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Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk *

Vom 17. Juni 2011
(BAnz. Nr. 151a vom 06.10.2011 S. 4)


Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen:

  1. Filzen,
  2. Klöppeln,
  3. Posamentieren,
  4. Sticken,
  5. Stricken,
  6. Weben.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Textile Rohstoffe und Produkte,
  2. Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,
  3. Experimentelles Arbeiten,
  4. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
  5. Anwenden von Fertigungstechniken,
  6. Instandsetzen von Produkten;

Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen:

  1. Gestalten von Filzen,
  2. Herstellen von Filzen
  3. Fertigstellen von Filzen;

Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln:

  1. Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen,
  2. Herstellen von Klöppelspitzen,
  3. Fertigstellen von Klöppelspitzen;

Abschnitt D Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren:

  1. Gestalten und Konstruieren von Posamenten,
  2. Herstellen von Posamenten,
  3. Fertigstellen von Posamenten;

Abschnitt E Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken:

  1. Gestalten von Stickereien;
  2. Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen,
  3. Fertigstellen von Stickereien;

Abschnitt F Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken:

  1. Gestalten und Konstruieren von Gestricken,
  2. Herstellen von Gestricken,
  3. Konfektionieren von Gestricken;

Abschnitt G Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben:

  1. Gestalten und Konstruieren von Geweben,
  2. Herstellen von Geweben,
  3. Fertigstellen von Geweben;

Abschnitt H Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
  6. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen,
  7. Beraten von Kunden,
  8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
  9. Verkaufen von Produkten.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. technische Unterlagen anfertigen und anwenden,
    2. Arbeitsschritte planen und festlegen,
    3. Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen,
    4. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen,
    5. Fertigungstechniken anwenden,
    6. Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen,
    7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
    8. fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken;
  3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

§ 7 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Filzen

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Herstellen und Präsentieren,
  2. Gestalten und Konstruieren,
  3. Planen und Fertigen,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
    2. Entwürfe erstellen und umsetzen,
    3. Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
    4. Filzproben und Vorfilze erstellen,
    5. Schnitte und Schablonen berechnen und erstellen,
    6. unterschiedliche Filztechniken bei mehrlagigen Hohlkörpern anwenden,
    7. Effekte durch Nachbehandlung erzielen,
    8. Filzteile fertigstellen,
    9. Produkte präsentieren sowie
    10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

    kann;

  2. für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    Entwerfen und Fertigen eines mehrlagigen Hohlkörpers mit dekorativen und funktionalen Elementen unter Anwendung verschiedener Techniken;
  3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Kunden beraten,
    2. Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
    3. Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
    4. Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
    5. technische Unterlagen erstellen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
    2. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
    3. Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
    4. Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
    5. Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen

    kann;

  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 8 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klöppeln

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Herstellen und Präsentieren
  2. Gestalten und Konstruieren,
  3. Planen und Fertigen,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
    2. Entwürfe erstellen und umsetzen,
    3. Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
    4. technische Zeichnungen, Klöppelbriefe und Fadenzeichnungen erstellen,
    5. Klöppeltechniken anwenden,
    6. Ecken und Rundungen in Variationen konstruieren,
    7. Anfänge, Abschlüsse, Verbindungen und Verzierungen in Variationen ausführen,
    8. hergestellte Spitzen mustergerecht verbinden und montieren,
    9. Produkte präsentieren sowie
    10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

    kann;

  2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    Entwerfen und Fertigen von mindestens zwei aufeinander abgestimmten Klöppelspitzen unter Anwendung von drei verschiedenen Techniken;
  3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Kunden beraten,
    2. Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
    3. Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
    4. Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
    5. technische Unterlagen erstellen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
    2. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
    3. Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
    4. Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
    5. Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen

    kann;

  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 9 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Posamentieren

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Herstellen und Präsentieren,
  2. Gestalten und Konstruieren,
  3. Planen und Fertigen,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
    2. Entwürfe erstellen und umsetzen,
    3. Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
    4. Webstühle oder Galonmaschinen aufbauen und umrüsten,
    5. Bänder, Fransen und Borten, insbesondere Bogencrepinen, zurichten und weben,
    6. Seile und Spikatchore herstellen,
    7. Quastenköpfe in Auflegetechniken, in gekettelten Formen und in Spikattechniken fertigen,
    8. Überstengel, insbesondere Blütenstengel für Quasten und Fransen, herstellen,
    9. Posamente fertigstellen, Fransen dämpfen und zuschneiden,
    10. Produkte präsentieren sowie
    11. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

    kann;

  2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    Entwerfen und Fertigen eines Ensembles von Posamenten unter Anwendung verschiedener Web-, Dreh- und Stechtechniken;
  3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 18 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Kunden beraten,
    2. Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
    3. Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
    4. Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
    5. technische Unterlagen erstellen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
    2. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
    3. Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
    4. Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
    5. Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen

    kann;

  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 10 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Sticken

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Herstellen und Präsentieren,
  2. Gestalten und Konstruieren,
  3. Planen und Fertigen,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
    2. Entwürfe erstellen und umsetzen,
    3. Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
    4. Entwürfe auf Stickböden übertragen, Stickböden in den Stickrahmen einspannen,
    5. Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen,
    6. Stickereien versäubern, spannen und glätten,
    7. Stickereien fertigstellen,
    8. Produkte präsentieren sowie
    9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

    kann;

  2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    Entwerfen von einer oder zwei Stickereien und Ausführen von Hand und mit handgeführten Maschinen unter Anwendung kombinierter Sticktechniken;
  3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Kunden beraten,
    2. Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
    3. Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
    4. Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
    5. technische Unterlagen erstellen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
    2. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
    3. Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
    4. Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
    5. Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen

    kann;

  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 11 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Stricken

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Herstellen und Präsentieren,
  2. Gestalten und Konstruieren,
  3. Planen und Fertigen,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
    2. Entwürfe erstellen und umsetzen,
    3. Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
    4. Handstrickmaschinen muster- und garnbezogen einstellen,
    5. Schnitte erstellen und gradieren,
    6. Gestricke in kombinierten Techniken, verschiedenen Materialien und Mustern herstellen,
    7. Schmuck- und Funktionselemente stricken und anbringen,
    8. Gestricke konfektionieren,
    9. Produkte präsentieren sowie
    10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

    kann;

  2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    Entwerfen, Herstellen und Konfektionieren von zwei aufeinander abgestimmten Gestricken unter Anwendung kombinierter Techniken;
  3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt. 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Kunden beraten,
    2. Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
    3. Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
    4. Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
    5. technische Unterlagen erstellen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
    2. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
    3. Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
    4. Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
    5. Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen

    kann;

  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 12 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Weben

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, G und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Herstellen und Präsentieren,
  2. Gestalten und Konstruieren,
  3. Planen und Fertigen,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
    2. Entwürfe erstellen und umsetzen,
    3. Bindungen entwickeln und patronieren, Konstruktionsmerkmale festlegen,
    4. Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
    5. Webketten schären und bäumen,
    6. Webstühle einrichten,
    7. Webarbeiten mit mindestens acht Schäften ausführen oder Bildgewebe herstellen,
    8. Gewebe fertigstellen,
    9. Produkte präsentieren sowie
    10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

    kann;

  2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    Entwerfen und Fertigen eines mindestens achtbindigen Gewebes und einer Kettdichte von mindestens zwölf Fäden pro Zentimeter oder Entwerfen und Fertigen eines Bildgewebes mit spitzen, runden und freien Formen;
  3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Kunden beraten,
    2. Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
    3. Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
    4. Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
    5. technische Unterlagen erstellen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
    2. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
    3. Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
    4. Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
    5. Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen

    kann;

  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren 50 Prozent,
  2. Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren 20 Prozent,
  3. Prüfungsbereich Planen und Fertigen 20 Prozent,
  4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 14 Zusatzqualifikation

(1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation "Paramentik" vermittelt werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 15 Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden im Zusammenhang mit der Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Paramente unter Berücksichtigung liturgischer Symbolik entwerfen,
    2. religiöse Symbole und Gestaltungselemente einsetzen, Formen variieren,
    3. Paramente durch Stick- und Webtechniken anfertigen sowie
    4. Paramente fertigstellen kann;
  2. Der Prüfung der Zusatzqualifikation sind folgende Tätigkeiten zugrunde zulegen:
    Erstellen eines Entwurfs für die Ausgestaltung eines Kirchenraumes oder eines Gewandes und Ausarbeitung eines Details als Musterprobe;
  3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(4) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(5) Das Ergebnis der bestandenen Prüfung über die Zusatzqualifikation ist durch eine gesonderte Bescheinigung zu dokumentieren.

§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Sticker-Ausbildungsverordnung vom 29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 2), die Stricker-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1640) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1675) außer Kraft.

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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk Anlage 1
(zu § 4)

Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat 19.-24. Monat
1 2 3 4
1 Textile Rohstoffe und Produkte

4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)

a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften einteilen

b) Faserstoffarten bestimmen

c) Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsbe- und -umrechnungen durchführen

d) Konstruktionsmerkmale textiler Flächengebilde unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmen

e) Einfluss von Fasereigenschaften und -mischungen auf Herstellungsprozesse und Fertigprodukte berücksichtigen

f) Garne und Zwirne unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmen

g) Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkungen unterscheiden

h) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien festlegen

8
2 Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen 2

4 Absatz Abschnitt A Nummer 2)

a) Grundlagen von Formen- und Farbenlehren anwenden, Flächen gestalten

b) Skizzen anfertigen

c) Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbestimmungen beachten

d) Muster und Vorlagen analysieren

e) Materialien auswählen

f) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen

g) Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung und Technik berücksichtigen, Varianten entwickeln

10
h) Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten

i) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren

j) Ergebnisse präsentieren

6
3 Experimentelles Arbeiten

4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)

a) Eigenschaften und Wirkungen von unterschiedlichen Materialien herausarbeiten

b) textile und nicht textile Werkstoffe auswählen, kombinieren und einsetzen, Effekte erzielen

c) unterschiedliche Techniken, Geräte und Werkzeuge anwenden

d) Entwicklungsschritte und Gestaltungsprozesse reflektieren und dokumentieren

7
4 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen

4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)

a) Zeichnungen und Schnitte erstellen, Schrumpfungsfaktor beachten
oder
Klöppelbriefe und technische Zeichnungen erstellen
oder
Werkzeichnungen erstellen, perforieren, auftragen und fixieren
oder
Patronen erstellen, Maschenmuster zeichnerisch darstellen, Lochkarten anfertigen und Schnitte erstellen
oder
Patronen und Gewebeschnitte für Grundbindungen und abgeleitete Köperbindungen erstellen

b) Rapporte oder Maßstäbe berechnen, Normen anwenden

c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden

9
5 Anwenden von Fertigungstechniken

4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)

a) Fertigungstechniken auswählen und festlegen

b) vorbereitende Arbeiten durchführen:
Schablonen und Filzproben erstellen
oder
Garne spulen, Klöppelkissen und Klöppelbriefe für Torchon-, Cluny- und Bänderspitzen vorbereiten, Klöppelprobe erstellen
oder
gesponnene und gedrehte Schnurmuster anfertigen
oder
Stickböden berechnen und zuschneiden, Stickböden mit glatten Oberflächen und Materialien vorbereiten und Stickrahmen einrichten
oder
Garne spulen, Maschinen einrichten, Maschenproben erstellen
oder
Garne spulen, Webketten schären, Handwebstühle einrichten, Knotentechniken anwenden, Fachbildung sowie
Kett- und Schussfadenspannung prüfen und optimieren

c) Fertigungstechniken anwenden:
Wollsorten kombinieren, Farben, insbesondere durch Kardieren, mischen; Kugeln, Schnüre und gleichmäßige Wolllagen für Flächen und Hohlkörper durch Walken, Roll- und Reibetechniken herstellen
oder
Klöppelspitzen in den Techniken Torchon-, Cluny-Flandrische Spitze, Brügger Blumenwerk und Bänderspitze anfertigen, insbesondere Schneeberger, Russische Bänderspitze, Idrija-Spitze, Farbsymbolik und Grundschläge anwenden, Anfang und Ende berücksichtigen, Knoten, insbesondere Weber- und Schlingknoten, anwenden, Ecken durch Spiegelung konstruieren, Spitzen montieren
oder
Ripsborten, Schnittfransen und Schusscrepinen weben, glatte Schnüre und Seile herstellen, aufgelegte und gekettelte Quasten anfertigen
oder
geometrische und freie Stickereien in weiß und bunt anfertigen, Flächen mit Linien- und Füllstichen gestalten
oder
Gestricke in Glatt-Rechts und in Mustern, insbesondere Vorlege-, Fang-, Loch- und Webstrickmuster, herstellen, Anschlage-, Zu- und Abnahmetechniken ausführen, Gestricke abketteln
oder
Gewebe in Grundbindungen und abgeleiteten Köperbindungen herstellen, Webrhythmus finden, Schussdichte einhalten

16
d) abschließende Arbeiten durchführen, insbesondere Waren ausrüsten und konfektionieren 2
6 Instandsetzen von Produkten

4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)

a) Mängel und Schäden feststellen und dokumentieren

b) Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und Durchführbarkeit beurteilen, Kostenrahmen abschätzen

c) Instandsetzungsmaßnahmen in Absprache mit dem Kunden durchführen

d) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren

4

Abschnitt B:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im
     25.-36. Monat
1 2 3 4
1 Gestalten von Filzen

4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)

a) Effekte während des Filzvorganges, insbesondere durch Nähen, Plissieren und Abbinden, erzielen

b) funktionale und dekorative Elemente, insbesondere
Schlaufen und Verschlüsse, einfilzen

c) Effekte durch Nachbehandlung, insbesondere durch
Sticken, Nähen und Applizieren, erzielen

20
2 Herstellen von Filzen

4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)

a) Wolle, Seide und fertige Filzteile, insbesondere durch Shibori-Färben, einfärben

b) Vorfilze herstellen und weiterverarbeiten

c) Kammzug und Wollvlies mit anderen Materialien, insbesondere Stoffen, verbinden und filzen

d) Nunofilztechnik anwenden

e) mehrlagige Hohlkörper und transparente Filze herstellen

f) experimentelle Filzarbeiten durchführen, insbesondere
bei der Gestaltung von dreidimensionalen Filzen

g) Schnitte und Schablonen für Bekleidung berechnen und erstellen, gefilzte Stoffe zuschneiden

h) nahtlose Filzbekleidung und Filzelemente für Raumgestaltungen herstellen

i) Filze zur beidseitigen Benutzung herstellen

j) Prototypen und Kleinserien entwickeln und fertigen

22
3 Fertigstellen von Filzen

4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)

a) Filzteile, insbesondere durch Bügeln, Bürsten, Appretieren und Stärken, nachbehandeln

b) fertige Filzteile konfektionieren

10

Abschnitt C:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im
     25.-36. Monat
1 2 3 4
1 Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen

4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)

a) Spitzen mit Ecken, Rundungen und Ovalen berechnen und konstruieren

b) Anfänge und Enden sowie Randgestaltungen in Variationen planen und einsetzen

c) Klöppelbriefe, technische Zeichnungen und Fadenzeichnungen erstellen

d) Flächengestaltungen, insbesondere mit Konturfäden,
Rippe und Rolle sowie Formenschlägen, planen

e) Bänderkreuzungen planen

f) Rasterveränderungen vornehmen

g) Gestaltungseffekte, insbesondere durch Farbauswahl und Strukturen, erzielen

h) Spitzentechniken rekonstruieren

18
2 Herstellen von
Klöppelspitzen

4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)

a) Spitzentechniken, insbesondere Metallspitzen, Pariser Spitze, Point des Lille-Spitzen, Guipurespitzen, Mailänder Spitzen, Duchesse und Freihandspitzen sowie Moderne Gründe in Variationen, anwenden

b) Ecken und Rundungen ausführen, Kantenanfänge und Kantenabschlüsse in Variationen anwenden

c) Spitzen, insbesondere durch Verwenden von Gründen und in Variationen, herstellen, Abschlusstechniken ausführen

d) räumliche Grundformen in Spitzen umsetzen

e) Verbindungen herstellen und Verzierungen einarbeiten

22
3 Fertigstellen von Klöppelspitzen

4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)

a) hergestellte Spitzen mustergerecht zusammenfügen, insbesondere durch Laschen und Häkeln

b) Spitzen mit anderen Elementen verbinden, runde und eckige Montagearbeiten durchführen, Spitzen stärken

c) Spitzen reinigen und aufbewahren

12

Abschnitt D:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im
     25.-36. Monat
1 2 3 4
1 Gestalten und Konstruieren von Posamenten

4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)

a) Fertigungstechniken, insbesondere für Rekonstruktionen, analysieren

b) Konstruktionsmerkmale von Geweben, insbesondere von Fransen und Crepinen, bestimmen, zeichnerisch darstellen und festlegen

c) Grundkörper von Quasten zeichnerisch darstellen

d) Aufbau von Quasten festlegen, Konstruktionsmerkmale von Quasten, insbesondere Knoten und Stiche, bestimmen

e) Gestaltungseffekte, insbesondere durch Material- und Farbauswahl sowie Strukturen, erzielen

20
2 Herstellen von Posamenten

4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)

a) Webstühle und Galonmaschinen aufbauen und umrüsten

b) Bänder, insbesondere Bogencrepinen, Fransen und Borten, weben, Effilé herstellen

c) Schnürchen, Schnüre, Gimpen und Biesen zurichten

d) Vordrehtriebe für die Herstellung von Seilen und Spikatchoren ermitteln, Seile und Spikatchore herstellen

e) Drähte und Pergamente, insbesondere mit Seide und leonischen Fäden, überspinnen

f) aufgelegte Quasten mit speziellen Holzformen, insbesondere kleinen oder gekerbten Formen, fertigen

g) Kettel- und Spikatformen stechen

h) Pompon und Quästchen herstellen

26
3 Fertigstellen von Posamenten

4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)

a) Gimpen- und Fransenansätze versäubern, fixieren und schneiden

b) Quasten und Fransen dämpfen und zuschneiden

c) Plüschcorelle scheren

d) Schnüre und Seile konfektionieren

6

Abschnitt E:
Weitere berußprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im
     25.-36. Monat
1 2 3 4
1 Gestalten von Stickereien

4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)

a) profane und religiöse Stilelemente sowie Symbole für Stickereien entwerfen

b) Gestaltungseffekte erzielen, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Materialien, Unterlegen sowie Ändern von Stichrichtung, Garnstärke und Garnspannung

c) Applikationen aus unterschiedlichen Materialien planen

d) technische Hilfsmittel und Materialien, insbesondere zur Optimierung des Stickbildes, auswählen

16
2 Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen

4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)

a) Zusammenspiel zwischen Garnen, Werkzeugen und
Stickböden optimieren

b) Stickböden, insbesondere aus elastischen und hochflorigen Materialien, zum Einspannen in den Stickrahmen vorbereiten

c) Weißstickerei, insbesondere Monogramm- und Lochstickerei, anwenden

d) Buntstickerei, insbesondere Nadelmalerei, anwenden

e) Metallstickerei anwenden

f) Applikationen anfertigen

g) Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen

26
3 Fertigstellen von Stickereien

4 Absatz 2 Nummer 3) Abschnitt E

a) Stickereien versäubern, spannen, glätten, säumen und abfüttern

b) Stickereien, insbesondere durch Einfassen und Aufnähen von Gestaltungselementen, garnieren

c) Stickereien konfektionieren

10

Abschnitt F:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im
     25.-36. Monat
1 2 3 4
1 Gestalten und Konstruieren von Gestricken

4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1)

a) Schnitte erstellen und gradieren sowie Maschenanzahl und -reihen berechnen

b) Effekte, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Formen, Mustern, Oberflächen und Drappierungen, erzielen, Ziernähte berücksichtigen

c) Verzierungen und Zubehör festlegen

d) Gestricke in fully fashioned Technik planen und berechnen

e) Prototypen und Kleinserien entwickeln

16
2 Herstellen von Gestricken

4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2)

a) muster- und garnbezogene Einstellungen an Handstrickmaschinen vornehmen, Zusammenspiel zwischen Schlosseinstellung, Abzug, Fadenspannung und Materialelastizität berücksichtigen

b) Zusatzgeräte anbringen

c) Muster, insbesondere Deck-, Zopf-, Versatz-, Abspreng-, Noppen- und Jacquardmuster sowie Intarsien, stricken

d) Gestricke in kombinierten Stricktechniken und mit verschiedenen Materialien herstellen

e) Schmuck- und Funktionselemente stricken, insbesondere Blenden, Kragen, Taschen, Knopflöcher und Besätze

f) Kontrastreihen einarbeiten und Gestricke von der Maschine nehmen

g) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen

26
3 Konfektionieren von Gestricken

4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3)

a) Einzelteile muster- und materialgerecht zusammenfügen

b) Gestricke ausrüsten und Abschlussarbeiten ausführen

c) Verzierungen und Zubehörteile anbringen

10

Abschnitt G:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im
     25.-36. Monat
1 2 3 4
1 Gestalten und Konstruieren von Geweben

4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1)

a) gestalterische Kriterien, insbesondere das Zusammenwirken von Material, Farbe und Bindung sowie Ausrüstungen, berücksichtigen

b) Bindungen für einflächige Gewebe, insbesondere Lein- wand- und Atlasableitungen, entwickeln und patronieren

c) Bindungen für mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, entwickeln und patronieren

d) Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale bestimmen, Fertigungspatrone erstellen

e) Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaften entwickeln und festlegen

f) rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bild- und Fertigungspatronen anwenden

g) Entwürfe für Bildgewebe unter Berücksichtigung von Kettfadenstärke und -dichte kartonieren

22
2 Herstellen von Geweben

4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2)

a) Webstühle aufbauen und umrüsten

b) einflächige Gewebe in Ableitungen und Kombinationen von Grundbindungen herstellen

c) mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, bemustern

d) Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form mit Hand- und Schnellschützen ausführen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen

e) Zusammenspiel zwischen Schützenart und -führung sowie Anschlag optimieren

f) Bildgewebe an Hoch- und Flachwebstühlen herstellen

26
3 Fertigstellen von Geweben

4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3)

a) Fehler in der Rohware beseitigen

b) Ränder sichern, Randabschlüsse herstellen

c) Gewebe ausrüsten, insbesondere waschen und dämpfen

4

Abschnitt H:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat 19.-24. Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4 Umweltschutz

4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen

4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 5)

a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen

b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten

c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen

d) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen

e) Materialbedarf berechnen

f) Gespräche im Team führen, Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden, Ergebnisse der Teamarbeit auswerten

g) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten

6
h) Material disponieren, Zeitbedarf ermitteln

i) inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen, Liefertermine beachten

j) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren

3
6 Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen

4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 6)

a) Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen

b) Werkzeuge und Arbeitsgeräte handhaben, pflegen und instand halten

c) Maschinen einrichten, bedienen und pflegen

d) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

e) vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen

8
7 Beraten von Kunden

4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 7)

a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen

b) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen

c) Kunden auf Pflegeanforderungen und Aufbewahrung hinweisen

4
d) Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierbarkeit und Gestaltung beraten

e) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiten

4
8 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 8)

a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden

b) Prüftechniken anwenden, insbesondere Materialien visuell prüfen, Fehler beheben, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren

c) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren

d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Produkte unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern

e) Zwischen- und Endkontrollen durchführen

6
f) Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen

g) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigen

h) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

3
9 Verkaufen von Produkten

4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 9)

a) Produkte verkaufs- und versandfertig aufmachen

b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten

c) Unternehmen nach außen darstellen

4
d) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden

e) Verkaufsgespräche führen, Geschäftsvorgänge durchführen und abschließen

f) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen, Angebote unterbreiten

g) betriebliche Werbemaßnahmen entwickeln und umsetzen

h) Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestalten

i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen

4

.

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Paramentik Anlage 2
(zu § 14)


Lfd. Nr. Teil der Zusatzqualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen
1 2 3 4
1 Gestalten von Paramenten a) Kunden im Kirchenraum beraten, insbesondere im Hinblick auf religiöse Symbole und liturgische Farben im Kirchenjahr

b) visuelle Wirkung und harmonisches Einfügen von Paramenten im Raum berücksichtigen

c) Kirchenräume mit Paramenten ausgestalten, insbesondere Gestaltungselemente für liturgische Orte aufeinander abstimmen

d) Besonderheiten der liturgischen Gewandung und der Kirchenausstattung berücksichtigen

e) Entwürfe für Paramente nach Kundenauftrag ausarbeiten, religiöse Symbole und Formen sowie liturgische Farben einsetzen, Materialauswahl und Gestaltungstechnik festlegen

4
2 Anfertigen von Paramenten a) Stickrahmen einrichten, Stickböden vorbereiten

b) Stiche ausführen, insbesondere Kloster- und Nonnenstich, Konturenstiche, Faden- und nichtfadengebundene Stick- sowie Spitzentechniken anwenden

c) farbige Stickereien, insbesondere Ajourstickerei, Gold- und Metallstickerei, Seidenstickerei und Nadelmalerei, anfertigen

d) Weißstickereien, insbesondere mit Hohlsaum- und Durchbruchtechniken, anfertigen

e) Stoff-, Faden- und Schnurapplikationen anbringen

f) Hochwebstühle einrichten, Materialien berechnen und vorbereiten, Werkzeichnungen erstellen

g) Bildgewebe an Hochwebstühlen anfertigen, Knüpftechniken anwenden, Farbschattierungen einarbeiten

h) Paramente mit Stick- und Webtechniken herstellen

10
3 Fertigstellen und Instandhalten von Paramenten a) Abschlussarbeiten ausführen und Paramente konfektionieren

b) Paramente reinigen, aufarbeiten und ergänzen

c) Paramente pflegen und aufbewahren

d) Aufhängungsvorrichtungen konstruieren und anbringen, visuelle Wirkung im Raum beurteilen

4



Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Textilgestalter im Handwerk/Textilgestalterin im Handwerk
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Mai 2011)

Teil I
Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktisch-methodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II
Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III
Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV
Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Textilgestalter im Handwerk/zur Textilgestalterin im Handwerk ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk vom 17. Juni 2011 (BGBl. I S. 1178) abgestimmt.

Die Rahmenlehrpläne für die Ausbildungsberufe Sticker/Stickerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. September 1983), Stricker/Strickerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. Februar 1983) und Weber/ Weberin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29. Juni 2001) werden durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

Der Beruf des Textilgestalters im Handwerk/der Textilgestalterin im Handwerk verbindet in hohem Maße kreatives Geschick mit handwerklichen Fertigkeiten. Um in diesem Beruf erfolgreich zu sein, orientieren sich Textilgestalter/ Textilgestalterinnen im Handwerk an den Erwartungen und Wünschen der Kunden. Deshalb ist der Kompetenzerwerb in Beratung, Kommunikation, Präsentation und Werbung sowie im Bereich der Qualitätssicherung integrativer Bestandteil der Lernfelder. Elemente der Kommunikation und Kundenorientierung werden in den Lernfeldern nur dann ausdrücklich erwähnt, wenn neben ihrer generellen Beachtung spezielle Aspekte des beruflichen Handlungsfeldes zu berücksichtigen sind.

Des Weiteren fließen Gesichtspunkte der betrieblichen Organisation, des Marketings und des unternehmerischen Handelns in die Lernfelder ein, da Textilgestalter/Textilgestalterinnen im Handwerk nach der Ausbildung ein eigenes Unternehmen gründen können.

Der Schwerpunkt des Textilgestalters/der Textilgestalterin im Handwerk liegt auf der Gestaltung mit textilen Materialien. Auf die Entwicklung kreativer Fertigkeiten sowie den Umgang mit textilen Werkstoffen wird deshalb in allen drei Ausbildungsjahren des Rahmenlehrplans besonders viel Wert gelegt. Bei der Entwicklung textiler Produkte sind die Inhalte der verschiedenen Lernfelder miteinander abzustimmen und gegebenenfalls zu verknüpfen.

Der Beruf des Textilgestalters/der Textilgestalterin im Handwerk enthält sechs Fachrichtungen. In einigen dieser Fachrichtungen, wie zum Beispiel in den Fachrichtungen Stricken, Posamentieren und Weben, werden bei der handwerklichen Fertigung Maschinen eingesetzt, in anderen Fachrichtungen wird nicht mit Maschinen gearbeitet, wie zum Beispiel in der Fachrichtung Klöppeln. Zudem unterscheiden sich die handwerklichen Techniken in den einzelnen Fachrichtungen sehr stark. In einigen der Fachrichtungen werden zudem Bekleidungserzeugnisse oder aufwändige Dekorationen hergestellt. Die Auszubildenden in diesen Fachrichtungen benötigen deshalb Grundkenntnisse der Schnittkonstruktion. Dies stellt für die Umsetzung im Rahmenlehrplan eine besondere Herausforderung dar. Da der vorliegende Lehrplan für alle Fachrichtungen gilt, können schulspezifisch Schwerpunkte gesetzt und innerhalb der Lernfelder Differenzierungen vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Lernfeld 6.

Teil V
Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Textilgestalter im Handwerk/Textilgestalterin im Handwerk

Nr. Lernfelder Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
1 Werkstoffe für ein textiles Erzeugnis auswählen 80
2 Entwürfe anfertigen und Flächen gestalten 80
3 Produkte nachstellen 80
4 Produkte farbig gestalten 40
5 Produkteigenschaften modifizieren 80
6 Branchenspezifische Herstellungsverfahren anwenden 80
7 Gestaltungselemente anlassbezogen einsetzen 40
8 Textile Produkte nach stilkundlichen Vorgaben entwickeln 80
9 Modische textile Produkte entwickeln 80
10 Kundenwünsche ermitteln und qualitätssichernde Maßnahmen durchführen 40
11 Ein Sortiment unter betriebswirtschaftlichen Aspekten entwickeln 80
12 Einen vollständigen betrieblichen Auftrag realisieren 80
Summe: insgesamt 840 Stunden 280 280 280


Lernfeld 1: Werkstoffe für ein textiles Erzeugnis auswählen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erstellen nach Kundenauftrag ein Anforderungsprofil für ein einfaches textiles Erzeugnis.

Sie informieren sich über technologische, pflegerische und physiologische Eigenschaften von ausgewählten textilen Faserstoffen mithilfe verschiedener Medien und Kommunikationstechniken.

Sie wenden einfache Methoden der Faserprüfung und -analyse an und dokumentieren ihre Ergebnisse. Passend zum Anforderungsprofil der textilen Erzeugnisse wählen sie textile Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Gebrauchs- und Pflegeeigenschaften aus und ordnen ihnen die im Textilkennzeichnungsgesetz vorgegebenen Symbole zu.

Sie analysieren textile Produkte hinsichtlich ihrer Konstruktion und der daraus resultierenden Eigenschaften und unterscheiden linienförmige textile Gebilde sowie textile Flächen. Im Hinblick auf die textilen Werkstoffe und Erzeugnisse führen sie Feinheits- und Flächenmasseberechnungen durch.

Inhalte:

Einteilung von Faserstoffen

Natur- und Chemiefasern

Aussehen, Griff, Brenn-, Reiß- und Nassreißprobe

Konstruktionsmerkmale linienförmiger textiler Gebilde und textiler Flächen

Feinheitssysteme


Lernfeld 2: Entwürfe anfertigen und Flächen gestalten 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler fertigen Entwürfe und gestalten Flächen nach Vorgabe.

Sie zeichnen Objekte naturalistisch und wenden bei Entwürfen Grundelemente der Gestaltung an. Sie entwickeln Strukturen und gestalten Flächen, indem sie Grundelemente der Gestaltung, insbesondere Punkt, Linie und Fläche kombinieren, variieren und durch Reihung, Streuung und Verdichtung Gestaltungseffekte erzielen.

Unter Anwendung verschiedener Zeichentechniken und Zeichenmittel fertigen sie Skizzen von Gegenständen an. Dabei erfassen sie Formen und Proportionen von Gegenständen, setzen diese zeichnerisch um und erzielen dadurch eine naturgetreue Wirkung. Außerdem erfassen sie die Proportionen des menschlichen Körpers und wenden Grundformen auf Bekleidung an.

Sie vergrößern oder verkleinern Zeichnungen maßstabsgerecht.

Gemeinsam erarbeiten sie Bewertungskriterien, präsentieren ihre Arbeiten sowie diskutieren und beurteilen ihre Ergebnisse.

Inhalte:

zeichnerische und gestalterische Grundtechniken

Wirkung von Formen

Goldener Schnitt

Körpermaße

Effekte

optische Täuschungen

Bekleidungsformen, Silhouette


Lernfeld 3: Produkte nachstellen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler analysieren von Kunden vorgegebene branchenspezifische textile Produkte unterschiedlicher Konstruktionstechniken und planen deren Nachstellung.

Sie ermitteln die Kundenwünsche und prüfen die Auftragsunterlagen. Anhand typischer Merkmale unterscheiden sie die Herstellungstechnik der vorgegebenen textilen Produkte und erhalten dadurch einen Überblick über die handwerklichen Techniken aller Fachrichtungen. Sie bestimmen die Konstruktionsmerkmale der vorgegebenen branchenspezifischen Produkte und stellen die Flächenkonstruktion technisch dar.

Sie erarbeiten daraus eine Fertigungsvorschrift für deren Nachstellung und dokumentieren ihre Ergebnisse in entsprechenden Darstellungsformen nach den geltenden Normen. Für die exemplarische Fertigung der Produkte wählen sie die notwendigen Arbeitsmittel, Maschinen und Geräte aus und erklären deren Funktion.

Inhalte:

Filzen, Klöppeln, Posamentieren, Sticken, Stricken, Weben

Flächenanalyse

Patronieren, Sticharten, Maschenbilder, Klöppelbriefe

technische Unterlagen


Lernfeld 4: Produkte farbig gestalten 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler gestalten Produkte nach Vorgabe. Dabei setzen sie Farben unter Anwendung von Gesetzmäßigkeiten ein.

Sie analysieren Farbkombinationen, kombinieren Farben nach Regeln der Farbharmonie, setzen Farbkontraste in Entwürfen ein und erzielen damit gewünschte Wirkungen. Sie unterscheiden Farben nach Farbton, Helligkeit und Intensität. Exemplarisch mischen sie Farben, um die Farbkriterien zu ändern und beurteilen deren Position im Farbraum. Sie analysieren Farbkontraste und -harmonien mithilfe unterschiedlicher Theorien.

In ihren Entwürfen setzen sie verschiedene Farben ein, um Farbkontraste und -harmonien zu erzeugen. Sie gehen fachgerecht und zielgerichtet mit den geeigneten Farben und Arbeitsmitteln um.

Sie präsentieren ihre Entwürfe und entwickeln im Team Bewertungskriterien. Nach der Bewertung der Entwürfe nehmen sie eine Auswahl vor und machen Vorschläge zur Optimierung. Das Ergebnis übertragen sie exemplarisch auf ein textiles Produkt.

Inhalte:

Physiologie der Farben

Farben sehen

Physik der Farben

additive und subtriktive Farbmischungen

optische Farbmischungen, Melangen

Farbordnung

Colorit

Psychologie der Farben, Farbwirkung


Lernfeld 5: Produkteigenschaften modifizieren 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bestimmen durch die Wahl unterschiedlicher Rohstoffe, Konstruktionen und Veredlungsarten die Eigenschaftsprofile der Produkte und verändern diese Eigenschaften durch die Modifikation der Einflussfaktoren.

Sie planen den gezielten Einsatz von Fasern und Fasermischungen, setzen Effektgarne und -zwirne, aber auch Goldfäden und Drähte ein und nutzen unterschiedliche Flächenkonstruktionen sowie deren Variationen und Kombinationen, um gewünschte Eigenschaftsprofile zu erhalten.

Sie nutzen den Einfluss der Veredlung auf das Aussehen sowie die Gebrauchs- und Pflegeeigenschaften von textilen Produkten, um mithilfe verschiedener handwerklicher sowie industrieller Möglichkeiten der Veredlung und Ausrüstung den gewünschten Charakter der Produkte für den jeweiligen Verwendungszweck zu erzielen. Dabei berücksichtigen sie auch Aspekte des Umwelt- und Gesundheitsschutzes.

Sie setzen textile und nichttextile Zutaten, insbesondere Metall, Perlen oder Pailletten ein, um dekorative Effekte zu erzielen. Dazu verschaffen sie sich aus geeigneten Medien einen Überblick über das Angebot an textilen und nichttextilen Materialien sowie Hilfsmitteln zur Veredlung und Ausrüstung auf dem Markt und überschlagen die Materialkosten.

Inhalte:

Waschen, Bleichen, Färben, Drucken, Filzen, Dämpfen, Bügeln


Lernfeld 6: Branchenspezifische Herstellungsverfahren anwenden 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler wählen für die Umsetzung ihrer Entwürfe branchenspezifische Produktionstechniken aus und berücksichtigen dabei Aufbau und Funktion der notwendigen Arbeitsmittel, Geräte und Maschinen.

Sie informieren sich über unterschiedliche Herstellungsverfahren in den einzelnen Fachrichtungen und die Funktionsweisen der jeweils notwendigen technischen Einrichtungen. Sie prüfen die Möglichkeiten der technischen Einrichtungen auf die Umsetzbarkeit der Entwürfe. Sie bestimmen geeignete Geräte und Maschinen für das gewählte Herstellungsverfahren und richten diese ein.

Sie wählen geeignete Verfahren zur Umsetzung aus und wenden diese exemplarisch an, dabei beachten sie den sachgerechten Umgang mit den technischen Einrichtungen der jeweiligen Herstellungsprozesse sowie die Vorschriften zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit.

Sie führen produktionstechnische Berechnungen durch.

Sie entwickeln bei der Auswahl der geeigneten Verfahren neue Ideen zur Verbindung unterschiedlicher handwerklicher Techniken zur Herstellung eines textilen Produktes und präsentieren diese.

Inhalte:

Wartung

Musterdatenträger

technische Unterlagen

Kett- und Schussfadenzahl, Maschendichte


Lernfeld 7: Gestaltungselemente anlassbezogen einsetzen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler gestalten Entwürfe für textile Produkte zu ausgewählten Anlässen, wobei sie die symbolische Bedeutung von Farben und Formen in kulturellen Zusammenhängen beachten.

Sie ordnen Symbole ausgewählten Anlässen zu und beachten dabei die Besonderheiten der verschiedenen Kulturen und Religionen.

Die Schülerinnen und Schüler entwickeln zielgerichtet Gestaltungen und setzen diese kreativ um, dabei berücksichtigen sie Farbtheorien und Ordnungssysteme sowie Formen, formale und kompositorische Ordnungsprinzipien.

Sie informieren sich über Ornamente und Schriften, wählen geeignete Motive und Schriftzeichen aus und setzen diese für ein textiles Produkt ein. Die Schülerinnen und Schüler präsentieren und bewerten ihre Ergebnisse.

Inhalte:

Symbole

Kalligraphie

Bild- und Schriftzeichen

kirchliche und kulturelle Feste

Applikationen


Lernfeld 8: Textile Produkte nach stilkundlichen Vorgaben entwickeln 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler entwerfen textile Produkte unter Berücksichtigung historischer Aspekte, indem sie Stil- und Gestaltungselemente verschiedener Epochen auf kreative Weise kombinieren und so eine neue Produktwirkung erzielen.

Sie analysieren und beschreiben charakteristische Gestaltungsmerkmale, insbesondere Form, Farbgebung sowie Ausschmückung der verschiedenen Stilepochen und stellen dazu einen historischen und soziologischen Bezug her. Dabei vergleichen sie die Schönheitsvorstellungen der verschiedenen Epochen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gestaltungselemente und erörtern ihre Ergebnisse.

Sie fertigen exemplarisch textile Produkte nach historischen Vorbildern an. Sie reflektieren die Inhalte historischer Gestaltungselemente im Kontext aktueller Trends.

Inhalte:

Stilkunde

Perspektive

Zeitgeist

Silhouetten

Reproduktion, Instandsetzung

Ausschmückung, Accessoires


Lernfeld 9: Modische textile Produkte entwickeln 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln Modetrends und entwickeln daraus textile Produkte für verschiedene Anlässe. Sie planen deren Herstellung unter Verwendung verschiedener Accessoires.

Sie nutzen unterschiedliche Medien und Methoden, um modische Trends zu ermitteln.

Sie entwickeln aus den Trends unter Beachtung der Musterschutzbestimmungen sowie des Copyright branchenspezifische und branchenübergreifende Produkte mit modischen Details durch die Kombination verschiedener Techniken. Dabei setzen sie textile Fertigwaren und andere Zutaten ein. Sie kombinieren und interpretieren Gestaltungselemente neu und entwickeln dadurch zielgruppenorientiert ein modisches Produkt. Je nach Anlass, festlich, religiös oder profan, wählen sie Zutaten als Dekorationselemente aus, die sie in ihren Produkten verarbeiten. Dabei experimentieren sie auch mit ungewöhnlichen Materialien sowie mit unterschiedlichen Verbindungstechniken und erschließen sich dadurch neue Anwendungsmöglichkeiten ihrer Produkte, insbesondere als Schmuck, Dekoration und in der Mode.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die Gestaltung von freien Objekten in ihren verschiedenen Ausprägungen unter Berücksichtigung materialer, formgestalterischer, funktioneller und ästhetischer Bedingungen.

Sie gestalten unter Beachtung von Formen und Proportionen Schnitte und konstruieren einfache Grundformen. Nach Fertigstellung und Konfektionierung der Produkte wählen sie die dem Anlass entsprechende Aufmachung aus und präsentieren ihre Produkte.

Inhalte:

Absatzmärkte, Zielgruppen, Modetypen

Modefarben, Trendfarben

experimentelles Arbeiten

Ideenfindung

Inspiration und Produktpiraterie

Kreativitätstraining

Schnitttechnik


Lernfeld 10: Kundenwünsche ermitteln und qualitätssichernde Maßnahmen durchführen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln die Anforderungen der Kunden an die Produkte und deren Aufmachung, um die Kundenzufriedenheit sicherzustellen. Sie leiten daraus Qualitätsmerkmale ab, dokumentieren diese und setzen ihre Ideen unter Einhaltung der Terminvorgaben um.

Im Gespräch mit Kunden nehmen sie Wünsche entgegen, arbeiten stilistische Merkmale des Kundenwunsches heraus und entwickeln daraus Qualitätsmerkmale der in Auftrag gegebenen Produkte. Dabei berücksichtigen sie auch den kulturellen und religiösen Hintergrund der Kunden.

Sie beraten die Kunden zur Nutzung, Lagerung und Instandhaltung der Produkte und bieten gegebenenfalls Instandsetzungsmaßnahmen an.

Sie planen die Herstellung oder Instandsetzung der Produkte auch im Hinblick auf die Kosten und ergreifen geeignete Maßnahmen um Fehler und Fehlerfolgen in Entwürfen sowie deren Umsetzung zu vermeiden.

Sie untersuchen Fehler bei Entwürfen oder Produktmustern und diskutieren im Team deren mögliche Ursachen. Daraus leiten sie Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen ab und optimieren die Abläufe zur Entwicklung und Umsetzung von Entwürfen. Dabei wenden sie Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung an und nutzen auch entsprechende Software. Sie kontrollieren Arbeitsabläufe anhand von Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und prüfen die Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Qualitätsmerkmale.

Inhalte:

Umgang mit Kunden

interkulturelle Kompetenz

Dokumentation


Lernfeld 11: Ein Sortiment unter betriebswirtschaftlichen Aspekten entwickeln 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler planen, organisieren und gestalten betriebliche Abläufe zur Entwicklung eines Sortiments unter betriebswirtschaftlichen Aspekten sowohl im eigenen Verantwortungsbereich als auch im Team.

Sie setzen Marketinginstrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung ein, greifen Kundenanregungen auf und unterbreiten Vorschläge zur Sortimentsentwicklung. Sie ermitteln den Materialbedarf und informieren sich über unterschiedliche Bezugsquellen, Konditionen und Preise. Unter Berücksichtigung aller Kosten führen sie eine Vorkalkulation durch.

Sie bereiten Warenbestellungen vor und schließen Kaufverträge ab. Sie prüfen den Wareneingang und sorgen für eine sachgerechte Lagerung. Bei Vertragsverletzungen durch den Lieferanten dokumentieren sie diese und leiten geeignete Maßnahmen ein.

Sie erstellen für ihr Sortiment ein Angebot unter Beachtung unterschiedlicher Preisstrategien. Dabei wenden sie Kalkulationsverfahren an. Sie erfassen die Beziehungen zu Kunden, bearbeiten Belege und dokumentieren die betrieblichen Daten unter Beachtung von Rechtsvorschriften.

Inhalte:

Kalkulationsschema

Rechnungen

Buchführung

Steuererklärung

Handelsrecht

Selbstständigkeit


Lernfeld 12: Einen vollständigen betrieblichen Auftrag realisieren 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten selbstständig einen vollständigen Auftrag, indem sie eine Idee für ein textiles Produkt umsetzen, die notwendigen Unterlagen für die Fertigung und den Verkauf erstellen sowie das Produkt auf geeignete Weise präsentieren.

Sie informieren sich über den Auftrag und planen die Auftragsabwicklung. Sie entwickeln verschiedene Lösungsansätze, diskutieren diese und treffen eine begründete Entscheidung. Dabei berücksichtigen sie die Zielgruppen und beachten ästhetische, technologische, ökologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte.

Sie erstellen alle notwendigen Unterlagen für die Durchführung des Fertigungsprozesses. Dazu ermitteln sie den Materialbedarf, planen den Zeitaufwand und erstellen eine Vorkalkulation. Bei der Herstellung dokumentieren sie den Werdegang des Produktes, prüfen die Produktqualität und treffen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Fehlerbehebung.

Nach Abschluss aller Arbeiten kalkulieren sie das Produkt und erstellen ein Angebot. Sie bereiten das Produkt für den Verkauf vor und präsentieren es.

Inhalte:

Gestaltungskriterien

Entwürfe

Produktplanung

Geschäftsprozesse

Dokumentation der Konzeption

Qualitätsrichtlinien

Präsentationsformen



Bekanntmachung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter im Handwerk und zur Textilgestalterin im Handwerk nebst Rahmenlehrplan

Vom 3. August 2011
(BAnz. Nr. 151a vom 06.10.2011)

Nachstehend werden

  1. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter im Handwerk und zur Textilgestalterin im Handwerk vom 17. Juni 2011 (BGBl. I S. 1178), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2011 (BGBl. I S. 1527) geändert worden ist, nachrichtlich veröffentlicht,
  2. der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Textilgestalter im Handwerk und Textilgestalterin im Handwerk - Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Mai 2011 -

bekannt gegeben.

Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.

Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung (http://www2.bibb.de/tools/aab/aabzeliste_de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.

Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http://www.bibb.de/berufssuche

*) Verkündet am 27. Juni 2011 (BGBl. I S. 1178).

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