Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Berlin -

Vom 2. Juli 2026
(GVBl. Nr. 23 vom 15.07.2026 S. 538)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes

Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276), das durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

alt neu
(1) Zweck des Gesetzes ist es, soziale, beschäftigungspolitische und umweltbezogene Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der §§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu fördern und zu unterstützen. Gleichzeitig sollen die Rahmenbedingungen für kleine und mittelständische Unternehmen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe verbessert werden. "(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für kleine und mittelständische Unternehmen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu verbessern und soziale, beschäftigungspolitische sowie umweltbezogene Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der §§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu fördern."

2. In § 2 Absatz 2 werden nach der Angabe "unterliegen," die Wörter "sowie Eigenbetriebe gemäß dem Eigenbetriebsgesetz" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Aufträge über Bauleistungen" durch die Wörter "Aufträge und Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen", die Angabe "50 000" durch die Angabe "500 000", die Wörter "Aufträge über Liefer-" durch die Wörter "Aufträge und Rahmenvereinbarungen über Liefer-" und die Angabe "10 000" durch die Angabe "75 000" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Erfüllung der Zwecke beziehungsweise Maßgaben dieses Gesetzes steht den Anforderungen aus § 7 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung nicht entgegen. "(2) Abweichend von den in Absatz 1 sowie in den Ausführungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung genannten Auftragswerten gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der tariflichen Entlohnung nach § 9 dieses Gesetzes für alle zu vergebenden öffentlichen Aufträge. Die Wertgrenzen nach Absatz 1, Unteraufträge nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6c sowie nach den Ausführungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung stehen der Anwendung der Tariftreueverpflichtung nicht entgegen; diese findet ab einem Wert des Auftrags und des Unterauftrags von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer Anwendung."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "mittelständischer" die Wörter "und anderer besonderer" eingefügt.

b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. "Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen nach Maßgabe des § 97a Absatz 2 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen vergeben werden."

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "geeignete" das Wort "junge," und nach dem Wort "Unternehmen" ein Komma und die Wörter "Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe" eingefügt.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach den jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften sind die besonderen Umstände von jungen, kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Wertung unangemessen niedriger Angebote bei der Vergabe " § 6 Wertung unangemessen niedriger Angebote bei der Vergabe, Bestbieterprinzip"

b) Der bisherige Wortlaut wird zum Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Im Fall der transparenten Forderung von Eigenerklärungen fordert der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nach Wertung der Teilnahmeanträge oder der Angebote die Nachweise von dem/den Unternehmen an, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen beziehungsweise die für den Zuschlag vorgesehen sind. Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 56 und 57 der Vergabeverordnung beziehungsweise §§ 41 und 42 der Unterschwellenvergabeordnung entsprechend."

6. In § 7 Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz neu eingefügt:

"Verantwortlich für diese Betrachtung ist die ausschreibende Stelle."

7. § 8 Absatz 1 Satz 2

Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus

  1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
  2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
  3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
  4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
  5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangs-
    arbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
  6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
  7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und
  8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

wird aufgehoben.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Worte "in Höhe von 13,00 Euro brutto" durch die Worte "ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in Höhe von 14,84 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2027 in Höhe von 15,58 Euro brutto" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nummer 3 Satz 1" durch die Angabe "Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Ein entsprechender Anpassungsbedarf wird durch Zugrundelegung der prozentualen Veränderungsrate im Index der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland (ohne Sonderzahlungen) ermittelt, bei der der Durchschnitt der veröffentlichten Daten für die letzten vier Quartale zugrunde zu legen ist. "Ändern sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und schlägt darüber hinaus die Mindestlohnkommission eine Erhöhung des allgemeinen Mindestlohnes vor, soll das Mindestentgelt entsprechend prozentual erhöht werden. Zudem wird bei der Ermittlung des Mindestentgeltes die prozentuale Veränderungsrate zwischen dem zuletzt veröffentlichten Quartalsindex der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland und dem entsprechenden Index aus dem Quartal, in dem die letzte Erhöhung des Vergabemindestentgelts erfolgte, berücksichtigt. Das Mindestentgelt darf den allgemeinen Mindestlohn um höchstens bis zu 1,50 Euro übersteigen. Höchstens entspricht das Mindestentgelt dem Betrag, der erforderlich ist, um nach 45-jähriger sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung eine Altersrente ohne Aufstockung aus weiteren Sozialsystemen zu ermöglichen, mindestens jedoch dem allgemeinen Mindestlohn."

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Nummer 2 Satz 1" durch die Angabe "Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für

  1. Lieferaufträge im Sinne des § 103 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
  2. Dienstleistungsaufträge im Sinne des § 103 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, für die ein Leistungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen vereinbart wird."

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.

bb) In Nummer 6 Buchstabe c werden die Angabe "10 000" durch die Angabe "75 000" und die Angabe "50 000" durch die Angabe "500 000" ersetzt. Außerdem wird nach den Wörtern "(ohne Umsatzsteuer)." und vor den Wörtern "Dabei hat" folgender Satz neu eingefügt:

"Dies gilt nicht für die Tariftreue gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2, die ab einem Auftragswert von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtend mit Unterauftragnehmern oder Verleihern von Arbeitskräften zu vereinbaren ist."

b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und" gestrichen.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die öffentlichen Auftraggeber kontrollieren stichprobenartig die Einhaltung der nach § 15 vereinbarten Vertragsbedingungen in dem Umfang des § 15 Absatz 1 Nummer 2. "Vergebene öffentliche Aufträge sind im Umfang des § 15 Absatz 1 Nummer 2 stichprobenartig auf die Einhaltung der nach § 15 vereinbarten Vertragsbedingungen zu kontrollieren."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "ab dem Jahr 2022" gestrichen, das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt sowie die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird nach dem Wort "jeweils" das Wort "getrennt" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die zentrale Kontrollgruppe unterstützt öffentliche Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 1 bei der Kontrolle gemäß Absatz 1. "Für die öffentlichen Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 1 werden die Kontrollen zentral von der zentralen Kontrollgruppe durchgeführt."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Den öffentlichen Auftraggebern steht es frei, eigene Kontrollen durchzuführen."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die zentrale Kontrollgruppe unterstützt die öffentlichen Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 bei der Kontrolle gemäß Absatz 1. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter "gemäß Absatz 1" gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5

(5) Stellt ein öffentlicher Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe einen Verstoß eines Auftragnehmers, Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften gegen Vertragsbedingungen im Sinne von § 15 fest, ist das bei der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung geführte Amtliche Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis des Landes Berlin sowie das Verzeichnis über ungeeignete Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträgen über den Namen, die Anschrift, den Vertragsinhalt und die Art des Verstoßes unverzüglich zu unterrichten.

wird aufgehoben.

11. § 17 Absatz 3

(3) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Unterauftragnehmer sollen alle Unternehmen ausgeschlossen werden, die gegen die in § 15 vereinbarten Vertragsbedingungen verstoßen haben. Die Dauer des Ausschlusses wird auf der Grundlage des § 124 Absatz 1 Nummer 7 und Nummer 9 Buchstabe c) sowie des § 126 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bestimmt.

wird aufgehoben.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Die Wertgrenze für die Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen wird bis zum 1. März 2022 und danach alle fünf Jahre evaluiert. Die Wertgrenze nach § 3 Absatz 1 für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen soll sicherstellen, dass auf mindestens für 95 vom Hundert des erfassten Vergabevolumens von Liefer- und Dienstleistungen die Pflicht zur Zahlung des vergaberechtlichen Mindestentgelts gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Anwendung findet. Wird dieses Ziel nicht erreicht, wird die Wertgrenze für die Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen auf einen geschätzten Auftragswert von 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) abgesenkt.

(2) Der Senat wird nach Vorlage durch die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich des Umfangs der zu übermittelnden Daten sowie die Festsetzung der Wertgrenze gemäß Absatz 1 festzulegen. Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung gibt die geänderte Wertgrenze im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.

werden aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 16 Absatz 3 wird zum 1. Juli 2028 evaluiert."

13. § 19

§ 19 Anwendungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen

(1) § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem erstmals Ausführungsbestimmungen nach § 9 Absatz 3 in Kraft treten, frühestens jedoch ab dem 30. Juli 2020.

(2) Bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften gemäß § 7 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 ist die Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt vom 23. Oktober 2012 (ABl. vom 2. November 2012, S. 1983), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 6. März 2019 (ABl. vom 15. März 2019, S. 1612) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.

(3) Bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften gemäß § 8 Absatz 3 und § 11 Absatz 2 ist § 8 Absatz 2 und 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 399), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 159) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

§ 13 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe "25 000" durch die Angabe "75 000" und die Angabe "200 000" durch die Angabe "500 000" ersetzt.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Absatz 1 gilt nicht für Lieferaufträge im Sinne des § 103 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

Artikel 3
Aufhebung geltenden Rechts

Aufgehoben werden:

1. Verordnung zur Evaluierung und Festsetzung der Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 18 Absatz 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 8. April 2021 (GVBl. S. 398);

2. Erste Vergabemindestentgeltverordnung vom 9. April 2024 (GVBl. S. 114);

3. Artikel 3

Artikel 3
Ermächtigung zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung eines Verzeichnisses ungeeigneter Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträgen

Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird auf der Grundlage von § 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie § 55 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung Verwaltungsvorschriften zur Einrichtung eines "Verzeichnisses über ungeeignete Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträgen" zu erlassen.

des Gesetzes zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276);

4. Korruptionsregistergesetz vom 19. April 2006 (GVBl. S. 358), das durch Gesetz vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 535) geändert worden ist;

5. Korruptionsregisterverordnung vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 67);

6. Zweite Berliner Mindestlohnverordnung vom 9. April 2024 (GVBl. S. 115).

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (16.07.2026) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen werden.

ID 261824

ENDE