Erste Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Vergabegesetz-Durchführungsverordnung
- Brandenburg -
Vom 6. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 68 vom 11.12.2017)
Auf Grund des § 14 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vom 29. September 2016 (GVBl. I Nr. 21) in Verbindung mit § 2 der Brandenburgischen Vergabegesetz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 29. März 2012 (GVBl. II Nr. 22), der durch Verordnung vom 18. April 2017 (GVBl. II Nr. 22) geändert worden ist, verordnet der Minister für Wirtschaft und Energie:
Die Brandenburgische Vergabegesetz-Durchführungsverordnung vom 16. Oktober 2012 (GVBl. II Nr. 85) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 sowie nach § 4 Absatz 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder die Vorlage von Bescheinigungen Dritter" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 6 Absatz 2" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann auf Ersuchen eines Auftraggebers oder eines Unternehmens allgemeine Vereinbarungen über Arbeitsentgelte daraufhin prüfen, welches Bruttostundenentgelt sich aus Leistungsentgelten und anderen Entgeltarten allein oder in Kombination mit Entgelten für Arbeit je Zeiteinheit ergibt. Die Vergabestellen können sich auf das Ergebnis stützen, auch wenn sie nicht selbst die Prüfung beantragt haben. Sie melden Hinweise auf ein möglicherweise fehlerhaftes Prüfergebnis dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274, 2278)" durch die Wörter "des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3063)" durch die Wörter "Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923)" durch die Wörter "Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
"das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist;".
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " § 8 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 3" und die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter " § 3 Absatz 7 Satz 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 7 Satz 4" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Soweit Auftraggeber im Sinne von § 1 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes Aufträge vergeben, gilt über die Absätze 1 und 2 hinaus das Brandenburgische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (GVBl. I Nr. 21) geändert worden ist, für diese sinngemäß. | "(3) Soweit Auftraggeber im Sinne von § 2 Absatz 4 des Brandenburgischen Vergabegesetzes Aufträge vergeben, gilt über die Absätze 1 und 2 hinaus das Brandenburgische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 22) geändert worden ist, für diese sinngemäß." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 6 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A vom 31. Juli 2009, BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009" durch die Wörter " § 6b der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A vom 1. Juli 2016, BAnz. AT 01.07.2016 B4" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Zulassung eines weiteren Verzeichnisses als Verzeichnis über geeignete Unternehmen oder von Sammlungen von Nachweisen im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes setzt voraus, dass | "Die Zulassung von Sammlungen von Eignungsnachweisen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes setzt voraus, dass". |
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. die Nachweise, die zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht älter als zwei Monate sein dürfen, mindestens einmal jährlich verlangt, im Original angefordert und auf Echtheit geprüft werden und zu keinem Zeitpunkt der Gültigkeit der Eintragung älter als zwölf Monate sind; | "5. die Sammlungen den inhaltlichen Anforderungen des § 48 Absatz 8 der Vergabeverordnung entsprechen;" |
cc) Nummer 6
6. sich die Prüfung mindestens auf die Registereintragung (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder vergleichbares Register eines EU-Mitgliedstaates), im Inland die Gewerbezentralregisterauszüge 3 und 4, die steuerliche Unauffälligkeit, die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft, die Beitragspflichterfüllung gegenüber gesetzlichen und allgemeinverbindlichen tariflichen Sozialkassen, etwaige gewerberechtliche oder handwerksrechtliche Voraussetzungen und, soweit nicht vorausgesetzt, Meisterinnen- oder Meisterbrief, Ingenieurzeugnis des betroffenen Gewerks, das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung, eine Konzernzugehörigkeit bezieht;
wird aufgehoben.
dd) Die Nummern 7 bis 14 werden die Nummern 6 bis 13.
6. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Liegen die Voraussetzungen des § 9 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vor, ist der Bewerber oder Bieter von öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046, 3050) geändert worden ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in der Regel von der Vergabe auszuschließen. | "Liegen die Voraussetzungen des § 10 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vor, ist der Bewerber oder Bieter von öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 2 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in der Regel von der Vergabe auszuschließen." |
7. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 6 Absatz 2" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 172053
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