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SächsLMKVO - Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Lehrgangs und Prüfungsvoraussetzungen für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure
- Sachsen -
Vom 16. Dezember 2025
(SächsGVBl. Nr. 1 vom 06.01.2025 S. 2)
Die Staatsregierung verordnet aufgrund
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Lehrgang und die Prüfung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure nach Maßgabe der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Ziel des Lehrgangs
Ziel des Lehrgangs ist es, die nach § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden zu vermitteln, die die Teilnehmenden zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Lehrgang
(1) Zur Teilnahme am Lehrgang kann von der Einstellungsbehörde zugelassen werden, wer die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung gleichgestellt ist.
(2) Über die Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung oder in Zweifelsfällen hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung entscheidet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
(3) Menschen mit Behinderungen können zum Lehrgang zugelassen werden, auch wenn aufgrund der Art und Schwere der Behinderung Teile des Lehrgangs voraussichtlich nicht in vollem Umfang abgelegt werden können. Der Nachweis über Art und Schwere der Behinderung ist vor Lehrgangsbeginn unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die Einstellungsbehörde kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, ob eine Zulassung zum Lehrgang erfolgen kann.
§ 4 Einstellungsbehörde
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern zum Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur erfolgt im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt (Einstellungsbehörde). Die Einstellungsbehörde führt die Lehrgangsakte und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten die ausschließlich Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie legt die Dauer der Aufbewahrung der Lehrgangsakte fest.
Abschnitt 2
Lehrgang
§ 5 Lehrgangsbehörden, Lehrgangsstellen und Lehrgangsleitung
(1) Lehrgangsbehörde ist die jeweilige Einstellungsbehörde.
(2) Der praktische Teil des Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung findet in der jeweiligen Lehrgangsbehörde und in den nachfolgenden Lehrgangsstellen statt:
(3) Der theoretische Teil des Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung findet an einer der Bildungseinrichtungen statt, die vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als hierfür geeignete Lehrgangsstellen benannt worden sind.
(4) Die Lehrgangsbehörde bestimmt für jeden Lehrgangsjahrgang eine amtliche Tierärztin, einen amtlichen Tierarzt, eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder einen staatlich geprüften Lebensmittelchemiker mit fachlicher Eignung zur Lehrgangsleitung. Die Lehrgangsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrgangs nach den Bestimmungen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und dieser Verordnung in der Lehrgangsbehörde verantwortlich.
(5) In den Lehrgangsstellen obliegt die Verantwortung für den Lehrgang im Einzelnen der Leitung oder einer von der Leitung beauftragten Person mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen. Die Leitung der jeweiligen Lehrgangsstelle oder die beauftragte Person ist zugleich Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Lehrgangsleitung nach Absatz 4 Satz 1.
§ 6 Dauer und Gliederung
Der Lehrgang gliedert sich in einen praktischen Teil von 18 Monaten und einen theoretischen Teil von 6 Monaten. Die Einstellungsbehörde kann die Lehrgangsdauer im Einzelfall verlängern. Die Einzelheiten, insbesondere zur Ausgestaltung des praktischen und theoretischen Lehrgangsteils, ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2.
§ 7 Theoretischer Lehrgangsteil
(1) Der theoretische Lehrgangsteil umfasst die in § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebiete. Die Lehrgangsinhalte bestimmen sich im Einzelnen nach den von der jeweiligen Lehrgangsstelle nach dem Lehrgangsrahmenplan gemäß Anlage 1 aufgestellten Lernzielen.
(2) Die Leistungen der Teilnehmenden während des theoretischen Lehrgangsteils werden von der Bildungseinrichtung nach § 5 Absatz 3 bewertet. Diese bescheinigt die Teilnahme am theoretischen Lehrgangsteil und stellt den Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 4 aus. Die Teilnehmenden haben eine Kopie ihrer Teilnahmebescheinigung unverzüglich der Lehrgangsbehörde zu übersenden. Diese ist zur Lehrgangsakte zu nehmen.
§ 8 Praktischer Lehrgangsteil
(1) Im praktischen Lehrgangsteil sind die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die nach dem Lehrgangsrahmenplan gemäß Anlage 1 zur Ausübung der Überwachungstätigkeit erforderlich sind. Die im theoretischen Lehrgangsteil erworbenen Kenntnisse sind anzuwenden und zu vertiefen.
(2) Die Teilnehmenden müssen alle aus der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und aus dem Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 resultierenden Aufgaben der Lehrgangsbehörde und der Lehrgangsstellen nach § 5 Absatz 2 kennenlernen. Dabei sind sie zur selbständigen Erledigung der Tätigkeiten nach § 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung zu befähigen.
Abschnitt 3
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane
§ 9 Prüfungsbehörde
(1) Prüfungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
(2) Die Prüfungsbehörde ist verantwortlich für die Organisation der ordnungsgemäßen Durchführung und Abnahme der Prüfungen gemäß dieser Verordnung. Sie führt die Prüfungsakte und stellt das Prüfungszeugnis aus.
§ 10 Prüfungsausschuss und durchführende Prüfungsunterausschüsse
(1) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruft zur Abnahme der Prüfungen einen Prüfungsausschuss, der aus 6 Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen insbesondere
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 setzen sich aus allen 3 Ebenen der Lebensmittelüberwachungsbehörden zusammen, so dass mindestens ein Mitglied oder dessen Stellvertretung aus einer unteren, der oberen und der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde vertreten ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für 5 Jahre berufen. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter (Stellvertretung) zu berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Erfolgt die Berufung im Laufe der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses, so gilt diese nur für den Rest seiner Amtszeit. Bei gleichzeitiger Verhinderung sowohl eines Mitglieds als auch seiner Stellvertretung können für einzelne Prüfungstermine Ersatzpersonen bestellt werden.
(4) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte 2 Mitglieder, die den Vorsitz sowie die Stellvertretung übernehmen. Kommt keine Wahl zustande, übernimmt den Ausschussvorsitz das für das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt berufene Ausschussmitglied, das seine Stellvertretung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestimmt. Vorsitzendes Mitglied und Stellvertretung sollten möglichst verschiedenen Berufsgruppen angehören.
(5) Die Prüfungsbehörde beruft zur Abnahme der praktischen Prüfungen durchführende Prüfungsunterausschüsse in der erforderlichen Anzahl, auf welche die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen übertragen werden. Die durchführenden Prüfungsunterausschüsse bestehen jeweils aus 2 Mitgliedern, die insbesondere den Berufsgruppen nach Absatz 2 angehören sollen. Mitglieder der durchführenden Prüfungsunterausschüsse können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertretungen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Prüfungsbehörde entsprechend Absatz 3 Satz 5 berufen worden sind. Die Berufung kann auf bestimmte Prüf oder Fachgebiete beschränkt werden.
(6) Die Tätigkeit des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Landesdirektion Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgesetzt wird. Für die Zahlung der Entschädigung ist die Landesdirektion Sachsen als Prüfungsbehörde zuständig.
§ 11 Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied beziehungsweise seine Stellvertretung, mitwirken. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die Stimme seiner Stellvertretung. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine Stimmenthaltung unzulässig.
(2) Ausgeschlossene oder befangene Prüfungsausschussmitglieder dürfen nicht an der Beschlussfassung mitwirken. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
(3) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Ist ein schriftliches Verfahren aufgrund der Unaufschiebbarkeit der Angelegenheit nicht durchführbar, ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei dessen Nichterreichbarkeit seine Stellvertretung befugt, erforderliche Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat es den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
§ 12 Aufgaben der Prüfungsbehörde, des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse
(1) Die Prüfungsbehörde ist zuständig für:
(2) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für:
(3) Die durchführenden Prüfungsunterausschüsse sind zuständig für:
§ 13 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse einschließlich der weiteren Benannten nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber Dritten verpflichtet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Prüfungsbehörde.
Abschnitt 4
Vorbereitung der Lehrgangsprüfung
§ 14 Prüfungstermine
Die Prüfungstermine und die Anmeldefrist zur Lehrgangsprüfung sind von der Prüfungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Die Anmeldefrist endet 8 Wochen vor Beginn der Lehrgangsprüfung.
§ 15 Zulassungsvoraussetzungen für die Lehrgangsprüfung
(1) Zur Lehrgangsprüfung ist zuzulassen, wer
(2) Menschen mit Behinderungen sind zur Lehrgangsprüfung zuzulassen, auch wenn aufgrund der Art und Schwere der Behinderung Teile des Lehrgangs nicht in vollem Umfang abgelegt wurden. Der Nachweis über die Art und Schwere der Behinderung nach § 3 Absatz 3 ist bei der Anmeldung zur Lehrgangsprüfung vorzulegen.
§ 16 Anmeldung zur Lehrgangsprüfung
Die oder der Prüfungsbewerbende hat sich bis zum Ablauf der öffentlich bekanntgemachten Anmeldefrist unter Verwendung eines Anmeldeformulars nach Anlage 3 bei der Prüfungsbehörde anzumelden. Die ausgefüllten Nachweise gemäß den Anlagen 4 bis 6 sowie eine Kopie je eines von der oder dem Prüfungsbewerbenden angefertigten Kontrollberichts zu den für die praktische Prüfung relevanten Objekten gemäß § 24 Absatz 1 sind der Prüfungsanmeldung beizufügen.
§ 17 Entscheidung über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung
(1) Über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Sie teilt der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber die Zulassungsentscheidung spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mit. Mit der Zulassung sollen die Prüfungstermine und die Prüfungsorte sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt werden.
(2) Hält die Prüfungsbehörde die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber schriftlich von der Prüfungsbehörde mitzuteilen.
Abschnitt 5
Durchführung der Lehrgangsprüfung
§ 18 Prüfungszweck
Durch die Lehrgangsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die geforderten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erworben hat.
§ 19 Gegenstand und Gliederung der Lehrgangsprüfung
(1) Der Lehrgang endet mit einer nicht öffentlichen Lehrgangsprüfung. Sie gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die Nichtöffentlichkeit nach Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen der praktischen Lehrgangsprüfung als Personal oder Kundschaft des kontrollierten Betriebs anwesend sind.
(2) Die Lehrgangsprüfung erstreckt sich auf die nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung im Rahmen des Lehrgangs vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 20 Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gegenüber den für die Abnahme des jeweiligen Prüfungsteils zuständigen Ausschussmitgliedern beziehungsweise Aufsichtspersonen auszuweisen. Sie sind vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils über den Prüfungsablauf, die Bearbeitungszeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 21 Schriftliche Lehrgangsprüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Für diese Prüfungsarbeit stehen 180 Minuten zur Verfügung. Es sollen mindestens 4 der in § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete geprüft werden.
§ 22 Anonymitätsprinzip in der schriftlichen Lehrgangsprüfung
(1) Die Prüflinge erhalten von der Prüfungsbehörde mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.
(2) Die angefertigte Prüfungsarbeit darf, mit Ausnahme der Prüfungsnummer, keine Hinweise auf die Identität des Prüflings enthalten.
(3) Die Anonymität der Prüflinge ist erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit aufzuheben.
§ 23 Ablauf der schriftlichen Lehrgangsprüfung
(1) Die Prüfungsbehörde regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsarbeiten selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln angefertigt werden. Nicht erlaubte Hilfsmittel in diesem Sinne sind beispielsweise Mobiltelefone oder andere elektronische Kommunikationsmittel. Dem Besitz im Prüfungsraum ist das Bereithalten im räumlichen Umfeld, zum Beispiel in den Fluren, Treppenhäusern und Toilettenräumen, gleichgestellt.
(2) Die Prüfungsaufgabe ist, sofern nicht elektronisch angefertigt, in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren. Der Umschlag wird erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüflingen Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. Bei der Prüfungsaufgabe sind die Bearbeitungszeit sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben.
(3) Die Prüfungsaufgabe ist schriftlich oder elektronisch nach Festlegung des Prüfungsausschusses zu bearbeiten. Weder von der Prüfungsaufgabe noch von der angefertigten Prüfungsarbeit dürfen während der schriftlichen Lehrgangsprüfung Kopien angefertigt werden. Wird die Prüfungsaufgabe schriftlich bearbeitet, hat der Prüfling auf jeder beschriebenen Seite und am Ende der letzten Seite der Prüfungsarbeit seine Prüfungsnummer anzugeben.
(4) Nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist den Prüflingen die Prüfungsaufgabe und die Prüfungsarbeit abzufordern.
(5) Die Aufsicht fertigt eine Niederschrift nach § 30. Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind, sofern nicht elektronisch angefertigt, in einem Umschlag zu verschließen und der Prüfungsbehörde zuzuleiten.
§ 24 Praktische Lehrgangsprüfung
(1) Während der praktischen Lehrgangsprüfung hat der Prüfling innerhalb von 2 Tagen 3 Kontrollen selbständig durchzuführen. Die Kontrollen sind in je einem Objekt der Betriebsarten
durchzuführen. Jede dieser Kontrollen soll die Dauer von 180 Minuten nicht überschreiten. Zur Prüfungszeit zählen neben der Durchführung der Kontrolle auch die Probenahme einschließlich Verpackung und die Anfertigung des Berichts gemäß Absatz 2 sowie die Auswertung der Kontrolle gegenüber der oder dem Betriebsverantwortlichen.
(2) Im Rahmen der Kontrollen nach Absatz 1 sind in 2 verschiedenen Kontrollobjekten Probenahmen vorzusehen. Während jeder Kontrolle haben die Prüflinge selbständig unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen schriftlichen Bericht anzufertigen.
§ 25 Mündliche Lehrgangsprüfung
Die mündliche Lehrgangsprüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Lehrgangsprüfung als Einzelprüfung abgenommen werden. Die Prüfungszeit soll 30 Minuten nicht überschreiten.
§ 26 Anwesenheit bei Lehrgangsprüfung und Beratung
(1) Vertreterinnen oder Vertretern aus den Fachreferaten des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Landesdirektion Sachsen ist die Anwesenheit bei der mündlichen Lehrgangsprüfung gestattet.
(2) Bei der praktischen Lehrgangsprüfung gilt die Gestattung nach Absatz 1 neben der verpflichtenden Anwesenheit der Vertreterin oder des Vertreters der zuständigen Einstellungsbehörde.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse und gegebenenfalls die Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 anwesend sein.
§ 27 Prüfungsvergünstigungen
(1) Der Prüfungsausschuss soll Prüflingen mit Behinderungen ( § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entsprechend der Art und Schwere der nachgewiesenen Behinderung im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde eine angemessene Prüfungsvergünstigung gewähren. Dies gilt insbesondere für die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln sowie die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscherinnen für hörbehinderte Menschen. Die Erleichterungen dürfen nicht zur Herabsetzung der fachlichen Anforderungen führen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Prüflinge, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Einschränkung bei der Fertigung der Prüfungsarbeit erheblich beeinträchtigt sind.
(3) Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Lehrgangsprüfung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Kenntnis zu stellen.
(4) Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die auch eine Empfehlung über die als notwendig erachtete Prüfungsvergünstigung enthält. Der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Gutachten und die Verwendung besonderer Formulare fordern.
§ 28 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Der betreffende Prüfungsteil, in schweren Fällen die gesamte Lehrgangsprüfung, ist mit der Note "ungenügend" und 0 Punkten zu bewerten, wenn ein Prüfling den Versuch unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen durch
Der Besitz nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel nach Belehrung durch die Aufsichtsperson steht der Benutzung gleich, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht, kann von der Lehrgangsprüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. In Eilfällen kann in der schriftlichen Prüfung die Aufsichtsperson in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den teilweisen Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen. Der vom Ausschluss betroffene Prüfungsteil ist mit der Note "ungenügend" und 0 Punkten zu bewerten.
(3) Wird die schriftliche Prüfungsarbeit trotz Aufforderung nicht unverzüglich abgegeben, ist sie mit der Note "ungenügend" und 0 Punkten zu bewerten.
(4) Bei Verstößen gegen das Anonymitätsprinzip gemäß § 22 kann die schriftliche Prüfungsarbeit mit der Note "ungenügend" und 0 Punkten bewertet werden.
(5) Wird ein Verstoß nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Prüfung nachträglich bekannt, ist die Lehrgangsprüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vom Prüfling im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchgeführte Kontrollen einschließlich erlassener Maßnahmen gegenüber Dritten nach § 2 Absatz 1 und 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 319) bleiben davon unberührt.
§ 29 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Prüflinge können nach erfolgter Zulassung bis eine Woche vor Beginn der Prüfung ohne Angabe von Gründen mittels schriftlicher oder elektronischer Erklärung zurücktreten. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.
(2) Kommt ein zugelassener Prüfling, der nicht nach Absatz 1 wirksam zurückgetreten ist, ohne wichtigen Grund der Ladung zur Prüfung nicht nach oder schließt er das Prüfungsverfahren nicht ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die nicht erbrachten Prüfungsleistungen werden mit der Note "ungenügend" und 0 Punkten bewertet.
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein wichtiger Grund nachgewiesen, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Prüfungsteile werden anerkannt, wenn sie jeweils vor Eintritt des wichtigen Grundes vollständig beziehungsweise im Fall der praktischen Lehrgangsprüfung auch anteilig abgeschlossen sind. Das Prüfungsverfahren wird zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt. Die Anerkennung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen erlischt, wenn das Prüfungsverfahren nicht spätestens im übernächsten Prüfungstermin abgeschlossen wird.
(4) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen. Im Fall der Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Prüfungsbehörde kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde. Hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 30 Niederschrift
(1) Über den Verlauf jeder Lehrgangsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere zu dokumentieren, ob die Prüfungsarbeiten ordnungsgemäß unter Aufsicht angefertigt und unter Einhaltung der festgesetzten Bearbeitungszeit abgegeben worden sind. Zudem ist die Anzahl der abgegebenen Prüfungsarbeiten und, sofern nicht elektronisch angefertigt, zu jeder Prüfungsnummer die Anzahl der abgegebenen Blätter zu erfassen.
(3) In den Niederschriften über die praktische und die mündliche Lehrgangsprüfung sind zu dokumentieren:
(4) Die Niederschrift über die schriftliche Lehrgangsprüfung ist von der Aufsicht, die Niederschriften über die mündliche und die praktische Lehrgangsprüfung sind vom Prüfungsausschuss beziehungsweise von den jeweiligen durchführenden Prüfungsunterausschüssen und gegebenenfalls den Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 zu unterzeichnen.
Abschnitt 6
Bewertung der Prüfungsleistungen, Beschluss und Beurkundung der Prüfungsergebnisse
§ 31 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Ergebnisse der schriftlichen Lehrgangsprüfung wird jede Prüfungsarbeit von 2 Mitgliedern des Prüfungsausschusses in Form einer Erst- und einer Zweitkorrektur selbständig mit einer vollen Punktzahl ohne Dezimalstellen bewertet. Das Ergebnis ist die Durchschnittspunktzahl dieser Einzelbewertungen; § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 10 Punkte voneinander ab, setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis innerhalb des Bewertungsrahmes der Erst- und Zweitkorrektur fest. Der Prüfungsausschuss kann hierzu eine Drittkorrektur mit einem Bewertungsvorschlag veranlassen.
(2) In der mündlichen und der praktischen Lehrgangsprüfung einigen sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses beziehungsweise der durchführenden Prüfungsunterausschüsse auf eine Bewertung. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Ergebnis die Durchschnittspunktzahl der Einzelbewertungen; § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Prüfungsleistung ist zu bewerten:
§ 32 Beschluss des Gesamtergebnisses der Lehrgangsprüfung
(1) Die Beschlüsse über die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Lehrgangsprüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Lehrgangsprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Die Beschlüsse über die Ergebnisse der praktischen Lehrgangsprüfung werden vom jeweiligen durchführenden Prüfungsunterausschuss gefasst. Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 sind den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse gleichgestellt.
(2) Für das Gesamtergebnis der Lehrgangsprüfung werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:
Das Gesamtergebnis ist auf 2 Dezimalstellen zu errechnen; alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Lehrgangsprüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und im Gesamtergebnis mindestens die Note "ausreichend" erreicht worden ist. Wird eine der 3 Prüfungsleistungen in der praktischen Lehrgangsprüfung nach § 24 Absatz 1 mit der Note "ungenügend" bewertet, ist die Lehrgangsprüfung insgesamt nicht bestanden.
§ 33 Prüfungszeugnis
(1) Dem Prüfling wird das Prüfungszeugnis gemäß Anlage 7 über die bestandene Lehrgangsprüfung spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Ergebnisse von der Prüfungsbehörde schriftlich bekanntgegeben. Aufgrund der bestandenen Lehrgangsprüfung besitzt der Prüfling die Befähigung für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen des Tabakrechts und kosmetischen Mitteln und ist berechtigt, die Bezeichnung "Lebensmittelkontrolleurin" oder "Lebensmittelkontrolleur" zu führen.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens
(3) Eine Kopie des Prüfungszeugnisses ist zur Prüfungsakte zu nehmen.
§ 34 Nichtbestandene Lehrgangsprüfung
Einem Prüfling, der die Lehrgangsprüfung nicht bestanden hat, wird dies von der Prüfungsbehörde schriftlich bekannt gegeben. Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Teile der Lehrgangsprüfung sowie das Gesamtergebnis sind anzugeben. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß den §§ 35 und 36 ist hinzuweisen.
Abschnitt 7
Wiederholungsprüfung
§ 35 Verfahren
(1) Die Lehrgangsprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch nach 3 Monaten.
(2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars nach Anlage 3. Ein erneutes Beifügen der in Anlage 3 geforderten Nachweise ist entbehrlich.
§ 36 Befreiung von Prüfungsteilleistungen
In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn diese mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und sich der Prüfling spätestens zum übernächsten Prüfungstermin, der nach der nicht bestandenen Prüfung stattfindet, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 37 Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist dem Prüfling oder einer bevollmächtigten Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die Prüfungsbehörde kann zentrale Akteneinsichtstermine bestimmen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der Prüfungsbehörde 3 Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften gemäß den §§ 16 und 30 für die Dauer von 15 Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses nach § 33 Absatz 1 beziehungsweise des Bescheids über das Nichtbestehen gemäß § 34 Satz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.
§ 38 Übergangsregelungen
Prüflinge sind auch zur Prüfung zuzulassen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an einem Lehrgang nach den §§ 3 und 6 teilnehmen und dessen Ausgestaltung sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet.
§ 39 Übertragung der Ermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 27a Satz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes wird für Änderungen und die Aufhebung dieser Verordnung dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.
§ 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (07.01.2026) in Kraft.
EU-Rechtsakte:
| Lehrgangsrahmenplan | Anlage 1 (zu § 6 Satz 3, § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1 Satz 1) |
Der Lehrgang gliedert sich gemäß § 6 Satz 1 in einen praktischen Lehrgangsteil von 18 Monaten, der überwiegend am Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt stattfindet, und einen theoretischen Lehrgangsteil von 6 Monaten an einer Bildungseinrichtung.
| Lehrgangsstelle/ Lehrgangsbehörde | Lehrgangsinhalt |
| I. Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt: | 1. Organisation und Aufbau der Lebensmittelüberwachung in Sachsen |
| 2. Einführung in die Anwendung des Lebensmittel- und Veterinärinformationssystems Sachsen (LEVES-SN) | |
| 3. Einführung in das sächsische und das behördeneigene Qualitätsmanagementsystem | |
| 4. Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen, Erzeugnissen des Tabakrechts und kosmetischen Mitteln (einschließlich Wasch- und Reinigungsmittel, Detergenzien): | |
| a) Betriebskontrollen einschließlich Audits und Probenahmen; Betriebskontrollen sollen unter anderem auch als Teamkontrollen erfolgen | |
| b) Kennenlernen der Kontrollverfahren und amtlichen Tätigkeiten, zum Beispiel Überprüfung, Probenahme, Warenuntersuchung, Dokumentenprüfung und Inspektionen | |
| c) Verfahren zur Risikoeinstufung der Unternehmen und zur risikoorientierten Probenahme; dazu Kennenlernen der verschiedenen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie möglicherweise damit verbundene Risiken für die menschliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesundheit von Tieren, Pflanzen und Umwelt | |
| d) Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, die Hygiene, die Zusatzstoffe, die Bestrahlung, den Pflanzenschutz und sonstige Mittel sowie die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung | |
| e) Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Verbote zum Schutz vor Täuschung, die Werbung | |
| f) Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen und Sanktionen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, Verstöße zu beenden oder erneute Verstöße zu verhindern; Meldung von Verstößen im Amtshilfeverfahren | |
| g) Bewertung der Verfahren im Rahmen der guten Herstellungspraxis, der guten Hygienepraxis sowie der auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte beruhenden Hazard Analysis Critical Control Points-Verfahren (HACCP) | |
| h) Grundkenntnisse zur Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen und den diesen zugrunde liegenden Normen in Bezug auf Anordnungen | |
| i) Einholen von erforderlichen Auskünften | |
| j) Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen und gegebenenfalls Anfertigung von Abschriften und Auszügen daraus sowie Prüfung und Bewertung des schriftlichen Dokumentenmaterials und sonstiger Aufzeichnungen | |
| k) Überblick über und gegebenenfalls Mitwirkung bei amtlichen Tätigkeiten wie Genehmigungen, Zulassungen, Attestierungen und Bescheinigungen sowie bei Informationspflichten, Berichterstattung und Statistiken | |
| l) einfache physikalische und chemische Vorprüfungen oder Messungen wie pH-Wertbestimmung und Temperaturmessung, Sinnesprüfung zur Feststellung von Abweichungen, Mängeln und Verstößen einschließlich des Verdachts der Nichtkonformität | |
| m) Mitwirkung bei der Einziehung, Beschlagnahme und amtlichen Verwahrung sowie der Überwachung der unschädlichen Beseitigung | |
| n) Anfertigung von Niederschriften über Außendiensttätigkeit (Berichte), Mitarbeit bei sonstigen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde veranlassten Maßnahmen und Sanktionen, unter anderem auch Verfassen von Verwaltungsakten | |
| o) Aufklärung der Verbraucher, Umgang mit Verbraucherbeschwerden | |
| p) Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden | |
| II. Landesdirektion Sachsen: bis zu 2 Wochen im Rahmen des praktischen Lehrgangsteils | 1. Überwachung des Verkehrs mit sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Mitteln zum Tätowieren |
| 2. Organisation und Aufgaben der für sonstige Bedarfsgegenstände sowie Mittel zum Tätowieren zuständigen Behörde | |
| 3. Einführung in die Programme IFAS (Informationssystem für den Arbeitsschutz), VIS.SAX (Software für elektronische Aktenführung), EU-Schnellwarnsystem Safety Gate, ICSMS (internetgestütztes Informations- und Kommunikationssystem zur europaweiten Marktüberwachung von technischen Produkten) | |
| 4. Schnittstellen mit anderen Behörden, beispielsweise Zoll | |
| 5. Vermittlung von Kenntnissen der Kontrollverfahren, Befugnisse und Tätigkeiten | |
| Lehrgangsstelle/ Lehrgangsbehörde | Lehrgangsinhalt |
| 6. Vermittlung der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen | |
| 7. Betriebskontrollen und Probenahmen einschließlich Probentransport zur Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen sowie Nachbearbeitung der Kontrollen/Probenahmen mit Eingabe in die erforderlichen Programme | |
| 8. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | |
| III. Gesundheitsämter: 2 Wochen im Rahmen des praktischen Lehrgangsteils | 1. Organisation und Aufgaben der für die Gesundheit und Umwelt zuständigen Behörden einschließlich Infektionsschutz |
| 2. Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Aufklärung von Erkrankungsgeschehen | |
| 3. Einblick in die Untersuchungsvorgänge, insbesondere in den Bereichen Wasser- und Abwasserhygiene, Schädlingskunde, Umwelthygiene und medizinischklinische Bakteriologie | |
| 4. Vermittlung von Kenntnissen bei der Beurteilung von Trinkwasser, Wasser für Lebensmittelbetriebe, Oberflächen-, Brauch- und Abwasser und bei der Bestimmung von Gesundheitsschädlingen (Maßnahmeneinleitung bei Vorhandensein von Indikatoren für Fäkalverunreinigungen und humanpathogener Keime) | |
| IV. Bildungseinrichtung gemäß § 5 Absatz 3 (aufgeteilt in 2 bis 3 Module oder Blöcke):
6 Monate | 1. Allgemeines Verwaltungs- und Verfahrensrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik |
| 2. Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Sanktionen | |
| 3. Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich Erzeugnisse des Weinrechts, Lebensmittelbedarfsgegenständen, Erzeugnissen des Tabakrechts, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und sonstigen Bedarfsgegenständen; Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht sowie berührendes Fachrecht, z.B. tierische Nebenprodukte, Gewerberecht, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht, Chemikalienrecht | |
| 4. Warenkunde, Technologie und Umgang mit Lebensmitteln einschließlich Erzeugnissen des Weinrechts, mit Lebensmittelbedarfsgegenständen, Erzeugnissen des Tabakrechts, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und sonstigen Bedarfsgegenständen; spezifisches Hygienerecht der Waren und deren Sensorik | |
| 5. Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion und Sterilisation, Schädlingsprophylaxe und Praxis der Schädlingsbekämpfung | |
| 6. Lebensmittel- und Betriebshygiene, betriebliche Eigenkontrollsysteme, Umwelthygiene | |
| 7. Ernährungslehre und Lebensmitteltoxikologie | |
| 8. Qualitätsmanagementsysteme in der Lebensmittelindustrie sowie der sächsischen Lebensmittelüberwachung | |
| 9. Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken, interkulturelle Kompetenz, psychologische Grundlagen der Überwachungstätigkeit | |
| 10. Vorstellung der Arbeit der Interdisziplinären Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit | |
| 11. EU-Schnellwarnsysteme Rapid Alert System for Food and Feed und Safety Gate | |
| 12. Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern, lebensmittelbedingte Erkrankungen, Zoonosen in der Lebensmittelkette, Bundeseinheitliches System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die bei Krankheitsausbrüchen beteiligt sind (BELA), Zoonosenmonitoring | |
| 13. theoretische Einführung in LEVES-SN | |
| 14. Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen im Verwaltungsverfahren (Techniken) in Zusammenarbeit mit der Polizeivollzugsdienststelle | |
| V. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen: 6 Wochen im Rahmen des praktischen Lehrgangsteils | 1. Organisation und Aufgaben einer Untersuchungseinrichtung einschließlich Probenplanung |
| 2. Weitere Lehrgangsinhalte: | |
| a) tierische Lebensmittel (Warenkunde, Mikrobiologie, Histologie, Chemie) einschließlich lebensmittelassoziierter Erkrankungen und Mikrobiologie nichttierischer Lebensmittel | |
| b) Getreide und -erzeugnisse, Back-, Teig- und Süßwaren, Kaffee, Tee, Kakao, Speiseeis | |
| c) Obst, Gemüse und -erzeugnisse, Gewürze, Fertiggerichte | |
| d) Fette, Öle, Feinkost, Zusatzstoffe | |
| e) Getränke | |
| f) Wein und amtliche Außendienstaufgaben | |
| g) diätetische Lebensmittel, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Nahrungsergänzungsmittel | |
| h) Bedarfsgegenstände und Kosmetik | |
| i) pharmakologisch wirksame Stoffe, Nationaler Rückstandskontrollplan, Vitaminanalytik | |
| j) organische und anorganische Schadstoffe | |
| k) Pestizide und Dioxine | |
| l) Bestrahlung, Radiologie, Parasitologie, Tabak, gentechnisch veränderte Lebensmittel, Allergene, Lebensmittelinformationsmanagementsystem | |
| 3. Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Proben vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung | |
| 4. Gewährung des Einblicks in die Untersuchungsvorgänge | |
| 5. Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstandungsgründe | |
| 6. Durchführung sensorischer Prüfungen | |
| 7. Warenkunde, Technologie, Herstellungsverfahren und Rechtsgrundlagen |
| Ausgestaltung des praktischen und des theoretischen Lehrgangsteils | Anlage 2 (zu § 6 Satz 3) |
I. Allgemeines
II. Praktischer Lehrgangsteil
1. Inhalt
2. Befähigungsberichte
3. Schriftliche Arbeiten
4. Berichtsheft
Die Teilnehmenden haben während des praktischen Lehrgangsteils ein Berichtsheft gemäß Anlage 6 selbständig zu führen. Das Berichtsheft ist regelmäßig von der Lehrgangsleitung der Lehrgangsbehörde nach § 5 Absatz 1 und den Leitungen der Lehrgangsstellen nach § 5 Absatz 2 zu überprüfen. Es ist von der oder dem Teilnehmenden im Laufe des Lehrgangs vollständig auszufüllen.
III. Theoretischer Lehrgangsteil
1. Inhalt
2. Schriftliche Aufsichtsarbeiten
| Anlage 3 (zu § 16 Satz 1 und § 35 Absatz 2) |
Anmeldung zur Lehrgangsprüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren im Freistaat Sachsen
| Adresse er Prüfungsbehörde:
Name, Vorname_______________________________________ geboren am ___________in______________________________ wohnhaft in___________________________________________ Lehrgangsbehörde______________________________________ | |
| [] | zur Lehrgangsprüfung gemäß § 16 Satz 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung bei der Prüfungsbehörde. De Anmeldung sind beigefügt:
|
| [] | zur Wiederholung der Lehrgangsprüfung gemäß § 16 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 35 und 36 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung bei der Prüfungsbehörde. Der Anmeldung sind Nachweise darüber, ob, wann und mit welchem Erfolg der Prüfling bereits an Lehrgangsprüfungen beziehungsweise einzelnen Prüfungsleistungen teilgenommen hat, beigefügt *) für die |
| [ ] praktische Lehrgangsprüfung
[ ] schriftliche Lehrgangsprüfung [ ] mündliche Lehrgangsprüfung. | |
| [] | Die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung gemäß § 27 Absatz 4 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung wird beantragt. |
| __________________________________ | __________________________________ |
| Ort, Datum | Unterschrift |
| *) Zutreffendes bitte jeweils ankreuzen |
| Anlage 4 (zu § 7 Absatz 2 Satz 2 und § 16 Satz 2) |
| Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen Lehrgangsteil |
| Name, Vorname____________________________________________________________ |
| geboren am_______________________________________________________________ |
| hat an dem theoretischen Lehrgangsteil zur Lebensmittelkontrolleurin/zum Lebensmittelkontrolleur vom _________________ bis zum_________________ der Bildungseinrichtung |
| ______________________________________________________mit Erfolg teilgenommen. |
| Fehltage entschuldigt:________________ unentschuldigt:________________ |
| Bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten wurden folgende Punkte erreicht: |
| Aufsichtsarbeit | erreichter Punkteanteil in % | Bewertung gemäß § 31 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung |
| Recht und Lebensmittelrecht | ||
| Verwaltungsrecht | ||
| Mikrobiologie | ||
| Lebensmittelhygiene | ||
| Technologie und Warenkunde tierischer Lebensmittel | ||
| Technologie und Warenkunde pflanzlicher Lebensmittel |
| Mittelwert aller Aufsichtsarbeiten Es wurde | ||
| die Gesamtnote__________________ | (__________Punkte) erreicht. | |
| ______________________________ | ______________________________ | |
| Ort, Datum | (Unterschrift Bildungseinrichtung) |
| Anlage 5 (zu § 16 Satz 2) |
| Befähigungsbericht des praktischen Lehrgangsteils | ||
| Lehrgangsbehörde/Lehrgangsstelle: | ||
| _________________________________ | _________________________________ | |
| (Bezeichnung) | (Ort) (Datum) _________________________________ | |
| _________________________________ (Vor- und Familienname) | ||
| (Dienstbezeichnung) | ||
| Lehrgangsabschnitt: ____________________________________________________
Lehrgangszeit vom ________________________bis___________________________ Fehlen infolge Krankheit ___________Tage Fehlen infolge Urlaub _____________Tage Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben ___________Tage Kurze Angabe über Art und Umfang der Tätigkeit: | ||
| Beurteilung:
_____________________________________________________________________ | ||
| Punktzahl: _________________________ | Note: _______________________________________ | |
| _________________________________ | ____________________________________________ | |
| (Ort) (Datum) | (Unterschrift Lehrgangsleitung/Leitung der Lehrgangsstellen) | |
| Von vorstehendem Befähigungsbericht habe ich Kenntnis genommen. Der Befähigungsbericht wurde mit mir besprochen. | ||
| ______________________ | ____________________________________________ | |
| (Ort) (Datum) | (Unterschrift Prüfling) | |
| Überprüfung durch die Lehrgangsleitung: ____________________________________________ | ||
| Anlage 6 (zu § 16 Satz 2) |
Berichtsheft zum praktischen Lehrgangsteil zur Lebensmittelkontrolleurin
beziehungsweise zum Lebensmittelkontrolleur
von
__________________________________________________________________________
Name, Vorname
| Das Berichtsheft gibt einen Überblick über die Ausbildungsschwerpunkte des praktischen Lehrgangsteils zur Lebensmittelkontrolleurin beziehungsweise zum Lebensmittelkontrolleur. |
| Es soll eine Vorab-Planung der Gesamtausbildung im Praxisteil erleichtern. |
| Es dient dabei lediglich als Hilfestellung und ist daher auch als solche in Anwendung zu bringen. |
| Die prozentualen Vorgaben zur Unterweisungsdauer sind lediglich als Anhaltspunkte zur Wichtung der einzelnen Sachbereiche gegeneinander zu sehen. Sie müssen den tatsächlichen Gegebenheiten und aktuellen Anlässen angepasst werden. |
| Eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen praktischen Lehrgangsabschnitte ist auf Grund der territorialen und organisatorischen Varietäten der einzelnen Lebensmittelüberwachungs- und |
| Veterinärämter in Sachsen nicht zielführend und daher entbehrlich. |
| Für Teile des Lehrgangsrahmenplans nach Anlage 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung, die vom ausbildenden Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt aus organisatorischen Gründen nicht in dem vorgesehenen Umfang durchgeführt werden konnten, ist eine entsprechende Begründung zu vermerken. |
| Die Unterlagen sind zeitnah zu führen und mit dem aktuellen Stand bei der Anmeldung zur Prüfung einzureichen. Ebenfalls einzureichen ist je eine Kopie eines Kontrollberichts des Prüflings zu den für die praktische Lehrgangsprüfung relevanten Objekten gemäß § 24 Absatz 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung. |
| Die schriftlichen Arbeiten gemäß Anlage 2 Ziffer II.3 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung sollten sich an der Musterprüfung orientieren. |
| Ergänzend zu dieser Vorgabe kann der "Leitfaden für praktische Ausbildung in den Vollzugsämtern" der Akademie für das öffentliche Gesundheitswesen in Düsseldorf berücksichtigt werden. |
| Besonderes Augenmerk ist auf die dort enthaltenen Übungsaufgaben zu legen. |
Nachweisführung über den praktischen Lehrgangsteil des Lehrgangs
zur Lebensmittelkontrolleurin/zum Lebensmittelkontrolleur (Berichtsheft)
| Name, Vorname: ___________________________________________ |
| Lehrgangsbehörde: __________________________________________ |
| Lehrgangszeitraum: __________________________________________ |
| Fehlzeiten: _________________________________________________ |
| Bemerkungen: ______________________________________________ |
| Die nachstehenden Lehrgangsinhalte wurden von der Lehrgangsbehörde in dem unten angeführten Umfang vermittelt. |
| ______________________________ | ______________________________ |
| Ort und Datum | Unterschrift Lehrgangsteilnehmende/r |
| ______________________________ | ______________________________ |
| Ort und Datum | Unterschrift Lehrgangsleitung |
| X | Durchgestrichene Felder bedeuten, dass der aufgeführte Schwerpunkt mindestens in den verbliebenen Intensitäten zu erfolgen hat. |
I. Rechtsfragen
Gesamtanteil an der praktischen Lehrgangsausbildung: 20 %
| Schwerpunkte |
Intensität der Lehrgangsausbildung | ||||
| * Die hier aufgezählten Schwerpunkte stellen eine Mindestanforderung dar und sind nicht abschließend; auf die zu vermittelnden Inhalte gemäß Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung wird verwiesen. | ständig | häufig | gelegentlich | selten | nie |
| 1. Rechtsgrundlagen (EU-Recht und nationales Recht) betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes | [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
| 2. Verwaltungsrecht (u.a. Erstellung und Dokumentation von Berichten, Verwaltungsakten, Rechtsbehelfen, Bußgeld- und Strafanzeigen, Gebührenbescheiden) | [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
| 3. Kennzeichnungsrecht | [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
| 4. Anwendung des Gebührenrechts | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | X |
| 5. Futtermittel, tierische Nebenprodukte, Einfuhr | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] |
| 6. Handels-, Gewerbe- und Eichrecht sowie Fertigpackungsverordnung | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] |
| 7. Bemerkungen: | |||||
II. Amtliche Kontrollen
Gesamtanteil an der praktischen Lehrgangsausbildung: 40 %
| Schwerpunkte |
Intensität der Lehrgangsausbildung | ||||
| * Die hier aufgezählten Schwerpunkte stellen eine Mindestanforderung dar und sind nicht abschließend; auf die zu vermittelnden Inhalte gemäß Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung wird verwiesen. | ständig
| häufig | gelegentlich | selten | nie |
1. Organisation, Planung und Durchführung von amtlichen Kontrollen
| [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
2. Lebensmittel- und Veterinärinformationssystem Sachsen (LEVES-SN) - Allgemein
| [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
3. Lebensmittelhygiene
| [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
4. Betriebliche Eigenkontrolle/auf die Grundsätze der Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte gestützte Hazard Analysis Critical Control Points-Verfahren (HACCP) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
| [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
5. Risikobeurteilung
| [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
6. Rückverfolgbarkeit im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
| [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
| 7. Erstellen von Kontrollberichten | [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
8. Einleitung amtlicher Maßnahmen - Erkennen von Tatbestand und Rechtsfolge
| [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
| 9. Sonderformen der Kontrolle - Schwerpunktkontrollen (anlassbezogen, z.B. aufgrund einer Schnellwarnmeldung/Rückruf, Verdachts-, Beschwerde oder Nachkontrolle, Ermittlung/Überprüfung) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | X |
10. Entgegennahme und Bearbeitung von lebensmittelbedingten Erkrankungsgeschehen
| [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | X |
| 11. Entgegennahme von Beschwerden einschließlich der Erfassung in LEVES-SN | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | X |
| 12. freiverkäufliche Arzneimittel | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] |
| 13. Bemerkungen: | |||||
III. Schwerpunkt Durchführung der Betriebskontrolle
Mindestkontrollen: 150
| Betriebsarten und -tätigkeiten |
Anzahl |
davon Kontrollen mit formellen Maßnahmen (möglichst 5-10 %) |
davon Kontrollen unter Beteiligung von Mitarbeitenden von Lebensmittelüberwachungsbehörden |
| 1. Tätigkeit "Primärproduktion" 5 % = 8 Kontrollen | |||
| 2. Tätigkeit "Herstellen" 65 % = 97 Kontrollen (davon mit Facettenausprägung "zubereiten" 50 % = 48 Kontrollen) | |||
| 3. Tätigkeit "Behandeln" (zum Beispiel Lebensmittellager, Umpack/ Transportbetriebe) 5 % = 7 Kontrollen | |||
| 4. Tätigkeit "Inverkehrbringen" (zum Beispiel Einzelhandel, Großhandel, Lebensmittelgeschäft) 25 % = 38 Kontrollen | |||
| 5. Bemerkungen: | |||
IV. Amtliche Probenahme
Gesamtanteil an der praktischen Lehrgangsausbildung: 25 %
| Schwerpunkte |
Intensität der Ausbildung | ||||
| * Die hier aufgezählten Schwerpunkte stellen eine Mindestanforderung dar und sind nicht abschließend; auf die zu vermittelnden Inhalte gemäß Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung wird verwiesen. | ständig | häufig | gelegentlich
| selten | nie |
1. Organisation, Planung und Durchführung von amtlichen Probenentnahmen
| [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
2. LEVES-SN - Allgemein
| [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
| 3. Ordnungsgemäßer Umgang mit Probenmaterial | [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
4. Übungen zu
| [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | X |
| 5. Sonderprogramme (u.a. Bundesweiter Überwachungsplan (BÜp), Landesüberwachungsprogramm (LÜP), Monitoring)
| [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | X |
| 6. Sonderformen der amtlichen Probenentnahme (Verdachtsprobe, Stufenkontrolle, Tupferproben) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | X |
7. Einleitung amtlicher Maßnahmen - Erkennen von Tatbestand und Rechtsfolge, Auswertung des Gutachtens
| [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
| 8. Bemerkungen: | |||||
V. Warenkunde
Gesamtanteil an der praktischen Lehrgangsausbildung: 10 %
| Schwerpunkte |
Intensität der Ausbildung | ||||
| * Die hier aufgezählten Schwerpunkte stellen eine Mindestanforderung dar und sind nicht abschließend; auf die zu vermittelnden Inhalte gemäß Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung wird verwiesen. | ständig | häufig | gelegentlich | selten | nie |
| 1. kennzeichnungsrechtliche Beurteilung von Erzeugnissen (v.a. nicht vorverpackte/vorverpackte Lebensmittel, Kennzeichnung Allergene/Zusatzstoffe, nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben) | [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
| 2. Produktdefinitionen/Verkehrsbezeichnungen (Deutsches Lebensmittelbuch) | [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
| 3. Überprüfung von verschiedensten Erzeugnissen unter Einbeziehung ihrer Herstellungsprozesse (Lebensmitteltechnologie, gute Hygienepraxis) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | X |
| 4. Bemerkungen: | |||||
VI. Sonstiges
Gesamtanteil an der praktischen Lehrgangsausbildung: 5 %
| Schwerpunkte |
Intensität der Ausbildung | ||||
| * Die hier aufgezählten Schwerpunkte stellen eine Mindestanforderung dar und sind nicht abschließend; auf die zu vermittelnden Inhalte gemäß Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 der Sächsischen Lebensmittelkontrolleursverordnung wird verwiesen. | ständig | häufig | gelegentlich
| selten | nie |
1. Qualitätsmanagement-System/Qualitätsmanagement-Handbuch Lebensmittelüberwachung
| [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
2. Verfahren gemäß IMSOC-Verordnung und Safety Gate
| [ ] | [ ] | [ ] | X | X |
3. Mehrjähriger Nationaler Kontrollplan
| [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | X |
4. Schnittstellen mit anderen Behörden
| [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | X |
5. Beurteilung von Bauanträgen/Abgabe lebensmittelrechtlicher Stellungnahmen
| [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] |
| 6. Bemerkungen | |||||
| Anlage 7 (zu § 33) |
| Prüfungszeugnis
für _______________________________________________________________ geboren am _____________________________________in _____________________________________ | ||
| hat die | ||
| Lehrgangsprüfung zum Abschluss | ||
| Lebensmittelkontrolleur/-in | ||
|
gemäß Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung | ||
| mit dem Gesamtprüfungsergebnis "_____________" (____________Punkte) | ||
| bestanden. | ||
|
(Prägesiegel) | ||
|
Ort, Datum | ||
| _______________________________________ | _______________________________________ | |
| Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses | Beauftragte Person der Landesdirektion Sachsen | |
| Einzelleistungen der Fortbildungsprüfung | ||
| Schriftliche Prüfung: | ____ Punkte | |
| Praktische Prüfung: | ____ Punkte | |
| Mündliche Prüfung: | ____ Punkte | |
| Gesamtergebnis der Prüfung: "___________" (Punkte) | ||
| ENDE | |