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KMAnzV - Kryptomärkteanzeigenverordnung
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz
Vom 20. Mai 2026
(BGBl. I Nr. 153 vom 26.05.2026 i.K.)
Gl.-Nr.: 7610-25-3
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet aufgrund des § 1g Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
§ 1 Einreichungsverfahren
(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz zu erstatten oder vorzulegen sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) Anzeigen, Unterlagen und Erklärungen können bei der Bundesanstalt und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich.
(3) Wenn Institute nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 zweckgleiche Anzeigen nach einer anderen Verordnung oder einem anderen Gesetz einzureichen haben und nicht gemäß § 21 Absatz 6 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes ausgenommen sind, so haben sie zusätzlich zu den nach den anderen Verordnungen oder Gesetzen einzureichenden Anzeigen lediglich die Anzeigen nach § 2 dieser Verordnung einzureichen.
(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank sind Anzeigen und Unterlagen elektronisch einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank informieren jeweils auf ihren Internetseiten über die elektronischen Einreichungswege. Im Rahmen der Bestimmungen zur elektronischen Einreichung können die Deutsche Bundesbank oder die Bundesanstalt auf die in Formularen vorgesehenen Unterschriften verzichten. Formulare können durch Erfassungsmasken oder vorgegebene Satzformate der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ersetzt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank im Rahmen der elektronischen Einreichung bestimmter Anzeigen oder der Vorlage bestimmter Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz festlegen, dass diese lediglich bei einer der beiden Behörden zu erfolgen hat.
§ 2 Anzeigen bei grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr und bei Errichtung
einer Zweigniederlassung
(1) Zu den Einzelheiten der Angaben und Unterlagen, die einer Anzeige nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, beizufügen sind, wird auf die Aufzählung in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen.
(2) Die Anzeige nach § 21 Absatz 1 Nummer 12 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes muss Folgendes enthalten:
§ 3 Anzeigen bei bedeutenden Beteiligungen am eigenen Institut und bei passivischen engen Verbindungen
(1) Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 bis 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular "Passivische Beteiligungsanzeige" der Anlage 1 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 bis 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind gemäß § 21 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular "Passivische Beteiligungsanzeige" der Anlage 1 dieser Verordnung einzureichen.
(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.
(4) Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden. Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular "Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen" der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden. Auch die Unternehmensbeziehung des Instituts zu einem Schwesterunternehmen stellt eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des Satzes 3 dar.
(5) Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.
§ 4 Anzeigen bei aktivischen engen Verbindungen
(1) Einzelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige" der Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
(2) Sammelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind gemäß § 21 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige" der Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. Wenn sich die Beteiligungsverhältnisse seit der letzten Anzeige nach Satz 1 nicht geändert haben, bedarf es abweichend von Satz 1 lediglich einer formlosen Bestätigung dieses Sachverhalts unter Verweis auf die letzte Anzeige nach Satz 1.
(3) Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular "Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen" der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden.
(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Buchwert, Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.
(5) § 3 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
§ 5 Anzeigen bei wesentlichen Auslagerungen
(1) Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten:
Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Auslagerungsvertrag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
Zeigt ein Institut eine wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Angaben nach Absatz 1 mitzuteilen.
(3) Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.
(4) Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
§ 6 Anzeigen bei der Vereinigung von Instituten
Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 21 Absatz 1 Nummer 11 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.
§ 7 Anzeigen bei Nebentätigkeiten und bei Beteiligungen
(1) Den Anzeigen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind Angaben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit beizufügen. Für die Angaben ist das Formular "Anzeige von Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern" der Anlage 4 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Anzeigen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind Angaben über die Übernahme, die Veränderung der Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, und über die Beteiligungsquote beizufügen. Für die Angaben ist das Formular "Beteiligungen von Geschäftsleitern und den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen" der Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.
§ 8 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten
Wird der Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung; die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
1. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 020 vom 25.01.2017 S. 3; L 013 vom 17.01.2020 S. 58; L 092 vom 30.03.2023 S. 29), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 vom 12. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1496, 19.9.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024; L, 2024/90658, 30.10.2024), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
| Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und 2) |
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Passivische Beteiligungsanzeige
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| Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung _________________ |
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Institut: _________________ | |
| ❏ Einzelanzeige | ❏ Sammelanzeige | mit Wirkung vom: _________________ | |
| Dies ist Teilanzeige Nr. ___ von insgesamt ___ Teilanzeigen. | |||
| 1. Art der Anzeige 15 |
| ❏ Qualifizierte Beteiligung ( § 21 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 3 KMAG) |
| ❏ Enge Verbindung ( § 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 KMAG) |
| 2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei Abgabe einer Einzelanzeige) | ||
| ❏ Entstehen | ❏ Veränderung | ❏ Beendigung |
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3. Anteilseigner 1, 16 | ||
| ❏ CRR-Kreditinstitut ( § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) | ❏ Wertpapierinstitut ( § 2 Abs. 1 WpIG) | ❏ E-Geld-Institut ( § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
| ❏ sonstiges Kreditinstitut ( § 1 Abs. 1 KWG) | ❏ Finanzdienstleistungsinstitut ( § 1 Abs. 1a KWG) | ❏ Kapitalverwaltungsgesellschaft ( § 17 KAGB) |
| ❏ Finanzinstitut ( Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR17) | ❏ Finanzunternehmen ( § 1 Abs. 3 KWG) | ❏ Anbieter von Nebendienstleistungen ( Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR) |
| ❏ Finanzholding-Gesellschaft ( Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) | ❏ gemischte Finanzholding-Gesellschaft ( Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) | ❏ Versicherungsunternehmen ( § 7 Nr. 33 VAG) |
| ❏ Versicherungsunternehmen eines Drittstaats ( § 7 Nr. 34 VAG) | ❏ Versicherungs-Holdinggesellschaft ( § 7 Nr. 31 VAG) | ❏ Zahlungsinstitut ( § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
| ❏ Kryptowerte-Dienstleister ( § 2 Abs. 4 Nr. 3 KMAG) | ❏ Emittent von ART ( § 2 Abs. 4 Nr. 1 KMAG) | ❏ Sonstiger Anteilseigner |
| ❏ sonstiges Unternehmen | ||
| ___________________________________________________ Name/Firma und Rechtsform des Anteilseigners (lt. Registereintragung)/Geburtsdatum bei natürlichen Personen | ________________ Identnummer (falls bekannt) | |||||
| ________________ PLZ 2 | ________________ Sitz | ________________ | ________________ Land | |||
| ________________ Register-Nr./Amtsgericht2 | ________________ Rechtsträgerkennung3 | ________________ Wirtschaftszweig4 | ________________ Servicenummer5 | |||
| 4. Nur auszufüllen bei der Anzeige eines Schwesterunternehmens | ||||||
| ___________________________________________________ Firma und Rechtsform des Schwesterunternehmens (lt. Registereintragung) | ________________ Identnummer (falls bekannt) | |||||
| ________________ PLZ2 | ________________ Sitz | ________________ | ________________ Land | |||
| ________________ Register-Nr./Amtsgericht2 | ________________ Rechtsträgerkennung3 | ________________ Wirtschaftszweig4 | ________________ Servicenummer5 | |||
| 5. Angaben zu den Beteiligungsquoten 6, 7 | ||||||
| Wird durch die BBk ausgefüllt |
Firma8, |
Kapitalanteil9, 10 |
Kapital des Unternehmens11 Tsd. Euro |
Stimmrechtsanteil10, 12 in Prozent |
Verhältnis | |
|
In |
In Tsd. | |||||
| Der Anteilseigner hält an dem Institut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von ___ Prozent. | ||||||
| 6. Weitere Angaben Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen Die Beteiligung an dem Institut wird von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen gehalten | |||
| ❏ ja | |||
| Falls "ja" angekreuzt wurde, sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen. | |||
| Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden | |||
| ❏ Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden: | |||
|
_______________________________________________ | |||
| ________________ Sachbearbeiter/in | ________________ Telefon-Nr. | ________________ | |
| ________________ Ort/Datum | ________________ Firma/Unterschrift | ||
|
Fußnoten: 1 Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. Die Auswahl "sonstiger Anteilseigner" ist nur für Anteilseigner ohne Unternehmenseigenschaft zu treffen. 2 Nur bei inländischen Anteilseignern anzugeben. 3 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer "Legal Entity Identifier" (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind ebenfalls zu berücksichtigen. 4 Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend "Kundensystematik für die Bankenstatistik". 5 Servicefeld für die elektronische Einreichung. 6 Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt in der ersten Zeile mit dem anzuzeigenden Anteilseigner laut Nummer 3 und endet mit dem anzeigepflichtigen Institut nach § 2 Abs. 4 KMAG. In der ersten Zeile ist neben der Firma des Anteilseigners lediglich dessen Verhältnis zum Institut nach § 2 Abs. 4 KMAG anzugeben. Ab der zweiten Zeile sind auch die Angaben zu den Anteilen auszufüllen. 7 Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal drei Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als drei Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist Nummer 5 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen. Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
8 Zu dem unter Nummer 3 angezeigten Anteilseigner müssen die Angaben zum Unternehmen [Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Land; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer], die schon unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Anteilseigners muss eingetragen werden. 9 Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Fremdwährungsbeträge sind in Euro umzurechnen. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. 10 Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Anteilseigners der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten). 11 Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. 12 Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. 13 Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen des anzeigepflichtigen Zahlungsinstituts, ist "Mutter" einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen. 14 Namensaktien, Vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung. 15 Mehrfachauswahl ist zulässig. 16 Bei der Anzeige eines Schwesterunternehmens sind die Angaben zum gemeinsamen Mutterunternehmen unter Nummer 3 zu machen. 17 Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Diese Seite ist nicht mit einzureichen. | |||
| Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz 3 und § 4 Absatz 3 Satz 2) |
| Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen A, B | |||||||||||||
| Unternehmensliste C | |||||||||||||
| wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt Ident-Nr. |
Nr. |
Firma, Rechtsform, | Kapital des Unternehmens11 |
Verhältnis | |||||||||
|
Tsd. Euro | Fremdwährung | ||||||||||||
|
Währung |
Tsd. | ||||||||||||
| Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Institut beträgt ___ Prozent. | |||||||||||||
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Beteiligungsstruktur C | |||||||
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Beteiligtes |
Beteiligungsunternehmen |
Besonderer |
ArtE |
Kapitalanteil9, 10 |
Stimmrechtsanteil10, 12 in Prozent |
beherrschender EinflussF | |
|
in Prozent |
in Tsd. Euro | ||||||
| Fußnoten:
A Sofern die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen beigefügt ist, sind in Nummer 4 des Hauptvordrucks der aktivischen Beteiligung bzw. in Nummer 5 des Hauptvordrucks der passivischen Beteiligung keine Angaben zu machen. B Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Zahlungsinstitut zum Beteiligungsunternehmen (bei aktivischer Beteiligung) bzw. vom Anteilseigner zum Zahlungsinstitut oder vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen (bei passivischer Beteiligungsanzeige), so ist nur eine Anzeige mit einer Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen einzureichen, die alle vorhandenen Beteiligungsketten darstellt. C Die Unternehmensliste enthält alle Unternehmen, die in der Beteiligungsstruktur vorkommen. Das anzeigepflichtige Zahlungsinstitut steht bei aktivischen Beteiligungen immer an erster Stelle, bei passivischen an letzter Stelle. Bei der Anzeige von Schwesterunternehmen steht das gemeinsame Mutterunternehmen an erster und das Schwesterunternehmen an letzter Stelle. Die Anzahl der Zeilen in der Unternehmensliste und der Beteiligungsstruktur ist bei Bedarf beliebig erweiterbar. D Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Zahlungsinstituts, ist "Tochter" einzutragen. Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen, ist "Mutter" einzutragen; bei Unternehmensbeziehungen zu Schwesterunternehmen ist "Schwester" einzutragen. E Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte "besonderer Vermittler" die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte "Art" ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig. |
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Verhältnis |
besondere Position |
Spalte Art |
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG | Dritter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder) |
"T" |
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG | Sicherungsnehmer |
"S" |
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG | Nießbrauchsgeber |
"N" |
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG | Erklärungsempfänger |
"E" |
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG | Vertretener im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG |
"V" |
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG | auf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG |
"A" |
| § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG | Verwahrung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG |
"W" |
| § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG | Dritter im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG |
"D" |
| Unterbeteiligungsverhältnis | Hauptbeteiligter |
"H" |
| Zusammenwirken in sonstiger Weise | Vermittelnder |
"Z" |
| F Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/ oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen.
Die Fußnoten 2 bis 11 entsprechen den Fußnoten auf Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige). Diese Seite ist nicht mit einzureichen. |
| Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 und 2) |
| Aktivische Beteiligungsanzeige | ||||
| Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung __________________ | |||
|
Institut: __________________ | ||||
| ❏ Einzelanzeige | ❏ Sammelanzeige | mit Wirkung vom: __________________ | ||
| Dies ist Teilanzeige Nr. ___ von insgesamt ___ Teilanzeigen. | ||||
| 1. Art der Anzeige | ||||
| ❏ Qualifizierte Beteiligung ( § 21 Abs. 2 Nr. 2 KMAG) | ||||
| ❏ Enge Verbindung ( § 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 KMAG) | ||||
| 2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei Abgabe einer Einzelanzeige) | ||
| ❏ Entstehen | ❏ Veränderung | ❏ Beendigung |
|
3. Beteiligungsunternehmen 1 | ||
| ❏ CRR-Kreditinstitut ( § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) | ❏ Wertpapierinstitut ( § 2 Abs. 1 WpIG) | ❏ E-Geld-Institut ( § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
| ❏ sonstiges Kreditinstitut ( § 1 Abs. 1 KWG) | ❏ Finanzdienstleistungsinstitut ( § 1 Abs. 1a KWG) | ❏ Kapitalverwaltungsgesellschaft ( § 17 KAGB) |
| ❏ Finanzinstitut ( Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR15) | ❏ Finanzunternehmen ( § 1 Abs. 3 KWG) | ❏ Anbieter von Nebendienstleistungen ( Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR) |
| ❏ Finanzholding-Gesellschaft ( Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) | ❏ gemischte Finanzholding-Gesellschaft ( Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) | ❏ Versicherungsunternehmen ( § 7 Nr. 33 VAG) |
| ❏ Versicherungsunternehmen eines Drittstaats ( § 7 Nr. 34 VAG) | ❏ Versicherungs-Holdinggesellschaft ( § 7 Nr. 31 VAG) | ❏ Zahlungsinstitut ( § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
| ❏ Kryptowerte-Dienstleister ( § 2 Abs. 4 Nr. 3 KMAG) | ❏ Emittent von ART ( § 2 Abs. 4 Nr. 1 KMAG) | ❏ Sonstiger Anteilseigner |
| ❏ sonstiges Unternehmen |
| ___________________________________________________ Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung) | ________________ Identnummer (falls bekannt) | ||
| ________________ PLZ2 | ________________ Sitz | ________________ | ________________ Land |
| ________________ Register-Nr./Amtsgericht2 | ________________ Rechtsträgerkennung3 | ________________ Wirtschaftszweig4 | ________________ Servicenummer5 |
| 4. Angaben zu den Beteiligungsquoten 6, 7 | |||||||
|
Wird durch |
Firma8, |
Kapitalanteil9, 10 |
Kapital des Unternehmens11 |
Stimmrechtsanteil10, 12 |
Verhältnis | ||
|
In Prozent | In Tsd. Euro | ||||||
|
Nennwert16 |
Buchwert17 | ||||||
| Der Anteilseigner hält an dem Institut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von ___ Prozent. | |||||||
| ____________________________________________________________________________________________________________________ Besondere Bemerkungen14 | ||
| ________________ Sachbearbeiter/in | ________________ Telefon-Nr. | ________________ |
| ________________ Ort/Datum | ________________ Firma/Unterschrift | |
| Fußnoten:
1 Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante zu wählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. 2 Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben. 3 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer "Legal Entity Identifier" (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind ebenfalls zu berücksichtigen. 4 Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend "Kundensystematik für die Bankenstatistik". 5 Servicefeld für die elektronische Einreichung. 6 Für mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der unmittelbar gehaltenen Beteiligung des anzeigepflichtigen Instituts und endet mit dem anzuzeigenden mittelbar gehaltenen Beteiligungsunternehmen unter Nummer 3. 7 Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal vier Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als vier Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist Nummer 4 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen. Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
8 Zu dem unter Nummer 3 angegebenen Unternehmen müssen die weiteren Angaben [Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer], die schon unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Unternehmens muss eingetragen werden. 9 Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. 10 Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten). 11 Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. 12 Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. 13 Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist "Tochter" einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen. 14 Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung. 15 Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 16 Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. 17 Der Buchwert ist entsprechend dem vom Institut angewandten Buchführungsstandard (beispielsweise HGB, IFRS oder US GAAP) zu ermitteln. | ||
| Anlage 4 (zu § 7 Absatz 1) |
| Anzeige von Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern | ||
| Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung ________________ |
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| 1. Angaben zur Person | |||
| ❏ Herr | ❏ Frau | ||
| ____________________________________________________________________________________________________________________ Nachname, sämtliche Vornamen | |||
| ________________ Geburtsdatum | ________________ Geburtsort | ||
| ____________________________________________________________________________________________________________________ Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) | |||
| ________________ als Geschäftsleiter/in1 tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts [lt. Registereintragung] mit PLZ) | ________________ Identnummer (falls bekannt) | ||
| 2. | Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen | ||||
| ❏ | Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG, Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a KWG, Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR2, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG, Wertpapierinstitut gem. § 2 Abs. 1 WpIG oder Institut gem. § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 KMAG) | ❏ sonstigen Unternehmen | |||
| mit Wirkung vom: _________ | |||||
| ❏ | Beginn der zusätzlichen Tätigkeit | ||||
| ❏ | Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit | ||||
| ❏ | als Geschäftsleiter/in | ❏ als Aufsichtsratsmitglied | ❏ | als Verwaltungsratsmitglied | |
| ❏ | als Mitglied des Beirats3 | ||||
| ____________________________________________________________________________________________________________________ Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt) |
|
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____________________________________________________________________________________________________________________ |
| 3. Angaben zur zeitlichen Beanspruchung aufgrund der Nebentätigkeit (ggf. auf gesondertem Blatt auszuführen) |
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| ____________________________________________________________________________________________________________________ Ort/Datum eigenhändige Unterschrift Geschäftsleiter/in1 |
| 1 oder als für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortliche Person
2 Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 3 Mandate in Beiräten sind anzugeben, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entsprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind. |
| Anlage 5 (zu § 7 Absatz 2) |
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Beteiligungen von Geschäftsleitern und den für die Geschäftsleitung des Instituts
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| Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung _________________ |
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| ❏ Herr | ❏ Frau | ||
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____________________________________________________________________________________________________________________ | |||
| _________________ Geburtsdatum | _________________ Geburtsort | _________________ Servicenummer | |
| ____________________________________________________________________________________________________________________ Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) | |||
| _________________ als Geschäftsleiter/in1 tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts [lt. Registereintragung] mit PLZ) | _________________ BAK-Nummer (sechsstellig), Identnummer (falls bekannt) | ||
| 1. Anlass der Anzeige | |||
| ❏ Übernahme | ❏ Veränderung | ❏ Aufgabe | mit Wirkung vom: _________________ |
| 2. Beteiligungsunternehmen 3 | |||
| ❏ CRR-Kreditinstitut ( § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) | ❏ Wertpapierinstitut ( § 2 Abs. 1 WpIG) | ❏ E-Geld-Institut ( § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) | |
| ❏ sonstiges Kreditinstitut ( § 1 Abs. 1 KWG) | ❏ Finanzdienstleistungsinstitut ( § 1 Abs. 1a KWG) | ❏ Kapitalverwaltungsgesellschaft ( § 17 KAGB) | |
| ❏ Finanzinstitut ( Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR4) | ❏ Finanzunternehmen ( § 1 Abs. 3 KWG) | ❏ Anbieter von Nebendienstleistungen ( Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR) | |
| ❏ Finanzholding-Gesellschaft ( Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) | ❏ gemischte Finanzholding Gesellschaft ( Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) | ❏ Versicherungsunternehmen ( § 7 Nr. 33 VAG) | |
| ❏ Versicherungsunternehmen eines Drittstaats ( § 7 Nr. 34 VAG) | ❏ Versicherungs-Holdinggesellschaft ( § 7 Nr. 31 VAG) | ❏ Zahlungsinstitut ( § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG) | |
| ❏ Kryptowerte-Dienstleister ( § 2 Abs. 4 Nr. 3 KMAG) | ❏ Emittent von ART ( § 2 Abs. 4 Nr. 1 KMAG) | ❏ Sonstiger Anteilseigner | |
| ❏ sonstiges Unternehmen |
| _________________ Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung) | _________________ Identnummer (falls bekannt) | ||
| _________________ PLZ5 | _________________ Sitz | _________________ Land | |
| _________________ Register-Nr./Amtsgericht5 | _________________ Rechtsträgerkennung6 | _________________ Wirtschaftszweig7 | _________________ Servicenummer2 |
3. Angaben zu den Beteiligungsquoten8
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wird durch die Ident-Nr. | Kapitalanteil9 | Kapital des Unternehmens 10 in Tsd. Euro | Stimmrechtsanteil11 in Prozent | ||||||||
| in Prozent | in Tsd. Euro | ||||||||||
| ____________________________________________________________________________________________________________________ Besondere Bemerkungen12 | ||
| _________________ Sachbearbeiter/in | _________________ Telefon-Nr. | _________________ |
| _________________ Ort/Datum | _________________ eigenhändige Unterschrift Geschäftsleiter/in1 | |
| Fußnoten:
1 oder als für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortliche Person oder, soweit es sich um ein Unternehmen handelt, das neben der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgeht, als für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortliche Person. 2 Servicefeld für die elektronische Einreichung. 3 Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. 4 Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 5 Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben. 6 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer "Legal Entity Identifier" (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind ebenfalls zu berücksichtigen. 7 Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend "Kundensystematik für die Bankenstatistik". 8 Für Beteiligungsstrukturen, in denen Treuhandverhältnisse vorkommen, ist neben dem Hauptvordruck die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen einzureichen. In diesem Fall ist Nummer 3 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. 9 Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. 10 Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. 11 Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. 12 Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung. Diese Seite ist nicht mit einzureichen. | ||
| ENDE | |