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BerlAVG - Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz
- Berlin -

Vom 22. April 2020
(GVBl. Nr. 18 vom 30.04.2020 S. 276; 08.12.2022 S. 718 umwelt-online.de/preview/222705" target="_blank"> 22; 02.07.2026 S. 538 26)
Gl.-Nr.: 7102-9



Archiv: 2010

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Zweck des Gesetzes 26

(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für kleine und mittelständische Unternehmen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu verbessern und soziale, beschäftigungspolitische sowie umweltbezogene Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der §§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu fördern.

(2) Die Umsetzung sozialer, beschäftigungspolitischer und umweltbezogener Aspekte erfolgt auf der Grundlage von Vergabebestimmungen gemäß Abschnitt 2 sowie Ausführungsbedingungen gemäß Abschnitt 3 dieses Gesetzes.

§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich 26

(1) Das Land Berlin als öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergibt öffentliche Aufträge an geeignete Unternehmen nach Maßgabe der Abschnitte 2 bis 4 dieses Gesetzes.

(2) Juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 99 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Land Berlin zuzurechnen sind und die den Bestimmungen des § 55 der Landeshaushaltsordnung unterliegen, sowie Eigenbetriebe gemäß dem Eigenbetriebsgesetz vergeben öffentliche Aufträge an geeignete Unternehmen nach Maßgabe der Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes.

(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 99 Nummer 2 und 3, § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Land Berlin zuzurechnen sind und die nicht den Bestimmungen des § 55 der Landeshaushaltsordnung unterliegen, vergeben öffentliche Aufträge an geeignete Unternehmen nach Maßgabe der Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes, sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet.

(4) Juristische Personen des privaten Rechts gemäß § 99 Nummer 2 sowie § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Land Berlin zuzurechnen sind, vergeben öffentliche Aufträge an geeignete Unternehmen nach Maßgabe der Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes, sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet.

(5) Das Land Berlin wirkt im Rahmen seiner Befugnisse darauf hin, dass die Regelungen des Abschnitts 2 auch von den öffentlichen Auftraggebern gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 angewendet werden.

§ 3 Sachlicher Anwendungsbereich 26

(1) Dieses Gesetz ist von den öffentlichen Auftraggebern gemäß § 2 innerhalb der auch insoweit geltenden Grenzen des persönlichen Anwendungsbereichs auf alle öffentlichen Aufträge und Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und auf alle öffentlichen Aufträge und Rahmenvereinbarungen über Liefer- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) anzuwenden, es sei denn,

  1. es handelt sich um vergaberechtsfreie Aufträge gemäß §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
  2. der öffentliche Auftrag wird zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten an eine zentrale Beschaffungsstelle im Sinne des § 120 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vergeben,
  3. der Auftraggeber muss die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers anerkennen, um seinen Bedarf decken zu können,
  4. der Bedarf des Auftraggebers kann nicht gedeckt werden, wenn
    im Rahmen einer Markterkundung oder mangels zuschlagsfähiger Angebote festgestellt wird, dass im Hinblick auf die verpflichtende Vereinbarung der Vertragsbedingungen gemäß § 15 voraussichtlich keine wertbaren Angebote abgegeben werden. Dieses ist in jedem Einzelfall zu begründen und zu dokumentieren.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 sowie in den Ausführungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung genannten Auftragswerten gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der tariflichen Entlohnung nach § 9 dieses Gesetzes für alle zu vergebenden öffentlichen Aufträge. Die Wertgrenzen nach Absatz 1, Unteraufträge nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6c sowie nach den Ausführungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung stehen der Anwendung der Tariftreueverpflichtung nicht entgegen; diese findet ab einem Wert des Auftrags und des Unterauftrags von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer Anwendung.

(3) Die Erfüllung der Zwecke beziehungsweise Maßgaben dieses Gesetzes steht den Anforderungen aus § 7 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung nicht entgegen.

§ 4 Bündelung von Beschaffungsbedarfen mehrerer öffentlicher Auftraggeber

Bei der Bündelung von Beschaffungsbedarfen mehrerer öffentlicher Auftraggeber ist mit öffentlichen Auftraggebern, die nicht in den Anwendungsbereich des § 2 fallen, vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Einigung darüber anzustreben, dass die Vergabebestimmungen des Abschnitts 2 und die Ausführungsbedingungen des Abschnitts 3 bei der Beschaffung Anwendung finden sollen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann von der Anwendung der Abschnitte 2 und 3 abgesehen werden; die Gründe für die fehlende Einigung sind zu dokumentieren.

Abschnitt 2
Vergabebestimmungen

§ 5 Berücksichtigung mittelständischer und anderer besonderer Interessen 26

(1) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen nach Maßgabe des § 97a Absatz 2 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen vergeben werden.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber sollen geeignete junge, kleine und mittlere Unternehmen, Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe bei Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben gemäß Unterschwellenvergabeordnung beziehungsweise bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben gemäß Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A Abschnitt 1 in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe auffordern.

(3) Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach den jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften sind die besonderen Umstände von jungen, kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen.

§ 6 Wertung unangemessen niedriger Angebote bei der Vergabe, Bestbieterprinzip 26

(1) Erscheint bei der Vergabe von Leistungen ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vor Ablehnung dieses Angebotes vom Bieter Aufklärung, insbesondere durch Anforderung der Kalkulationsunterlagen.

(2) Im Fall der transparenten Forderung von Eigenerklärungen fordert der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nach Wertung der Teilnahmeanträge oder der Angebote die Nachweise von dem/den Unternehmen an, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen beziehungsweise die für den Zuschlag vorgesehen sind. Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 56 und 57 der Vergabeverordnung beziehungsweise §§ 41 und 42 der Unterschwellenvergabeordnung entsprechend.

§ 7 Bedarfsermittlung, Leistungsanforderungen und Zuschlagskriterien im Rahmen der umweltverträglichen Beschaffung 26

(1) Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Leistungsanforderungen soll umweltfreundlichen und energieeffizienten Produkten, Materialien und Verfahren der Vorzug gegeben werden. Öffentliche Auftraggeber haben im Rahmen von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen dafür Sorge zu tragen, dass bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Gütern sowie durch die Ausführung der Leistung bewirkte negative Umweltauswirkungen möglichst vermieden werden. Bei der Wertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote im Sinne von § 127 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die vollständigen Lebenszykluskosten grundsätzlich zu berücksichtigen.

(2) Der Senat wird nach Vorlage durch die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den für die öffentliche Auftragsvergabe zuständigen Senatsverwaltungen ermächtigt, die Anforderungen nach Absatz 1 durch Verwaltungsvorschriften für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge zu konkretisieren und verbindliche Regeln dazu aufzustellen, auf welche Weise die Anforderungen im Rahmen der Planung, der Leistungsbeschreibung und der Zuschlagserteilung zu berücksichtigen sind. Durch Verwaltungsvorschrift soll auch bestimmt werden, in welcher Weise die vollständigen Lebenszykluskosten einer Baumaßnahme, eines Produkts oder einer Dienstleistung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zu ermitteln sind. Bei der Wertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote im Sinne von § 127 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die vollständigen Lebenszykluskosten des Produkts oder der Dienstleistung zu berücksichtigen. Verantwortlich für diese Betrachtung ist die ausschreibende Stelle. Die Verwaltungsvorschriften sollen spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben werden.

§ 8 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen 26

(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen, hergestellt oder weiterverarbeitet worden sind.

(2) Aufträge über Leistungen, die Waren oder Warengruppen enthalten, bei denen eine Gewinnung, Herstellung oder Weiterverarbeitung unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen in Betracht kommt, sollen nur an Auftragnehmer vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichtet haben, die Leistung nachweislich unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen zu erbringen. Satz 1 gilt entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden.

(3) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Vorgaben gemäß Absatz 2, insbesondere über die Bestimmung der Waren und Warengruppen, der Länder oder Gebiete, die im Hinblick auf eine Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen in Betracht kommen, sowie zur Nachweisführung zu erlassen.

Abschnitt 3
Ausführungsbedingungen

§ 9 Mindeststundenentgelt, Tariftreue umwelt-online.de/preview/222705" target="_blank"> 22 26

(1) Öffentliche Aufträge werden an Auftragnehmer nur vergeben, wenn diese sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,

  1. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,
  2. sofern sich der Sitz des Unternehmens im Inland befindet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrags zu gewähren, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist. Bestehen Tarifverträge unterschiedlichen Inhalts mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich, sind die Regelungen des in entsprechender Anwendung von § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes repräsentativeren Tarifvertrags maßgeblich. Diese Verpflichtungen gelten auch für Auftragnehmer mit Sitz im Ausland,
  3. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in Höhe von 14,84 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2027 in Höhe von 15,58 Euro brutto zu entrichten.

Treffen den Auftragnehmer mehr als nur eine dieser Verpflichtungen, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils günstigste Regelung maßgeblich. Diese Verpflichtungen gelten nicht, soweit die Leistungen von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Verleihern von Arbeitskräften im Ausland erbracht werden.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Vorlage durch die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Bauwesen sowie der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung, die Höhe des nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu zahlenden Entgelts festzusetzen, sofern dies wegen veränderter wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse erforderlich ist. Ändern sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und schlägt darüber hinaus die Mindestlohnkommission eine Erhöhung des allgemeinen Mindestlohnes vor, soll das Mindestentgelt entsprechend prozentual erhöht werden. Zudem wird bei der Ermittlung des Mindestentgeltes die prozentuale Veränderungsrate zwischen dem zuletzt veröffentlichten Quartalsindex der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland und dem entsprechenden Index aus dem Quartal, in dem die letzte Erhöhung des Vergabemindestentgelts erfolgte, berücksichtigt. Das Mindestentgelt darf den allgemeinen Mindestlohn um höchstens bis zu 1,50 Euro übersteigen. Höchstens entspricht das Mindestentgelt dem Betrag, der erforderlich ist, um nach 45-jähriger sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung eine Altersrente ohne Aufstockung aus weiteren Sozialsystemen zu ermöglichen, mindestens jedoch dem allgemeinen Mindestlohn.

(3) Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für die öffentliche Auftragsvergabe zuständigen Senatsverwaltungen Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu erlassen, insbesondere über das Verfahren zur Feststellung sowie über die Bekanntgabe der jeweils anwendbaren Tarifverträge.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für

  1. Lieferaufträge im Sinne des § 103 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
  2. Dienstleistungsaufträge im Sinne des § 103 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, für die ein Leistungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen vereinbart wird.

§ 10 Öffentliche Personennahverkehrsdienste

Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen nach § 128 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben öffentliche Auftraggeber gemäß § 2 Aufträge über öffentliche Personennahverkehrsdienste, wenn sich die Auftragnehmer bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) bei der Ausführung dieser Dienste mindestens nach den hierfür jeweils geltenden Entgelttarifen zu entlohnen. Die öffentlichen Auftraggeber bestimmen in der Bekanntmachung der Ausschreibung sowie in den Vergabeunterlagen den oder die einschlägigen Tarifverträge nach Satz 1 nach billigem Ermessen und vereinbaren eine dementsprechende Lohngleitklausel für den Fall einer Änderung der Tarifverträge während der Vertragslaufzeit. Außerdem sind insbesondere die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) zu beachten.

§ 11 Besondere Ausführungsbedingungen

(1) Im Rahmen von Ausführungsbedingungen im Sinne von § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können weitergehende Gesichtspunkte bei der Erbringung von Leistungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf Kriterien des fairen Handels, der Barrierefreiheit sowie zur Berücksichtigung sozialer oder beschäftigungspolitischer Belange.

(2) Der Senat wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Bestimmungen gemäß Absatz 1, insbesondere in Form von Vertragsbedingungen, zu erlassen.

§ 12 Umweltverträglichkeit

(1) Die öffentlichen Auftraggeber können Ausführungsbedingungen im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit im Sinne von § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festlegen, um bei der Auftragsausführung ergänzende umweltbezogene Pflichten vorzugeben.

(2) Der Senat wird nach Vorlage durch die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den für die öffentliche Auftragsvergabe zuständigen Senatsverwaltungen ermächtigt, die Anforderungen nach § 12 durch Verwaltungsvorschriften für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge zu konkretisieren und verbindliche Regeln aufzustellen, auf welche Weise die Anforderungen im Rahmen der ergänzenden Verpflichtungen zur Ausführung zu berücksichtigen sind. Die Verwaltungsvorschriften sollen spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben werden.

§ 13 Frauenförderung

Bei allen Vergabeverfahren, auf die § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, ist von den Bietenden eine Erklärung zur Förderung von Frauen entsprechend den dazu erlassenen Regelungen in der jeweils geltenden Frauenförderverordnung abzugeben.

§ 14 Verhinderung von Benachteiligungen

Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen nach § 128 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden öffentliche Aufträge an Auftragnehmer nur vergeben, wenn diese sich vertraglich verpflichten, bei der Auftragsdurchführung

  1. die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteiligungsverbote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten,
  2. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.

Abschnitt 4
Verfahrensregelungen

§ 15 Vertragsbedingungen 26

(1) Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren mit den Auftragnehmern Vertragsbedingungen

  1. über die Einhaltung der Vergabebestimmungen gemäß §§ 7 und 8 sowie der Ausführungsbedingungen gemäß §§ 9 bis 14, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen,
  2. über die Kontrolle der Maßnahmen gemäß §§ 7 bis 13 sowie die Mitwirkung des Auftragnehmers daran,
  3. über die Gestattung des Zugangs zu oder über die Übermittlung von vollständigen und prüffähigen Unterlagen gemäß § 16 Absatz 4,
  4. über die folgenden Sanktionsmöglichkeiten für den Fall, dass ein Auftragnehmer schuldhaft gegen seine nach § 15 vereinbarten Verpflichtungen verstößt:
    1. die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe,
    2. die Berechtigung, vom Vertrag zurückzutreten,
    3. die Berechtigung, den Vertrag zu kündigen und,

      soweit dies nach Art der Leistung und Leistungserbringung möglich ist,

    4. die Berechtigung, den vereinbarten Leistungspreis zu mindern, und
    5. die Zahlung von Schadenersatz,
  5. über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bedingungen im Rahmen der Vertragserfüllung,
  6. auf Grund derer Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften vertraglich zur Einhaltung der Vertragsbedingungen gemäß den Nummern 1 bis 6 zu verpflichten sind, ausgenommen
    1. der betreffende Unterauftrag ist vergaberechtsfrei im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
    2. der Auftragnehmer muss die Vertragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen, um die Leistung erfüllen zu können,
    3. der betreffende Unterauftrag unterschreitet im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).

Dies gilt nicht für die Tariftreue gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2, die ab einem Auftragswert von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtend mit Unterauftragnehmern oder Verleihern von Arbeitskräften zu vereinbaren ist. Dabei hat der jeweils einen Auftrag weiter Vergebende die jeweils dokumentierte Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die jeweils beteiligten Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sicherzustellen.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren vertraglich für den Fall, dass ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach Absatz 1 vereinbarten Verpflichtungen verstößt, dass diese dem Auftragnehmer zugerechnet werden.

(3) Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a), d) und e) sowie Absatz 2 sind bei Ausführungsbedingungen gemäß § 14 nicht anzuwenden.

(4) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung Verwaltungsvorschriften zur Verwendung bestimmter Formblätter gemäß Absatz 1 zu erlassen.

§ 16 Kontrolle 26

(1) Vergebene öffentliche Aufträge sind im Umfang des § 15 Absatz 1 Nummer 2 stichprobenartig auf die Einhaltung der nach § 15 vereinbarten Vertragsbedingungen zu kontrollieren. Die Kontrollen sollen zehn Prozent der unter den Voraussetzungen des Satzes 1 in einem Kalenderjahr vergebenen Aufträge erfassen. Satz 2 gilt jeweils getrennt für die Senats- und Bezirksverwaltungen, für die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten und für die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe.

(2) Für die öffentlichen Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 1 werden die Kontrollen zentral von der zentralen Kontrollgruppe durchgeführt. Den öffentlichen Auftraggebern steht es frei, eigene Kontrollen durchzuführen. Die zentrale Kontrollgruppe kann von den öffentlichen Auftraggebern gemäß § 2 Absatz 1 eine Aufstellung über von diesen vergebene öffentliche Aufträge verlangen. Die öffentlichen Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 1 sind verpflichtet, der zentralen Kontrollgruppe diejenigen Vergabeunterlagen über vergebene öffentliche Aufträge zu übermitteln, die für eine Kontrolle gemäß Absatz 1 erforderlich sind. Die zentrale Kontrollgruppe teilt dem öffentlichen Auftraggeber das Ergebnis ihrer Kontrollen mit und spricht eine Handlungsempfehlung aus.

(3) Die zentrale Kontrollgruppe unterstützt die öffentlichen Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 bei der Kontrolle gemäß Absatz 1. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Im Rahmen der Kontrolltätigkeit durch die öffentlichen Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe überlässt beziehungsweise übermittelt der zu kontrollierende Auftragnehmer beziehungsweise Unterauftragnehmer die zur schlüssigen Kontrolle auf Einhaltung der jeweiligen Vertragsbedingung notwendigen Unterlagen zur Einsichtnahme. Die für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen werden bereits gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 zwischen Auftragnehmer und öffentlichem Auftraggeber vertraglich festgelegt.

(5) Die öffentlichen Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe entscheiden jeweils unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darüber, ob der Einblick nach Absatz 4 durch Anforderung der erforderlichen Unterlagen oder einen Einblick in die Unterlagen vor Ort erfolgt. Werden die Unterlagen von den den Auftrag ausführenden Unternehmen angefordert, sind diese Unterlagen zu bezeichnen und es ist die Form der Übermittlung anzugeben.

(6) Liegen einem öffentlichen Auftraggeber oder der zentralen Kontrollgruppe Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Auftragnehmers, Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften gegen Mindestarbeitsbedingungen gemäß 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor, ist unverzüglich die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung zu benachrichtigen.

(7) Liegen einem öffentlichen Auftraggeber oder der zentralen Kontrollgruppe hinreichende Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund von Hinweisen Dritter, für einen Verstoß eines Auftragnehmers, Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften gegen die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsbedingungen vor, ist grundsätzlich eine Kontrolle gemäß Absatz 1 durchzuführen.

(8) Die für das jeweilige Vergabeverfahren zuständige Stelle des öffentlichen Auftraggebers sowie die Kontrollgruppe dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dieses zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. Dies umfasst auch die Übermittlung der für die Kontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen der für das jeweilige Vergabeverfahren zuständigen Stelle des öffentlichen Auftraggebers und der zentralen Kontrollgruppe. An Dritte, insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit diese mit der Kontrolle nach Absatz 1 beauftragt werden. Dritte sind dazu zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 zu verarbeiten und Verschwiegenheit über die im Rahmen der Beauftragung erlangten Sachverhalte zu wahren. Die öffentlichen Auftraggeber weisen die Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens darauf hin, dass ihre Beschäftigten vor Angebotsabgabe über die Möglichkeit solcher Kontrollen zu benachrichtigen und im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aufzuklären sind.

(9) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, eine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Kontrollen sowie zu den Aufgaben, der Organisation und den Zuständigkeiten der zentralen Kontrollgruppe zu erlassen.

§ 17 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers 26

(1) Um bei Lieferleistungen die Einhaltung der Verpflichtungen zu sichern, die nach den §§ 7, 8, 11 und 12 in Verbindung mit § 15 vereinbart sind, soll der öffentliche Auftraggeber bei Nichterfüllung vorrangig die Annahme der Leistung verweigern und Nacherfüllung fordern.

(2) Der öffentliche Auftraggeber soll eine durch den Auftragnehmer oder einen eingesetzten Unterauftragnehmer begangene Verletzung von nach § 15 vereinbarten Vertragsbedingungen insbesondere auf der Grundlage der in § 15 Absatz 1 Nummer 4 vereinbarten Vertragsbedingungen verfolgen.

Abschnitt 5
Sonstiges

§ 18 Evaluierung 26

(1) Der Senat legt alle vier Jahre einen Vergabebericht vor, der die Umsetzung und die Wirkung dieses Gesetzes untersucht und Basis der fortschreitenden Evaluation des Gesetzes ist.

(2) § 16 Absatz 3 wird zum 1. Juli 2028 evaluiert.

§ 19 Anwendungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen 26

(1) § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem erstmals Ausführungsbestimmungen nach § 9 Absatz 3 in Kraft treten, frühestens jedoch ab dem 30. Juli 2020.

(2) Bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften gemäß § 7 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 ist die Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt vom 23. Oktober 2012 (ABl. vom 2. November 2012, S. 1983), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 6. März 2019 (ABl. vom 15. März 2019, S. 1612) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.

(3) Bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften gemäß § 8 Absatz 3 und § 11 Absatz 2 ist § 8 Absatz 2 und 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 399), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 159) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.

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