Änderungstext

Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 2. Januar 2018
(BGBl. I Nr. 1 vom 03.01.2018 S. 2)



Siehe Fn. *

Auf Grund

Artikel 1
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

( wie eingefügt).

Artikel 2
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

( wie eingefügt).

Artikel 3
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

( wie eingefügt).

Artikel 4
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird zu § 43 wie folgt neu gefasst:

" § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes".

2. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 6 werden die Wörter "Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318)" durch die Wörter "Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.

b) Satz 8

Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen.

wird gestrichen.

3. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter "Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, DE oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung" durch die Wörter "Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.

b) In Satz 6 werden die Wörter " § 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9" durch die Wörter " § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8" ersetzt.

4. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes " § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter " § 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, "2. das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,"

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter " § 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter " § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

5. In § 43a Satz 1 werden die Wörter " § 34 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 51 Absatz 6 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

6. In § 59 Absatz 2 werden die Wörter " § 39 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

7. In Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe " § 10 Absatz 2" durch die Angabe " § 17 Absatz 2" ersetzt.

8. Anlage 17 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1.1 wird die Angabe " § 31a Absatz 1, 2" durch die Angabe " § 46 Absatz 1, 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2.1 wird die Angabe " § 33a Absatz 2" durch die Angabe " § 53 Absatz 2" ersetzt.

b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 31b Absatz 1" durch die Angabe " § 47 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter " § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter "nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 15" durch die Wörter " § 56 Absatz 1 Nummer 23" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "nach Anlage 7.1 bis 7.3" durch die Wörter "nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden die Wörter "nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter "nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 15" durch die Wörter " § 56 Absatz 1 Nummer 23" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter "nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt.

3. Die Anlagen 7.1, 7.2 und 7.3

.
Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Anlage 7.1
(zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Fahrschule
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Grundstoff

Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindestunterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) wie folgt teilgenommen wurde:

______ Doppelstunden zu je 90 Minuten
(Bei Ersterwerb 12 Doppelstunden Grundstoff zu je 90 Minuten)

Klassenspezifischer Stoff

Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen klassenspezifischen Mindestunterricht wie folgt teilgenommen wurde:

Für Klasse _______ wurde an _______
Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen

[ ] Die Ausbildung wurde am __________ abgeschlossen.

[ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.

Für Klasse _______ wurde an _______
Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen

[ ] Die Ausbildung wurde am __________ abgeschlossen.

[ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.

_______________________________
Ort, Datum
_______________________________
Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verantwortlichen Leiters
_______________________________
Unterschrift des Fahrschülers
Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO
Klasse Doppelstunde
(je 90 Minuten)
A 4
A2 4
A1 4
B 2
AM 2
L 2
T 6
Erweiterung
auf Klasse
Bei Vorbesitz
der Klasse
Doppelstunde
(je 90 Minuten)
C1 B 6
C1 D1 2
C1 D 2
C B 10
C C1 4
C D1 4
C D 2
CE C 4
Erweiterung
auf Klasse
Bei Vorbesitz
der Klasse
Doppelstunde
(je 90 Minuten)
D1 B 10
D1 C1 4
D1 C 4
D B 18
D C 8
D C1 12
D D1 8
BE, C1 E, D1 E und DE, A2 bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A1 sowie A bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung.


.

Ausbildungsbescheinigung Anlage 7.2
(zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM A, A1, A2, B, BE, C1, C1 E, C, CE und T
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Fahrschule
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Grundausbildung

Es wird bescheinigt, dass an der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO teilgenommen wurde:

Für Klasse ________ Für Klasse ________

Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug

Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:

Für Klasse ________ wurden Für Klasse ________ wurden
________ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.
________ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt.
________ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.
(Gilt für die Klassen C1, C1 E, C, CE und T)
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.
(Gilt für die Klassen C1, C1 E, C, CE und T)
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Ja [ ] Nein
[ ] Die Ausbildung wurde am _______ abgeschlossen. [ ] Die Ausbildung wurde am _______ abgeschlossen.
[ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. [ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.
____________________________
Ort, Datum
____________________________
Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters
____________________________
Unterschrift des Fahrschülers
Besondere Ausbildungsfahrten A1

A2

A

B

A1 auf A2

A1 auf A

A2 auf A

B auf BE

B auf C1

C1 auf C

C1 auf C1

E

B auf C

C auf CE

C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt
1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) 5 3 3 5 1 3 4 3 5 8
2 Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) 4 2 1 2 1 1 2 1 2 3
3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) 3 1 1 3 0 2 2 0 3 3

.

Ausbildungsbescheinigung Anlage 7.3
(zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen D1, D1E, D und DE
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Fahrschule
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Grundausbildung

Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an der nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen Grundausbildung wie folgt teilgenommen wurde:

Für Klasse ________ wurden mindestens

________ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.

Für Klasse ________ wurden mindestens

________ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.

Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug

Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:

Für Klasse ________ wurden Für Klasse ________ wurden
________ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.
________ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt.
________ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. ________ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Ja [ ] Nein
[ ] Die Ausbildung wurde am _______ abgeschlossen. [ ] Die Ausbildung wurde am _______ abgeschlossen.
[ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. [ ] Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.
____________________________
Ort, Datum
____________________________
Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters
____________________________
Unterschrift des Fahrschülers
Vorbesitz der
Klasse(n)
Dauer des
Vorbesitzes
Erwerb Grundaus-
bildung
Überland Autobahn Nachtfahrt
C C mehr als
2 Jahre
D 7 8 4 3
D1 6 4 2 2
C C bis
2 Jahre
D 14 16 8 6
D1 8 8 4 4
B/C1 B oder C1 mehr
als 2 Jahre
D 33 12 8 5
D1 16 8 4 4
B/C1 B oder C1
bis 2 Jahre
D 45 22 14 8
D1 41 19 12 7
D1 D 20 5 5 5
D DE * 4 3 1 1
D1 D1 E * 4 3 1 1

*) Entfällt bei Vorbesitz C1 E bzw. CE.

werden aufgehoben.

Artikel 6
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter " § 34a des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 55 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

2. In der Anlage 1 werden die Gebührennummern 302 bis 311 wie folgt gefasst:

alt neu

302 Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)
302.1 der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins 40,90
302.2 der Fahrlehrerlaubnis, oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins, der Erlaubnisurkunde oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein 40,90
302.3 der Fahrschulerlaubnis
- an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde 102,00
- an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde 153,00
302.4 der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 84,40
302.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 § 31b Absatz 1, § 31c oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde 102,00 bis 358,00
302.6 der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins,

der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins, der Erlaubnisurkunde oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein,

der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde,

der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde oder

der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4, § 31b Absatz 1, § 31c oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde

nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht 33,20 bis 256,00
303 Erweiterung
303.1 der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins 40,90
303.2 der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 56,20
303.3 der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde amtlichen einer 40,90
303.4 der Anerkennung Fahrlehrerausbildungsstätte einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 51,10 bis 169,00
304 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten

Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde

7,70
305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten

Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung

15,30 bis 38,30
306 Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4, § 31b Absatz 1, § 31c oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG 33,20 bis 256,00
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde

Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.

14,30 bis 286,00
308 Überprüfung
308.1 einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 FahrlG einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Absatz 2 Satz 4, § 31b Absatz 1 und 3, § 31c oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG 30,70 bis 511,00
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte

Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.

30,70 bis 511,00
309 Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen 5,10 bis 511,00
310 Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG), )der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4, § 31b Absatz 1, § 31c oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG oder deren Erweiterung 33,20 bis 256,00
311 Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 34 Absatz 3 FahrlG nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit

Gebühren-Nummer Gegenstand


Gebühr Euro
"302 Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)
302.1 der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins 40,90
302.2 der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein 40,90
302.3 der Fahrschulerlaubnis
- an eine natürliche Person 102,00
- an eine juristische Person oder Personengesellschaft 153,00
302.4 der Zweigstellenerlaubnis 84,40
302.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 102,00 bis 358,00
302.6 der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins
der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein
der Fahrschulerlaubnis
der Zweigstellenerlaubnis oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht 33,20 bis 256,00
303 Erweiterung
303.1 der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins 40,90
303.2 der Fahrschulerlaubnis 56,20
303.3 der Zweigstellenerlaubnis 40,90
303.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte 51,10 bis 169,00
304 Gestrichen
305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins 15,30 bis 38,30
306 Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärtebefugnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 33,20 bis 256,00
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins 14,30 bis 286,00
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
308 Überprüfung
308.1 der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG 30,70 bis 511,00
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte 30,70 bis 511,00
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.
309 Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen 5,10 bis 511,00
310 Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder deren Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung 33,20 bis 256,00
311 Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b FahrlG nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit


Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1307) und die Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, außer Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18), der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (AB l. L 60 vom 28.02.2014 S. 1; L 246 vom 23.09.2015 S. 11).

ID 180060

ENDE