Änderungstext

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 28. Oktober 2025
(BGBl. I vom 31.10.2025 Nr. 259 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
PflFAssG - Pflegefachassistenzgesetz
Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf

- wie eingefugt -

Artikel 2
Änderung des Pflegeberufegesetzes

Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz 5 ersetzt:

alt neu
Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil eines jeden Einsatzes der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule ersetzt werden. "Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule oder beim Träger der praktischen Ausbildung ersetzt werden."

2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "2029" durch die Angabe "2035" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
3. § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:

alt neu
b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, "b) einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz oder einer Ausbildung nach § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes oder".

b) Buchstabe c

c) einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder

wird gestrichen.

c) Buchstabe d wird zu Buchstabe c.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
4. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe", die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen," durch die Angabe "nach dem Pflegefachassistenzgesetz" ersetzt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "schriftlicher" gestrichen.

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen. "(3) Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren."

c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Schriftform" durch die Angabe "Textform" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "schriftlichen" gestrichen und wird nach der Angabe "Pflegeschule" die Angabe "in Textform" eingefügt.

6. In § 17 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe "Betriebsgeheimnisse" durch die Angabe "Geschäftsgeheimnisse" ersetzt.

7. In § 21 Absatz 2 wird die Angabe "schriftliches" gestrichen und wird nach der Angabe "Verlangen" die Angabe "in Textform" eingefügt.

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Grundes," durch die Angabe "Grundes oder" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "erfolgen" die Angabe "; die elektronische Form ist ausgeschlossen" eingefügt.

9. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:

alt neu
§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.

" § 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind, auf Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie auf Beschäftigte, die die Ausbildung im Rahmen eines bei der Bundeswehr bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses absolvieren."

10. In § 29 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "schriftlich" durch die Angabe "in Textform" ersetzt.

11. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe "Verfahren" die Angabe ", einschließlich der Festlegung, welche Pflegefachkräfte in einem Sektor berücksichtigt werden," eingefügt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfolgen je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung. "Die Zahlung nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung. Die Zahlung nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung einen Monat vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung."

12. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Ausgleichszuweisungen erfolgen an den Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschule in monatlichen Beträgen entsprechend dem nach § 29 festgesetzten Ausbildungsbudget durch die zuständige Stelle. Die Ausgleichszuweisungen sind zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden. Abweichungen zwischen der Zahl der Ausbildungsplätze, die der Meldung nach § 30 Absatz 4 oder der Budgetvereinbarung nach § 31 zugrunde gelegt worden sind, und der tatsächlichen Anzahl der Ausbildungsplätze teilt der Träger der praktischen Ausbildung der zuständigen Stelle mit; er beziffert die aufgrund der Abweichung anfallenden Mehr- oder Minderausgaben. Minderausgaben sind bei den monatlichen Ausgleichzuweisungen vollständig zu berücksichtigen; Mehrausgaben sind zu berücksichtigen, soweit die Liquiditätsreserve dies zulässt. Entsprechende Mitteilungspflichten haben die Pflegeschulen. "(1) Die Ausgleichszuweisungen erfolgen an den Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschule in monatlichen Beiträgen entsprechend dem nach § 29 festgesetzten Ausbildungsbudget durch die zuständige Stelle. Die Ausgleichszuweisungen sind zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden. Bestehen begründete Zweifel an der zweckgebundenen Verwendung der Ausgleichszuweisungen oder an der Geeignetheit einer Einrichtung im Sinne des § 7 Absatz 5, kann die Ausgleichszuweisung vorläufig bis zur Entscheidung über die Geeignetheit ausgesetzt werden. Die Verpflichtungen des Trägers der praktischen Ausbildung bleiben unberührt. Abweichungen zwischen der Zahl der Ausbildungsplätze, die der Meldung nach § 30 Absatz 4 oder der Budgetvereinbarung nach § 31 zugrunde gelegt worden ist, und der tatsächlichen Anzahl der Ausbildungsplätze teilt der Träger der praktischen Ausbildung der zuständigen Stelle mit; er beziffert die aufgrund der Abweichung anfallenden Mehr- oder Minderausgaben. Minderausgaben sind bei den monatlichen Ausgleichszuweisungen vollständig zu berücksichtigen; Mehrausgaben sind zu berücksichtigen, soweit die Liquiditätsreserve dies zulässt. Entsprechende Mitteilungspflichten haben die Pflegeschulen."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "nach § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe "nach den §§ 81 oder 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

12a. Nach § 40 Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die zuständige Behörde kann auf Antrag ergänzend zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Absatz 2 die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 25 des Pflegefachassistenzgesetzes durchführen; das Pflegefachassistenzgesetz bleibt unberührt."

13. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Antragstellende Personen, die die Erlaubnis nach § 1 aufgrund einer in Rumänien abgeleisteten Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, beantragen, die den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis, wenn sie über ein
  1. "Certificat de competente profesionale de asistent medical generalist" mit einer postsekundären Ausbildung an einer "scoalâ postlicealâ", dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde,
  2. "Diplomâ des absolvire des asistent medical generalist" mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde, oder
  3. "Diplomyâ de licentâ de asistent medical generalist" mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,

verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die antragstellenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang den Beruf der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt haben und sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

"(3) Antragstellende Personen, die die Erlaubnis nach § 1 aufgrund einer in Rumänien absolvierten Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege beantragen, die den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und
  1. über ein
    1. "Certificat de competente profesionale de asistent medical generalist" mit einer postsekundären Ausbildung an einer "scoalâ postlicealâ", dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde,
    2. "Diplomâ de absolvire de asistent medical generalist" mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde, oder
    3. "Diplomâ de licencâ de asistent medical generalist" mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,

verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die antragstellenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege in Rumänien ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt haben und dabei die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege der Patienten hatten, oder

  1. über einen in Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Ausbildungsnachweis verfügen und diesem der nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbene Ausbildungsnachweis beigefügt ist, oder
  2. über Nachweise der postsekundären Ausbildung und über den Ausbildungsnachweis des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG verfügen."

b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

alt neu
(5) Bei antragstellenden Personen, für die einer der Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren nach § 41 Absatz 3 durchgeführt. "(5) Bei antragstellenden Personen, für die die Absätze 1, 2, 3 Nummer 1 oder Absatz 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren nach § 41 Absatz 3 durchgeführt."

c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

"(6) Anerkennungen von rumänischen Qualifikationen als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, die vor dem 3. März 2024 entweder gemäß § 41 Absatz 3 oder auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit, wenn im Fall dieser Personen die Anforderungen nach Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung oder nach Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG in der am 17. Januar 2014 geltenden Fassung nicht erfüllt werden."

14. § 54 wird durch den folgenden § 54 ersetzt::

alt neu
§ 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung

Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz, die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegeausbildung nach den Teilen 2 und 3 sowie auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf nach Weisung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.

" § 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung

Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit."

15. In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe "Geburtsjahr," die Angabe "Staatsangehörigkeit, Vorbildung," eingefügt.

16. In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe "Gliederung" die Angabe ", einschließlich der Stundenverteilung," eingefügt.

17. § 63 wird durch den folgenden § 63 ersetzt:

alt neu
§ 63 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz, soweit nicht die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes betroffen sind, keine Anwendung.

" § 63 Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes

Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung."

18. In § 66b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "schriftlichen" gestrichen und nach der Angabe "Vertrages" die Angabe "in Textform" eingefügt.

19. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "bis zum 31. Dezember 2024" durch die Angabe "bis zum 31. Dezember 2027" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "bis zum 31. Dezember 2025" durch die Angabe "bis zum 31. Dezember 2029" ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Das Pflegeberufegesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet wurde. "Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
  1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, oder
  2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und sie sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen."

2. Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Von der Abweichung von § 7 Absatz 1 kann auch die Festlegung der als Träger der praktischen Ausbildung im Sinne des § 8 Absatz 2 in Betracht kommenden Einrichtungen erfasst sein."

3. § 38 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil eines jeden Praxiseinsatzes durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt werden. "Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung ersetzt werden."

4. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1" durch die Angabe "den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweis hervorgeht, dass die antragstellende Person eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder dem Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des jeweiligen Berufs vorbereiten. Antragstellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Unterschiede gegenüber den in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe geregelten Ausbildung zum Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder zum Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers aufweist. § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Pflegefachfrau oder Pflegefachmann" die Angabe", Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns" die Angabe", der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers" eingefügt.

d) Die Absätze 4 und 5 werden durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
  1. eine Erlaubnis nach § 1 beantragen und über einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen verfügen, die eine Ausbildung zur spezialisierten Pflegefachfrau oder zum spezialisierten Pflegefachmann bescheinigen, die nicht die allgemeine Pflege umfasst, oder
  2. eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 oder 2 beantragen und über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, und eine darauf aufbauende Spezialisierung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege verfügen.

(5) Für antragstellende Personen nach Absatz 4, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 1 bis 4 und § 40 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung besteht.

"(3) Für antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 40 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung besteht."

e) Absatz 6 wird zu Absatz 4 und die Angabe "Absätze 1 bis 5" wird durch die Angabe "Absätze 1 bis 3" ersetzt.

f) Absatz 7 wird zu Absatz 5 und die Angabe "Absätze 1 bis 6" wird durch die Angabe "Absätze 1 bis 4" ersetzt.

5. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 1" durch die Angabe "den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

b) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe " § 41 Absatz 3" durch die Angabe " § 41 Absatz 2" ersetzt.

6. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns" die Angabe", der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 1" durch die Angabe "den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die zur Ausübung des Berufes der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 41 Absatz 2 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
  1. in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind oder,
  2. wenn der Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in einem oder in mehreren dieser Staaten rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie führen die Berufsbezeichnung nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 ohne Erlaubnis und dürfen die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben.

wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird zu Absatz 2.

d) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe "oder Absatz 2" wird gestrichen.

e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angabe "Absätze 1 bis 4" wird durch die Angabe "Absätze 1 bis 3" ersetzt.

7. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "oder Absatz 2" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. im Fall der Dienstleistungserbringung
  1. nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns in einem anderen Mitgliedstaat, die sich darauf erstreckt, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder
  2. nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, oder im Fall des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person den Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat; dabei darf der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein, und es dürfen keine Vorstrafen vorliegen und
"3. im Fall der Dienstleistungserbringung nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich darauf erstreckt, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen und".

c) Absatz 3

(3) Im Fall der erstmaligen Dienstleistungserbringung nach § 44 Absatz 2 prüft die zuständige Behörde den nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis. § 41 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden Person und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe geforderten Ausbildung zum Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungserbringenden Person anfordern. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprüfung.

wird gestrichen.

d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.

8. In § 48b Absatz 3 wird die Angabe " §§ 3, 44 Absatz 3 und 4" durch die Angabe " §§ 3, 44 Absatz 2 und 3" ersetzt.

9. In § 50 Absatz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe "der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns" die Angabe", der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers" eingefügt.

10. In § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe " § 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe " § 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu den §§ 46 und 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

" § 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes

§ 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes".

b) Die Angabe zu § 49 wird gestrichen.

2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Schriftform" durch die Angabe "Textform" ersetzt.

3. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "schriftlichen" gestrichen und wird nach der Angabe "Kooperationsvertrag" die Angabe "in Textform" eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
4. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe " § 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe " § 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
5. In § 47 wird in der Überschrift die Angabe " § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe " § 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
6. § 49

§ 49 Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

(1) Die zuständige Behörde hat die Person, die beabsichtigt, eine Dienstleistung im Sinne des § 44 Absatz 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes zu erbringen, und dies erstmalig anzeigt, binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß § 46 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes zu unterrichten. In der Unterrichtung teilt die Behörde der Person mit, ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder von ihr verlangt, eine Eignungsprüfung nach § 47 abzulegen.

(2) Ist der zuständigen Behörde in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 46 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes innerhalb eines Monats vorzunehmen, teilt sie der Person innerhalb dieser Frist die Gründe der Verzögerung mit. Die zuständige Behörde hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben. Die zuständige Behörde unterrichtet spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten die Person über das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 46 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes.

(3) Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde in den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 genannten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

wird gestrichen.

7. § 60 wird wie folgt geändert::

a) Absatz 2

(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung baut unterstützende Angebote und Strukturen zur Organisation der beruflichen Ausbildung und der hochschulischen Ausbildung auf. Zu den Aufgaben zählen insbesondere
  1. die Erarbeitung von Konzepten zur Umsetzung der Ausbildung und Unterstützung bei der Umsetzung,
  2. der Aufbau und die Unterstützung von Netzwerken, Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünden zwischen den Pflegeschulen, den Trägern der praktischen Ausbildung sowie den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Hochschulen und
  3. die Beratung über Kooperationsverträge nach den §§ 8 und 31 Absatz 2.

wird gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "nach den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "nach Absatz 1" ersetzt.

c) In Absatz 8 wird nach der Angabe "seiner Aufgaben nach dieser Verordnung" die Angabe", mit Ausnahme der Aufgaben nach Absatz 4," eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
8. In Anlage 7 wird in der Tabelle in Abschnitt VI. Nummer 2 in der dritten Spalte nach der Angabe "Vertiefungseinsatzes" die Angabe "oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1." eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
PflAFinV - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
"PflAFinV - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen".

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Teil 1 wird die Angabe "beruflichen und der hochschulischen Ausbildung" durch die Angabe "Ausbildungen" ersetzt.

b) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

"Anlage 1 Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung
(zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) ".

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
3. In der Überschrift des Teils 1 wird die Angabe "beruflichen und der hochschulischen Ausbildung" durch die Angabe "Ausbildungen" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
4. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

alt neu
§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes in den Bereichen "voll- und teilstationär" oder "ambulant".

(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.

(3) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz.

(4) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.

(6) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes auch in Verbindung mit Teil 5 des Pflegeberufegesetzes sowie die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(7) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes sowie die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(8) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 66b des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(9) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den Ausbildungsvertrag begründete Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung.

(10) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes sowie studierende Personen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

" § 1 Begriffsbestimmungen

(1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes oder des § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Bereichen "voll- und teilstationär" oder "ambulant".

(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.

(3) Pflegefachassistenzkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes.

(4) Pflegeschulen im Sinne dieser Verordnung sind Pflegeschulen nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes sowie Pflegeschulen nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes.

(5) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz.

(6) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(7) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.

(8) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit Teil 5 des Pflegeberufegesetzes, die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes und die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(9) Art der Ausbildung bezeichnet die Unterscheidung nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie die Unterscheidung nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz.

(10) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes, die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der Ausbildung nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Kosten des Vorbereitungskurses nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und der Abschlussprüfung, auch im Fall des § 11 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(11) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 66b des Pflegeberufegesetzes oder nach § 17 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 25 des Pflegeberufegesetzes und des § 23 des Pflegefachassistenzgesetzes wird der Teil der gezahlten Vergütung als angemessene Ausbildungsvergütung berücksichtigt, der einer angemessenen Ausbildungsvergütung der Höhe nach entspricht.

(12) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den Ausbildungsvertrag begründete Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung.

(13) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, studierende Personen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes und Auszubildende nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(14) Krankenhäuser im Sinne dieser Verordnung sind Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegefachassistenzgesetzes.

(15) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes."

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Pflegeberufegesetz" die Angabe "oder das Pflegefachassistenzgesetz" eingefügt.

b) In Absatz 5 wird nach der Angabe " § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes" die Angabe "oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe " § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes" die Angabe "oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand ist nur bis zum Festsetzungsjahr 2028 zulässig und nur dann, wenn die Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen Grund. "(2) Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand nach Art der Ausbildung ist zulässig. Im Übrigen ist sie nur bis zum Festsetzungsjahr 2030 zulässig und nur dann, wenn die Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen Grund."

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
7. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes, oder im Fall der Pflegeschulen, die voraussichtlichen Schülerzahlen im Finanzierungszeitraum differenziert nach beruflicher Pflegeausbildung (einschließlich der Angabe, inwieweit diese eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst) und nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes, "2. die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum differenziert nach Art der Pflegeausbildung oder, im Fall der Pflegeschulen, die voraussichtlichen Schülerzahlen im Finanzierungszeitraum differenziert nach Art der Pflegeausbildung,"

b) In Nummer 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
8. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "Pflegeberufegesetz" die Angabe "oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz" eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe "Pflegeberufegesetzes" die Angabe", auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes," eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Pflegeberufegesetzes" die Angabe", auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes," eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Pflegefachkräfte" die Angabe "und Pflegefachassistenzkräfte" eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
12. § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes durch die Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist, wird im Verhältnis der Zahl der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte auf die Sektoren aufgeteilt. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen wird bei dieser Aufteilung nur der Anteil an Pflegefachkräften berücksichtigt, der auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt. "(1) Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, durch die Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist, wird im Verhältnis der Zahl der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte und Pflegefachassistenzkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte und Pflegefachassistenzkräfte auf die Sektoren aufgeteilt. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen wird bei dieser Aufteilung nur der Anteil an Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften berücksichtigt, der auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt."

13. § 13 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Umlagebetrag" die Angabe "für Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz" eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes zahlen den monatlichen Umlagebetrag für Ausbildungen nach dem Pflegefachassistenzgesetz nach § 10 Absatz 2 oder § 12 Absatz 4 jeweils bis zum zehnten eines Kalendermonats, erstmals zum 10. Januar 2027. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach § 52 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes nicht bereits am 1. Januar 2027 beginnt, Folgendes: Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zahlen ihren monatlichen Umlagebetrag erstmals bis zum zehnten des Monats, in welchem die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz beginnt."

c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt. Im Fall des § 33 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder, einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden. "(2) Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 15. Dezember des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Dezember 2026. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach § 52 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes nicht bereits zum 1. Januar 2027 beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum 15. Tag des letzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz beginnt. Im Fall des § 33 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder, einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden."

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
14. In § 15 Absatz 1 wird nach der Angabe "31. Januar 2020" die Angabe", im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals mit Beginn des Ausbildungsjahres 2027, frühestens am 31. Januar 2027" eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
15. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Pflegeberufegesetzes" die Angabe", auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes," eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
16. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
18. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe "nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes" durch die Angabe "nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes oder nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
19. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes, "1. Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes,"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:

alt neu
e) die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach § 81 des Dritten Buches oder nach § 16 des Zweiten Buches in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, "e) die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach den §§ 81 oder 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,"

bbb) Buchstabe g wird durch die folgenden Buchstaben g bis i ersetzt:

"g) die Art der Pflegeausbildung,

h) die Staatsangehörigkeit,

i) die Vorbildung (schulisch und beruflich),".

bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e nach des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes). "2. für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes)."

cc) Die Angabe "g) Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5," wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede sich in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr erfasst. "(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr und über die Art der Ausbildung erfasst."

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
20. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Jahr 2020." durch die Angabe "Jahr 2020, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals für das Jahr 2027." ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "15. Februar 2021." durch die Angabe "15. Februar 2021, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Februar 2028." ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
21. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Anlage 1 Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 39a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes
(zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1)
"Anlage 1 Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung".
(zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1)

b) In der Tabelle wird in Abschnitt B Nummer 1.2 in der zweiten Spalte nach der Angabe "Pflegeberufegesetzes" die Angabe "sowie nach § 7 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
22. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
4. die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden, differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes, "4. die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden,"

bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

alt neu
6. Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes und "6. Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes) und".

cc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

alt neu
7. die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Person differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes, und den jeweiligen Arbeitgeberbruttobetrag. "7. die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Person, differenziert nach Art der Ausbildung, und den jeweiligen Arbeitgeberbruttobetrag."

b) Abschnitt II Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. Anzahl der Fälle der Durchführung einer zusätzlichen Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes oder einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes "3. die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden,"

Artikel 6
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 54a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe "nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes" die Angabe", nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes" die Angabe", nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.

2. In § 57 Absatz 1 wird nach der Angabe "des Pflegeberufegesetzes" die Angabe "oder nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17a Absatz 1 Satz 2 und 3

Abweichend von Satz 1 sind bei einer Anrechnung nach Satz 3 nur die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen zu finanzieren. Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind Personen, die in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege im in § 2 Nummer 1a Buchstabe g genannten Bereich der Pflegehilfe und -assistenz ausgebildet werden, nach dem ersten Jahr ihrer Ausbildung, im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung im Verhältnis 9,5 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Berufen voll ausgebildeten Person anzurechnen.

wird gestrichen.

2. § 17b Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b

b) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,

wird gestrichen.

bb) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:

alt neu
e) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen, "e) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erteilt worden ist,"

b) In Nummer 5 wird die Angabe " § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe " § 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

Artikel 8
Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 1a Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:

alt neu
g) im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin, "g) Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistenzperson,".

2. § 17b Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

alt neu
a) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, "a) Personen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes erteilt worden ist oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder deren gleichwertiges ausgestelltes Abschlusszeugnis nach § 50 Satz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes als Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes gilt,"

Artikel 9
Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129) wird wie folgt geändert:

In § 90 Absatz 3a wird nach der Angabe "Pflegeberufegesetzes" die Angabe "sowie nach § 45 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.

Artikel 10
Änderung des DRK-Gesetzes

Das DRK-Gesetz vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 8y des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 2 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

"(7) § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes auch vereinsrechtlich organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. Träger der praktischen Ausbildung sein können. In diesem Fall sind die vorgeschriebenen Einsätze der auszubildenden Person beim Träger der praktischen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes durchzuführen, bei der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung der auszubildenden Person stattfindet (durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung). Abweichend von § 7 Absatz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes gelten die Auszubildenden der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. für die gesamte Dauer der Ausbildung als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung. Diesen Auszubildenden sind mindestens die Ausbildungsbedingungen zu gewähren, die in der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung für vergleichbare Auszubildende gelten. Der für Auszubildende der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. geltende Tarifvertrag findet für die auszubildende Person nur Anwendung, wenn in der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung kein Tarifvertrag gilt. Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegefachassistenzgesetzes ist den Auszubildenden ein Hinweis auf die geltenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen durch die durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung zu erteilen; im Übrigen gilt § 14 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegefachassistenzgesetzes entsprechend."

Artikel 11
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 56 Absatz 1 wird nach der Angabe "Pflegeberufegesetz" die Angabe ", dem Pflegefachassistenzgesetz" eingefügt.

Artikel 12
Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes

Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "13 Abs. 1 und Abs. 2" durch die Angabe "13 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:

alt neu
§ 14 Bescheid

Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld , Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.

" § 14 Bescheid, Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

(1) Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, der Kinderzuschlag oder die Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.

(2) Abweichend von § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten zum Kindergeld und zum Kinderzuschlag § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes."

Artikel 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2027 in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 24 und 52, die Artikel 3, 4 Nummer 1 und 4 bis 6, Artikel 5 Nummer 1 bis 13 Buchstabe b und Nummer 14 bis 22 sowie die Artikel 7, 12 und 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

(3) Artikel 1 §§ 44 bis 47 und 49, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 12 Buchstabe a, Nummer 13, 14 und 16 bis 19, Artikel 4 Nummer 2, 3, 7 und 8, Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe c und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung (01.11.2025) in Kraft.

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EU-Rechtsakte:

  1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist
  2. Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 17) geändert worden ist


ENDE