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Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker für Holzverarbeitung/Fachpraktikerin für Holzverarbeitung gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO
(BAnz. Nr. 120a vom 11.08.2011 S. 14)
Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt bekannt
Vorwort
Mit der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO, die am 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010) als Empfehlung des Hauptausschusses (HA) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) verabschiedet wurde, ist die Voraussetzung geschaffen, dass die Ausbildung behinderter Menschen in diesen Ausbildungsgängen wie vom Gesetzgeber gewollt nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt.
Mit seinem Beschluss vom 5. März 2009 hat der HA darüber hinaus Arbeitsgruppen initiiert, die unter Federführung des BIBB berufsspezifische Musterregelungen erarbeiten. In diesen Arbeitsgruppen wirken Vertreter der Sozialpartner, der Kultusministerkonferenz, der Bundesministerien und insbesondere auch in der Ausbildung behinderter Menschen erfahrene Experten und Expertinnen aus Bildungseinrichtungen zusammen.
Die vom HA als Empfehlung verabschiedete Musterregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung wird den zuständigen Stellen mit der Bitte zur Verfügung gestellt, sie für die Berufsausbildung behinderter Menschen zugrunde zu legen und bestehende Regelungen entsprechend zu überprüfen.
Die Ausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung orientiert sich an den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen Tischler/Tischlerin und Holzmechaniker/Holzmechanikerin.
Fachpraktiker/Fachpraktikerinnen für Holzverarbeitung arbeiten vorwiegend in holzverarbeitenden Betrieben sowie im Holzhandel, in Baumärkten oder bei Möbel-, Fenster- und Türherstellern.
Sie arbeiten in Fertigungs- und Montagebetrieben.
| Paragrafenteil | Info-Tafel |
| Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/ | Grundlagen.
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Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).
Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/ § 42k HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/ § 25 HwO eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß § 4 BBiG/ § 25 HwO im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/ § 42l HwO (Nachteilsausgleich) anzustreben.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.
Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 4 BBiG/ § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist entsprechend § 64 BBiG/ § 42k HwO kontinuierlich zu prüfen.
Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.
Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u. a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchgeführt.
Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben.
Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen.
Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Satz 1 BBiG bzw. § 42m Absatz 2 in Verbindung mit § 42l Absatz 2 Satz 1 HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. die Lehrlingsrolle ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.
Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.
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Auslegung des § 66 BBiG
| Paragrafenteil | Info-Tafel |
| Die Industrie- und Handelskammer (Nennung der zuständigen Stelle) erlässt aufgrund des Beschlusses als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 BBiG vom (Datum der gültigen Fassung) nachstehende Ausbildungsregelung | |
| Die Handwerkskammer (Nennung der zuständigen Stelle) erlässt aufgrund des Beschlusses als zuständige Stelle nach § 42m Handwerksordnung (HwO) vom (Datum der gültigen Fassung) nachstehende Ausbildungsregelung | |
| § 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. | |
| § 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO für Personen im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. | Definition der Zielgruppe
Die Regelung ist ausgerichtet auf die Hauptzielgruppe der Menschen mit Lernbehinderung, da diese den überwiegenden Teil der behinderten Menschen ausmacht, die Ausbildungsgänge gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO absolvieren. Lernbehinderte Menschen sind Personen, die in ihrem Lernen umfänglich und lang andauernd beeinträchtigt sind und die deutlich von der Altersnorm abweichende Leistungs- und Verhaltensformen aufweisen, wodurch ihre berufliche Integration wesentlich und auf Dauer erschwert wird. Für Menschen mit anderen Behinderungen *, die nach § 66 BBiG/ § 42m HwO ausgebildet werden, kann die Rahmenregelung auch modifiziert angewendet werden. Die Zugehörigkeit zu dem betroffenen Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden. ______ |
| § 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre. | Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer der Ausbildungsregelung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO soll die Ausbildungsdauer der vergleichbaren Ausbildungsberufe nach § 4 BBiG/ § 25 HwO nicht unterschreiten. |
| § 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. | Ausbildungseinrichtung als Ausbildungsstätte:
Hierunter sind Berufsbildungseinrichtungen zu verstehen, die weder Betrieb noch Schule sind. Die zuständigen Stellen überwachen die Eignung der Ausbildungsstätte gemäß Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung. Für die Berufsschulen erfolgt dies durch die zuständigen Schulbehörden. |
| § 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. (2) Neben den in § 27 BBiG/ § 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. | Eignungsmerkmale
Ausbildungsstätte Bei der Eignungsfeststellung sind die allgemeinen Kriterien zugrunde zu legen, soweit die jeweilige Ausbildungsregelung nicht weitergehende Anforderungen aufstellt. Die Ausbildungsstätte muss über die in den TSM-1 und -2 Lehrgängen entsprechende erforderliche maschinelle Ausstattung verfügen. TSM-Lehrgänge der Berufsgenossenschaft in der jeweils geltenden Fassung müssen zur Anwendung kommen. Nennung weitergehender Anforderungen Sofern sich aus der Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle weitergehende Anforderungen ergeben, sind entsprechende weitere Regelungen zu treffen. |
| § 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen | |
| (1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG oder § 42m HwO erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (Ausbilder-Eignungsverordnung u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. | Absatz 1 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Behindertenspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten können u. a. im Rahmen der Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung oder als ergänzendes Modul angeboten werden. |
| (2) Anforderungsprofil
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/ § 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. | |
| (3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. | Absatz 3 Kompetenzen und Erfahrungen im Umgang mit behinderten Menschen
Diese Kompetenzen und Erfahrungen können z.B. durch die Mitwirkung bei Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen in Einrichtungen oder Ausbildungsbetrieben erworben werden. |
| (4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.
Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. | Absatz 4 Zusatzqualifizierung
Thematische, inhaltliche Schwerpunkte sind insbesondere Kenntnisse aus den Bereichen Lernbehinderung, Lernstörung, Verhaltensauffälligkeiten und psychische Behinderung. |
| § 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 18 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. (2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung mit Inhalten der Berufsausbildung zum/zur Tischler/ Tischlerin oder zum/zur Holzmechaniker/Holzmechanikerin übereinstimmen, für die aufgrund einer Regelung der (Nennung der zuständigen Stelle) eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen. (3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht. | Ausbildung im Betrieb/in Betrieben (betriebliche Ausbildung)
Die Dauer der betrieblichen Ausbildung beträgt mindestens 18 Wochen, um den Auszubildenden das breite Einsatzspektrum betrieblicher Tätigkeiten zu vermitteln und ihnen später auch die gezielte Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Von besonderer Bedeutung sind dabei insbesondere der Erwerb notwendiger berufspraktischer Erfahrungen im Bereich der Montagetätigkeiten vor Ort und der Umgang mit Kunden. Hinzu kommen die Zeiten der überbetrieblichen Unterweisung. Die Tage der Inanspruchnahme von Urlaub, der Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie krankheitsbedingte Fehlzeiten rechnen nicht auf den Zeitraum der betrieblichen Ausbildung an. Die Fehlzeit/Fehlzeiten ist/sind unmittelbar an den betriebspraktischen Anteil der Ausbildung anzuhängen. Ausgenommen hiervon sind die sich direkt oder indirekt anschließenden Zeiten für die Vorbereitung auf Zwischen- und Abschlussprüfung/en. Die Dauer der Möglichkeit der Teilnahme an dem betriebspraktischen Anteil der Ausbildung richtet sich u. a. nach
Förderphase Der personenbezogene Förderplan beinhaltet im Sinne einer behindertenspezifischen Unterstützungsstruktur u. a. die sonderpädagogische, sozialpädagogische, berufspädagogische und psychische Hilfestellung und dient der Entwicklung des Betroffenen. Vertiefungsphase/Förderphase vor der Zwischenprüfung Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils des Ausbildungsrahmenplans vor der Zwischenprüfung unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. Vertiefungsphase/Förderphase vor der Abschlussprüfung Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils des Ausbildungsrahmenplans vor der Abschlussprüfung unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. |
| § 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
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| § 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung | |
| (1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen. | Absatz 1 Berufliche Handlungskompetenz
Selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren Ein Hinweis auf "nach Anweisung" oder "nach Anleitung", o. a. soll in Ausbildungsregelungen nicht eingefügt werden, da die Breite und Tiefe der Handlungskompetenz durch den Ausbildungsrahmenplan und den Rahmenlehrplan vorgegeben wird. Zu berücksichtigen ist auch die Art oder Schwere/Art und Schwere der Behinderung der/des Betroffenen. |
| (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. | |
| § 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes statt. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes bestehen folgende Vorgaben:
| Hinweis auf die Besonderheiten der betroffenen Person - im Sinne von § 65 BBiG - als eigenen Absatz in allen Prüfungen aufnehmen.
Erläuterungen zu den Prüfungsinstrumenten: Arbeitsprobe Der Prüfling erhält die Aufgabe, eine berufstypische Arbeit durchzuführen. Es kann sich beispielsweise um eine Dienstleistung oder eine Instandhaltung handeln. Der Prüfungsausschuss bewertet die Arbeits-/Vorgehensweise und das Arbeitsergebnis. Die Durchführung der Arbeitsprobe erfolgt in Anwesenheit des Prüfungsausschusses. Auftragsbezogenes Fachgespräch Es werden Fachfragen und fachliche Sachverhalte erörtert. Dabei handelt es sich um die Diskussion von Problemen, Lösungen oder Vorgehensweisen. Es gibt keine gesonderten eigenen Prüfungsanforderungen, sondern das auftragsbezogene Fachgespräch bezieht sich auf dieselben Prüfungsanforderungen wie die Arbeitsprobe und erfolgt nach ihrer Durchführung. Schriftliche Aufgaben Der Prüfling bearbeitet schriftlich berufstypische Aufgaben. Bewertet werden die fachliche Richtigkeit der Lösungen sowie das Verständnis für fachliche Zusammenhänge. |
| § 11 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung und Montage bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
| Hinweis auf die Besonderheiten der betroffenen Person - im Sinne von § 65 BBiG - als eigenen Absatz in allen Prüfungen aufnehmen.
Erläuterungen zu den Prüfungsinstrumenten: Der Prüfling erhält die Aufgabe, ein berufsspezifisches Produkt zu fertigen. Zu bewerten ist das Arbeitsergebnis. Während des Arbeitsprozesses kontrolliert eine Aufsichtsperson, ob der Prüfling selbstständig arbeitet und keine unzulässigen Hilfsmittel verwendet. Die Aufsichtsperson muss nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Auftragsbezogenes Fachgespräch:
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| § 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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| § 13 Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2: 1 zu gewichten. | |
| § 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/ § 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/ dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. | Für die Einzelfallentscheidungen über die Verkürzung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 8 Absatz 1 BBiG) gilt die Empfehlung, die Ausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung mit bis zu zwei Jahren auf die Ausbildung zum Tischler/zur Tischlerin (HW) oder zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin (IH) anzurechnen.
Zur Frage der Anrechnung soll die Berufsschule gehört werden. |
| § 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. | |
| § 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der (Nennung der zuständigen Stelle) entsprechend. | |
| § 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG/ § 27b Absatz 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden. | |
| § 18 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der (Nennung der zuständigen Stelle) (Nennung des Mitteilungsblattes) in Kraft. | |
| (Nennung des Ortes)
den (Nennung des Datums der Ausfertigung) (Nennung der zuständigen Stelle) in Vertretung (Unterschrift Dienststellenleiter/ Dienststellenleiterin) oder (Unterschrift Bevollmächtigter/ Bevollmächtigte) |
| Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung | Anlage 1 zu § 8 |
Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | zeitliche Richtwerte in Wochen | |
| 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Arbeitsaufgaben erfassen, im Team besprechen und Durchführung vorbereiten
b) Informationen und technische Unterlagen nutzen c) Arbeitsanweisungen einhalten, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen beachten d) Skizzen anfertigen und Zeichnungen lesen e) Materiallisten erstellen f) Arbeitsmittel auswählen | 6 | |
| g) Arbeitsschritte planen
h) Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnah- men zur Behebung einleiten | 4 | |||
| 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Arbeitsplätze einrichten, sichern und räumen; ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Transportwege und -möglichkeiten überprüfen c) persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden | 4 | |
| d) Leitern, Arbeitsgerüste und Absturzsicherungen auswählen und nach Betriebsanweisung verwenden
e) Rest- und Abfallstoffe entsorgen | 2 | |||
| 3 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen
b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen d) Maschinenwerkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen e) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten | 10 | |
| f) programmierbare Maschinen bedienen
g) Schablonen, Vorrichtungen und Lehren nutzen h) Bearbeitungsfehler erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 5 | |||
| 4 | Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheiden
b) Holz, Furniere und Holzwerkstoffe transportieren und lagern c) sonstige Werkstoffe, insbesondere Glas, Metalle und Kunststoffe, unterscheiden, transportieren und lagern d) Klebstoffe unterscheiden und verwenden e) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen, Holzfeuchte berücksichtigen f) Messverfahren auswählen, Messungen durchführen und Ergebnisse berücksichtigen g) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten | 14 | |
| h) Halbzeuge unterscheiden, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen, sowie be- und verarbeiten | 4 | |||
| 5 | Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zuschneiden
b) Teile nach Vorgaben formatieren, herstellen und für den Zusammenbau vorbereiten c) Verbindungen unterscheiden und herstellen d) Teile auf Maßgenauigkeit und Verwendbarkeit prüfen e) Verbindungsbeschläge unterscheiden und montieren f) Werkstoffkanten beschichten und bearbeiten g) Teile zusammenbauen h) Erzeugnisse auf Maße und Funktionen prüfen | 20 | |
| i) Konstruktions- und Zierbeschläge unterscheiden und montieren
j) Rahmen, Korpusse oder Gestelle herstellen k) Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen nach Auftrag durchführen | 18 | |||
| 6 | Behandeln von Oberflächen
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Oberflächen auf Verwendbarkeit prüfen, Teile vorbereiten
b) Oberflächen bearbeiten, insbesondere schleifen | 4 | |
| c) Behandlungstechniken unterscheiden und anwenden
d) behandelte Oberflächen kontrollieren und vor Beschädigungen schützen e) Reststoffe der umweltgerechten Entsorgung zuführen | 8 | |||
| 7 | Durchführen von Holzschutzmaßnahmen
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
b) chemische Holzschutzmaßnahmen unter Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen durchführen c) Holzschutzmittel lagern, Reststoffe der umweltgerechten Entsorgung zuführen | 4 | |
| 8 | Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Erzeugnisse auf Vollständigkeit und Schäden prüfen
b) Montage im Team vorbereiten c) Untergründe prüfen, Montagehilfen nutzen d) Befestigungs- und Verbindungsmittel nach baulichen Voraussetzungen unterscheiden und anwenden e) Dämm- und Dichtstoffe einsetzen f) Erzeugnisse ausrichten und montieren g) Funktionen prüfen h) Erzeugnisse und Einbauten demontieren i) Transport vorbereiten, Entsorgung veranlassen | 16 | |
| 9 | Transportieren und Lagern
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden, Transportmittel nutzen
b) Materialien transportieren und lagern, vor Schäden schützen | 4 | |
| c) Teile und Erzeugnisse vorbereiten, verpacken, kennzeichnen, transportieren und lagern
d) Verpackungsmaterialien entsorgen | 3 | |||
Abschnitt B:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | zeitliche Richtwerte in Wochen | |
| 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) eigene Chancen auf dem Arbeitsmarkt einschätzen d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen e) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen f) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
| 4 | Umweltschutz
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
| 5 | Information, technische und soziale Kommunikation
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Informationen über Arbeitszusammenhänge nutzen, Informationssysteme anwenden
b) Vorschriften im Umgang mit Daten beachten c) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen d) Fachbegriffe anwenden e) Konflikte angemessen bearbeiten f) mit Kritik von Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen konstruktiv umgehen | 8 | |
| g) auftragsbezogene Unterlagen bearbeiten
h) Ergebnisse der Teamarbeit besprechen | 6 | |||
| 6 | Kundenorientierung
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
b) Terminvorgaben einhalten | 4 | |
| c) Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten
d) Kunden über den Stand der Arbeiten informieren | ||||
| 7 | Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) vorgegebene Qualitätskriterien anwenden
b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Abweichungen feststellen und dokumentieren | 4 | |
| c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d) Zeitaufwand und Materialverbrauch dokumentieren | 4 | |||
| ENDE | |