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SächsLMKVO - Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Lehrgangs und Prüfungsvoraussetzungen für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure

- Sachsen -

Vom 16. Dezember 2025
(SächsGVBl. Nr. 1 vom 06.01.2025 S. 2)


Die Staatsregierung verordnet aufgrund

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Lehrgang und die Prüfung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure nach Maßgabe der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziel des Lehrgangs

Ziel des Lehrgangs ist es, die nach § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden zu vermitteln, die die Teilnehmenden zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Lehrgang

(1) Zur Teilnahme am Lehrgang kann von der Einstellungsbehörde zugelassen werden, wer die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung gleichgestellt ist.

(2) Über die Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung oder in Zweifelsfällen hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung entscheidet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

(3) Menschen mit Behinderungen können zum Lehrgang zugelassen werden, auch wenn aufgrund der Art und Schwere der Behinderung Teile des Lehrgangs voraussichtlich nicht in vollem Umfang abgelegt werden können. Der Nachweis über Art und Schwere der Behinderung ist vor Lehrgangsbeginn unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die Einstellungsbehörde kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, ob eine Zulassung zum Lehrgang erfolgen kann.

§ 4 Einstellungsbehörde

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern zum Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur erfolgt im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt (Einstellungsbehörde). Die Einstellungsbehörde führt die Lehrgangsakte und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten die ausschließlich Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie legt die Dauer der Aufbewahrung der Lehrgangsakte fest.

Abschnitt 2
Lehrgang

§ 5 Lehrgangsbehörden, Lehrgangsstellen und Lehrgangsleitung

(1) Lehrgangsbehörde ist die jeweilige Einstellungsbehörde.

(2) Der praktische Teil des Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung findet in der jeweiligen Lehrgangsbehörde und in den nachfolgenden Lehrgangsstellen statt:

  1. die Landesdirektion Sachsen,
  2. die Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte,
  3. die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.

(3) Der theoretische Teil des Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung findet an einer der Bildungseinrichtungen statt, die vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als hierfür geeignete Lehrgangsstellen benannt worden sind.

(4) Die Lehrgangsbehörde bestimmt für jeden Lehrgangsjahrgang eine amtliche Tierärztin, einen amtlichen Tierarzt, eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder einen staatlich geprüften Lebensmittelchemiker mit fachlicher Eignung zur Lehrgangsleitung. Die Lehrgangsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrgangs nach den Bestimmungen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und dieser Verordnung in der Lehrgangsbehörde verantwortlich.

(5) In den Lehrgangsstellen obliegt die Verantwortung für den Lehrgang im Einzelnen der Leitung oder einer von der Leitung beauftragten Person mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen. Die Leitung der jeweiligen Lehrgangsstelle oder die beauftragte Person ist zugleich Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Lehrgangsleitung nach Absatz 4 Satz 1.

§ 6 Dauer und Gliederung

Der Lehrgang gliedert sich in einen praktischen Teil von 18 Monaten und einen theoretischen Teil von 6 Monaten. Die Einstellungsbehörde kann die Lehrgangsdauer im Einzelfall verlängern. Die Einzelheiten, insbesondere zur Ausgestaltung des praktischen und theoretischen Lehrgangsteils, ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2.

§ 7 Theoretischer Lehrgangsteil

(1) Der theoretische Lehrgangsteil umfasst die in § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebiete. Die Lehrgangsinhalte bestimmen sich im Einzelnen nach den von der jeweiligen Lehrgangsstelle nach dem Lehrgangsrahmenplan gemäß Anlage 1 aufgestellten Lernzielen.

(2) Die Leistungen der Teilnehmenden während des theoretischen Lehrgangsteils werden von der Bildungseinrichtung nach § 5 Absatz 3 bewertet. Diese bescheinigt die Teilnahme am theoretischen Lehrgangsteil und stellt den Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 4 aus. Die Teilnehmenden haben eine Kopie ihrer Teilnahmebescheinigung unverzüglich der Lehrgangsbehörde zu übersenden. Diese ist zur Lehrgangsakte zu nehmen.

§ 8 Praktischer Lehrgangsteil

(1) Im praktischen Lehrgangsteil sind die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die nach dem Lehrgangsrahmenplan gemäß Anlage 1 zur Ausübung der Überwachungstätigkeit erforderlich sind. Die im theoretischen Lehrgangsteil erworbenen Kenntnisse sind anzuwenden und zu vertiefen.

(2) Die Teilnehmenden müssen alle aus der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und aus dem Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 resultierenden Aufgaben der Lehrgangsbehörde und der Lehrgangsstellen nach § 5 Absatz 2 kennenlernen. Dabei sind sie zur selbständigen Erledigung der Tätigkeiten nach § 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung zu befähigen.

Abschnitt 3
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane

§ 9 Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.

(2) Die Prüfungsbehörde ist verantwortlich für die Organisation der ordnungsgemäßen Durchführung und Abnahme der Prüfungen gemäß dieser Verordnung. Sie führt die Prüfungsakte und stellt das Prüfungszeugnis aus.

§ 10 Prüfungsausschuss und durchführende Prüfungsunterausschüsse

(1) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruft zur Abnahme der Prüfungen einen Prüfungsausschuss, der aus 6 Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen insbesondere

  1. in den Lebensmittelüberwachungsbehörden tätig sein als
    1. Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker,
    2. amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt,
    3. Beschäftigte, Beschäftigter oder Beamtin oder Beamter der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung,
    4. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur,
    5. Volljuristin oder Volljurist,
  2. Vertreterin oder Vertreter einer gemäß § 5 Absatz 3 benannten Bildungseinrichtung sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 setzen sich aus allen 3 Ebenen der Lebensmittelüberwachungsbehörden zusammen, so dass mindestens ein Mitglied oder dessen Stellvertretung aus einer unteren, der oberen und der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde vertreten ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für 5 Jahre berufen. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter (Stellvertretung) zu berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Erfolgt die Berufung im Laufe der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses, so gilt diese nur für den Rest seiner Amtszeit. Bei gleichzeitiger Verhinderung sowohl eines Mitglieds als auch seiner Stellvertretung können für einzelne Prüfungstermine Ersatzpersonen bestellt werden.

(4) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte 2 Mitglieder, die den Vorsitz sowie die Stellvertretung übernehmen. Kommt keine Wahl zustande, übernimmt den Ausschussvorsitz das für das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt berufene Ausschussmitglied, das seine Stellvertretung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestimmt. Vorsitzendes Mitglied und Stellvertretung sollten möglichst verschiedenen Berufsgruppen angehören.

(5) Die Prüfungsbehörde beruft zur Abnahme der praktischen Prüfungen durchführende Prüfungsunterausschüsse in der erforderlichen Anzahl, auf welche die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen übertragen werden. Die durchführenden Prüfungsunterausschüsse bestehen jeweils aus 2 Mitgliedern, die insbesondere den Berufsgruppen nach Absatz 2 angehören sollen. Mitglieder der durchführenden Prüfungsunterausschüsse können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertretungen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Prüfungsbehörde entsprechend Absatz 3 Satz 5 berufen worden sind. Die Berufung kann auf bestimmte Prüf oder Fachgebiete beschränkt werden.

(6) Die Tätigkeit des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Landesdirektion Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgesetzt wird. Für die Zahlung der Entschädigung ist die Landesdirektion Sachsen als Prüfungsbehörde zuständig.

§ 11 Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied beziehungsweise seine Stellvertretung, mitwirken. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die Stimme seiner Stellvertretung. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine Stimmenthaltung unzulässig.

(2) Ausgeschlossene oder befangene Prüfungsausschussmitglieder dürfen nicht an der Beschlussfassung mitwirken. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

(3) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Ist ein schriftliches Verfahren aufgrund der Unaufschiebbarkeit der Angelegenheit nicht durchführbar, ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei dessen Nichterreichbarkeit seine Stellvertretung befugt, erforderliche Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat es den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 12 Aufgaben der Prüfungsbehörde, des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse

(1) Die Prüfungsbehörde ist zuständig für:

  1. die Festsetzung der Termine des Prüfungsverfahrens und der Anmeldefrist,
  2. die Entscheidung über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung,
  3. die Gewährleistung der Aufsichtsführung bei der schriftlichen Lehrgangsprüfung,
  4. die Zuleitung der oder Gewährung des Zugangs zu den schriftlichen Prüfungsarbeiten im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 zur Erst- und Zweitkorrektur,
  5. die Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen nach § 28 nach Mitteilung von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses beziehungsweise dessen Stellvertretung, einem Mitglied der durchführenden Prüfungsunterausschüsse, einer Ersatzperson oder Aufsichtspersonal im Rahmen der Abnahme der schriftlichen Prüfung,
  6. das Abfordern eines amtsärztlichen Gutachtens als Nachweis eines wichtigen Grundes für Rücktritt oder Nichtteilnahme nach § 29 Absatz 4 Satz 2.

(2) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für:

  1. die Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,
  2. die Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel,
  3. die Erstellung von Prüfungsaufgaben und die Entscheidung über deren Eignung für die schriftliche Prüfung,
  4. die Entscheidung über das Ablegen der schriftlichen Prüfung in elektronischer Form im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde,
  5. die Bestimmung der Korrektorinnen und Korrektoren für die schriftliche Prüfung,
  6. die Entscheidung über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung in Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 1,
  7. die Abnahme der mündlichen Prüfung, die jeweils von 3 Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchzuführen ist,
  8. die Beschlussfassung über die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Lehrgangsprüfung nach § 32 Absatz 1 und 2,
  9. die Erstellung der Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses und die Zuleitung an die Prüfungsbehörde.

(3) Die durchführenden Prüfungsunterausschüsse sind zuständig für:

  1. die Abnahme, die Bewertung und die Beschlussfassung über das Ergebnis der praktischen Prüfung,
  2. die Mitteilung von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen nach § 28 an den Prüfungsausschuss bei der Prüfung nach Nummer 1.

§ 13 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse einschließlich der weiteren Benannten nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber Dritten verpflichtet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Prüfungsbehörde.

Abschnitt 4
Vorbereitung der Lehrgangsprüfung

§ 14 Prüfungstermine

Die Prüfungstermine und die Anmeldefrist zur Lehrgangsprüfung sind von der Prüfungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Die Anmeldefrist endet 8 Wochen vor Beginn der Lehrgangsprüfung.

§ 15 Zulassungsvoraussetzungen für die Lehrgangsprüfung

(1) Zur Lehrgangsprüfung ist zuzulassen, wer

  1. einen Lehrgangsvertrag mit einer Einstellungsbehörde im Freistaat Sachsen abgeschlossen hat oder bei dieser den Lehrgang gemäß § 6 absolviert, jedoch noch nicht mit einer Prüfung abgeschlossen hat,
  2. die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung gleichgestellt ist und
  3. am Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur teilgenommen hat und die im praktischen und theoretischen Teil des Lehrgangs zu erbringenden Leistungsnachweise jeweils im Durchschnitt mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden.

(2) Menschen mit Behinderungen sind zur Lehrgangsprüfung zuzulassen, auch wenn aufgrund der Art und Schwere der Behinderung Teile des Lehrgangs nicht in vollem Umfang abgelegt wurden. Der Nachweis über die Art und Schwere der Behinderung nach § 3 Absatz 3 ist bei der Anmeldung zur Lehrgangsprüfung vorzulegen.

§ 16 Anmeldung zur Lehrgangsprüfung

Die oder der Prüfungsbewerbende hat sich bis zum Ablauf der öffentlich bekanntgemachten Anmeldefrist unter Verwendung eines Anmeldeformulars nach Anlage 3 bei der Prüfungsbehörde anzumelden. Die ausgefüllten Nachweise gemäß den Anlagen 4 bis 6 sowie eine Kopie je eines von der oder dem Prüfungsbewerbenden angefertigten Kontrollberichts zu den für die praktische Prüfung relevanten Objekten gemäß § 24 Absatz 1 sind der Prüfungsanmeldung beizufügen.

§ 17 Entscheidung über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung

(1) Über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Sie teilt der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber die Zulassungsentscheidung spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mit. Mit der Zulassung sollen die Prüfungstermine und die Prüfungsorte sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt werden.

(2) Hält die Prüfungsbehörde die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber schriftlich von der Prüfungsbehörde mitzuteilen.

Abschnitt 5
Durchführung der Lehrgangsprüfung

§ 18 Prüfungszweck

Durch die Lehrgangsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die geforderten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erworben hat.

§ 19 Gegenstand und Gliederung der Lehrgangsprüfung

(1) Der Lehrgang endet mit einer nicht öffentlichen Lehrgangsprüfung. Sie gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die Nichtöffentlichkeit nach Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen der praktischen Lehrgangsprüfung als Personal oder Kundschaft des kontrollierten Betriebs anwesend sind.

(2) Die Lehrgangsprüfung erstreckt sich auf die nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung im Rahmen des Lehrgangs vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 20 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gegenüber den für die Abnahme des jeweiligen Prüfungsteils zuständigen Ausschussmitgliedern beziehungsweise Aufsichtspersonen auszuweisen. Sie sind vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils über den Prüfungsablauf, die Bearbeitungszeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 21 Schriftliche Lehrgangsprüfung

Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Für diese Prüfungsarbeit stehen 180 Minuten zur Verfügung. Es sollen mindestens 4 der in § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete geprüft werden.

§ 22 Anonymitätsprinzip in der schriftlichen Lehrgangsprüfung

(1) Die Prüflinge erhalten von der Prüfungsbehörde mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.

(2) Die angefertigte Prüfungsarbeit darf, mit Ausnahme der Prüfungsnummer, keine Hinweise auf die Identität des Prüflings enthalten.

(3) Die Anonymität der Prüflinge ist erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit aufzuheben.

§ 23 Ablauf der schriftlichen Lehrgangsprüfung

(1) Die Prüfungsbehörde regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsarbeiten selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln angefertigt werden. Nicht erlaubte Hilfsmittel in diesem Sinne sind beispielsweise Mobiltelefone oder andere elektronische Kommunikationsmittel. Dem Besitz im Prüfungsraum ist das Bereithalten im räumlichen Umfeld, zum Beispiel in den Fluren, Treppenhäusern und Toilettenräumen, gleichgestellt.

(2) Die Prüfungsaufgabe ist, sofern nicht elektronisch angefertigt, in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren. Der Umschlag wird erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüflingen Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. Bei der Prüfungsaufgabe sind die Bearbeitungszeit sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben.

(3) Die Prüfungsaufgabe ist schriftlich oder elektronisch nach Festlegung des Prüfungsausschusses zu bearbeiten. Weder von der Prüfungsaufgabe noch von der angefertigten Prüfungsarbeit dürfen während der schriftlichen Lehrgangsprüfung Kopien angefertigt werden. Wird die Prüfungsaufgabe schriftlich bearbeitet, hat der Prüfling auf jeder beschriebenen Seite und am Ende der letzten Seite der Prüfungsarbeit seine Prüfungsnummer anzugeben.

(4) Nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist den Prüflingen die Prüfungsaufgabe und die Prüfungsarbeit abzufordern.

(5) Die Aufsicht fertigt eine Niederschrift nach § 30. Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind, sofern nicht elektronisch angefertigt, in einem Umschlag zu verschließen und der Prüfungsbehörde zuzuleiten.

§ 24 Praktische Lehrgangsprüfung

(1) Während der praktischen Lehrgangsprüfung hat der Prüfling innerhalb von 2 Tagen 3 Kontrollen selbständig durchzuführen. Die Kontrollen sind in je einem Objekt der Betriebsarten

  1. Lebensmittelgeschäft einschließlich Supermarkt, eigen-
    ständiger Verkaufsabteilung und Sonderpostenverkauf,
  2. Küche, die der Gemeinschaftsverpflegung dient, einschließlich Großküche, Küche im Alten- und Pflegeheim oder Küche in Schule oder Kindereinrichtung, und
  3. Lebensmittelherstellung

durchzuführen. Jede dieser Kontrollen soll die Dauer von 180 Minuten nicht überschreiten. Zur Prüfungszeit zählen neben der Durchführung der Kontrolle auch die Probenahme einschließlich Verpackung und die Anfertigung des Berichts gemäß Absatz 2 sowie die Auswertung der Kontrolle gegenüber der oder dem Betriebsverantwortlichen.

(2) Im Rahmen der Kontrollen nach Absatz 1 sind in 2 verschiedenen Kontrollobjekten Probenahmen vorzusehen. Während jeder Kontrolle haben die Prüflinge selbständig unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen schriftlichen Bericht anzufertigen.

§ 25 Mündliche Lehrgangsprüfung

Die mündliche Lehrgangsprüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Lehrgangsprüfung als Einzelprüfung abgenommen werden. Die Prüfungszeit soll 30 Minuten nicht überschreiten.

§ 26 Anwesenheit bei Lehrgangsprüfung und Beratung

(1) Vertreterinnen oder Vertretern aus den Fachreferaten des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Landesdirektion Sachsen ist die Anwesenheit bei der mündlichen Lehrgangsprüfung gestattet.

(2) Bei der praktischen Lehrgangsprüfung gilt die Gestattung nach Absatz 1 neben der verpflichtenden Anwesenheit der Vertreterin oder des Vertreters der zuständigen Einstellungsbehörde.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse und gegebenenfalls die Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 anwesend sein.

§ 27 Prüfungsvergünstigungen

(1) Der Prüfungsausschuss soll Prüflingen mit Behinderungen ( § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entsprechend der Art und Schwere der nachgewiesenen Behinderung im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde eine angemessene Prüfungsvergünstigung gewähren. Dies gilt insbesondere für die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln sowie die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscherinnen für hörbehinderte Menschen. Die Erleichterungen dürfen nicht zur Herabsetzung der fachlichen Anforderungen führen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüflinge, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Einschränkung bei der Fertigung der Prüfungsarbeit erheblich beeinträchtigt sind.

(3) Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Lehrgangsprüfung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Kenntnis zu stellen.

(4) Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die auch eine Empfehlung über die als notwendig erachtete Prüfungsvergünstigung enthält. Der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Gutachten und die Verwendung besonderer Formulare fordern.

§ 28 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Der betreffende Prüfungsteil, in schweren Fällen die gesamte Lehrgangsprüfung, ist mit der Note "ungenügend" und 0 Punkten zu bewerten, wenn ein Prüfling den Versuch unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen durch

  1. Täuschung,
  2. Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel,
  3. unzulässige Hilfe Dritter oder
  4. Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen.

Der Besitz nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel nach Belehrung durch die Aufsichtsperson steht der Benutzung gleich, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht, kann von der Lehrgangsprüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. In Eilfällen kann in der schriftlichen Prüfung die Aufsichtsperson in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den teilweisen Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen. Der vom Ausschluss betroffene Prüfungsteil ist mit der Note "ungenügend" und 0 Punkten zu bewerten.

(3) Wird die schriftliche Prüfungsarbeit trotz Aufforderung nicht unverzüglich abgegeben, ist sie mit der Note "ungenügend" und 0 Punkten zu bewerten.

(4) Bei Verstößen gegen das Anonymitätsprinzip gemäß § 22 kann die schriftliche Prüfungsarbeit mit der Note "ungenügend" und 0 Punkten bewertet werden.

(5) Wird ein Verstoß nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Prüfung nachträglich bekannt, ist die Lehrgangsprüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vom Prüfling im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchgeführte Kontrollen einschließlich erlassener Maßnahmen gegenüber Dritten nach § 2 Absatz 1 und 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 319) bleiben davon unberührt.

§ 29 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Prüflinge können nach erfolgter Zulassung bis eine Woche vor Beginn der Prüfung ohne Angabe von Gründen mittels schriftlicher oder elektronischer Erklärung zurücktreten. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.

(2) Kommt ein zugelassener Prüfling, der nicht nach Absatz 1 wirksam zurückgetreten ist, ohne wichtigen Grund der Ladung zur Prüfung nicht nach oder schließt er das Prüfungsverfahren nicht ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die nicht erbrachten Prüfungsleistungen werden mit der Note "ungenügend" und 0 Punkten bewertet.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein wichtiger Grund nachgewiesen, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Prüfungsteile werden anerkannt, wenn sie jeweils vor Eintritt des wichtigen Grundes vollständig beziehungsweise im Fall der praktischen Lehrgangsprüfung auch anteilig abgeschlossen sind. Das Prüfungsverfahren wird zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt. Die Anerkennung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen erlischt, wenn das Prüfungsverfahren nicht spätestens im übernächsten Prüfungstermin abgeschlossen wird.

(4) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen. Im Fall der Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Prüfungsbehörde kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde. Hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 30 Niederschrift

(1) Über den Verlauf jeder Lehrgangsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere zu dokumentieren, ob die Prüfungsarbeiten ordnungsgemäß unter Aufsicht angefertigt und unter Einhaltung der festgesetzten Bearbeitungszeit abgegeben worden sind. Zudem ist die Anzahl der abgegebenen Prüfungsarbeiten und, sofern nicht elektronisch angefertigt, zu jeder Prüfungsnummer die Anzahl der abgegebenen Blätter zu erfassen.

(3) In den Niederschriften über die praktische und die mündliche Lehrgangsprüfung sind zu dokumentieren:

  1. die Namen der Prüflinge und der Prüfenden sowie der Prüfungstag,
  2. der Prüfungsgegenstand,
  3. das Prüfungsergebnis und
  4. besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die schriftliche Lehrgangsprüfung ist von der Aufsicht, die Niederschriften über die mündliche und die praktische Lehrgangsprüfung sind vom Prüfungsausschuss beziehungsweise von den jeweiligen durchführenden Prüfungsunterausschüssen und gegebenenfalls den Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 zu unterzeichnen.

Abschnitt 6
Bewertung der Prüfungsleistungen, Beschluss und Beurkundung der Prüfungsergebnisse

§ 31 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Ergebnisse der schriftlichen Lehrgangsprüfung wird jede Prüfungsarbeit von 2 Mitgliedern des Prüfungsausschusses in Form einer Erst- und einer Zweitkorrektur selbständig mit einer vollen Punktzahl ohne Dezimalstellen bewertet. Das Ergebnis ist die Durchschnittspunktzahl dieser Einzelbewertungen; § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 10 Punkte voneinander ab, setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis innerhalb des Bewertungsrahmes der Erst- und Zweitkorrektur fest. Der Prüfungsausschuss kann hierzu eine Drittkorrektur mit einem Bewertungsvorschlag veranlassen.

(2) In der mündlichen und der praktischen Lehrgangsprüfung einigen sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses beziehungsweise der durchführenden Prüfungsunterausschüsse auf eine Bewertung. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Ergebnis die Durchschnittspunktzahl der Einzelbewertungen; § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine Prüfungsleistung ist zu bewerten:

  1. mit 92 bis 100 Punkten und der Note "sehr gut", wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht,
  2. mit 81 bis 91 Punkten und der Note "gut", wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
  3. mit 67 bis 80 Punkten und der Note "befriedigend", wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
  4. mit 50 bis 66 Punkten und der Note "ausreichend", wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
  5. mit 30 bis 49 Punkten und der Note "mangelhaft", wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,
  6. mit 0 bis 29 Punkten und der Note "ungenügend", wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse vermissen lässt.

§ 32 Beschluss des Gesamtergebnisses der Lehrgangsprüfung

(1) Die Beschlüsse über die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Lehrgangsprüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Lehrgangsprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Die Beschlüsse über die Ergebnisse der praktischen Lehrgangsprüfung werden vom jeweiligen durchführenden Prüfungsunterausschuss gefasst. Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 sind den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse gleichgestellt.

(2) Für das Gesamtergebnis der Lehrgangsprüfung werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:

  1. das Ergebnis der schriftlichen Lehrgangsprüfung mit 30 Prozent,
  2. das Ergebnis der praktischen Lehrgangsprüfung mit 40 Prozent und
  3. das Ergebnis der mündlichen Lehrgangsprüfung mit 30 Prozent.

Das Gesamtergebnis ist auf 2 Dezimalstellen zu errechnen; alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Lehrgangsprüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und im Gesamtergebnis mindestens die Note "ausreichend" erreicht worden ist. Wird eine der 3 Prüfungsleistungen in der praktischen Lehrgangsprüfung nach § 24 Absatz 1 mit der Note "ungenügend" bewertet, ist die Lehrgangsprüfung insgesamt nicht bestanden.

§ 33 Prüfungszeugnis

(1) Dem Prüfling wird das Prüfungszeugnis gemäß Anlage 7 über die bestandene Lehrgangsprüfung spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Ergebnisse von der Prüfungsbehörde schriftlich bekanntgegeben. Aufgrund der bestandenen Lehrgangsprüfung besitzt der Prüfling die Befähigung für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen des Tabakrechts und kosmetischen Mitteln und ist berechtigt, die Bezeichnung "Lebensmittelkontrolleurin" oder "Lebensmittelkontrolleur" zu führen.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens

  1. die Bezeichnung "Prüfungszeugnis",
  2. die Personalien des Prüflings,
  3. die Bezeichnung der Lehrgangsprüfung,
  4. das Gesamtergebnis der Lehrgangsprüfung nach Note und Punktzahl,
  5. das Datum der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
  6. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der Prüfungsbehörde,
  7. das Siegel der Landesdirektion Sachsen.

(3) Eine Kopie des Prüfungszeugnisses ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 34 Nichtbestandene Lehrgangsprüfung

Einem Prüfling, der die Lehrgangsprüfung nicht bestanden hat, wird dies von der Prüfungsbehörde schriftlich bekannt gegeben. Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Teile der Lehrgangsprüfung sowie das Gesamtergebnis sind anzugeben. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß den §§ 35 und 36 ist hinzuweisen.

Abschnitt 7
Wiederholungsprüfung

§ 35 Verfahren

(1) Die Lehrgangsprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch nach 3 Monaten.

(2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars nach Anlage 3. Ein erneutes Beifügen der in Anlage 3 geforderten Nachweise ist entbehrlich.

§ 36 Befreiung von Prüfungsteilleistungen

In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn diese mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und sich der Prüfling spätestens zum übernächsten Prüfungstermin, der nach der nicht bestandenen Prüfung stattfindet, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37 Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfling oder einer bevollmächtigten Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die Prüfungsbehörde kann zentrale Akteneinsichtstermine bestimmen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der Prüfungsbehörde 3 Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften gemäß den §§ 16 und 30 für die Dauer von 15 Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses nach § 33 Absatz 1 beziehungsweise des Bescheids über das Nichtbestehen gemäß § 34 Satz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

(2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.

§ 38 Übergangsregelungen

Prüflinge sind auch zur Prüfung zuzulassen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an einem Lehrgang nach den §§ 3 und 6 teilnehmen und dessen Ausgestaltung sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet.

§ 39 Übertragung der Ermächtigung

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 27a Satz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes wird für Änderungen und die Aufhebung dieser Verordnung dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (07.01.2026) in Kraft.

EU-Rechtsakte:

  1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1,) die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 der Kommission vom 17. Januar 2024 (ABl. L 908 vom 20.03.2024 S. 1) geändert worden ist
  2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1; L 226 vom 25.06.2004 S. 3; L 046 vom 21.02.2008 S. 51; L 058 vom 03.03.2009 S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021 (ABl. L 74 vom 04.03.2021 S. 3) geändert worden ist
  3. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1)
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ( IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37; L 303 vom 25.11.2019 S. 37; L 378 vom 12.11.2020 S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 29. März 2021 (ABl. L 109 vom 30.03.2021 S. 60) geändert worden ist

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Lehrgangsrahmenplan Anlage 1
(zu § 6 Satz 3, § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1 Satz 1)

Der Lehrgang gliedert sich gemäß § 6 Satz 1 in einen praktischen Lehrgangsteil von 18 Monaten, der überwiegend am Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt stattfindet, und einen theoretischen Lehrgangsteil von 6 Monaten an einer Bildungseinrichtung.

Lehrgangsstelle/ Lehrgangsbehörde Lehrgangsinhalt
I. Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt: 1. Organisation und Aufbau der Lebensmittelüberwachung in Sachsen
2. Einführung in die Anwendung des Lebensmittel- und Veterinärinformationssystems Sachsen (LEVES-SN)
3. Einführung in das sächsische und das behördeneigene Qualitätsmanagementsystem
4. Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen, Erzeugnissen des Tabakrechts und kosmetischen Mitteln (einschließlich Wasch- und Reinigungsmittel, Detergenzien):
a) Betriebskontrollen einschließlich Audits und Probenahmen; Betriebskontrollen sollen unter anderem auch als Teamkontrollen erfolgen
b) Kennenlernen der Kontrollverfahren und amtlichen Tätigkeiten, zum Beispiel Überprüfung, Probenahme, Warenuntersuchung, Dokumentenprüfung und Inspektionen
c) Verfahren zur Risikoeinstufung der Unternehmen und zur risikoorientierten Probenahme; dazu Kennenlernen der verschiedenen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie möglicherweise damit verbundene Risiken für die menschliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesundheit von Tieren, Pflanzen und Umwelt
d) Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, die Hygiene, die Zusatzstoffe, die Bestrahlung, den Pflanzenschutz und sonstige Mittel sowie die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
e) Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Verbote zum Schutz vor Täuschung, die Werbung
f) Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen und Sanktionen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, Verstöße zu beenden oder erneute Verstöße zu verhindern; Meldung von Verstößen im Amtshilfeverfahren
g) Bewertung der Verfahren im Rahmen der guten Herstellungspraxis, der guten Hygienepraxis sowie der auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte beruhenden Hazard Analysis Critical Control Points-Verfahren (HACCP)
h) Grundkenntnisse zur Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen und den diesen zugrunde liegenden Normen in Bezug auf Anordnungen
i) Einholen von erforderlichen Auskünften
j) Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen und gegebenenfalls Anfertigung von Abschriften und Auszügen daraus sowie Prüfung und Bewertung des schriftlichen Dokumentenmaterials und sonstiger Aufzeichnungen
k) Überblick über und gegebenenfalls Mitwirkung bei amtlichen Tätigkeiten wie Genehmigungen, Zulassungen, Attestierungen und Bescheinigungen sowie bei Informationspflichten, Berichterstattung und Statistiken
l) einfache physikalische und chemische Vorprüfungen oder Messungen wie pH-Wertbestimmung und Temperaturmessung, Sinnesprüfung zur Feststellung von Abweichungen, Mängeln und Verstößen einschließlich des Verdachts der Nichtkonformität
m) Mitwirkung bei der Einziehung, Beschlagnahme und amtlichen Verwahrung sowie der Überwachung der unschädlichen Beseitigung
n) Anfertigung von Niederschriften über Außendiensttätigkeit (Berichte), Mitarbeit bei sonstigen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde veranlassten Maßnahmen und Sanktionen, unter anderem auch Verfassen von Verwaltungsakten
o) Aufklärung der Verbraucher, Umgang mit Verbraucherbeschwerden
p) Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
II. Landesdirektion Sachsen: bis zu 2 Wochen im Rahmen des praktischen Lehrgangsteils 1. Überwachung des Verkehrs mit sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Mitteln zum Tätowieren
2. Organisation und Aufgaben der für sonstige Bedarfsgegenstände sowie Mittel zum Tätowieren zuständigen Behörde
3. Einführung in die Programme IFAS (Informationssystem für den Arbeitsschutz), VIS.SAX (Software für elektronische Aktenführung), EU-Schnellwarnsystem Safety Gate, ICSMS (internetgestütztes Informations- und Kommunikationssystem zur europaweiten Marktüberwachung von technischen Produkten)
4. Schnittstellen mit anderen Behörden, beispielsweise Zoll
5. Vermittlung von Kenntnissen der Kontrollverfahren, Befugnisse und Tätigkeiten
Lehrgangsstelle/ Lehrgangsbehörde Lehrgangsinhalt
6. Vermittlung der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen
7. Betriebskontrollen und Probenahmen einschließlich Probentransport zur Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen sowie Nachbearbeitung der Kontrollen/Probenahmen mit Eingabe in die erforderlichen Programme
8. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
III. Gesundheitsämter: 2 Wochen im Rahmen des praktischen Lehrgangsteils 1. Organisation und Aufgaben der für die Gesundheit und Umwelt zuständigen Behörden einschließlich Infektionsschutz
2. Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Aufklärung von Erkrankungsgeschehen
3. Einblick in die Untersuchungsvorgänge, insbesondere in den Bereichen Wasser- und Abwasserhygiene, Schädlingskunde, Umwelthygiene und medizinischklinische Bakteriologie
4. Vermittlung von Kenntnissen bei der Beurteilung von Trinkwasser, Wasser für Lebensmittelbetriebe, Oberflächen-, Brauch- und Abwasser und bei der Bestimmung von Gesundheitsschädlingen (Maßnahmeneinleitung bei Vorhandensein von Indikatoren für Fäkalverunreinigungen und humanpathogener Keime)
IV. Bildungseinrichtung gemäß § 5 Absatz 3 (aufgeteilt in 2 bis 3 Module oder Blöcke):

6 Monate
1 Woche im Rahmen des praktischen Lehrgangsteils

1. Allgemeines Verwaltungs- und Verfahrensrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik
2. Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Sanktionen
3. Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich Erzeugnisse des Weinrechts, Lebensmittelbedarfsgegenständen, Erzeugnissen des Tabakrechts, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und sonstigen Bedarfsgegenständen; Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht sowie berührendes Fachrecht, z.B. tierische Nebenprodukte, Gewerberecht, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht, Chemikalienrecht
4. Warenkunde, Technologie und Umgang mit Lebensmitteln einschließlich Erzeugnissen des Weinrechts, mit Lebensmittelbedarfsgegenständen, Erzeugnissen des Tabakrechts, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und sonstigen Bedarfsgegenständen; spezifisches Hygienerecht der Waren und deren Sensorik
5. Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion und Sterilisation, Schädlingsprophylaxe und Praxis der Schädlingsbekämpfung
6. Lebensmittel- und Betriebshygiene, betriebliche Eigenkontrollsysteme, Umwelthygiene
7. Ernährungslehre und Lebensmitteltoxikologie
8. Qualitätsmanagementsysteme in der Lebensmittelindustrie sowie der sächsischen Lebensmittelüberwachung
9. Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken, interkulturelle Kompetenz, psychologische
Grundlagen der Überwachungstätigkeit
10. Vorstellung der Arbeit der Interdisziplinären Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit
11. EU-Schnellwarnsysteme Rapid Alert System for Food and Feed und Safety Gate
12. Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern, lebensmittelbedingte Erkrankungen, Zoonosen in der Lebensmittelkette, Bundeseinheitliches System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die bei Krankheitsausbrüchen beteiligt sind (BELA), Zoonosenmonitoring
13. theoretische Einführung in LEVES-SN
14. Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen im Verwaltungsverfahren (Techniken) in Zusammenarbeit mit der Polizeivollzugsdienststelle
V. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen:
6 Wochen im Rahmen des praktischen Lehrgangsteils
1. Organisation und Aufgaben einer Untersuchungseinrichtung einschließlich Probenplanung
2. Weitere Lehrgangsinhalte:
a) tierische Lebensmittel (Warenkunde, Mikrobiologie, Histologie, Chemie) einschließlich lebensmittelassoziierter Erkrankungen und Mikrobiologie nichttierischer Lebensmittel
b) Getreide und -erzeugnisse, Back-, Teig- und Süßwaren, Kaffee, Tee, Kakao, Speiseeis
c) Obst, Gemüse und -erzeugnisse, Gewürze, Fertiggerichte
d) Fette, Öle, Feinkost, Zusatzstoffe
e) Getränke
f) Wein und amtliche Außendienstaufgaben
g) diätetische Lebensmittel, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Nahrungsergänzungsmittel
h) Bedarfsgegenstände und Kosmetik
i) pharmakologisch wirksame Stoffe, Nationaler Rückstandskontrollplan, Vitaminanalytik
j) organische und anorganische Schadstoffe
k) Pestizide und Dioxine
l) Bestrahlung, Radiologie, Parasitologie, Tabak, gentechnisch veränderte Lebensmittel,
Allergene, Lebensmittelinformationsmanagementsystem
3. Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Proben vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung
4. Gewährung des Einblicks in die Untersuchungsvorgänge
5. Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstandungsgründe
6. Durchführung sensorischer Prüfungen
7. Warenkunde, Technologie, Herstellungsverfahren und Rechtsgrundlagen

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Ausgestaltung des praktischen und des theoretischen Lehrgangsteils Anlage 2
(zu § 6 Satz 3)

I. Allgemeines

  1. Einstellungsbehörde
    1. Die Einstellungsbehörde schließt mit ihren Teilnehmenden einen Lehrgangsvertrag nach Maßgabe dieser Verordnung.
    2. Einstellungstermin ist jeweils der 1. Dezember. Die Einstellungsbehörde informiert die Landesdirektion Sachsen als Prüfungsbehörde spätestens 3 Wochen vor Lehrgangsbeginn über die Teilnahme einer angehenden Lebensmittelkontrolleurin oder eines angehenden Lebensmittelkontrolleurs.
    3. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass im Rahmen des Lehrgangs der Lehrgangsrahmenplan gemäß Anlage 1 erfüllt wird. In diesem Zusammenhang weist sie den Teilnehmenden die Lehrgangsstellen zu.
  2. Lehrgangsdauer
    1. Der Lehrgang dauert grundsätzlich 24 Monate. Die Einstellungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag der Lehrgangsleitung um bis zu 1 Jahr verlängern, wenn aus nicht von der oder dem Teilnehmenden zu vertretenden Gründen der praktische Lehrgangsteil für mindestens 2 Monate oder der theoretische Lehrgangsteil für mindestens 1 Monat unterbrochen wurde oder der Stand der theoretischen oder praktischen Kenntnisse unzureichend ist.
    2. Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt 8 Wochen nicht überschreiten.
    3. Lehrgangszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedsstaaten erbracht worden sind, können auf Antrag auf die Lehrgangszeit angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Prüfungsbehörde in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
  3. Lehrgangsleitung
    1. Die Lehrgangsleitung überwacht und leitet den Lehrgang. Sie ist dafür verantwortlich, dass günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang geschaffen werden. Sie erstellt den behördeninternen Lehrgangsplan, informiert sich regelmäßig über den Ablauf des Lehrgangs und hat sich vom Fortschritt der oder des Teilnehmenden zu überzeugen sowie sie oder ihn auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.
    2. Die Lehrgangsleitung kann fachlich geeignete Personen bestimmen, welche den praktischen Teil des Lehrgangs durchführen.
    3. Je Teilnehmenden führt die Lehrgangsleitung eine Lehrgangsakte. In dieser sind sämtliche nach § 16 Satz 2 erforderlichen Nachweise zu führen, wobei Kopien ausreichend sind.
  4. Leistungsnachweise
    1. Während des gesamten Lehrgangs sind Leistungsnachweise in Form schriftlicher Arbeiten zu erbringen.
    2. Während des theoretischen Lehrgangsteils sind von den Teilnehmenden mindestens 6 schriftliche Aufsichtsarbeiten gemäß Ziffer III.2 anzufertigen.
    3. Während des praktischen Lehrgangsteils sind von den Teilnehmenden 3 schriftliche Arbeiten nach den Vorgaben gemäß Ziffer II.3 anzufertigen.
    4. Für die Bewertung gelten § 31 Absatz 3 und § 32 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
    5. Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen.

II. Praktischer Lehrgangsteil

1. Inhalt

  1. Die Lehrgangsbehörde legt im Einvernehmen mit den praktischen Lehrgangsstellen nach § 5 Absatz 2 die Reihenfolge der Lehrgangsabschnitte für die Teilnehmenden im Voraus fest. Aus Gründen eines sachgerechten Lehrgangs kann davon abgewichen werden.
  2. Die Teilnehmenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Lehrgangsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Teilnehmenden lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Teilnehmenden sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Der Lehrgang ist durch Besichtigungen von öffentlichen, unternehmerischen und sozialen Einrichtungen sowie durch andere geeignete Veranstaltungen einschließlich Betriebsbesuche zu ergänzen, soweit dies das Ziel des Lehrgangs erforderlich macht.

2. Befähigungsberichte

  1. Unmittelbar vor Beendigung des jeweiligen praktischen Lehrgangsteils ist von der Lehrgangsbehörde und den Lehrgangsstellen nach § 5 Absatz 2 jeweils ein Befähigungsbericht nach Anlage 5 über die oder den Teilnehmenden anzufertigen, mit dem zugleich die jeweiligen Lehrgangszeiten nach Anlage 1 bestätigt werden. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Lehrgangsprüfung verfügen die Teilnehmenden somit über insgesamt 4 Befähigungsberichte.
  2. Bestandteil der Befähigungsberichte der Lehrgangsbehörde und der Lehrgangsstelle gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 sind auch die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten gemäß Ziffer II.3. Bei den Befähigungsberichten der Lehrgangsstellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entfällt in der Anlage 5 die Angabe von Punktzahl und Note.
  3. Die Befähigungsberichte sind den Teilnehmenden vor Unterzeichnung zu eröffnen und den Teilnehmenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Befähigungsberichte sind den Teilnehmenden mit der Maßgabe auszuhändigen, der Lehrgangsleitung unverzüglich eine Kopie für die Lehrgangsakte vorzulegen.

3. Schriftliche Arbeiten

  1. Die Teilnehmenden haben während des praktischen Lehrgangsteils bei ihren Lehrgangsbehörden insgesamt 2 schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Die Themen dieser beiden schriftlichen Arbeiten sind von der jeweiligen Lehrgangsbehörde zu stellen und zu bewerten. Die Inhalte orientieren sich an der Anlage 1, wobei insbesondere folgende Themenkomplexe Berücksichtigung finden sollen:
    aa) Bewertung der Verfahren im Rahmen der guten Herstellungspraxis, der guten Hygienepraxis sowie der auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte beruhenden Hazard Analysis Critical Control Points-Verfahren (HACCP),
    bb) Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen und Sanktionen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, Verstöße zu beenden oder erneute Verstöße zu verhindern; Meldung von Verstößen im Amtshilfeverfahren.
    Eine dritte schriftliche Arbeit ist während des praktischen Lehrgangsteils bei der Lehrgangsstelle gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 anzufertigen. Das Thema wird von der Leitung der Lehrgangsstelle oder der von ihr beauftragten Person, die auch die Arbeit bewertet, gestellt. Die Inhalte orientieren sich an der Anlage 1.
  2. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens 180 Minuten betragen. Für die Bewertung dient § 31 als Grundlage.
  3. Die Lehrgangsleitung der Lehrgangsbehörde sowie die Leitung der Lehrgangsstelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 werten nach der Bewertung der schriftlichen Arbeiten diese mit den Teilnehmenden aus.
  4. Die bewerteten schriftlichen Arbeiten werden zur Lehrgangsakte genommen.

4. Berichtsheft

Die Teilnehmenden haben während des praktischen Lehrgangsteils ein Berichtsheft gemäß Anlage 6 selbständig zu führen. Das Berichtsheft ist regelmäßig von der Lehrgangsleitung der Lehrgangsbehörde nach § 5 Absatz 1 und den Leitungen der Lehrgangsstellen nach § 5 Absatz 2 zu überprüfen. Es ist von der oder dem Teilnehmenden im Laufe des Lehrgangs vollständig auszufüllen.

III. Theoretischer Lehrgangsteil

1. Inhalt

  1. Der theoretische Lehrgangsteil ist in 2 oder 3 Teile gegliedert und findet an einer Bildungseinrichtung gemäß § 5 Absatz 3 statt.
  2. Inhalt und Umfang des theoretischen Lehrgangsteils ergeben sich aus dem Lehrgangsrahmenplan gemäß Anlage 1.
  3. Die Bildungseinrichtung kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem betreffenden Teil des Lehrgangsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrgangs erforderlich ist und das Ziel des Lehrgangs gewahrt bleibt. Diese Abweichungen sind zu dokumentieren.

2. Schriftliche Aufsichtsarbeiten

  1. Es werden mindestens 6 schriftliche Aufsichtsarbeiten angefertigt, die gemäß Anlage 4 zu dokumentieren sind.
  2. Die Teilnehmenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die von der Bildungseinrichtung oder den Lehrbeauftragten zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel verwenden.
  3. Wird eine Aufsichtsarbeit mit triftiger Entschuldigung versäumt, die unverzüglich vorzulegen ist, ist die Aufsichtsarbeit unverzüglich nachzuholen.
  4. Wird ein Täuschungsversuch oder schuldhaft ein Verstoß gegen die Ordnung begangen, so ist die Aufsichtsarbeit mit "ungenügend" und 0 Punkten zu bewerten. Das gleiche gilt, wenn eine Aufsichtsarbeit ohne triftige Entschuldigung versäumt wird.
  5. Eine schriftliche Aufsichtsarbeit gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der Leistung erreicht worden ist. Nicht bestandene Aufsichtsarbeiten können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung der Aufsichtsarbeiten hat binnen 12 Monaten zu erfolgen. Wird die Leistung nicht erbracht, so gilt der Leistungsnachweis nach Anlage 4 als nicht erbracht und es fehlt die Zulassungsvoraussetzung für die Lehrgangsprüfung nach § 16 Satz 2.
  6. Die Leistungen sind zeitnah entsprechend § 31 zu bewerten und den Teilnehmenden umgehend bekannt zu geben.

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Anlage 3
(zu § 16 Satz 1 und § 35 Absatz 2)

Anmeldung zur Lehrgangsprüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren im Freistaat Sachsen

Adresse er Prüfungsbehörde:

Name, Vorname_______________________________________

geboren am ___________in______________________________

wohnhaft in___________________________________________

Lehrgangsbehörde______________________________________
beantragt hiermit *) die Zulassung

[] zur Lehrgangsprüfung gemäß § 16 Satz 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung bei der Prüfungsbehörde. De Anmeldung sind beigefügt:
  • Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen Lehrgangsteil nach Anlage 4 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung,
  • Befähigungsberichte des praktischen Lehrgangsteils nach Anlage 5 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung
  • das ausgefüllte Berichtsheft gemäß Anlage 6 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung
  • je eine Kopie eines Kontrollberichts des Prüflings zu den für die praktische Prüfung relevanten Objekten gemäß § 24 Absatz 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung
[] zur Wiederholung der Lehrgangsprüfung gemäß § 16 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 35 und 36 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung bei der Prüfungsbehörde. Der Anmeldung sind Nachweise darüber, ob, wann und mit welchem Erfolg der Prüfling bereits an Lehrgangsprüfungen beziehungsweise einzelnen Prüfungsleistungen teilgenommen hat, beigefügt *) für die
[ ] praktische Lehrgangsprüfung

[ ] schriftliche Lehrgangsprüfung

[ ] mündliche Lehrgangsprüfung.

[] Die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung gemäß § 27 Absatz 4 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung wird beantragt.


__________________________________ __________________________________
Ort, Datum Unterschrift
*) Zutreffendes bitte jeweils ankreuzen

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Anlage 4
(zu § 7 Absatz 2 Satz 2 und § 16 Satz 2)


Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen Lehrgangsteil
Name, Vorname____________________________________________________________
geboren am_______________________________________________________________
hat an dem theoretischen Lehrgangsteil zur Lebensmittelkontrolleurin/zum Lebensmittelkontrolleur
vom _________________ bis zum_________________ der Bildungseinrichtung
______________________________________________________mit Erfolg teilgenommen.
Fehltage entschuldigt:________________ unentschuldigt:________________
Bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten wurden folgende Punkte erreicht:


Aufsichtsarbeit erreichter Punkteanteil in % Bewertung gemäß § 31 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung
Recht und Lebensmittelrecht
Verwaltungsrecht
Mikrobiologie
Lebensmittelhygiene
Technologie und Warenkunde tierischer Lebensmittel
Technologie und Warenkunde pflanzlicher Lebensmittel


Mittelwert aller Aufsichtsarbeiten
Es wurde
die Gesamtnote__________________ (__________Punkte) erreicht.
______________________________ ______________________________
Ort, Datum (Unterschrift Bildungseinrichtung)

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Anlage 5
(zu § 16 Satz 2)


Befähigungsbericht des praktischen Lehrgangsteils
Lehrgangsbehörde/Lehrgangsstelle:
_________________________________ _________________________________
(Bezeichnung) (Ort) (Datum)
_________________________________
_________________________________
(Vor- und Familienname)
(Dienstbezeichnung)
Lehrgangsabschnitt: ____________________________________________________

Lehrgangszeit vom ________________________bis___________________________

Fehlen infolge Krankheit ___________Tage

Fehlen infolge Urlaub _____________Tage

Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben ___________Tage

Kurze Angabe über Art und Umfang der Tätigkeit:
_____________________________________________________________________


_____________________________________________________________________

Beurteilung:

_____________________________________________________________________


_____________________________________________________________________

Punktzahl: _________________________ Note: _______________________________________
_________________________________ ____________________________________________
(Ort) (Datum) (Unterschrift Lehrgangsleitung/Leitung der Lehrgangsstellen)
Von vorstehendem Befähigungsbericht habe ich Kenntnis genommen. Der Befähigungsbericht wurde mit mir besprochen.
______________________ ____________________________________________
(Ort) (Datum) (Unterschrift Prüfling)
Überprüfung durch die Lehrgangsleitung: ____________________________________________

.

Anlage 6
(zu § 16 Satz 2)

Berichtsheft zum praktischen Lehrgangsteil zur Lebensmittelkontrolleurin
beziehungsweise zum Lebensmittelkontrolleur


von

__________________________________________________________________________

Name, Vorname

Das Berichtsheft gibt einen Überblick über die Ausbildungsschwerpunkte des praktischen Lehrgangsteils zur Lebensmittelkontrolleurin beziehungsweise zum Lebensmittelkontrolleur.
Es soll eine Vorab-Planung der Gesamtausbildung im Praxisteil erleichtern.
Es dient dabei lediglich als Hilfestellung und ist daher auch als solche in Anwendung zu bringen.
Die prozentualen Vorgaben zur Unterweisungsdauer sind lediglich als Anhaltspunkte zur Wichtung der einzelnen Sachbereiche gegeneinander zu sehen. Sie müssen den tatsächlichen Gegebenheiten und aktuellen Anlässen angepasst werden.
Eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen praktischen Lehrgangsabschnitte ist auf Grund der territorialen und organisatorischen Varietäten der einzelnen Lebensmittelüberwachungs- und
Veterinärämter in Sachsen nicht zielführend und daher entbehrlich.
Für Teile des Lehrgangsrahmenplans nach Anlage 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung, die vom ausbildenden Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt aus organisatorischen Gründen nicht in dem vorgesehenen Umfang durchgeführt werden konnten, ist eine entsprechende Begründung zu vermerken.
Die Unterlagen sind zeitnah zu führen und mit dem aktuellen Stand bei der Anmeldung zur Prüfung einzureichen. Ebenfalls einzureichen ist je eine Kopie eines Kontrollberichts des Prüflings zu den für die praktische Lehrgangsprüfung relevanten Objekten gemäß § 24 Absatz 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung.
Die schriftlichen Arbeiten gemäß Anlage 2 Ziffer II.3 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung sollten sich an der Musterprüfung orientieren.
Ergänzend zu dieser Vorgabe kann der "Leitfaden für praktische Ausbildung in den Vollzugsämtern" der Akademie für das öffentliche Gesundheitswesen in Düsseldorf berücksichtigt werden.
Besonderes Augenmerk ist auf die dort enthaltenen Übungsaufgaben zu legen.

Nachweisführung über den praktischen Lehrgangsteil des Lehrgangs
zur Lebensmittelkontrolleurin/zum Lebensmittelkontrolleur (Berichtsheft)

Name, Vorname: ___________________________________________
Lehrgangsbehörde: __________________________________________
Lehrgangszeitraum: __________________________________________
Fehlzeiten: _________________________________________________
Bemerkungen: ______________________________________________
Die nachstehenden Lehrgangsinhalte wurden von der Lehrgangsbehörde in dem unten angeführten Umfang vermittelt.


______________________________ ______________________________
Ort und Datum Unterschrift Lehrgangsteilnehmende/r
______________________________ ______________________________
Ort und Datum Unterschrift Lehrgangsleitung


X Durchgestrichene Felder bedeuten, dass der aufgeführte Schwerpunkt mindestens in den verbliebenen Intensitäten zu erfolgen hat.

I. Rechtsfragen

Gesamtanteil an der praktischen Lehrgangsausbildung: 20 %

Schwerpunkte

Intensität der Lehrgangsausbildung

* Die hier aufgezählten Schwerpunkte stellen eine Mindestanforderung dar und sind nicht abschließend; auf die zu vermittelnden Inhalte gemäß Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung wird verwiesen. ständig häufig gelegentlich selten nie
1. Rechtsgrundlagen (EU-Recht und nationales Recht) betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes [ ] [ ] [ ] X X
2. Verwaltungsrecht (u.a. Erstellung und Dokumentation von Berichten, Verwaltungsakten, Rechtsbehelfen, Bußgeld- und Strafanzeigen, Gebührenbescheiden) [ ] [ ] [ ] X X
3. Kennzeichnungsrecht [ ] [ ] [ ] X X
4. Anwendung des Gebührenrechts [ ] [ ] [ ] [ ] X
5. Futtermittel, tierische Nebenprodukte, Einfuhr [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]
6. Handels-, Gewerbe- und Eichrecht sowie Fertigpackungsverordnung [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]
7. Bemerkungen:

II. Amtliche Kontrollen

Gesamtanteil an der praktischen Lehrgangsausbildung: 40 %

Schwerpunkte

Intensität der Lehrgangsausbildung

* Die hier aufgezählten Schwerpunkte stellen eine Mindestanforderung dar und sind nicht abschließend; auf die zu vermittelnden Inhalte gemäß Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung wird verwiesen. ständig

häufig gelegentlich selten nie
1. Organisation, Planung und Durchführung von amtlichen Kontrollen
  • Vorbereitung/Planung (u.a. Prüf- und Arbeitsmittel, Anwendung Qualitätsmanagement-Handbuch)
  • Selbständige Kontrolltätigkeit/Sofortmaßnahmen
  • Kontrolle von betrieblichen Dokumentationen/Buchführung
  • Nachbereitung (siehe auch Einleitung amtlicher Maßnahmen)
[ ] [ ] [ ] X X
2. Lebensmittel- und Veterinärinformationssystem Sachsen (LEVES-SN) - Allgemein
  • Erfassung von Betriebs- und Kontrolldaten
  • Statistiken, Auswertungen
[ ] [ ] [ ] X X
3. Lebensmittelhygiene [ ] [ ] [ ] X X
4. Betriebliche Eigenkontrolle/auf die Grundsätze der Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte gestützte Hazard Analysis Critical Control Points-Verfahren (HACCP) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
  • Überprüfung der Wirksamkeit von HACCP-Konzepten für verschiedene Betriebsformen
[ ] [ ] [ ] X X
5. Risikobeurteilung
  • Erhebung der Risikokriterien im Betrieb
  • Risikobewertung und -einstufung
  • Festlegung von Kontrollzielen
  • Erfassung in LEVES-SN
[ ] [ ] [ ] X X
6. Rückverfolgbarkeit im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
  • Dokumentenrecherche zur Rückverfolgbarkeit, Übungen zur Kontrolle von Wareneingängen, Warenbeständen, Warenlagerlogistik
[ ] [ ] [ ] X X
7. Erstellen von Kontrollberichten [ ] [ ] [ ] X X
8. Einleitung amtlicher Maßnahmen - Erkennen von Tatbestand und Rechtsfolge
  • administrativ (v.a. nicht formelle Maßnahmen)
  • gerichtlich
[ ] [ ] [ ] X X
9. Sonderformen der Kontrolle - Schwerpunktkontrollen (anlassbezogen, z.B. aufgrund einer Schnellwarnmeldung/Rückruf, Verdachts-, Beschwerde oder Nachkontrolle, Ermittlung/Überprüfung) [ ] [ ] [ ] [ ] X
10. Entgegennahme und Bearbeitung von lebensmittelbedingten Erkrankungsgeschehen
  • interdisziplinäre Zusammenarbeit v.a. mit Gesundheitsamt
  • Anwendung von Bögen des Bundeseinheitlichen Systems zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die bei Krankheitsausbrüchen beteiligt sind (BELA-Bögen)
  • Anwendung von Unterlagen des Qualitätsmanagement-Handbuchs
[ ] [ ] [ ] [ ] X
11. Entgegennahme von Beschwerden einschließlich der Erfassung in LEVES-SN [ ] [ ] [ ] [ ] X
12. freiverkäufliche Arzneimittel [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]
13. Bemerkungen:

III. Schwerpunkt Durchführung der Betriebskontrolle

Mindestkontrollen: 150

Betriebsarten und -tätigkeiten

Anzahl
Kontrollen

davon Kontrollen mit formellen Maßnahmen (möglichst 5-10 %)

davon Kontrollen unter Beteiligung von Mitarbeitenden von Lebensmittelüberwachungsbehörden
(des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einschließlich der Interdisziplinären Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit, der Landesdirektion Sachsen oder der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen)

1. Tätigkeit "Primärproduktion"
5 % = 8 Kontrollen
2. Tätigkeit "Herstellen" 65 % = 97 Kontrollen
(davon mit Facettenausprägung "zubereiten"
50 % = 48 Kontrollen)
3. Tätigkeit "Behandeln"
(zum Beispiel Lebensmittellager, Umpack/ Transportbetriebe)
5 % = 7 Kontrollen
4. Tätigkeit "Inverkehrbringen"
(zum Beispiel Einzelhandel, Großhandel, Lebensmittelgeschäft)
25 % = 38 Kontrollen
5. Bemerkungen:

IV. Amtliche Probenahme

Gesamtanteil an der praktischen Lehrgangsausbildung: 25 %

Schwerpunkte

Intensität der Ausbildung

* Die hier aufgezählten Schwerpunkte stellen eine Mindestanforderung dar und sind nicht abschließend; auf die zu vermittelnden Inhalte gemäß Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung wird verwiesen. ständig häufig gelegentlich

selten nie
1. Organisation, Planung und Durchführung von amtlichen Probenentnahmen
  • Vorbereitung (Probenplan, Prüf- und Arbeitsmittel, Entnahmeverfahren, Auswahlkriterien, Anwendung Qualitätsmanagement-Handbuch)
  • Selbständige Durchführung (Prozesskontrolle und Schwachstellenanalyse, Kennzeichnung, Bearbeitung Probenahmeschein)
  • Nachbereitung (sachgemäßer Transport und Einlagerung, Gegen-/Zweit-/Vergleichsprobe, Eintragung in LEVES-SN)
[ ] [ ] [ ] X X
2. LEVES-SN - Allgemein
  • Erfassung von Probendaten, Befunden und daraus resultierenden Maßnahmen
  • Statistiken, Auswertungen
[ ] [ ] [ ] X X
3. Ordnungsgemäßer Umgang mit Probenmaterial [ ] [ ] [ ] X X
4. Übungen zu
  • Temperaturmessungen
  • pH-Wert-Messungen
  • Überprüfung der Qualität von Frittierfett
[ ] [ ] [ ] [ ] X
5. Sonderprogramme (u.a. Bundesweiter Überwachungsplan
(BÜp), Landesüberwachungsprogramm (LÜP), Monitoring)
  • spezielle Vorschriften zu Probenmengen
  • Bearbeitung Checklisten (BÜp, LÜP)
[ ] [ ] [ ] [ ] X
6. Sonderformen der amtlichen Probenentnahme (Verdachtsprobe, Stufenkontrolle, Tupferproben) [ ] [ ] [ ] [ ] X
7. Einleitung amtlicher Maßnahmen - Erkennen von Tatbestand und Rechtsfolge, Auswertung des Gutachtens
  • administrativ (u.a. nicht formelle Maßnahmen)
  • gerichtlich
  • Umgang mit schnellwarnrelevanten Befunden
[ ] [ ] [ ] X X
8. Bemerkungen:

V. Warenkunde

Gesamtanteil an der praktischen Lehrgangsausbildung: 10 %

Schwerpunkte

Intensität der Ausbildung

* Die hier aufgezählten Schwerpunkte stellen eine Mindestanforderung dar und sind nicht abschließend; auf die zu vermittelnden Inhalte gemäß Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung wird verwiesen. ständig häufig gelegentlich selten nie
1. kennzeichnungsrechtliche Beurteilung von Erzeugnissen (v.a. nicht vorverpackte/vorverpackte Lebensmittel, Kennzeichnung Allergene/Zusatzstoffe, nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben) [ ] [ ] [ ] X X
2. Produktdefinitionen/Verkehrsbezeichnungen (Deutsches Lebensmittelbuch) [ ] [ ] [ ] X X
3. Überprüfung von verschiedensten Erzeugnissen unter Einbeziehung ihrer Herstellungsprozesse (Lebensmitteltechnologie, gute Hygienepraxis) [ ] [ ] [ ] [ ] X
4. Bemerkungen:

VI. Sonstiges

Gesamtanteil an der praktischen Lehrgangsausbildung: 5 %

Schwerpunkte

Intensität der Ausbildung

* Die hier aufgezählten Schwerpunkte stellen eine Mindestanforderung dar und sind nicht abschließend; auf die zu vermittelnden Inhalte gemäß Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung wird verwiesen. ständig häufig gelegentlich

selten nie
1. Qualitätsmanagement-System/Qualitätsmanagement-Handbuch Lebensmittelüberwachung
  • Nutzung der Qualitätsmanagement-Dokumente
  • - Dokumentation mittels Qualitätsmanagement-Dokumenten
[ ] [ ] [ ] X X
2. Verfahren gemäß IMSOC-Verordnung und Safety Gate
  • Meldeverfahren (siehe Qualitätsmanagement-Handbuch)
  • Meldeunterlagen (siehe Qualitätsmanagement-Handbuch)
[ ] [ ] [ ] X X
3. Mehrjähriger Nationaler Kontrollplan
  • strategische und operative Ziele sowie deren Umsetzung
  • Wirksamkeit amtlicher Kontrollen
[ ] [ ] [ ] [ ] X
4. Schnittstellen mit anderen Behörden
  • Gesundheitsamt
  • Gewerbeamt
  • Bauamt
  • Umweltamt
[ ] [ ] [ ] [ ] X
5. Beurteilung von Bauanträgen/Abgabe lebensmittelrechtlicher Stellungnahmen
  • Bewertung von Bauzeichnungen
  • Beurteilung räumlicher Gegebenheiten in Bezug auf künftige Nutzungen
[ ] [ ] [ ] [ ] [ ]
6. Bemerkungen

.

Anlage 7
(zu § 33)


Prüfungszeugnis

für _______________________________________________________________

geboren am _____________________________________in _____________________________________

hat die
Lehrgangsprüfung zum Abschluss
Lebensmittelkontrolleur/-in

gemäß Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung

mit dem Gesamtprüfungsergebnis "_____________" (____________Punkte)
bestanden.

(Prägesiegel)

Ort, Datum

_______________________________________ _______________________________________
Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses Beauftragte Person der Landesdirektion Sachsen
Einzelleistungen der Fortbildungsprüfung
Schriftliche Prüfung: ____ Punkte
Praktische Prüfung: ____ Punkte
Mündliche Prüfung: ____ Punkte
Gesamtergebnis der Prüfung: "___________" (Punkte)


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