügen

Einfahren in Straßen
Überqueren von Straßen
Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile
Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)
Fahrbahnbenutzung
Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung
Zusammenstellen von Zügen

Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen
Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig)
selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung,
Stützrad bei Einachsanhängern
Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften
Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen
Kennzeichnungspflichten
Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.

2. Technik und Sicherungseinrichtungen

Bremsen
Betriebsbremse, hydraulische Bremse
Druckluftbremse

Auflaufbremse und Feststellbremse
Einzelradbremsen Unterlegkeile
Lenkung
Räder/Bereifung
Anbaugeräte und Ladung

Be- und Entlastung der Achsen
Betriebsgeschwindigkeit
Ladung.

.

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T
(6 Doppelstunden)
Anlage 2.7
(zu § 4)

1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von Zügen

Einfahren in Straßen
Überqueren von Straßen
Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile
Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)

Fahrbahnbenutzung

Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung

Zusammenstellen von Zügen
Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen
Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig)
selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern

Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften
Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen

Kennzeichnungspflichten
Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen
Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.

2. Technik und Sicherungseinrichtungen

Bremsen

Betriebsbremse, hydraulische Bremse

Druckluftbremse
Auflaufbremse und Feststellbremse
Einzelradbremsen
Unterlegkeile

Lenkung

Räder/Bereifung

Anbaugeräte und Ladung
Be- und Entlastung der Achsen
Betriebsgeschwindigkeit

Ladung.

3. Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügen

  1. Ladungssicherung
  2. Besonderheiten der Fahrbahnbenutzung
    • mit bis zu zwei Anhängern
    • bis zu 60 km/h
    • mit Ladung land- und forstwirtschaftlicher Güter
  3. Besonderheiten bei der Zusammenstellung von Zügen; Fahren mit Allradantrieb
  4. Verhalten an Bahnübergängen.

4. Wirkung von Kräften beim Fahren

  1. Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand
  2. Auswirkungen unterschiedlicher Ladungen
  3. in Steigungen und Gefällen
  4. Luftwiderstand, Seitenführungskraft, Fliehkraft
  5. Kippmomente.

5. Bremsanlagen

  1. Druckluftbeschaffungsanlage
  2. Kombinierte Drucklufthydraulische Bremsanlage
    • Zugfahrzeug hydraulisch
    • Anhänger Druckluft
  3. Druckluftbremse, Zweileitungsbremse.

6. Bremsanlagen des Anhängers

  1. Manueller Bremskraftregler
  2. Automatischlastabhängige Bremskraftregelung
  3. Hilfs- und Feststellbremsanlage
  4. Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern.

.

Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff Anlage 2.8 12
(zu § 4 Absatz 4)


AM 2 Doppelstunden
A1, A2, A 4 Doppelstunden
B 2 Doppelstunden
C1 6 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D1) 2 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
C 10 Doppelstunden
C (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
CE 4 Doppelstunden
D1 10 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C) 4 Doppelstunden
D 18 Doppelstunden
D (Vorbesitz C) 8 Doppelstunden
D (Vorbesitz C1) 12 Doppelstunden
D (Vorbesitz D1) 8 Doppelstunden
L 2 Doppelstunden
T 6 Doppelstunden

.

Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen Anlage 3 12
(zu § 5 Absatz 1)

1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

1.1 Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs

1.2 Sitzposition

1.3 Einstellung der Spiegel

1.4 Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung 1

1.5 Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen 1,

1.6 Einstellung der Kopfstützen

1.7 Bedienungseinrichtungen

2 Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken

3 Gangwechsel
(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.)

3.1 Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage, Straßenzustand und Straßenverlauf

3.2 Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltgesichtspunkten

4 Fahrbahnbenutzung

4.1 Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen

4.2 Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

5 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel

5.1 Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen

5.2 Abbiegen in Grundstücke

5.3 Einordnen zum Abbiegen

5.4 Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang

6 Rückwärtsfahren und Wenden

6.1 Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt 2

6.2 Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung 2

6.3 Wenden

7 Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen

8 Fahrgeschwindigkeit

8.1 Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse

8.2 Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit)

8.3 Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften

8.4 Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften

8.5 Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen

8.6 Bremsen in Gefahrensituationen

9 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

9.1 Einfahren, Ausfahren

9.2 Seitenstreifen

9.3 Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen

9.4 Parkplätze, Raststätte und Tankstellen

10 Überholen
(Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu üben)

11 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren

11.1 Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse

11.2 Heranfahren an die bevorrechtigte Straße

11.3 Einfahren in Vorfahrtstraßen

11.4 Bremsbereitschaft

11.5 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen

11.6 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen

11.7 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen

11.8 Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren

11.9 Verhalten an Bahnübergängen

12 Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern

12.1 beim Abbiegen

12.2 beim Geradeausfahren

12.3 an Fußgängerüberwegen

12.4 in verkehrsberuhigten Bereichen

12.5 an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

12.6 an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder)

13 Halten und Parken

13.1 Halten in Steigungen und in Gefällstrecken

13.2 Einfahren in eine Parklücke 2

13.2.1 zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugen

13.2.2 zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeugen

13.3 Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs

13.4 Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge

14 Vorausschauendes Fahren

14.1 Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer

14.2 Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer

14.3 Beobachtung des Verkehrsraumes

15 Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen

16 Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen

17 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A2, A und AM

17.1 Sicherheitskontrolle

Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von

Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe

Lenkung

Bremsanlage

Funktionsprüfung der Bremsen

Flüssigkeitsstände

17.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

17.2.1 Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit

17.2.2 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

17.2.3 Ausweichen ohne Abbremsen

17.2.4 Ausweichen nach Abbremsen

17.2.5 Slalom

17.2.6 Langer Slalom

17.2.7 Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

17.2.8 Stop and Go

17.2.9 Kreisfahrt

17.3 Klassenspezifische Besonderheiten

17.3.1 Fahren im Fahrstreifen

17.3.2 Fahren in Kurven

17.3.3 Fahren mit Schutzkleidung

18 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B

18.1 Sicherheitskontrolle

18.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

18.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

18.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

18.2.3 Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)

18.2.4 Umkehren

18.2.5 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

19 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C

19.1 Sicherheitskontrollen

19.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

19.1.2 Zusätzliche Überprüfung

19.1.2.1 Überprüfung der Federung/Luftfederung 19.1.2.2 Funktionsprüfung von

19.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

19.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

19.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

19.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken

19.2.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen

19.3 Klassenspezifische Besonderheiten

19.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der "Toten Winkel"

19.3.2 Nutzung von Fahrstreifen

19.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs

19.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenverfahren (Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes)

19.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten

19.3.6 Sicherheitsabstand

19.3.7 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen

19.3.8 Verhalten an Bahnübergängen

19.3.9 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse

19.3.10 Ladungssicherung

20 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D

20.1 Sicherheitskontrollen

20.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

20.1.2 Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten

20.1.2.1 Erläutern oder Demonstrieren der

20.1.2.2 Überprüfung der Federung/Luftfederung

20.1.2.3 Funktionsprüfung von

20.1.2.4 Richtiges Beladen der Gepäckräume

20.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

20.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

20.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

20.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken 20.2.4 Halten zum Ein- oder Aussteigen

20.3 Klassenspezifische Besonderheiten

20.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der "Toten Winkel"

20.3.2 Nutzung von Fahrstreifen

20.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs

20.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender Fahrgäste)

20.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten

20.3.6 Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles Bremsen

20.3.7 Sicherheitsabstand

20.3.8 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen

20.3.9 Verhalten an Bahnübergängen

20.3.10 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse

21 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1 E, D1 E und DE

21.1 Zusammenstellen des Zuges

21.1.1 Prüfen der Zugmaße

21.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)

21.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung)

21.2.1 Anhänger ankuppeln

21.2.2 Anhänger abkuppeln

21.3 Sicherheitskontrollen am Zug

21.3.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

21.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)

21.3.3 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers

21.3.4 Funktion der Bremsanlage

21.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

21.4.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

21.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1 E)

21.5 Klassenspezifische Besonderheiten

21.5.1 beim Fahren

21.5.2 beim Abstellen

22 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE

22.1 Zusammenstellen des Zuges

22.1.1 Prüfen der Zugmaße

22.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung)

22.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absatteln

22.2.1 Anhänger ankuppeln

22.2.2 Anhänger abkuppeln

22.2.3 Aufsatteln

22.2.4 Absatteln

22.3 Sicherheitskontrollen am Zug

22.3.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

22.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)

22.3.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)

22.3.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers

22.3.5 Funktion der Bremsanlage

22.3.6 Ladungssicherung

22.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

22.4.1 Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger)

22.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

22.4.3 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)

22.4.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen

22.5 Klassenspezifische Besonderheiten

22.5.1 beim Fahren

22.5.2 beim Abstellen

23 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T Zugmaschine im Solobetrieb

23.1 Sicherheitskontrollen

23.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

23.1.2 Zusätzliche Überprüfungen

23.1.2.1 Funktionsprüfung von

23.2 Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend den Punkten 1 bis 16

Für Zugmaschine mit Anhänger

23.3 Zusammenstellen des Zuges

23.3.1 Prüfen der Zugmaße

23.3.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern)

23.4 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger

23.4.1 Anhänger ankuppeln

23.4.2 Anhänger abkuppeln

23.5 Sicherheitskontrollen am Zug

23.5.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

23.5.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)

23.5.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)

23.5.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers

23.5.5 Funktion der Bremsanlage

23.5.6 Ladungssicherung

23.6 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

23.6.1 Rückwärtsfahren geradeaus

23.7 Klassenspezifische Besonderheiten

23.7.1 Beim Fahren

23.7.2 Beim Abstellen

____
1) Gilt nur für Zweiradklassen.
2) Gilt nicht für Zweiradklassen.

.

Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1 , A2, A, B, BE, C1 , C1 E, C und CE Anlage 4 12 14
(zu § 5 Absatz 3)


Besondere Ausbildungsfahrten A1
A2
A
B
A1 auf A2 1
A1 auf A
A2 auf A 1
B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E
B auf C
C auf CE
C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang 2 C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang 2
Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt
1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)
5 3 3 5 1 3 4 3 5 8
2 Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) 4 2 1 2 1 1 2 1 2 3
3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) 3 1 1 3 0 2 2 0 3 3

1) Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
2) Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden.

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Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE Anlage 5
(zu § 5 Absatz 4)


Vorbesitz der
Klasse(n)
Dauer des
Vorbesitzes
Erwerb Grundausbildung Überland Autobahn Nachtfahrt
C C mehr als
2 Jahre
D 7 8 4 3
D1 6 4 2 2
C C bis
2 Jahre
D 14 16 8 6
D1 8 8 4 4
B/C1 B oder C1 mehr
als 2 Jahre
D 33 12 8 5
D1 16 8 4 4
B/C1 B oder C1
bis 2 Jahre
D 45 22 14 8
D1 41 19 12 7
D1 D 20 5 5 5
D DE 4 3 1 1
D1 D1 E 4 3 1 1

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Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T Anlage 6 17
(zu § 5 Absatz 5)

Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T

Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten

Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit

1. Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)

Analoger Fahrtenschreiber Digitaler Fahrtenschreiber
Bedienung und Handhabung des analogen Fahrtenschreibers
  • Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes
  • Bedienung der Schalter
  • Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen
  • Benennung der Symbole auf dem Fahrtenschreiber
Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrtenschreibers unter Verwendung der Fahrerkarte
  • vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragungen in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten
  • während der Fahrt
  • beim Verlassen des Fahrzeugs
  • Bedienung der Schalter
  • Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen
  • Benennung der Symbole auf dem Fahrtenschreiber
Auswertung des Schaublattes

a) Wie viele Kilometer wurden gefahren?

b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?

c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt?

d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?

  • am Ende einer Fahrt
  • bei Ausfall des Gerätes

2. Bremsen (alle Klassen)

Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit Prüfen der Druckwarneinrichtung

Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen Prüfen, ob Pedalwege frei sind

Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse

Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen

3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen)

Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins

Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins

Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper)

Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern

Prüfen der Felgen auf Beschädigung

Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand

Sichtprüfung der Radaufhängung

Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor)

Lenkungsspiel prüfen Ölstand der Servolenkung prüfen

4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)

Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfen

Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen

Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen

Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen

Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennen

Kontrolllampen - Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/ Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/ Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme erläutern

Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen

5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)

Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes

Kontrolle des Motorölstandes

Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfen

Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z.B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)

Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren

Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigen

Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage

6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen)

Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein)

Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand) Verbandkasten (Unterbringung)

Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandskontrolle)

Sichtprüfung der Anhängekupplung

Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung)

Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis)

7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D) Erläutern eines Radwechsels

Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (gegebenenfalls erläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe)

Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte

Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon

Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen)

Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs

Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der Türen

Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers

Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei Ausfall

Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären

8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1 E, CE und C1 E)

Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten

Prüfung der Bremsanlagen

Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen Anschlüsse

Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der Auflaufbremse

Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung

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Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B Anlage 7 20
(zu § 5a Absatz 4)


Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen
mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 5a Absatz 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Name, Vorname

..............................................................................................................................................................................

geboren am ................................................................ in ................................................................
wurde vom ................................ in ................................ Stunden à 45 Minuten auf einem Kraftfahrzeug

mit Schaltgetriebe der Klasse B (§ 5a Absatz 1 FahrschAusbO) ausgebildet und hat am ................................ in einer mindestens 15minütigen Fahrt (§ 5a Absatz 3 FahrschAusbO) nachgewiesen, dass sie/er in der Lage ist, ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen.

Ort. ..........................................................................
Ausgehändigt am ..........................................................................
_________________________________________
Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaber/ des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leitung
_________________________________________
Unterschrift der Fahrschülerin/des Fahrschülers oder der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers


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(aufgehoben) Anlage 7.1 12 18
(zu § 6 Absatz 2)

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(aufgehoben) Anlage 7.2 12 13 18
(zu § 6 Absatz 2)

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(aufgehoben) Anlage 7.3 18
(zu § 6 Absatz 2)


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