Änderungstext

DRÄS 7 - Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 7
verabschiedet durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 21. April 2016

Vom 14. Juni 2016
(BAnz. AT vom 21.06.2016 B2)



Siehe Fn. *

Abkürzungsverzeichnis

BilRUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
DRÄS Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
HGB Handelsgesetzbuch
HGB-FA HGB-Fachausschuss
ff. fortfolgende
Nr. Nummer
Tz. Textziffer(n)

Präambel

Der Anlass der aktuellen Überarbeitung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 16 Zwischenberichterstattung ist zum einen das am 25. November 2015 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie). Unter anderem wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung von Inlandsemittenten bzw. von Quartalsfinanzberichten, welche von Inlandsemittenten alternativ zu Quartalsmitteilungen veröffentlicht werden, durch Änderung des § 37x des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) aufgehoben.

Zum anderen wurde mit dem BilRUG die Ausnahmeregelung von der Pflicht, über Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zu berichten, in § 314 Absatz 1 Nr. 13 HGB geändert.

Diese Änderungen bedingen eine Anpassung des DRS 16 Zwischenberichterstattung. Mit dem Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 7 (DRÄS 7) wird somit das Ziel verfolgt, den DRS 16 an die geänderte Gesetzeslage anzupassen. Weitere konzeptionelle Änderungen sind im Rahmen dieser Überarbeitung des Standards nicht vorgesehen.

Artikel 1

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 16 DRS 16 (2012) - Zwischenberichterstattung - vom 2. November 2012 (BAnz AT 04.12.2012 B2) wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Standards erhält die Fassung:

alt neu
DRS 16 - Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 16
-  Zwischenberichterstattung -
DRS 16 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 16
- Halbjahresfinanzberichterstattung -

2. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Abkürzungsverzeichnis
ABl. EU Amtsblatt Europäische Union
Abs. Absatz
Art. Artikel
BAnz Bundesanzeiger
d. h. das heißt
DRÄS Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
EG Europäische Gemeinschaft
etc. et cetera
HGB Handelsgesetzbuch
i.V.m. in Verbindung mit
Nr. Nummer
TranspRLDV Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
TUG Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Tz. Textziffer(n)
WpHG Wertpapierhandelsgesetz
z.B. zum Beispiel"

3. Die Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

alt neu
Mit der Verabschiedung des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes am 15. Dezember 2006 im Bundesrat (TUG), das die europäische Richtlinie 2004/109/EG vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in nationales Recht umsetzt, ist in Deutschland die gesetzliche Pflicht zur Zwischenberichterstattung neu und umfassend geregelt worden. Die Vorschriften zur Zwischenberichterstattung sind insbesondere ins Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingeflossen. Ausgewählte Inhalte des Halbjahresfinanzberichts werden in der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vom 13. März 2008 (TranspRLDV) konkretisiert.

Dieser Standard konkretisiert die im TUG und in der TranspRLDV) vorgegebenen Rahmenbedingungen zur Halbjahresfinanzberichterstattung, Quartalsfinanzberichterstattung und Zwischenmitteilung der Geschäftsführung.

Der unter DRS 16 Zwischenberichterstattung fallende Anwenderkreis ergibt sich zum einen aus der Verpflichtung zur Zwischenberichterstattung gemäß WpHG, wonach alle so genannten Inlandsemittenten betroffen sind. Während die Halbjahresfinanzberichterstattung grundsätzlich für alle Inlandsemittenten (d. h. Aktien- und Schuldtitelemittenten) verpflichtend ist, ist eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung lediglich von Aktienemittenten zu erstellen. Zum anderen wird der Anwenderkreis eingeschränkt auf solche Unternehmen, die gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind. Allen anderen Unternehmen wird die Anwendung empfohlen.

Eine Halbjahresfinanzberichterstattung hat einen verkürzten Abschluss, einen Zwischenlagebericht und eine Versicherung der gesetzlichen Vertreter zu enthalten und ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Halbjahrs zu veröffentlichen. Die im verkürzten Abschluss anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften richten sich nach den zum Jahresende anzuwendenden Vorschriften. Im Zwischenlagebericht sind neben einer vergangenheitsorientierten Erläuterung der wichtigsten Ereignisse und deren Auswirkung auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage auch prognoseorientierte Beschreibungen der wesentlichen Chancen und Risiken vorzunehmen. Soweit bekannt ist, dass früher abgegebene Prognosen und sonstige Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung nicht mehr gültig sind, ist hierüber zu berichten. Aktienemittenten haben zudem über wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu berichten. In der Versicherung der gesetzlichen Vertreter wird nach bestem Wissen erklärt, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen für die Zwischenberichterstattung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dargestellt wird sowie die wesentlichen Chancen und Risiken beschrieben sind.

In einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung wird über die wesentlichen Ereignisse des Mitteilungszeitraums und die Lage des Unternehmens berichtet. Ein Zwischenabschluss ist für diese Zwecke nicht zu erstellen, quantifizierende Angaben sind nicht erforderlich. Der Mitteilungszeitraum entspricht grundsätzlich dem ersten und dritten Quartal des Geschäftsjahrs, kann vom Unternehmen jedoch in bestimmtem Umfang verkürzt bzw. ausgedehnt werden. Der Tag der Veröffentlichung der Zwischenmitteilung ist der letzte Tag des Mitteilungszeitraums.

Innerhalb der Fristen für eine Zwischenmitteilung kann eine befreiende Quartalsfinanzberichterstattung veröffentlicht werden, die nach den Grundsätzen der Halbjahresfinanzberichterstattung zu erstellen ist.

Dieser Standard ist anzuwenden auf Zwischenberichte in Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.

"Mit der Verabschiedung des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) am 15. Dezember 2006 im Bundesrat, das die europäische Richtlinie vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in nationales Recht umsetzt, ist in Deutschland die gesetzliche Pflicht zur Zwischenberichterstattung neu und umfassend geregelt worden. Die Vorschriften zur Zwischenberichterstattung sind insbesondere ins Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingeflossen. Ausgewählte Inhalte des Halbjahresfinanzberichts werden in der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vom 13. März 2008 (TranspRLDV) konkretisiert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 wurde die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung bzw. Quartalsfinanzberichten aufgehoben. Dieser Standard konkretisiert die durch das TUG, das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie und in der TranspRLDV vorgegebenen Rahmenbedingungen zur Halbjahresfinanzberichterstattung.

Der unter DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung fallende Anwenderkreis ergibt sich zum einen aus der Verpflichtung zur Halbjahresfinanzberichterstattung gemäß WpHG, wonach grundsätzlich alle so genannten Inlandsemittenten (d. h. Aktien- und Schuldtitelemittenten) betroffen sind. Zum anderen wird der Anwenderkreis des DRS 16 eingeschränkt auf solche Unternehmen, die gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind. Allen anderen Unternehmen wird die Anwendung dieses Standards empfohlen.

Eine Halbjahresfinanzberichterstattung hat einen verkürzten Abschluss, einen Zwischenlagebericht und eine Versicherung der gesetzlichen Vertreter zu enthalten und ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Halbjahrs zu veröffentlichen. Die im verkürzten Abschluss anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften richten sich nach den zum Ende des Geschäftsjahres anzuwendenden Vorschriften. Im Zwischenlagebericht sind neben einer vergangenheitsorientierten Darstellung und Erläuterung der wichtigsten Ereignisse und deren Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch prognoseorientierte Beschreibungen der wesentlichen Chancen und Risiken vorzunehmen. Soweit sich die Beurteilung der künftigen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken wesentlich geändert hat, ist hierüber zu berichten. Aktienemittenten haben zudem über wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu berichten. In der Versicherung der gesetzlichen Vertreter wird nach bestem Wissen erklärt, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen für die Halbjahresfinanzberichterstattung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird sowie die wesentlichen Chancen und Risiken dargestellt sind."

4. Die Überschrift nach der Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

alt neu
Zwischenberichterstattung "Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 16 Halbjahresfinanzberichterstattung"

5. In Textziffer 1 wird das Wort "Zwischenberichterstattung" durch das Wort "Halbjahresfinanzberichterstattung" ersetzt.

6. Textziffer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. Ein Zwischenbericht soll den letzten Abschluss fortführen, bestimmte Ereignisse und Geschäftsvorfälle des Zwischenberichtszeitraums erläutern und bestimmte prognoseorientierte Informationen des letzten Konzernlageberichtes aktualisieren. Dabei kommt dem Grundsatz der Wesentlichkeit in der Zwischenberichterstattung eine besondere Bedeutung zu. "2. Ein Halbjahresfinanzbericht soll den letzten Abschluss fortführen, bestimmte Ereignisse und Geschäftsvorfälle des Berichtszeitraums darstellen und erläutern sowie bestimmte prognoseorientierte Informationen des letzten Konzernlageberichts aktualisieren. Dabei kommt dem Grundsatz der Wesentlichkeit in der Halbjahresfinanzberichterstattung eine besondere Bedeutung zu."

7. Textziffer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Der Standard konkretisiert die Anforderungen an die Halbjahresfinanzberichterstattung, an die Quartalsfinanzberichterstattung und an Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung gemäß § 37v bis § 37y WpHG. "3. Der Standard konkretisiert die Anforderungen an die Halbjahresfinanzberichterstattung gemäß § 37y i.V.m. §§ 37v, 37w WpHG."

8. In Textziffer 4 Buchstabe a werden die Wörter "oder zur Zwischenmitteilung der Geschäftsführung" gelöscht.

9. Textziffern 6 und 7

6. Zur Zwischenmitteilung gemäß § 37x WpHG sind nur Unternehmen verpflichtet, die als Inlandsemittent Aktien begeben.

7. Zur Quartalsfinanzberichterstattung verpflichtet weder das WpHG noch dieser Standard.

werden aufgehoben.

10. In Textziffer 8 Satz 2 wird das Wort "Zwischenabschluss" durch das Wort "Halbjahresabschluss" und der Klammerzusatz "Zwischenabschluss" durch den Klammerzusatz "Halbjahresabschluss" ersetzt.

11. In Textziffer 9 wird das Wort "Zwischenberichterstattung" an drei Stellen durch das Wort "Halbjahresfinanzberichterstattung" ersetzt.

12. In Textziffer 10 werden die Begriffe und Begriffs-Definitionen "Berichtszeitraum", "Mitteilungszeitraum", "Quartalsfinanzbericht" und "Zwischenberichterstattung"

Berichtszeitraum: Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahrs bis zum Stichtag.

Mitteilungszeitraum: Der Mitteilungszeitraum einer Zwischenmitteilung umfasst den Zeitraum vom Beginn des Halbjahrs bis zur Veröffentlichung der Zwischenmitteilung. Im zweiten Halbjahr kann sich der Mitteilungszeitraum wahlweise auf den Zeitraum vom Beginn des Halbjahrs bis zur Veröffentlichung oder auf den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahrs bis zur Veröffentlichung beziehen.

Quartalsfinanzbericht: Bericht zum Ende eines Quartals, der einen Zwischenabschluss und einen Zwischenlagebericht enthält. Bei dem Bericht zum Ende des zweiten Quartals handelt es sich nicht um einen Quartals- sondern einen Halbjahresfinanzbericht.

Zwischenberichterstattung: Eine Zwischenberichterstattung kann aus einer Halbjahresfinanzberichterstattung, aus einer Quartalsfinanzberichterstattung oder aus einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung bestehen.

gestrichen, und in der Definition des Begriffs "Halbjahresfinanzbericht" wird das Wort "Zwischenabschluss" durch das Wort "Halbjahresabschluss" ersetzt.

13. In Textziffer 11 wird das Wort "Zwischenabschluss" durch das Wort "Halbjahresabschluss" ersetzt.

14. In Textziffer 12 wird das Wort "Zwischenabschluss" durch das Wort "Halbjahresabschluss" ersetzt.

15. In Textziffer 13 wird das Wort "Zwischenabschluss" durch das Wort "Halbjahresabschluss" ersetzt.

16. Die Überschrift vor Textziffer 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zwischenabschluss "Halbjahresabschluss"

17. In Textziffer 14 wird das Wort "Zwischenabschluss" durch das Wort "Halbjahresabschluss" ersetzt.

18. Die Überschrift vor Textziffer 15 erhält folgende Fassung:

alt neu
Mindestbestandteile eines Zwischenabschlusses "Mindestbestandteile eines Halbjahresabschlusses"

19. In den Textziffern 15 und 16 wird jeweils das Wort "Zwischenabschluss" durch das Wort "Halbjahresabschluss" ersetzt.

20. In Textziffer 17 Satz 2 wird das Wort "Zwischenbericht" durch das Wort "Halbjahresfinanzbericht" ersetzt.

21. In Textziffer 18 wird das Wort "Zwischenabschluss" an zwei Stellen durch das Wort "Halbjahresabschluss" ersetzt.

22. In Textziffer 20 wird das Wort "Zwischenabschluss" durch das Wort "Halbjahresabschluss" ersetzt.

23. In Textziffer 21 wird das Wort "Zwischenberichtszeitraums" durch das Wort "Berichtszeitraums" ersetzt.

24. In den Textziffern 22 und 23 wird jeweils das Wort "Zwischenabschlusses" durch das Wort "Halbjahresabschlusses" ersetzt.

25. In Textziffer 24 Satz 2 wird das Wort "Zwischenabschlusses" durch das Wort "Halbjahresabschlusses" ersetzt.

26. In Textziffer 27 werden das Wort "Zwischenabschluss" durch das Wort "Halbjahresabschluss" und das Wort "Zwischenabschlusses" durch das Wort "Halbjahresabschlusses" ersetzt.

27. In Textziffer 30 wird das Wort "Zwischenabschluss" durch das Wort "Halbjahresabschluss" ersetzt.

28. Die Überschrift vor Textziffer 31 erhält folgende Fassung:

alt neu
Verkürzter Anhang im Zwischenabschluss "Verkürzter Anhang im Halbjahresabschluss"

29. In Textziffer 31 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Zwischenbericht" durch das Wort "Halbjahresfinanzbericht" ersetzt sowie in Buchstabe a das Wort "Zwischenabschluss" durch das Wort "Halbjahresabschluss" ersetzt.

30. In Textziffer 33 wird das Wort "Zwischenabschluss" durch das Wort "Halbjahresabschluss" ersetzt.
(Red. Anm.: das Wort "Zwischenabschluss" ist in dieser Textziffer nicht vorhanden.)

31. In Textziffer 34 werden das Wort "Zwischenabschluss" durch das Wort "Halbjahresabschluss" und das Wort "Zwischenberichtszeitraums" durch das Wort "Berichtszeitraums" ersetzt.

32. In Textziffer 37 wird das Wort "Zwischenberichterstattung" durch das Wort "Halbjahresfinanzberichterstattung" ersetzt.

33. Textziffer 52 erhält folgende Fassung:

alt neu
52. Unternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien begeben, jedoch gesetzlich nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind, müssen gemäß der TranspRLDV im Zwischenlagebericht zumindest Angaben zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen machen, sofern die Geschäfte im Berichtszeitraum stattgefunden haben, wesentlich sind und zu marktunüblichen Bedingungen abgeschlossen sind. Dies umfasst die Angabe zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weitere Angaben, die für die Beurteilung der Ertrags-, Finanz- oder Vermögenslage notwendig sind. Ausgenommen sind Geschäfte innerhalb eines Konzerns mit oder zwischen mittel- oder unmittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz stehenden konzernangehörigen Unternehmen (gruppeninterne Transaktionen). Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Ertrags-, Finanz- oder Vermögenslage nicht notwendig ist. 52."Unternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien begeben, jedoch gesetzlich nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind, müssen gemäß der TranspRLDV im Zwischenlagebericht zumindest Angaben zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen machen, sofern die Geschäfte im Berichtszeitraum stattgefunden haben, wesentlich sind und zu marktunüblichen Bedingungen abgeschlossen sind. Dies umfasst die Angabe zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weitere Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind. Ausgenommen sind Geschäfte zwischen in einen Konzernabschluss einbezogenen nahestehenden Unternehmen, wenn diese Geschäfte bei der Konsolidierung weggelassen werden. Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht notwendig ist."

34. In Textziffer 54 wird das Wort "Zwischenabschluss" durch das Wort "Halbjahresabschluss" ersetzt.

35. In Textziffer 56 werden das Wort "Zwischenberichterstattung" durch das Wort "Halbjahresfinanzberichterstattung" und das Wort "Konzernzwischenabschluss" durch das Wort "Konzernhalbjahresabschluss" ersetzt. Weiterhin werden in Textziffer 56 die Wörter "unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" gelöscht.

36. Die Textziffern 57 bis 69 einschließlich der zugehörigen Zwischenüberschriften

57. Die Ausführungen zur Halbjahresfinanzberichterstattung gelten mit Ausnahme der Tz. 13 und 56 entsprechend für die Quartalsfinanzberichterstattung. Zur Quartalsfinanzberichterstattung verpflichtet weder das WpHG noch dieser Standard.

58. Unternehmen, die den Zwischenabschluss nach den in § 315a Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellen, können die vergangenheitsbezogenen Angaben im Rahmen des Zwischenlageberichts nach Tz. 35 Buchstabe a und d wahlweise auf den Berichtszeitraum, d. h. auf den kumulierten Zeitraum seit Beginn des Geschäftsjahrs, oder auf das aktuelle Quartal beziehen, soweit dem eine Regelung der internationalen Rechnungslegungsvorschriften nicht entgegensteht. Das Wahlrecht kann auf Basis der einzelnen Angaben ausgeübt werden, ist jedoch im Zeitablauf konsistent auszuüben.

59. Unternehmen, die den Zwischenabschluss nicht nach den in § 315a Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellen, können neben der in Tz. 15 Buchstabe b geforderten verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung für den Berichtszeitraum, d. h. vom Beginn des Geschäftsjahrs bis zum Stichtag, freiwillig eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung für das zum Stichtag endende Quartal erstellen. Auch hierfür ist der entsprechende Zeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahrs darzustellen.

60. In diesem Fall können sich vergangenheitsorientierte Angaben im verkürzten Anhang und im Zwischenlagebericht wahlweise auf den Berichtszeitraum, d. h. auf den kumulierten Zeitraum seit Beginn des Geschäftsjahrs, oder auf das aktuelle Quartal beziehen. Das Wahlrecht kann auf Basis der einzelnen Angaben ausgeübt werden, ist jedoch im Zeitablauf konsistent auszuüben.

Zwischenmitteilung der Geschäftsführung

Veröffentlichungsfrist und Befreiungstatbestand

61. Zwischenmitteilungen sind in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende des ersten und des zweiten Halbjahrs zu veröffentlichen.

62. Unternehmen, die einen Quartalsfinanzbericht nach Tz. 57 bis 60 erstellen und innerhalb der Veröffentlichungsfrist für die Zwischenmitteilung veröffentlichen, sind von der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung einer Zwischenmitteilung befreit.

63. Quartalsberichte, die nach anderen Vorschriften erstellt werden und die Anforderungen nach Tz. 57 bis 60 nicht erfüllen, befreien nicht von der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung einer Zwischenmitteilung.

Inhalt einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung

64. Eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung hat zum einen eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraums und deren Auswirkungen auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Konzerns und zum anderen eine allgemeine Beschreibung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage zu enthalten.

65. Eine Zwischenmitteilung hat eine Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Konzerns für den Zeitraum vom Beginn des Halbjahrs bis zur Veröffentlichung zu ermöglichen. Die Berichterstattung im zweiten Halbjahr kann sich wahlweise auf den Zeitraum vom Beginn des Halbjahrs bis zur Veröffentlichung oder vom Beginn des Geschäftsjahrs bis zur Veröffentlichung beziehen.

66. Beispiele für wesentliche Ereignisse können der Tz. 41 dieses Standards entnommen werden.

67. Bei der Beschreibung der Auswirkungen der wesentlichen Ereignisse auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage ist eine Quantifizierung der Auswirkung nicht erforderlich.

68. Die Beschreibung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage soll allgemein die Entwicklung aufzeigen. Während für die Beschreibung der Finanz- und der Vermögenslage auf den letzten Konzernlagebericht abgestellt werden kann, kann für die Beschreibung der Ertragslage eine Bezugnahme auf den entsprechenden Zeitraum des Vorjahrs sinnvoll sein.

69. Auf bestandsgefährdende Risiken, die als solche zu bezeichnen sind, ist besonders einzugehen, sofern gegenüber dem letzten Konzernlagebericht ein im letzten Konzernlagebericht nicht genanntes bestandsgefährdendes Risiko erkennbar ist, eine veränderte Einschätzung eines im letzten Konzernlagebericht genannten bestandsgefährdenden bestehenden Risikos vorgenommen wurde oder ein im letzten Konzernlagebericht genanntes bestandsgefährdendes Risiko weggefallen ist.

werden aufgehoben.

37. Textziffer 70 wird zu Textziffer 57 und erhält folgende Fassung:

alt neu
70. Die durch das TUG eingeführten Anforderungen an die Zwischenberichterstattung sind gemäß § 46 Abs. 1 WpHG erstmals zu beachten für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt. Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2007 beginnt. Die Neufassung der Tz. 39 dieses Standards ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Die Neufassung der Tz. 39a und 56 dieses Standards gelten ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Änderungen dieses Standards "57. Dieser Standard gilt in der durch DRÄS 7 geänderten Fassung vom 21. April 2016 ab dem Tag der Bekanntmachung des DRÄS 7 im Bundesanzeiger. Dieser Standard kann in der geänderten Fassung auch rückwirkend auf die Zwischenberichterstattung seit dem 26. November 2015 angewendet werden."

38. Die Textziffern 71 und 72 einschließlich der Zwischenüberschrift vor Textziffer 72

Übergangsregelungen

71. Solange das erste Jahr der Anwendung dieses Standards vor dem oder am 31. Dezember 2008 beginnt, brauchen Unternehmen, die den Zwischenabschluss nach HGB erstellen, gemäß § 23 Satz 2 TranspRLDV im ersten Jahr der Anwendung keine Vorjahreszahlen für die Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben. Insoweit gilt Tz. 15 Buchstabe b eingeschränkt.

72. (aufgehoben) 10

werden aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Änderungsstandard tritt mit seiner Verabschiedung durch das DRSC in Kraft.

*) Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Absatz 2 HGB den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/206412-0; Telefax: 030/206412-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 7 (DRÄS 7) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 HGB zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

ENDE