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Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Vom 19. Juni 2012
(BGBl. Nr. 27 vom 22.06.2012 S. 1318; 26.06.2012 S. 1394 12; 10.01.2013 S.35 13; 05.11.2013 S. 3920 13a; 16.04.2014 S. 348 14; 21.12.2016 S. 3083 16; 08.08.2017 S. 3158 17; 02.01.2018 S. 2 18; 11.03.2019 S. 218 19; 02.10.2019 S. 1416 19a; 16.11.2020 S. 2704 20; 18.03.2022 S. 498 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 9231-7-12
Auf Grund
§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das
einschließt.
§ 2 Art und Umfang der Ausbildung 13
(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.
§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze
(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.
(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.
§ 4 Theoretischer Unterricht 22
(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan ( Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten."
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
§ 5 Praktischer Unterricht 12 17
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1.
Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind - ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1 E - nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1 E, C, CE, D1, D1 E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
§ 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung 20 22
(1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend.
(3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig.
(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen:
(5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor
§ 6 Abschluss der Ausbildung 14 18 19a
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestell- ten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
(1) Die § § 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten 17 18 19a
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, außer Kraft.
| Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen | Anlage 1 13a (zu § 4) |
1. Persönliche Voraussetzungen
2. Risikofaktor Mensch
3. Rechtliche Rahmenbedingungen
4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung
5. Vorfahrt und Verkehrsregelungen Verhalten
insbesondere durch
6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergänge
7. Andere Teilnehmer im Straßenverkehr
8. Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise
9. Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung
10. Ruhender Verkehr
Zu wenig Straßenraum - zu viele Autos
11. Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften 13a
| Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden) | Anlage 2.1 12 (zu § 4) |
1. Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug
2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren
3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren
4. Fahrtechnik und Fahrphysik
| Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden) | Anlage 2.2 12 (zu § 4) |
1. Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung - umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen
2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen
| Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden) | Anlage 2.3 17 (zu § 4) |
1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz
2. Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriften
3. Kraftstrang
4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen
5. Lkw-Bremsen
6. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsregler
7. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische Gesetzmäßigkeiten
Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung.
8. Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheitsbestimmungen
9. Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle
10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung
| Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden) | Anlage 2.4 (zu § 4) |
1. Zusammenstellung von Zügen
2. Lastzugbremsen
3. Lastzugbremsen
4. Fahren mit Zügen
| Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden) * | Anlage 2.5 16 17 (zu § 4) |
1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und D
2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage
3. Fahrerplatz - Innenraum Zugang von außen
4. Kraftstrang
5. Bremsanlagen (1)
6. Bremsanlagen (2)
7. Bremsanlagen (3)
8. Bremsanlagen (4)
9. Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumente
10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften
11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen
Sondervorschriften für Kraftomnibusse
Bauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit,
Abmessung,
Anhängerbetrieb,
Kurven laufeigenschaften,
Achslasten, Gesamtgewicht,
Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der Fahrgastsitze,
Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung,
Einrichtungen zum Auf- und Absteigen,
Fußboden, Türen - Notausstiege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe Material, Gänge, Bereifung,
Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen, Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile,
Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Geschwi nd i g keitssch i l der.
12. Fahrphysik
13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (1)
Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-Fahrer
Fahren in Fahrstreifen
Sonderfahrstreifen
Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren.
14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (2)
Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten.
15. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung
16. Fahren mit Kraftomnibussen
Verhalten bei Pannen und nach Unfällen
17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungen
18. Sicherheitskontrollen
Die Punkte "Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, Automatischlastabhängige Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung, Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Besonderheiten bei Gelenkbussen und Kneeling" entfallen bei Klasse D1.
*) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff.
| Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden) | Anlage 2.6 (zu § 4) |
1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von Zügen
Einfahren in Straßen
Überqueren von Straßen
Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile
Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)
Fahrbahnbenutzung
Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung
Zusammenstellen von Zügen
Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen
Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig)
selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung,
Stützrad bei Einachsanhängern
Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften
Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen
Kennzeichnungspflichten
Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.
2. Technik und Sicherungseinrichtungen
Bremsen
Betriebsbremse, hydraulische Bremse
Druckluftbremse
Auflaufbremse und Feststellbremse
Einzelradbremsen Unterlegkeile
Lenkung
Räder/Bereifung
Anbaugeräte und Ladung
Be- und Entlastung der Achsen
Betriebsgeschwindigkeit
Ladung.
| Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden) | Anlage 2.7 (zu § 4) |
1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von Zügen
Einfahren in Straßen
Überqueren von Straßen
Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile
Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)Fahrbahnbenutzung
Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung
Zusammenstellen von Zügen
Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen
Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig)
selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei EinachsanhängernBeachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften
Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene UntersuchungenKennzeichnungspflichten
Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen
Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.
2. Technik und Sicherungseinrichtungen
BremsenBetriebsbremse, hydraulische Bremse
Druckluftbremse
Auflaufbremse und Feststellbremse
Einzelradbremsen
UnterlegkeileLenkung
Räder/Bereifung
Anbaugeräte und Ladung
Be- und Entlastung der Achsen
BetriebsgeschwindigkeitLadung.
3. Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügen
4. Wirkung von Kräften beim Fahren
5. Bremsanlagen
6. Bremsanlagen des Anhängers
| Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff | Anlage 2.8 12 (zu § 4 Absatz 4) |
| AM | 2 Doppelstunden |
| A1, A2, A | 4 Doppelstunden |
| B | 2 Doppelstunden |
| C1 | 6 Doppelstunden |
| C1 (Vorbesitz D1) | 2 Doppelstunden |
| C1 (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden |
| C | 10 Doppelstunden |
| C (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden |
| C (Vorbesitz D1) | 4 Doppelstunden |
| C (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden |
| CE | 4 Doppelstunden |
| D1 | 10 Doppelstunden |
| D1 (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden |
| D1 (Vorbesitz C) | 4 Doppelstunden |
| D | 18 Doppelstunden |
| D (Vorbesitz C) | 8 Doppelstunden |
| D (Vorbesitz C1) | 12 Doppelstunden |
| D (Vorbesitz D1) | 8 Doppelstunden |
| L | 2 Doppelstunden |
| T | 6 Doppelstunden |
| Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen | Anlage 3 12 (zu § 5 Absatz 1) |
1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
1.1 Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs
1.2 Sitzposition
1.3 Einstellung der Spiegel
1.4 Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung 1
1.5 Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen 1,
1.6 Einstellung der Kopfstützen
1.7 Bedienungseinrichtungen
2 Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken
3 Gangwechsel
(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.)
3.1 Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage, Straßenzustand und Straßenverlauf
3.2 Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltgesichtspunkten
4 Fahrbahnbenutzung
4.1 Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen
4.2 Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
5 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
5.1 Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen
5.2 Abbiegen in Grundstücke
5.3 Einordnen zum Abbiegen
5.4 Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang
6 Rückwärtsfahren und Wenden
6.1 Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt 2
6.2 Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung 2
6.3 Wenden
7 Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
8 Fahrgeschwindigkeit
8.1 Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse
8.2 Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit)
8.3 Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften
8.4 Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften
8.5 Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
8.6 Bremsen in Gefahrensituationen
9 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
9.1 Einfahren, Ausfahren
9.2 Seitenstreifen
9.3 Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen
9.4 Parkplätze, Raststätte und Tankstellen
10 Überholen
(Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu üben)
11 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren
11.1 Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse
11.2 Heranfahren an die bevorrechtigte Straße
11.3 Einfahren in Vorfahrtstraßen
11.4 Bremsbereitschaft
11.5 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen
11.6 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen
11.7 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen
11.8 Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren
11.9 Verhalten an Bahnübergängen
12 Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern
12.1 beim Abbiegen
12.2 beim Geradeausfahren
12.3 an Fußgängerüberwegen
12.4 in verkehrsberuhigten Bereichen
12.5 an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
12.6 an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder)
13 Halten und Parken
13.1 Halten in Steigungen und in Gefällstrecken
13.2 Einfahren in eine Parklücke 2
13.2.1 zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugen
13.2.2 zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeugen
13.3 Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs
13.4 Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge
14 Vorausschauendes Fahren
14.1 Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer
14.2 Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer
14.3 Beobachtung des Verkehrsraumes
15 Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen
16 Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen
17 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A2, A und AM
17.1 Sicherheitskontrolle
Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von
Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe
Lenkung
Bremsanlage
Funktionsprüfung der Bremsen
Flüssigkeitsstände
17.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
17.2.1 Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
17.2.2 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
17.2.3 Ausweichen ohne Abbremsen
17.2.4 Ausweichen nach Abbremsen
17.2.5 Slalom
17.2.6 Langer Slalom
17.2.7 Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
17.2.8 Stop and Go
17.2.9 Kreisfahrt
17.3 Klassenspezifische Besonderheiten
17.3.1 Fahren im Fahrstreifen
17.3.2 Fahren in Kurven
17.3.3 Fahren mit Schutzkleidung
18 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B
18.1 Sicherheitskontrolle
18.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
18.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
18.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
18.2.3 Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
18.2.4 Umkehren
18.2.5 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
19 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C
19.1 Sicherheitskontrollen
19.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
19.1.2 Zusätzliche Überprüfung
19.1.2.1 Überprüfung der Federung/Luftfederung 19.1.2.2 Funktionsprüfung von
19.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
19.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
19.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
19.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken
19.2.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
19.3 Klassenspezifische Besonderheiten
19.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der "Toten Winkel"
19.3.2 Nutzung von Fahrstreifen
19.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
19.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenverfahren (Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes)
19.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
19.3.6 Sicherheitsabstand
19.3.7 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen
19.3.8 Verhalten an Bahnübergängen
19.3.9 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse
19.3.10 Ladungssicherung
20 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D
20.1 Sicherheitskontrollen
20.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
20.1.2 Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten
20.1.2.1 Erläutern oder Demonstrieren der
20.1.2.2 Überprüfung der Federung/Luftfederung
20.1.2.3 Funktionsprüfung von
20.1.2.4 Richtiges Beladen der Gepäckräume
20.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
20.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
20.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
20.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken 20.2.4 Halten zum Ein- oder Aussteigen
20.3 Klassenspezifische Besonderheiten
20.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der "Toten Winkel"
20.3.2 Nutzung von Fahrstreifen
20.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
20.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender Fahrgäste)
20.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
20.3.6 Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles Bremsen
20.3.7 Sicherheitsabstand
20.3.8 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen
20.3.9 Verhalten an Bahnübergängen
20.3.10 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse
21 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1 E, D1 E und DE
21.1 Zusammenstellen des Zuges
21.1.1 Prüfen der Zugmaße
21.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)
21.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung)
21.2.1 Anhänger ankuppeln
21.2.2 Anhänger abkuppeln
21.3 Sicherheitskontrollen am Zug
21.3.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
21.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
21.3.3 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
21.3.4 Funktion der Bremsanlage
21.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
21.4.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
21.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1 E)
21.5 Klassenspezifische Besonderheiten
21.5.1 beim Fahren
21.5.2 beim Abstellen
22 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE
22.1 Zusammenstellen des Zuges
22.1.1 Prüfen der Zugmaße
22.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung)
22.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absatteln
22.2.1 Anhänger ankuppeln
22.2.2 Anhänger abkuppeln
22.2.3 Aufsatteln
22.2.4 Absatteln
22.3 Sicherheitskontrollen am Zug
22.3.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
22.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
22.3.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)
22.3.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
22.3.5 Funktion der Bremsanlage
22.3.6 Ladungssicherung
22.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
22.4.1 Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger)
22.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
22.4.3 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)
22.4.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
22.5 Klassenspezifische Besonderheiten
22.5.1 beim Fahren
22.5.2 beim Abstellen
23 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T Zugmaschine im Solobetrieb
23.1 Sicherheitskontrollen
23.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
23.1.2 Zusätzliche Überprüfungen
23.1.2.1 Funktionsprüfung von
23.2 Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend den Punkten 1 bis 16
Für Zugmaschine mit Anhänger
23.3 Zusammenstellen des Zuges
23.3.1 Prüfen der Zugmaße
23.3.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern)
23.4 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger
23.4.1 Anhänger ankuppeln
23.4.2 Anhänger abkuppeln
23.5 Sicherheitskontrollen am Zug
23.5.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
23.5.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
23.5.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)
23.5.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
23.5.5 Funktion der Bremsanlage
23.5.6 Ladungssicherung
23.6 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
23.6.1 Rückwärtsfahren geradeaus
23.7 Klassenspezifische Besonderheiten
23.7.1 Beim Fahren
23.7.2 Beim Abstellen
____
1) Gilt nur für Zweiradklassen.
2) Gilt nicht für Zweiradklassen.
| Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1 , A2, A, B, BE, C1 , C1 E, C und CE | Anlage 4 12 14 (zu § 5 Absatz 3) |
| Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A2 A B | A1 auf A2 1 A1 auf A A2 auf A 1 | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | B auf C C auf CE | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang 2 | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang 2 | |||||
| Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt | ||||||
| 1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 5 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8 |
| 2 | Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3 |
| 3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 3 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3 |
1) Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
2) Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden.
| Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE | Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4) |
| Vorbesitz der Klasse(n) | Dauer des Vorbesitzes | Erwerb | Grundausbildung | Überland | Autobahn | Nachtfahrt |
| C | C mehr als 2 Jahre | D | 7 | 8 | 4 | 3 |
| D1 | 6 | 4 | 2 | 2 | ||
| C | C bis 2 Jahre | D | 14 | 16 | 8 | 6 |
| D1 | 8 | 8 | 4 | 4 | ||
| B/C1 | B oder C1 mehr als 2 Jahre | D | 33 | 12 | 8 | 5 |
| D1 | 16 | 8 | 4 | 4 | ||
| B/C1 | B oder C1 bis 2 Jahre | D | 45 | 22 | 14 | 8 |
| D1 | 41 | 19 | 12 | 7 | ||
| D1 | D | 20 | 5 | 5 | 5 | |
| D | DE | 4 | 3 | 1 | 1 | |
| D1 | D1 E | 4 | 3 | 1 | 1 |
| Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T | Anlage 6 17 (zu § 5 Absatz 5) |
Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T
Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten
Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
1. Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)
| Analoger Fahrtenschreiber | Digitaler Fahrtenschreiber |
Bedienung und Handhabung des analogen Fahrtenschreibers
| Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrtenschreibers unter Verwendung der Fahrerkarte
|
| Auswertung des Schaublattes
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren? b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung? c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt? d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?
|
2. Bremsen (alle Klassen)
Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit Prüfen der Druckwarneinrichtung
Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen Prüfen, ob Pedalwege frei sind
Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse
Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen
3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen)
Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins
Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins
Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper)
Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern
Prüfen der Felgen auf Beschädigung
Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand
Sichtprüfung der Radaufhängung
Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor)
Lenkungsspiel prüfen Ölstand der Servolenkung prüfen
4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)
Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfen
Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen
Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen
Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen
Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennen
Kontrolllampen - Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/ Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/ Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme erläutern
Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen
5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)
Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes
Kontrolle des Motorölstandes
Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfen
Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z.B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)
Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren
Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigen
Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage
6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen)
Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein)
Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand) Verbandkasten (Unterbringung)
Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandskontrolle)
Sichtprüfung der Anhängekupplung
Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung)
Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis)
7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D) Erläutern eines Radwechsels
Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (gegebenenfalls erläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe)
Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte
Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon
Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen)
Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs
Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der Türen
Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers
Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei Ausfall
Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären
8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1 E, CE und C1 E)
Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten
Prüfung der Bremsanlagen
Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen Anschlüsse
Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der Auflaufbremse
Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung
| Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B | Anlage 7 20 (zu § 5a Absatz 4) |
| Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 5a Absatz 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung | |
| Name, Vorname
.............................................................................................................................................................................. | |
| geboren am ................................................................ | in ................................................................ |
| wurde vom ................................ in ................................ Stunden à 45 Minuten auf einem Kraftfahrzeug
mit Schaltgetriebe der Klasse B (§ 5a Absatz 1 FahrschAusbO) ausgebildet und hat am ................................ in einer mindestens 15minütigen Fahrt (§ 5a Absatz 3 FahrschAusbO) nachgewiesen, dass sie/er in der Lage ist, ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. | |
| Ort. .......................................................................... | |
| Ausgehändigt am .......................................................................... | |
| _________________________________________ Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaber/ des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leitung | _________________________________________ Unterschrift der Fahrschülerin/des Fahrschülers oder der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers |
| (aufgehoben) | Anlage 7.1 12 18 (zu § 6 Absatz 2) |
| (aufgehoben) | Anlage 7.2 12 13 18 (zu § 6 Absatz 2) |
| (aufgehoben) | Anlage 7.3 18 (zu § 6 Absatz 2) |
| ENDE | |