Gebührenordnung in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 1

Vom 24. August 2007
(BGBl. II Nr. 25 vom 31.08.2007 S. 1292)



Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation -

gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d -

gibt sich hiermit folgende Gebührenordnung:

Artikel 1 Allgemeines

Nach den Vorschriften dieser Gebührenordnung werden erhoben:

  1. die gemäß dem Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung an das Europäische Patentamt (nachstehend Amt genannt) zu entrichtenden Gebühren sowie die Gebühren und Auslagen, die der Präsident des Amts auf Grund des Artikels 3 Absatz 1 festsetzt;
  2. die Gebühren und Auslagen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), deren Höhe vom Amt festgesetzt werden kann.

Artikel 2 Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren

Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

  EUR
1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), wenn  
- die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200) online eingereicht wird 95
- die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200) nicht online eingereicht wird 170
2. Recherchengebühr  
- für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische Recherche zu einer ab dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 62, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7 1 000
- für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische Recherche zu einer vor dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7) 720
- für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT und Regel 158 Absatz 1) 1 615
3. Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79 Absatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des siebenfachen Betrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten als entrichtet gelten 80
3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein 80
4. Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung (Artikel 86 Absatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an  
- für das 3. Jahr 400
- für das 4. Jahr 425
- für das 5. Jahr 450
- für das 6. Jahr 745
- für das 7. Jahr 770
- für das 8. Jahr 800
- für das 9. Jahr 1 010
- für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr 1 065
5. Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr für die europäische Patentanmeldung (Regel 51 Absatz 2) 10 % der verspätet gezahlten Jahresgebühr  
6. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 1)  
- für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1 490
- für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1 335
- für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte internationale Anmeldung, für die kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt wird (Artikel 153 Absatz 7) 1 490
10. Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die europäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) bei einer Seitenzahl der für den Druck bestimmten Anmeldungsunterlagen von  
7.1 höchstens 35 Seiten 750
7.2 mehr als 35 Seiten 750
  zuzüglich 11 EUR
für die 36. und
jede weitere Seite
11. Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift (Regel 82 Absatz 2, Regel 95 Absatz 3)  
- Pauschalgebühr 55
9. Zuschlagsgebühr für die verspätete Vornahme von Handlungen zur Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang (Regel 82 Absatz 3, Regel 95 Absatz 3)  
- Pauschalgebühr 100
10. Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 2) 635
10a. Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr (Artikel 105a Absatz 1)  
- Antrag auf Beschränkung 1 000
- Antrag auf Widerruf 450
11. Beschwerdegebühr (Artikel 108) 1 065
11a. Gebühr für den Überprüfungsantrag (Artikel 112a Absatz 4) 2 500
12. Weiterbehandlungsgebühr (Regel 135 Absatz 1)  
- bei verspäteter Gebührenzahlung 50 % der betreffenden Gebühr  
- bei verspäteter Vornahme der nach Regel 71 Absatz 3 erforderlichen Handlungen 210
- in allen anderen Fällen 210
13. Wiedereinsetzungsgebühr/ Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung (Regel 136 Absatz 1, Regel 26 bis.3 d) PCT, Regel 49ter.2 d) PCT) 550
14. Umwandlungsgebühr (Artikel 135 Absatz 3 und Artikel 140) 55
14a. Gebühr für verspätete Einreichung eines Sequenzprotokolls (Regel 30 Absatz 3) 200
15. Anspruchsgebühr für den elften und jeden weiteren Patentanspruch (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 7 und Regel 162 Absatz 1) 45
16. Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 88 Absatz 3) 55
17. Beweissicherungsgebühr (Regel 123 Absatz 3) 55
18. Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung (Regel 157 Absatz 4) 105
19. Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung (Regel 58 PCT und Regel 158 Absatz 2) 1 595
20. Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25) 3 185
21. Widerspruchsgebühr (Regeln 40.2 e) und 68.3 e) PCT, Regel 105 Absatz 3)  
- für am [Tag des Inkrafttretens des EPÜ 2000] noch anhängige internationale Anmeldungen 1 065
- für ab [Tag des Inkrafttretens des EPÜ 2000] eingereichte internationale Anmeldungen (Regel 158 Absatz 3) 750

Artikel 3 Vom Präsidenten des Amts festgesetzte Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise

(1) Der Präsident des Amts setzt die in der Ausführungsordnung genannten Verwaltungsgebühren und, soweit erforderlich, die Gebühren und Auslagen für andere als in Artikel 2 genannte Amtshandlungen des Amts fest.

(2) Der Präsident des Amts setzt ferner die Verkaufspreise der in den Artikeln 93, 98, 103 und 129 des Übereinkommens genannten Veröffentlichungen fest.

(3) Die in Artikel 2 vorgesehenen und die nach Absatz 1 festgesetzten Gebühren und Auslagen werden im Amtsblatt und auf der Website des Europäischen Patentamts veröffentlicht.

Artikel 4 Fälligkeit der Gebühren

(1) Gebühren, deren Fälligkeit sich nicht aus den Vorschriften des Übereinkommens oder des PCT oder der dazugehörigen Ausführungsordnungen ergibt, werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig.

(2) Der Präsident des Amts kann davon absehen, Amtshandlungen im Sinn des Absatzes 1 von der vorherigen Zahlung der entsprechenden Gebühr abhängig zu machen.

Artikel 5 Entrichtung der Gebühren

(1) Die an das Amt zu zahlenden Gebühren sind in Euro zu entrichten:

  1. durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amts,
  2. durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Postscheckkonto des Amts oder
  3. durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die an die Order des Amts lauten.

(2) Der Präsident des Amts kann zulassen, dass die Gebühren auf andere Art als in Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden.

Artikel 6 Angaben über die Zahlung

(1) Jede Zahlung muss den Einzahler bezeichnen und die notwendigen Angaben enthalten, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne Weiteres zu erkennen.

(2) Ist der Zweck der Zahlung nicht ohne Weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer vom Amt zu bestimmenden Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt.

Artikel 7 Maßgebender Zahlungstag

(1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt:

  1. im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Tag, an dem der eingezahlte oder überwiesene Betrag auf einem Bank- oder Postscheckkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben wird;
  2. im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Tag, an dem der Scheck beim Amt eingeht, sofern dieser Scheck eingelöst wird.

(2) Lässt der Präsident des Amts gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu, dass die Gebühren auf andere Art als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden, so bestimmt er auch den Tag, an dem diese Zahlung als eingegangen gilt.

(3) Gilt eine Gebührenzahlung gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach Ablauf der Frist als eingegangen, innerhalb der sie hätte erfolgen müssen, so gilt diese Frist als eingehalten, wenn dem Amt nachgewiesen wird, dass der Einzahler

  1. innerhalb der Frist, in der die Zahlung hätte erfolgen müssen, in einem Vertragsstaat:
    1. die Zahlung des Betrags bei einem Bankinstitut oder Postamt veranlasst hat oder
    2. einen Auftrag zur Überweisung des zu entrichtenden Betrags einem Bankinstitut oder Postscheckamt formgerecht erteilt hat oder
    3. einem Postamt einen an das Amt gerichteten Brief übergeben hat, in dem ein dem Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c entsprechender Scheck enthalten ist, sofern dieser Scheck eingelöst wird, und
  2. eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 10 % der betreffenden Gebühr oder Gebühren, höchstens jedoch EUR 150 entrichtet hat; die Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben, wenn eine Handlung nach Buchstabe a spätestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist vorgenommen worden ist.

(4) Das Amt kann den Einzahler auffordern, innerhalb einer vom Amt zu bestimmenden Frist den Nachweis über den Zeitpunkt der Vornahme einer der Handlungen nach Absatz 3 Buchstabe a zu erbringen und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nach Absatz 3 Buchstabe b zu entrichten. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht nach, ist der Nachweis ungenügend oder wird die angeforderte Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.

Artikel 8 Nicht ausreichender Gebührenbetrag

(1) Eine Zahlungsfrist gilt grundsätzlich nur dann als eingehalten, wenn der volle Gebührenbetrag rechtzeitig gezahlt worden ist. Ist nicht die volle Gebühr entrichtet worden, so wird der gezahlte Betrag nach dem Fristablauf zurückerstattet. Das Amt kann jedoch, soweit die laufende Frist es erlaubt, dem Einzahler die Gelegenheit geben, den fehlenden Betrag nachzuzahlen. Es kann ferner, wenn dies der Billigkeit entspricht, geringfügige Fehlbeträge der zu entrichtenden Gebühr ohne Rechtsnachteil für den Einzahler unberücksichtigt lassen.

(2) Reicht der für die Benennungsgebühren gezahlte Betrag nicht aus, um die für alle Vertragsstaaten anfallenden Benennungsgebühren zu decken, so wird er entsprechend den Angaben verwendet, die der Anmelder spätestens bei der Zahlung macht. Hat er keine solchen Angaben gemacht, so gelten die Gebühren nur für so viele Benennungen als entrichtet, als der gezahlte Betrag entsprechend der Reihenfolge, in der die Vertragsstaaten im Erteilungsantrag aufgeführt sind, ausreicht.

Artikel 9 Rückerstattung von Recherchengebühren

(1) Die für eine europäische oder eine ergänzende europäische Recherche entrichtete Recherchengebühr wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, in dem das Amt mit der Erstellung des Recherchenberichts noch nicht begonnen hat

(2) Wird der europäische Recherchenbericht auf einen früheren Recherchenbericht gestützt, den das Amt für eine Patentanmeldung, deren Priorität beansprucht wird, oder für eine frühere Anmeldung im Sinn des Artikels 76 oder der Regel 17 des Übereinkommens erstellt hat, so erstattet das Amt gemäß einem Beschluss seines Präsidenten dem Anmelder einen Betrag zurück, dessen Höhe von der Art der früheren Recherche und dem Umfang ab-hängt, in dem sich das Amt bei der Durchführung der späteren Recherche auf den früheren Recherchenbericht stützen kann.

Artikel 10 Rückerstattung der Gebühr für ein technisches Gutachten

Die Gebühr für ein technisches Gutachten nach Artikel 25 des Übereinkommens wird zu 75 % zurückerstattet, wenn das Ersuchen um das Gutachten zurückgenommen wird, bevor das Amt mit seiner Erstellung begonnen hat.

Artikel 11 Rückerstattung der Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr nach Artikel 94 Absatz 1 des Übereinkommens wird

  1. in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, bevor die Anmeldung in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist;
  2. zu 75 % zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, zu dem die Anmeldung bereits in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist, die Sachprüfung jedoch noch nicht begonnen hat.

Artikel 12 Rückerstattung von Bagatellbeträgen

Zu viel gezahlte Gebührenbeträge werden nicht zurückerstattet, wenn es sich um Bagatellbeträge handelt und der Verfahrensbeteiligte eine Rückerstattung nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Präsident des Amts bestimmt, bis zu welcher Höhe ein Betrag als Bagatellbetrag anzusehen ist.

Artikel 13 Beschwerdefähige Kostenfestsetzungsentscheidungen

Entscheidungen über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Einspruchsverfahrens sind gemäß Regel 97 Absatz 2 des Übereinkommens beschwerdefähig, wenn der Betrag die Beschwerdegebühr übersteigt.

Artikel 14 Gebührenermäßigung

(1) Die in Regel 6 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehene Ermäßigung beträgt 20 % der Anmeldegebühr, der Prüfungsgebühr, der Einspruchsgebühr, der Beschwerdegebühr, der Gebühr für den Überprüfungsantrag oder der Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr.

(2) Hat das Europäische Patentamt einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt, so wird die Prüfungsgebühr um 50 % ermäßigt. Wurde der Bericht nach Artikel 34.3 c) PCT für bestimmte Teile der internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Prüfungsgebühr nicht ermäßigt, wenn sich die Prüfung auf einen nicht im Bericht behandelten Gegenstand erstreckt.

Artikel 15 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 20. Oktober 1977 in Kraft.*

 

*) Revidiert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (CA/D 11/06)

Bekanntmachung
der Neufassung der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen und
der Neufassung der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation

Vom 24. August 2007
(BGBl. Nr. 25 vom 31.08.2007 S. 1199)

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat am 7. Dezember 2006 Neufassungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133, 1148) beschlossen. Die jeweiligen Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 mit den revidierten Fassungen der Ausführungsordnung und der Gebührenordnung werden auf Grund des Artikels X Nr. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) nachstehend bekannt gemacht.

Die revidierten Fassungen werden nach Artikel 3 des Beschlusses zur Änderung der Ausführungsordnung sowie nach Artikel 2 Abs. 1 des Beschlusses zur Änderung der Gebührenordnung am gleichen Tag in Kraft treten wie die revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens nach Artikel 8 der dazugehörigen Revisionsakte vom 29. November 2000 (BGBl. 2007 II S. 1082).

Der Tag des Inkrafttretens wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. II S. 917)

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE