Frame öffnen

Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin *

Vom 13. Mai 2008
(BAnz. Nr. 112b vom 29.07.2008 S. 4; 19.06.2013 S. 1611)
Gl-Nr.: 806-22-2-8


Siehe Fn. *

Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Ausnahmeregelung

Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 Abs. 3 der Handwerksordnung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet werden.

§ 2 Gegenstand und Struktur der Erprobung

Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerksordnung sollen insbesondere die Struktur und Inhalte eines neuen Ausbildungsberufs in der Speiseeisherstellung erprobt werden.

§ 3 Sachverständigenbeirat

Zur Beobachtung der Erprobung ist auf Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ein Sachverständigenbeirat unter Federführung des Bundesinstituts für Berufsbildung zu bilden, dem die beteiligten Bundesministerien, das Bundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie das Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung angehören. Dieser kann auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsverordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerksordnung beteiligt werden.

§ 4 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre und führt zu dem Abschluss Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Speiseeishersteller/ zur Speiseeisherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Herstellen von Speiseeis,
  2. Verarbeiten von Speiseeis und Gestalten von Erzeugnissen,
  3. Umgang mit Kunden, Beratung, Service und Verkauf,
  4. Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen und
  5. Herstellen von kleinen Gerichten;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
  4. Umweltschutz,
  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
  6. Umsetzen von Hygienevorschriften,
  7. Qualitätssichernde Maßnahmen,
  8. Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
  9. Lagern und Kontrollieren von Lebens- und Betriebsmitteln,
  10. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik und
  11. Betriebsführung.

§ 6 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

(2) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während der Dauer von vier Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:

  1. Im ersten Ausbildungsjahr zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Anlage Abschnitt A Nummer 4a bis c und Nummer 5a bis d,
  2. im zweiten Ausbildungsjahr zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Anlage Abschnitt A Nummer 4d bis f und Nummer 5d und f.

(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

  1. Vorbereiten, Herstellen und Servieren von Fruchteiserzeugnissen und
  2. Rezepturen und lebensmittelrechtliche Vorschriften statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Vorbereiten, Herstellen und Servieren von Fruchteiserzeugnissen bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Mengen bestimmen, Mischverfahren anwenden und ein verzehrfertiges Produkt herstellen,
    2. Früchte zum Weiterverarbeiten und Dekorieren vorbereiten,
    3. Erzeugnisse nach Vorgaben gestalten,
    4. Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten, einsetzen und reinigen und
    5. Rezepturen zur Eisherstellung erläutern, zutreffende Fachausdrücke anwenden sowie hygienische und Belange von Kunden bei der Herstellung beachten

    kann;

  2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe und ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;
  3. die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt 120 Minuten. Die Prüfungszeit für das Fachgespräch beträgt höchstens 15 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Rezepturen und lebensmittelrechtliche Vorschriften bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Speiseeissorten bestimmen sowie Herstellungsanforderungen erläutern und
    2. lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden kann;
  2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 8 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Herstellen von Produkten,
  2. Kundenauftrag,
  3. Produktionstechnik und betriebswirtschaftliches Handeln,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Produkten bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Milcheis und Cremeeis,
    2. Bisquit- oder Baisermasse und
    3. eine Eisbombe oder eine Eistorte mit Halbgefrorenem

    herstellen und dabei Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig planen und umsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz berücksichtigen und Rezepturen dokumentieren kann;

  2. der Prüfling soll zwei servierfertige Prüfungsprodukte nach Nummer 1 Buchstabe a anfertigen sowie ein Produkt nach Nummer 1 Buchstabe b und ein Produkt nach Nummer 1 Buchstabe c in je einer Arbeitsprobe herstellen;
  3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Speiseeiserzeugnisse dekorieren und anrichten,
    2. ein kleines warmes Gericht herstellen,
    3. Heiß- und Kaltgetränke anrichten,
    4. Kunden beraten, Bestellungen aufnehmen, Erzeugnisse servieren und Kassiervorgänge durchführen

    kann;

  2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe mit einer Gesprächssimulation durchführen;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; während dieser Zeit soll die Gesprächssimulation innerhalb von höchstens zehn Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und betriebswirtschaftliches Handeln bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. betriebs- und produktbezogene Problemstellungen analysieren, bewerten und lösen,
    2. lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden,
    3. Marketingmaßnahmen durchführen und
    4. Preise berechnen

    kann;

  2. der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Herstellen von Produkten 40 Prozent,
2. Kundenauftrag

20 Prozent,

3. Produktionstechnik und betriebswirtschaftliches Handeln 30 Prozent,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. im Prüfungsbereich Herstellen von Produkten mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"

bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 9 Fortsetzung der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin kann in einem der folgenden Ausbildungsberufe fortgesetzt werden:

  1. Konditor/Konditorin nach den Vorschriften für das zweite und dritte Lehrjahr,
  2. Fachverkäufer/Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk, Schwerpunkt Konditorei, nach den Vorschriften für das zweite und dritte Lehrjahr,
  3. Fachkraft im Gastgewerbe nach den Vorschriften für das zweite Ausbildungsjahr.

Dabei kann die Abschlussprüfung nach § 8 als Zwischenprüfung angerechnet werden.

§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Die bei Außerkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse können nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt werden.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft und mit Ausnahme des § 10 am 31. Juli 2014 außer Kraft.

*) Verkündet am 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 830)

.
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Speiseeishersteller/zur Speiseeisherstellerin Anlage
(zu § 5)

Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
1 Herstellen von Speiseeis

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)

a) Zuckerlösungen unterschiedlicher Dichte herstellen und verarbeiten

b) Zutaten für Grundeismix nach vorgegebener und eigener Rezeptur auswählen und mischen

c) Geschmack gebende Zutaten festlegen, dosieren und dem Grundeismix zufügen

d) Eismix gefrieren

10
e) Zeiten und Temperaturen für Pasteurisierverfahren bestimmen

f) Pasteurisierverfahren den Eissorten entsprechend durchführen

g) Reifeprozesse überwachen und steuern

h) Dokumentationen nach rechtlichen Vorschriften erstellen

8
2 Verarbeiten von Speiseeis und Gestalten von Erzeugnissen

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)

a) Eisbecher anrichten und garnieren

b) Eismixgetränke zubereiten

c) Fruchtmark herstellen

d) Früchte zum Weiterverarbeiten und Dekorieren vorbereiten

e) Fruchtdekor herstellen

f) Obstsalat herstellen

8
g) Sahneeisfüllungen und Halbeisfüllungen für Parfaits und Soufflés zubereiten

h) Soßen auf Frucht- und Milchbasis herstellen

i) Speiseeiserzeugnisse, insbesondere Eisbomben,
Eistorten, Eisziegel und Eisdesserts, herstellen

j) Krokant und Karamell herstellen und verarbeiten

10
3 Umgang mit Kunden, Beratung, Service und Verkauf

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)

a) Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes auf Kunden in Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik, Kleidung und Verhalten einschätzen und berücksichtigen

b) Gastgeberfunktion wahrnehmen

c) Verkaufsräume gastorientiert herrichten

d) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Produkte anwenden

e) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten

f) Kunden an Theke, Tisch und Büffet bedienen

8
g) Kunden beraten

h) Getränke, insbesondere Milchmixgetränke, Obst- und Gemüsesäfte, Cocktails sowie Kaffee-, Tee- und Schokoladenvariationen, anrichten

i) Produkte nach Kundenwunsch verpacken

j) Kassiervorgänge durchführen

10
4 Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)

a) Biskuitmasse anschlagen

b) Waffelmassen herstellen

c) Massen verarbeiten und backen

3
d) Hippenmasse anrühren

e) Baisermassen aufschlagen, einrühren und melieren

f) Massen aufdressieren, trocknen und flämmen

4
5 Herstellen von kleinen Gerichten

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)

a) klare und gebundene Suppen herstellen

b) Salatvariationen zubereiten

c) Toastvariationen herstellen

d) Gerichte garnieren, dekorieren und präsentieren

4
e) Aufläufe und Nudelgerichte zubereiten

f) Backwaren mit Auflagen oder Füllungen zubereiten

5

Abschnitt B:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3 Sicherheit und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4 Umweltschutz

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)

a) Arbeitsaufträge erfassen

b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Rezepte, Produktbeschreibungen, Fachliteratur und Herstellungsanleitungen

c) Aufgaben im Team planen und durchführen

d) Arbeitsmaterialien zusammenstellen

4
e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung insbesondere fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte planen, festlegen und vorbereiten

f) Zutaten auswählen und bereitstellen

3
6 Umsetzen von Hygienevorschriften

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)

a) Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeitshygiene anwenden

b) Lebensmittelhygiene in den betrieblichen Abläufen anwenden

c) lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden

2
d) Hygienepläne erstellen und anwenden

e) Eigenkontrollen und Reinigungsarbeiten an Anlagen, Maschinen und Geräten sowie in Räumen durchführen und dokumentieren

2
7 Qualitätssichernde Maßnahmen

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7).

a) Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder
Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen

b) Ursachen von Fehlern ermitteln, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen

c) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Bereich beitragen

3
d) Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung prüfen

e) Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sichern, Kennzeichnungsvorschriften beachten

f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen und anwenden

g) frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen

4
8 Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)

a) Anlagen, Maschinen und Geräte warten, reinigen und desinfizieren

b) Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten

c) Anlagen, Maschinen und Geräte bedienen

d) Fehlfunktionen an Anlagen, Maschinen und Geräten erkennen, Instandsetzung veranlassen

2
9 Lagern und Kontrollieren von Lebens- und Betriebsmitteln

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 9)

a) Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern

b) Umverpackungen lagern und entsorgen

c) Arten und Eigenschaften von Lebens- und Betriebsmitteln, insbesondere ihre wechselseitige Beeinträchtigung bei der Lagerung, berücksichtigen

2
d) Lagerverfahren für Roh-, Hilfsstoffe und fertige Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht und Feuchtigkeit festlegen und anwenden

e) Wareneingangskontrolle durchführen

f) Lagerbestände kontrollieren, Bestellungen einleiten

2
10 Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 10)

a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik bearbeiten

b) Vorschriften zum Datenschutz beachten

2
11 Betriebsführung

(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 11)

a) Personaleinsatz planen und durchführen

b) Personaldokumentationen führen

c) Grundlagen von Konfliktlösungsstrategien anwenden

d) Werbemaßnahmen durchführen

e) Kostenkontrollen durchführen, kostenbewusstes Einsetzen von Personal, Materialien, Rohstoffen und Geräten anwenden

4
f) Maßnahmen des Marketings, insbesondere Preis-, Produkt-, Kommunikations- und Vertriebspolitik, durchführen

g) Methoden der Preisbildung anwenden

h) Einfache Buchführung anwenden

i) Lieferantenverbindung pflegen

j) die Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften sichern


4

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin

Vom 15. Februar 2008


Teil I Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülern und Schülerinnen berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel:

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinander zu setzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schüler und Schülerinnen - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Speiseeishersteller/zur Speiseeisherstellerin ist mit der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs zum Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin vom 13. Mai 2008 (BGBl. I S. 830) abgestimmt.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2007) vermittelt.

Der Ausbildungsberuf des Speiseeisherstellers/der Speiseeisherstellerin ist geprägt durch eine besondere Herausforderung. Einerseits stellen die Speiseeishersteller das Konsumgut Speiseeis her. Andererseits verstehen sie sich als Dienstleister, die ihren Gästen ein kulinarisches Erlebnis vermitteln wollen. Diese Herausforderung spiegelt sich in der Gestaltung des vorliegenden Rahmenlehrplanes wider, der sich aus stärker produktions- und stärker verkaufsorientierten Lernfeldern zusammensetzt.

Die Lernfelder 1, 3, 5 und 8 sind identisch mit den entsprechenden Lernfeldern im Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Konditor/Konditorin.

Aufgabe des berufsbezogenen Unterrichts der Berufsschule ist es, den Schülerinnen und Schülern den Erwerb einer ganzheitlichen beruflichen Handlungskompetenz zu ermöglichen. Daher sind im Rahmenlehrplan die Lernfelder sowie deren Ziele und Inhalte konsequent aus beruflichen Handlungssituationen abgeleitet. Die produktionsbezogenen Lernfelder sind nach Rezeptur, Herstellung und Beurteilung aufgebaut. Insbesondere die verkaufsorientierten Lernfelder berücksichtigen über die Fertigungskenntnisse hinausgehende Aspekte wie Betriebsführung und -übernahme, Marketing, Beratung oder den Verkaufsvorgang (siehe Lernfelder 3 und 14). Die Schülerinnen und Schüler werden so auf eine mögliche unternehmerische Selbstständigkeit vorbereitet.

Mathematische Inhalte sind den Lernfeldern zugeordnet, integrativ zu vermitteln und ausreichend zu üben. Entsprechend beinhalten die Vorschläge zu den Berechnungen von einem Lernfeld zum nächsten - soweit möglich - einen ansteigenden Schwierigkeitsgrad.

Die fremdsprachigen Ziele und Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert.

Ganzheitliches Lernen bedeutet auch folgende Inhalte und Prinzipien als integrative Bestandteile der Lernfelder zu vermitteln:

Rechtliche Vorgaben und Hygienevorschriften einhalten,

Qualitätssicherung durchführen,

Arbeitssicherheit und Umweltschutz beachten,

Kreativität entwickeln,

mit Ressourcen sparsam umgehen,

im Team arbeiten,

neue Technologien einsetzen,

Kundenorientierung berücksichtigen.

Die jeweilige Konkretisierung und Schwerpunktsetzung erfolgt lernfeldbezogen in den Zielen und Inhalten.

Bereits behandelte Inhalte - wie zum Beispiel "Rohstoffe" - werden in den jeweils folgenden Lernfeldern nicht immer wiederholt aufgeführt oder vertieft. Der Hinweis "insbesondere" stellt die Mindestanforderung dar, weitere Inhalte sind dadurch nicht ausgeschlossen und bieten den Freiraum zur ständigen Aktualisierung

Teil V Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin

Nr. Lernfelder Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
1. Jahr 2. Jahr
1 Unterweisen einer neuen Mitarbeiterin/eines neuen Mitarbeiters 60
2 Herstellen von Milcheis 60
3 Gestalten, Werben, Beraten, Verkaufen 60
4 Herstellen weiterer Speiseeissorten 80
5 Herstellen von Erzeugnissen und Zubereitungen mit Massen 60
6 Herstellen, Behandeln und Gestalten von Speiseeiserzeugnissen 80
7 Getränke servierfertig anrichten 60
8 Herstellen von kleinen Gerichten 40
9 Mit Gästen umgehen 60
10 Planen und Durchführen einer Aktion 40
Summen: insgesamt 600 Stunden 320 280


Lernfeld 1: Unterweisen einer neuen Mitarbeiterin/eines neuen Mitarbeiters 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler weisen eine neue Mitarbeiterin/einen neuen Mitarbeiter am Arbeitsplatz ein. Sie kennen die spezifischen Eigenarten ihres Berufes und leiten daraus Anforderungen an den neuen Mitarbeiter/die neue Mitarbeiterin ab. Sie bewerten die Zukunft ihres Berufes, leiten ihre beruflichen Möglichkeiten ab und entwickeln eine positive Berufseinstellung. Sie erklären der neuen Mitarbeiterin/dem neuen Mitarbeiter den Aufbau ihres Ausbildungsbetriebes und zeigen die Stellung des Betriebes und der Mitarbeiter innerhalb der Volkswirtschaft auf.

Die Schülerinnen und Schüler beschreiben der neuen Mitarbeiterin/dem neuen Mitarbeiter fachsprachlich zutreffend die Funktion, Ausstattung und Nutzung der Betriebsräume, Maschinen und Geräte. Sie kennen die unterschiedlichen Anforderungen an die Arbeitsbereiche, wenden diese an und führen themenbezogene Berechnungen durch. Sie begreifen die Zusammenarbeit im Betrieb als Arbeit im Team und setzen Informations- und Kommunikationstechnik ein.

Bei ihrer Tätigkeit in Produktion und Verkauf erkennen die Schülerinnen und Schüler Gefahren und berücksichtigen Maßnahmen zur Krankheits- und Unfallverhütung. Bei der Herstellung, der Lagerung und dem Verkauf von Lebensmitteln beachten sie die Hygienevorschriften. Bei Produktion, Reinigung und Entsorgung achten Sie auf den Schutz der Umwelt und schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen. Sie führen themenbezogene Berechnungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die Produkte unter sensorischen und ökologischen Aspekten und beachten ihre besondere Verantwortung gegenüber der Kundschaft.

Inhalte:

Berufsgeschichte

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Ausbildungsvertrag, Arbeitsvertrag

rechtliche Bestimmungen hinsichtlich Arbeitsplatz, Produktions- und Verkaufsräumen

Personal-, Betriebs-, Produkthygiene

Lebensmittelkontrolle

Sofortmaßnahmen am Unfallort

Berufsgenossenschaft

Bruttoeinkommen, Nettoeinkommen, verfügbares Einkommen, Sozialversicherungsbeiträge

Verbraucherschutz


Lernfeld 2: Herstellen von Milcheis 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die Herstellung von Milcheis und seinen Variationen vor. Sie wählen nach Rezepturen die entsprechenden Rohstoffe aus und beachten dabei deren Einflüsse auf Qualität und Beschaffenheit des Speiseeises. Die Schülerinnen und Schüler bestellen und lagern die benötigten Rohstoffe und führen Wareneingangskontrollen durch. Sie planen den Handlungsablauf, wenden technologische Verfahren zur Herstellung von Speiseeis an und führen themenbezogen Berechnungen durch. Sie bedienen die entsprechenden Maschinen und Geräte sicher.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Qualität des Speiseeises nach bestimmten Kriterien und optimieren gegebenenfalls die Rezeptur bzw. den Herstellungsprozess.

Sie sind mit lebensmittelrechtlichen Bestimmungen vertraut und erkennen diese als grundlegende Voraussetzung für das Herstellen, Lagern und Inverkehrbringen einwandfreier Produkte an. Sie führen Maßnahmen im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch.

Inhalte:

rechtliche Vorschriften

Milch und Milcherzeugnisse, Zucker und Zuckerarten, Eisbindemittel

wertgebende Rohstoffe

Kriterien für die Rohstoffauswahl: Qualität, Preis, saisonales Angebot, sensorische, ernährungsphysiologische und ökologische Aspekte, Grad der Vorfertigung

Pasteurisation, Gefriervorgang, Volumenzunahme

Rabatt, Skonto, Mehrwertsteuer

Volumenveränderungen, Litergewicht

Rezepturberechnungen, Mindestmengen, Materialkosten

Kriterien für die Überprüfung der Produktqualität: Schmelz, Geschmack, Geruch, Aussehen, Frischeeindruck


Lernfeld 3: Gestalten, Werben, Beraten, Verkaufen

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler kennen die Bedeutung des Marketings, gestalten und präsentieren Produkte und wenden betriebsbezogen Marketinginstrumente an. Sie beraten Gäste und berücksichtigen dabei lebensmittelrechtliche, ökonomische, ökologische, sensorische und ernährungsphysiologische Aspekte. Sie entwickeln geeignete Verkaufsargumente und gehen auf Gäste ein. Sie wenden Fachbegriffe adressatengerecht an und können Gäste in einer Fremdsprache auf einfachem Niveau beraten.

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln Preise, schließen berufstypische Kaufverträge ab, händigen Produkte sachgerecht aus und führen Kassiervorgänge durch.

Inhalte:

Marktforschung, Preis-, Produkt-, Vertriebs-, Kommunikationsmarketing

ästhetische Grundsätze und gestalterische Grundlagen

Tisch- und Raumdekoration

gesunde Ernährung und Trends

Nährstoffe, Mineralstoffe, Vitamine

Nährwertberechnungen

rechtliche Bestimmungen für die Kennzeichnung im Verkauf


Lernfeld 4: Herstellen weiterer Speiseeissorten 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die Herstellung weiterer Speiseeissorten und ihrer Variationen vor. Sie wählen nach Rezepturen die entsprechenden Rohstoffe aus, beachten dabei deren Einflüsse auf Qualität und Beschaffenheit des Speiseeises. Sie planen den Handlungsablauf, wenden entsprechende technologische Verfahren zur Herstellung dieser Speiseeissorten an und führen themenbezogene Berechnungen durch. Sie bedienen die entsprechenden Maschinen und Geräte sicher.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Qualität des Speiseeises nach bestimmten Kriterien und optimieren gegebenenfalls die Rezeptur bzw. den Herstellungsprozess.

Sie sind mit lebensmittelrechtlichen Bestimmungen vertraut und erkennen diese als grundlegende Voraussetzung für das Herstellen, Lagern und Inverkehrbringen einwandfreier Produkte an. Sie führen Maßnahmen im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen Berechnungen vor, die für ihr Unternehmen im Rahmen der Speiseeisherstellung von Bedeutung sind, und interpretieren die Ergebnisse.

Inhalte:

Cremeeis, Rahmeis, Fruchteis, Eiscreme, Fruchteiscreme, Sorbet, Wassereis

rechtliche Vorschriften

Ei und Eiprodukte, Früchte und Fruchterzeugnisse, Wasser, pflanzliche Fette

wertgebende Rohstoffe

Rohstoffe mit allergenem Potential, Austauschstoffe

Kriterien für die Rohstoffauswahl: Qualität, Preis, saisonales Angebot, sensorische, ernährungsphysiologische und ökologische Aspekte, Grad der Vorfertigung

Herstellungstechniken, Gefriervorgang, Volumenzunahme

Kriterien für die Überprüfung der Produktqualität: Schmelz, Geschmack, Geruch, Aussehen, Frischeeindruck

Arbeitszeiten, Stundenkostensatz, Zuschlagskalkulation

Produktivität, Wirtschaftlichkeit


Lernfeld 5: Herstellen von Erzeugnissen und Zubereitungen mit Massen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler kennen charakteristische Merkmale sowie Verarbeitungs- und Einsatzmöglichkeiten ausgewählter Massen. Sie entscheiden sich für Massen im Hinblick auf deren Einsatz oder Verwendung. Dabei berücksichtigen sie sächliche und betriebswirtschaftliche Kriterien.

Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Ablaufpläne für die Herstellungsverfahren, setzen Geräte rationell ein und berücksichtigen dabei die geltenden Arbeitsschutz- und Hygienebestimmungen. Sie wählen Rohstoffe den Rezepturen entsprechend aus und bereiten Füllungen vor.

Die Schülerinnen und Schüler stellen Massen her und wenden verschiedene Techniken der Formgebung und des Ausbackens an. Sie bewerten die hergestellten Massen und lassen die Ergebnisse in die weitere Planung einfließen.

Die fertigen Produkte verwenden die Schülerinnen und Schüler zur Herstellung weiterer Erzeugnisse. Unter Berücksichtigung der Qualitätssicherung sorgen sie für angemessene Vorräte an Halbfertig- und Fertigprodukten.

Inhalte:

Biskuitmasse, Waffelmasse, Hippenmasse, Baisermasse

rechtliche Vorschriften, Leitsätze

Rühren, Aufschlagen, Melieren, Trocknen, Abflämmen

Aufschlagverfahren

Qualitätsmerkmale

Vergleich herkömmlich hergestellter Produkte mit Convenienceprodukten


Lernfeld 6: Herstellen, Behandeln und Gestalten von Speiseeiserzeugnissen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler gestalten und dekorieren Eisbecher und weitere Speiseeiserzeugnisse nach Rezeptur bzw. Vorgabe. Sie entwerfen und gestalten eigene Variationen und setzen diese um. Dabei berücksichtigen sie geschmackliche, optische und saisonale Aspekte. Die Schülerinnen und Schüler verarbeiten Früchte in vielfältiger Weise und verwenden Milch, Zucker, Kakao und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie Spirituosen als Zutat und Dekor.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten Eismixgetränke zu und gestalten diese entsprechend. Sie kalkulieren die Preise verschiedener Speiseeiserzeugnisse und führen weitere themenbezogene Berechnungen durch.

Inhalte:

Halbeis, Parfaits

Eisbecher, Eisbomben, Eistorten, Eisziegel, Eisdesserts, Cassata, Souffles

Eismixgetränke

Liköre, Branntweine

Verlustberechnungen

Kalkulation: Straßenverkauf, Eiscafe

Rückwärtskalkulation


Lernfeld 7: Getränke servierfertig anrichten 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler kennen das Sortiment verschiedener Heiß- und Kaltgetränke mit und ohne Alkohol. Sie kennen die Angebotsformen und beachten die einschlägigen Rechtsvorschriften bei der Abgabe verschiedener Getränke. Sie behandeln die Rohstoffe zur Herstellung von Getränken fachgerecht.

Die Schülerinnen und Schüler beraten Gäste über das Getränkeangebot hinsichtlich Art, Qualität und Geschmack. Sie wenden Kommunikationsregeln, verkaufspsychologische und produktbezogene Kenntnisse an. Sie bereiten Getränke fachgerecht und verkaufsfördernd zu und beachten Besonderheiten der Zubereitung und Bezeichnung. Sie treffen Entscheidungen für geeignete Behältnisse, schenken die Getränke aus bzw. servieren sie kundenfreundlich.

Die Schülerinnen und Schüler beachten insbesondere bei den Heißgetränken den Arbeitsschutz. Sie arbeiten mit hygienisch einwandfreien Maschinen, Schankgefäßen und Behältnissen und halten die Reinigungspläne ein. Mit Hilfe von entsprechender Vorratshaltung oder geeigneten Sonderlieferungsverträgen sorgen die Schülerinnen und Schüler durchgängig für ein gesichertes Getränkeangebot.

Die Schülerinnen und Schüler führen Berechnungen zu Getränken durch und kalkulieren die Verkaufspreise.

Inhalte:

Heißgetränke: Kaffee und Kaffeegetränke, Tee, Schokolade

Kaltgetränke ohne Alkohol: Milch und Milchgetränke, Wässer, Limonaden, Saft, Nektar, Fruchtsaftgetränke

Kaltgetränke mit Alkohol: Bier, Wein, Schaumwein, Spirituosen, Cocktails

Brühverfahren, Wasserhärte

Rezepturen, Mengen, Schankverluste, Erträge

Hohlmaße, Volumenberechnungen

optimale Bestellmenge und Bestellhäufigkeit


Lernfeld 8: Herstellen von kleinen Gerichten 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler stellen kleine Gerichte für verschiedene Tageszeiten und Anlässe her. Sie wählen Rohstoffe und Zutaten nach Rezeptur aus und führen themenbezogene Berechnungen durch.

Bei der Vor- und Zubereitung wenden sie geeignete Verfahren an und kennen die Auswirkungen auf die Herstellungskosten. Die Schülerinnen und Schüler arbeiten im Team, halten die Hygienevorschriften ein und beachten die besonderen Anforderungen an die Lagerung der Rohstoffe, die Zwischenlagerung und die Präsentation der fertigen Erzeugnisse.

Sie richten kleine Gerichte verkaufsfördernd an, beraten Kunden, empfehlen passende Getränke und führen den Verkauf durch.

Sie beurteilen die Produkte nach ernährungsphysiologischen und sensorischen Gesichtspunkten und bewerten sie marktorientiert und betriebswirtschaftlich. Sie lassen die Ergebnisse in die weitere Planung einfließen.

Inhalte:

klare und gebundene Suppen

Salatvariationen

Toastvariationen

Aufläufe und Nudelgerichte

Backwarensnacks mit Auflagen oder Füllungen

Verlustberechnungen

Speisenzusammenstellung, Portionsgröße

Qualitätsmerkmale

Vergleich herkömmlich hergestellter Produkte mit Convenienceprodukten


Lernfeld 9: Mit Gästen umgehen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler verhalten sich als Gastgeber und Dienstleister mit dem Ziel, Kunden zufrieden zu stellen und zu binden. Sie beachten dabei ihr persönliches Erscheinungsbild und ihr Verhalten. Als Team planen und bereiten sie Arbeitsabläufe im Gastbereich vor und berücksichtigen dabei das zu erwartende Kundenverhalten und einschlägige Rechtsvorschriften.

Die Schülerinnen und Schüler begrüßen Gäste und führen anhand der Angebotskarten und unter Beachtung der Kundenbedürfnisse Verkaufsgespräche durch. Sie wenden Kommunikationsregeln sowie verkaufspsychologische und produktbezogene Kenntnisse an. Dabei spielen sensorische Gesichtspunkte eine besondere Rolle.

Die Schülerinnen und Schüler bedienen Gäste an Tisch, Theke und Buffet, servieren Erzeugnisse produktbezogen und wenden dabei Fachsprache adressatengerecht an. Sie können Gäste in einer Fremdsprache auf einfachem Niveau beraten.

Die Schülerinnen und Schüler führen Kassiervorgänge durch und gehen sicher mit branchenüblichen Zahlungsarten um. Sie verabschieden Gäste angemessen. Bei der Bearbeitung von Reklamationen beachten Sie die Interessen der Gäste und des Unternehmens.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten das Arbeiten im Team und ihr betriebliches Verhalten und lassen die Ergebnisse in die weitere Planung einfließen.

Inhalte:

Servierarten

Rechnungserstellung nach Steuerrecht

Abrechnungssysteme

Kennzeichnung, Aushänge


Lernfeld 10: Planen und Durchführen einer Aktion 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler wählen eine geeignete Aktionsform, zum Beispiel einen Kindergeburtstag, einen Betriebsausflug, eine Jubiläumsfeier, aus. Dabei berücksichtigen sie neben saisonalen, regionalen und produktspezifischen Kriterien vor allem die Wünsche und Vorstellungen der Gäste.

Als Team entwickeln die Schülerinnen und Schüler ein anlassbezogenes Marketingkonzept und erstellen dazu Personaleinsatz- und Ablaufpläne. Sie stellen entsprechende Produkte her und beurteilen deren Qualität nach sensorischen, ernährungsphysiologischen, ökonomischen und ökologischen Aspekten. Sie präsentieren ihre Arbeitsergebnisse verkaufsfördernd und bieten die Produkte am Markt an.

Die Schülerinnen und Schüler wenden berufsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse an, festigen diese und ergänzen sie dort, wo es notwendig ist. Sie überprüfen den Erfolg ihres Konzeptes und führen Wirtschaftlichkeitsberechnungen durch. Die Ergebnisse lassen sie in die Planung weiterer Aktionen einfließen.

Inhalte:

Marketingmix

corporate design

Produktauswahl

Dokumentation

Evaluation

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen