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LGlüG - Landesglücksspielgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 20. November 2012
(GBl. Nr. 17 vom 28.11.2012 S. 604; 17.03.2015 S. 163; 01.12.2015 S. 1033; 23.02.2017 S. 99; 12.06.2018 S. 173; 11.02.2020 S. 37; 04.02.2021 S. 174; 17.12.2024 Nr. 114 24; 25.02.2025 Nr. 15 25; 10.02.2026 Nr. 20 26)
Gl.-Nr.: 2186
Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen
Zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021, ratifiziert durch das Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 4. Februar 2021, GBl. S. 120) und um die darin genannten Ziele zu erreichen sowie den Bereich des Glücksspiels insgesamt konsistent und kohärent zu regeln, werden die nachfolgenden Regelungen für das Land Baden-Württemberg getroffen.
(1) Die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele sowie der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen bedürfen der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021, die aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt wird. Veranstalter im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind auch Personen, die Spielbanken oder Spielhallen betreiben. Erlaubnisse, die nicht ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Absatz 1 GlüStV 2021 unterliegen, können nach Maßgabe der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und dieses Gesetzes nur erteilt werden, wenn
sichergestellt ist und
Für ländereinheitliche Verfahren gemäß § 9a Absätze 1 bis 3 GlüStV 2021 sind die für diese im Glücksspielstaatsvertrag 2021 aufgestellten Voraussetzungen maßgebend. Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Soweit Nachweise nicht in deutscher Sprache vorgelegt werden können, sind diese auf Kosten der den Antrag stellenden Person in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. Darstellungen und Konzepte sind, soweit erforderlich, vor Antragstellung zu entwickeln und zusammen mit eingeholten Bescheinigungen mit dem Antrag vorzulegen. Eine Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn das Veranstalten oder Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderläuft.
Die Erlaubnisbehörde ist befugt, Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder, insbesondere zu den Voraussetzungen der recht mäßigen Herkunft der für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel, abzufragen.
(2) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständige Behörde des Landes voraus. Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Absatz 1 GlüStV 2021 steht der Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes gleich.
(3) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage und dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. In den Fällen des § 8 Absatz 2 GlüStV 2021 ist in der Erlaubnis der Nachweis eines erfolgten Anschlusses an die zentrale, spielformübergreifende Sperrdatei sowie dessen Funktionsfähigkeit und Inbetriebnahme vorzusehen.
(4) In der Erlaubnis sind neben den nach § 9 Absatz 4 GlüStV 2021 zu treffenden Regelungen insbesondere festzulegen
In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einzahlungsgrenzen, zum Ausschluss gesperrter Spieler und zur Werbung getroffen werden, die über die §§ 5, 6c, 20, 21a, 22 und 22c GlüStV 2021 hinausgehen. Werden bei Glücksspiel im Internet Zufallsgeneratoren verwandt, findet § 6e Absatz 2 GlüStV 2021 entsprechende Anwendung. Mit Zustimmung der obersten Glücksspielaufsicht kann sich die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde zur Prüfung, ob beantragte Spiele den Vorgaben der Erlaubnis entsprechen, auf Kosten der antragstellenden Person externer Stellen bedienen.
(5) Die Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen von Glücksspielen, die nicht im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV 2021 erlaubt werden, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Insbesondere sind in den Teilnahmebedingungen Bestimmungen zu treffen über
Der Veranstalter oder Vermittler muss vor Vertragsabschluss auf seine Teilnahmebedingungen hinweisen oder sie deutlich sichtbar aushängen und dem Spieler in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschaffen, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die amtlich erlaubten Teilnahmebedingungen von Glücksspielen im Sinne des § 9 Absatz 2 sind durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen.
(6) Die Erlaubnis kann nicht auf eine andere Person übertragen oder einer anderen Person zur Ausübung überlassen werden.
(7) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(8) Nach der Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde von der die Erlaubnis innehabenden Person die regelmäßige Vorlage aktualisierter Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung zu ihrer Person sowie zu den für die Leitung der Betriebsstätte eingesetzten Personen verlangen.
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden überwachen die Erfüllung der durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; dies gilt auch für die durch dieses Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden (§ 47 Absatz 1) unterstützen die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL, 9. Abschnitt des GlüStV 2021), die für die Führung des zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystems zuständige Stelle und die bei der GGL angesiedelte Geschäftsstelle für die Zusammenarbeit der Glücksspielaufsichten der Länder bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
(2) Die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde sowie im Falle des § 47 Absatz 2 die zuständige Ortspolizeibehörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der eine Erlaubnis innehabenden Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken der betroffenen Person dienen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die betroffene Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Bezüglich der Ausübung der Befugnisse nach Absatz 2 sind die nach § 47 Absatz 6 vorgesehenen Mitarbeiter zu schulen und mit einer geeigneten Schutzausrüstung auszustatten.
(5) Absatz 2 findet entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein erlaubnispflichtiges, aber nicht erlaubtes oder ein untersagtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird. Die Veranstaltung und die Vermittlung unerlaubten Glücksspiels sowie die Werbung hierfür sollen untersagt werden.
(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die zu ständige Glücksspielaufsichtsbehörde Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. Zu diesem Zwecke dürfen die Mitarbeiter der Glücksspielaufsichtsbehörde unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Erforderliche Eintragungen in Registern, Büchern oder Dateien dürfen vorgenommen werden.
(7) Die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde kann für die Durchführung von Testkäufen und Testspielen mit volljährigen oder minderjährigen Personen zur Überwachung des Jugendschutzes auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts beauftragen. Im Falle der Beauftragung von minderjährigen Personen ist der Jugendschutz zu gewährleisten. Die näheren Vorgaben zur Durchführung von Testkäufen oder Testspielen mit minderjährigen Personen werden durch das für den Jugendschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den obersten Aufsichtsbehörden im Sinne des § 47 Absätze 1 und 3 erstellt.
(8) Für die Durchführung von Testspielen und Testkäufen werden der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde vorbehaltlich der Bereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber im Rahmen der jeweiligen Planaufstellung unter Berücksichtigung der haushaltspolitischen Rahmenbedingungen ausreichende finanzielle Mittel vom Land Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt.
(9) Die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde ist verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erlangte Erkenntnisse auf deren Verlangen mitzuteilen, soweit diese für die Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen erforderlich sind.
(1) Spielersperren sind nach Maßgabe des § 8a GlüStV 2021 unverzüglich nach ihrer Beantragung in die zentrale, spielformübergreifende Sperrdatei gemäß § 23 GlüStV 2021 einzutragen. Die von der Sperre betroffene Person ist unverzüglich über die erfolgte Eintragung und das Verfahren zur Beendigung der Sperre zu informieren. Anträge auf Aufhebungen von Sperren nach § 8b GlüStV 2021 sind von der nach § 8 Absatz 3 GlüStV 2021 verpflichteten Person unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde weiterzuleiten.
(2) Bei einer Fremdsperre kann die von der beabsichtigten Sperre betroffene Person in Ausübung des Hausrechts bis zum Abschluss der Überprüfung vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.
(3) Einzelheiten zum Verfahren der Eintragung und Aufhebung von Sperren sowie zur Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen richten sich nach den §§ 8a und 8b GlüStV 2021. Die Datenübermittlung, -erhebung und -verarbeitung erfolgt nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 GlüStV 2021.
(4) Der Anschluss an das Sperrsystem und dessen Nutzung sind nach § 8c GlüStV 2021 kostenpflichtig. Die Kosten werden von der die Sperrdatei führenden Stelle bei den nach § 8 Absatz 3 GlüStV 2021 Verpflichteten geltend gemacht.
§ 6 Zulassung von Schulungsträgern 25 26
(1) Personen, die Schulungen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021 durchführen wollen, bedürfen einer Zulassung.
(2) Eine Zulassung kann nur erhalten, wer
vergleichbar ist. Einrichtungen in der Suchthilfe, die durch das Land nach der VwV Zuwendungen Suchtberatungsstellen gefördert werden, werden ohne weitere Prüfung als Schulungsträger anerkannt.
(3) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Zulassungsvoraussetzungen und dem Zulassungsverfahren zu regeln.
(1) Die die Erlaubnis innehabende Person nach § 2 ist verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie für jede Erlaubnis nach § 2 ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln, laufend zu aktualisieren und umzusetzen. In diesem ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Verhinderung problematischen und pathologischen Glücksspiels ergriffen werden, wie betroffene Spieler in das Hilfesystem vermittelt werden und wie die Einhaltung überwacht und mit Verstößen umgegangen wird. Die das Sozialkonzept verfassende Person nebst ihrer fachlichen Qualifikation sowie die für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen sind namentlich zu benennen. Die Vorgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3 GlüStV 2021 sind zu beachten.
(2) Außer bei ländereinheitlichen Verfahren und in den Fällen des § 19 Absatz 2 GlüStV 2021 ist die die Erlaubnis nach § 2 innehabende Person verpflichtet, die in § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021 aufgeführten Personen auf eigene Kosten unmittelbar durch einen nach § 6 zugelassenen Schulungsträger zu schulen, der die Durchführung der Schulung nicht auf dritte Personen übertragen darf. Im Falle des Gewinnsparens sind nur die für die Umsetzung des Sozialkonzepts in der jeweiligen Bank verantwortlichen Personen zu schulen. Die Schulungsdauer richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial des jeweiligen Glücksspielangebots und umfasst mindestens acht Stunden. Die Schulung vermittelt insbesondere rechtliche Grundlagen zu Jugend- und Spielerschutz, suchtmedizinische Grundlagen zum Erkennen von Ursachen und zu Verlauf und Folgen problematischen und pathologischen Glücksspiels sowie Wissen zu den anbieterunabhängigen örtlichen Hilfeangeboten für Betroffene und Angehörige in Baden-Württemberg. In der Schulung sind insbesondere auch Handlungskompetenzen zur Früherkennung, Ansprache und Weitervermittlung in das Hilfesystem zu trainieren. Die Schulung soll spätestens drei Monate nach Arbeitsaufnahme der zu schulenden Personen erfolgen. Die geschulten Personen sind spätestens nach zwei Jahren erneut zu schulen. Die Schulung des Personals ist durch Nachweise gegenüber der zuständigen Behörde spätestens zusammen mit dem Bericht nach Absatz 3 zu belegen.
(3) Die die Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 innehabende Person hat alle zwei Jahre über die getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts einschließlich der Zahl der Sperrmaßnahmen zu berichten. Der Bericht ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Berichtszeitraum umfasst den Betrieb in den zwei vorherigen Kalenderjahren.
(4) Die die Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 innehabende Person ist verpflichtet, in ihrer Spielstätte oder in ihrer Verkaufsstelle Informationsmaterialien der örtlichen Beratungsstellen auf eigene Kosten gut sichtbar vorzuhalten. Sie informiert alle Spieler in geeigneter Weise, welche Ansprechpersonen im Spielbetrieb zur Verfügung stehen. Mit Ausnahme der Annahmestellen nach § 13 sowie im Falle des Gewinnsparens sind wissenschaftlich anerkannte Selbsttests zum Erkennen problematischen und pathologischen Glücksspiels sowie Anträge auf Selbstsperren gut sichtbar vorzuhalten.
§ 7a Fachstelle Glücksspielsucht Baden-Württemberg 25 26
(1) Auf Landesebene wird eine Fachstelle Glücksspielsucht eingerichtet, deren Aufgaben die Landesstelle für Suchtfragen der Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg e. V. wahrnimmt. Die Kosten der Fachstelle werden nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsplans vom Land finanziert.
(2) Die Fachstelle soll im Bereich Glücksspielsucht insbesondere die unterschiedlichen Personen, die in der Suchthilfe und -prävention tätig sind, bündeln und vernetzen, rechtliche und suchtfachliche Positionen und Hilfestellungen erarbeiten, wissenschaftliche Erkenntnisse aufarbeiten, Informationen vorhalten und Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
(3) Die Fachstelle hat beratende Funktion, arbeitet weisungsungebunden und fachlich unabhängig.
(4) Die Kostenerstattung erfolgt nach Rechnungslegung an die Landesstelle für Suchtfragen der Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg e. V.
(5) Die im Landesglücksspielgesetz geregelten Zuständigkeiten der Behörden bleiben unberührt.
Der Veranstalter oder Vermittler öffentlicher Glücksspiele darf zum Zwecke der Spielteilnahme keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen. Er darf auch nicht zulassen, dass in seinem Unternehmen Dritte solche Kredite gewerbsmäßig gewähren.
Abschnitt 2:
Staatliches Glücksspiel
(1) Zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gewährleistet das Land Baden-Württemberg die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots als ordnungsrechtliche Aufgabe.
(2) Zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots (§ 10 Absatz 1 GlüStV 2021) veranstaltet das Land folgende Glücksspiele:
Abweichend von Satz 1 veranstaltet die Anstalt des öffentlichen Rechts "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (ratifiziert durch das Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 26. Juni 2012, GBl. S. 385) Klassenlotterien und damit verbundene Angebote. Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 in Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Glücksspielangebote wahr.
(3) Das Land kann Zusatzlotterien und -ausspielungen veranstalten.
(4) Das Land kann eine juristische Person des privaten Rechts, an der das Land unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt ist, mit der Durchführung der durch das Land veranstalteten Glücksspiele beauftragen. Es kann die Aufgabe nach Absatz 1 auch durch eine von allen Vertragsländern gemeinsam geführte öffentliche Anstalt erfüllen lassen. Ebenso ist auf Grundlage eines Verwaltungsabkommens eine gemeinschaftliche Aufgabenerfüllung mit anderen Ländern oder eine Aufgabenerfüllung durch die Unternehmung eines anderen Landes möglich, das die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Satz 1 GlüStV 2021 erfüllt. Klassenlotterien dürfen nur von einer von allen Vertragsländern gemeinsam getragenen Anstalt des öffentlichen Rechts veranstaltet werden.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann das Land für Spieler mit Wohnsitz in Baden-Württemberg ist zulässig. Das Nähere regelt die Erlaubnis. Der Veranstalter darf sich Dritter bedienen, wenn sichergestellt ist, dass diese alle Vorgaben erfüllen, die der Veranstalter erfüllen müsste, wenn er die Aufgabe selbst wahrnehmen würde.
(6) Der Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder bleibt unberührt.
(7) Das Land nimmt die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgabe wahr. Es stellt hierfür einen angemessenen Anteil aus den Reinerträgen der Glücksspiele im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 zur Verfügung.
§ 10 Erlaubnis für die Veranstaltung staatlichen Glücksspiels 25
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 3 sowie die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergebenden Voraussetzungen vor, darf eine Erlaubnis für das Veranstalten von Glücksspielen im Sinne des § 9 Absatz 2 erteilt werden, wenn
(2) Die Erlaubnis über die Veranstaltung eines staatlichen Glücksspiels ist durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Im Falle ländereinheitlicher Erlaubnisse nach § 9a GlüStV 2021 hat die in § 47 Absatz 1 genannte Behörde die Erlaubnis der zuständigen Behörde bekannt zu machen, wenn durch diese eine Bekanntmachung nicht erfolgt.
Bei Glücksspielen im Sinne des § 9 Absatz 2, die nicht im ländereinheitlichen Verfahren gemäß § 9a GlüStV 2021 erlaubt werden, sind nach Maßgabe der amtlich erlaubten Teilnahmebedingungen als Gewinn an die Spielteilnehmer zur Ausschüttung zur Verfügung zu stellen:
Bei Zusatzlotterien oder -ausspielungen hat der Gewinnplan mindestens ein Drittel der Spieleinsätze zur Ausschüttung vorzusehen. Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze."
(1) Die Reinerträge aus den Glücksspielen, die das Land gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 veranstaltet, stehen dem Land zu. Reinerträge sind die von den Spieleinsätzen nach Abzug der Gewinnausschüttungen an die Spielteilnehmer, der auf die Spielteilnahme entfallenden Steuern und der Kosten der Durchführung verbleibenden Beträge.
(2) Aus den Reinerträgen der Glücksspiele, die das Land gemäß § 9 Absatz 2 veranstaltet, wird ein gemeinsamer Wettmittelfonds gebildet.
(3) Die Dotierung des Fonds erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsplans. Die Mittel des Fonds sind nach näherer Bestimmung durch den jeweiligen Staatshaushaltsplan für die Förderung von Kultur, Sport, Naturschutz, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz sowie für soziale Zwecke, insbesondere für Maßnahmen der Suchtprävention und -hilfe zu verwenden. Soweit die Reinerträge die nach Satz 2 zweckgebunden zu verwendenden Mittel übersteigen, werden sie zur allgemeinen Deckung des Haushalts verwandt.
(1) Die Zahl der Annahmestellen der mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragten juristischen Person wird auf 3.300 begrenzt.
(2) Die flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen ist an den Zielen des § 1 GlüStV 2021 auszurichten. Die nähere Ausgestaltung ist vom Veranstalter oder der mit der Durchführung der Glücksspiele beauftragten juristischen Person in einem Konzept festzulegen. Das Konzept hat sich insbesondere an der räumlichen Bevölkerungsstruktur zu orientieren. Das Vertriebskonzept ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1.
(3) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Der Antrag darf nur durch die mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragten juristischen Person gestellt werden. Der Betrieb darf nur erlaubt werden, wenn
betrieben werden soll,
(4) Eine Annahmestelle darf nur in solche Glücksspiele vermitteln, die nach diesem Gesetz erlaubt sind und deren Vermittlung nicht ausdrücklich anderen Verkaufsstellen zugewiesen ist.
Abschnitt 3:
Lotterien
§ 14 Lotterien mit planmäßigen Jackpots 25
In der Erlaubnis für Lotterien mit planmäßigen Jackpots (§ 22 GlüStV 2021) kann die zuständige Behörde Vorgaben zu den Einzahlungsgrenzen und zu dem Ausschluss von gesperrten Spielern treffen.
§ 15 Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential 25
(1) Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential dürfen nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts GlüStV 2021 auch anderen als den in § 10 Absätze 2 und 3 GlüStV 2021 Genannten erlaubt werden.
(2) Die Erlaubnis für Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,
Die allgemeine Erlaubnis nach Satz 1 kann abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 2, §§ 6, 7, 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Sätze 4 und 5, Absatz 3 Satz 2 und § 17 GlüStV 2021 erteilt werden.
(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie kann die Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der zuständigen Behörde begründen.
§ 16 Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen 25
(1) Die zuständige Behörde kann für eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall Auflagen und Bedingungen erteilen.
(2) Die zuständige Behörde kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall untersagen, wenn
(1) Bei der Lotterie in der Form des Gewinnsparens handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten Vertrag, der sich aus einem Sparvertrag und einem Lotterievertrag zusammensetzt. Der Erwerb der Lose hat im Monat vor der Auslosung, an der die Lose teilnehmen, zu erfolgen. Die Lotterie in Form des Gewinnsparens stellt eine Lotterie mit geringerem Gefährdungspotenzial nach § 15 dar.
(2) Die Sparanteile der Gewinnsparlose dürfen nur zu einem einzigen im Voraus bestimmten Termin im Jahr ausbezahlt werden. Abweichend hiervon kann auch eine mehrmalige oder monatliche Auszahlung der Sparanteile im Lauf eines Jahres erfolgen. In diesem Fall darf der Einlage aber nur einer Spareinlage gutgeschrieben werden, die nicht dem Zahlungsverkehr dient.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 sind Gewinnsparer, die über ihren Sparanteil regelmäßig unmittelbar nach der Gutschrift verfügen, vom Gewinnsparen auszuschließen. Dies ist im Sozialkonzept zu berücksichtigen.
§ 18 Gewerbliche Spielvermittlung 25
(1) Eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung darf unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 3 sowie Nummern 5 und 6 nur erteilt werden, wenn die Vermittlung den Zielen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht zuwiderläuft und den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Insbesondere darf die Vermittlung nur erlaubt werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 1 § 19 Erster GlüÄndStV vorliegen und
Im Antrag und in der Erlaubnis sind die Produkte, die der gewerbliche Spielvermittler vermitteln will, einschließlich der hierfür erhobenen Preise konkret zu bezeichnen.
(2) Jede nicht rein redaktionelle Änderung der Geschäftsbedingungen bedarf der Erlaubnis.
(3) Der gewerbliche Spielvermittler ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahrs einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Dieser Bericht hat auch einen Sonderbericht über das Verhältnis zum Treuhänder und die Verwendung angefallener Sachgewinne, der nicht abgeholten oder nicht zustellbaren Gewinne sowie von Rundungsdifferenzen bei der Auszahlung an die Spieler sowie Teilnehmer von Spielgemeinschaften zu enthalten. Die Kosten trägt die die Erlaubnis innehabende Person.
(4) Gewerbliche Spielvermittler und beauftragte Dritte im Sinne des Artikels 1 § 3 Absatz 6 Erster GlüÄndStV sind verpflichtet, vor Vertragsschluss die Spieler schriftlich oder elektronisch und verständlich im Zusammenhang darauf hinzuweisen, wie viel von dem Spielerentgelt als Weiterleitungsbetrag an den Veranstalter abgeführt wird und welchen Betrag der gewerbliche Spielvermittler für sich behält. Unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrags besteht die Verpflichtung,
(5) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler sind nicht zulässig.
§ 19 Lotterieeinnehmer
(1) Die Lotterieeinnahme darf nur in solche Klassenlotterien erfolgen, die nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag erlaubt sind.
(2) Eine Erlaubnis zur Lotterieeinnahme darf unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 3 sowie 5 und 6 nur erteilt werden, wenn
(3) In Baden-Württemberg sind nach Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder nur Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder zulässig.
(4) Die Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer kann nur von der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder bei der gemäß Artikel 1 § 9a Absatz 1 Erster GlüÄndStV zuständigen Behörde beantragt werden. Die Antragstellung für mehrere Verkaufsstellen des Veranstalters kann in einem Antrag gemeinsam erfolgen (Sammelantrag). Über diesen entscheidet die nach § 47 Absatz 1 zuständige Behörde.
Abschnitt 4:
Sportwetten
§ 20 Wettvermittlungsstelle 25
(1) Eine Wettvermittlungsstelle ist eine örtliche Verkaufsstelle, in der Sportwetten ausschließlich einer eine Erlaubnis innehabenden Person vermittelt werden. Eine Erlaubnis innehabende Person ist, wem eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten nach den §§ 4a bis 4d GlüStV 2021 erteilt worden ist.
(2) Die Wettvermittlungsstelle ist in die Vertriebsorganisation der eine Erlaubnis innehabenden Person, deren Sportwetten vermittelt werden, eingegliedert. Eine Vermittlung im Nebengeschäft ist nicht zulässig.
(3) In einer Wettvermittlungsstelle ist die Veranstaltung oder Vermittlung sonstiger öffentlicher Glücksspiele mit Ausnahme von Pferdewetten eines konzessionierten Buchmachers bzw. einer konzessionierten Buchmacherin nicht zulässig.
(4) Die Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als in Wettvermittlungsstellen, insbesondere mittels mobiler Stände oder durch Verkaufspersonal außerhalb der Geschäftsräume, ist verboten.
(5) Das Aufstellen und der Betrieb von Wettterminals, bei denen ein Wettvorgang anonym durch direkte Zahlung am Terminal in Gang gesetzt oder abgeschlossen werden kann, ohne dass es einer Kontrolle durch die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person oder deren Personal bedarf oder ohne dass die Wette unmittelbar auf einem Spielkonto registriert wird, sind verboten. Das Aufstellen und der Betrieb von Werbeterminals, welche Informationen wie insbesondere Quoten, Statistiken sowie Spielverläufe anzeigen oder die Einsichtnahme in das persönliche Spielkonto ermöglichen, sind verboten, soweit es sich nicht um Terminals in Wettvermittlungsstellen mit Werbewirkung ausschließlich für die die Konzession innehabende Person, an die vermittelt wird, handelt. Spielvorbereitungsterminals, mit deren Hilfe Spielscheine für Sportwetten der die Erlaubnis innehabenden Person, an die vermittelt wird, lediglich vorausgefüllt werden können, sind in Wettvermittlungsstellen zulässig.
§ 20a Erlaubnis für Wettvermittlungsstellen 25
(1) Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde. Die Erlaubnis darf der Person, die die Wettvermittlungsstelle betreibt, nur erteilt werden, wenn
betrieben wird,
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle muss folgende Angaben enthalten:
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
angehört,
Die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person hat nach Erteilung der Erlaubnis Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 unverzüglich der die Erlaubnis innehabenden Person im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilen, die diese Informationen wiederum unverzüglich der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde schriftlich oder auf elektronischem Weg weiterzuleiten hat.
(3) Soll die Wettvermittlungsstelle von einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft betrieben werden, findet Absatz 2 sinngemäß Anwendung auf die juristische Person selbst und ihre vertretungsberechtigten Organe sowie auf die geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Personengesellschaft und, soweit vorhanden, ihre geschäftsführungsbefugten Kommanditistinnen und Kommanditisten. Neben den in Absatz 2 genannten Unterlagen ist dem Antrag der veröffentlichungspflichtige Teil des Gesellschaftsvertrages beizufügen.
(4) Die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person hat nach Erteilung der Erlaubnis Änderungen der Angaben nach Absatz 3 bezüglich Firma, Sitz, vertretungsberechtigter Organe sowie Änderungen der geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter der Personengesellschaft und gegebenenfalls ihrer geschäftsführenden Kommanditistinnen oder Kommanditisten unverzüglich der die Erlaubnis innehabenden Person im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilen, die diese Informationen wiederum unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg weiterzuleiten hat. Bei Wechsel eines vertretungsberechtigten Organs, einer geschäftsführenden Gesellschafterin oder eines geschäftsführenden Gesellschafters sowie gegebenenfalls einer geschäftsführenden Kommanditistin oder eines geschäftsführenden Kommanditisten hat die Person, die die Wettvermittlungsstelle betreibt, unverzüglich den Nachweis zu erbringen, dass ein Antrag gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 für die jeweils eintretende Person zu Händen der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde gestellt wurde.
(5) Die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person hat die Person zu benennen, die die Wettvermittlungsstelle verantwortlich leitet und in dieser regelmäßig angetroffen werden kann. Auf diese findet Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise bei juristischen Personen oder Personengesellschaften Absatz 3 sinngemäß Anwendung.
(6) Die Erlaubnis ist bei erstmaliger Erteilung auf eine Dauer von fünf Jahren, im Übrigen auf eine Dauer von sieben Jahren zu befristen. In begründeten Fällen kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde eine kürzere Dauer festlegen.
(7) Die Erlaubnis kann unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn
(8) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nicht veräußert oder zur Nutzung auf Dritte übertragen werden.
(9) Zweifel an der Zuverlässigkeit der die Wettvermittlungsstelle betreibenden Person bestehen insbesondere dann, wenn die Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis betrieben wird und ein Antrag auf Erlaubnis erst gestellt wird, wenn gegen diese vorgegangen wird, oder wenn Unterlagen trotz Aufforderung nicht vollständig in angemessener Zeit vorgelegt werden.
§ 20b Anforderungen an die Errichtung von Wettvermittlungsstellen 25
(1) Zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist ein Mindestabstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person bis zum 3. April 2020 nachweisbar die Wettvermittlungsstelle betrieben und den Betrieb bei der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt hat. Wechselt die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person nach diesem Datum, ist Satz 1 zu beachten.
(2) Wettvermittlungsstellen müssen untereinander einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, haben. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die Vermittlung von Sportwetten auf oder in unmittelbarer Nähe von Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Wettkämpfe genutzt werden, die ein Sportereignis darstellen, auf das nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 Wetten abgeschlossen werden können, ist verboten.
§ 20c Anforderungen an die Ausübung des Betriebs 25
(1) Die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person hat dafür zu sorgen, dass sich in der Wettvermittlungsstelle keine Personen unter 18 Jahren oder gesperrte Spieler aufhalten. Dies ist durch eine lückenlose und ständige Einlasskontrolle sicherzustellen, bei der eine Identitätsfeststellung im Sinne des § 8 Absatz 3 GlüStV 2021 erfolgt und ein Abgleich mit der zentralen, spielformübergreifenden Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 GlüStV 2021 durchgeführt wird.
(2) Werden in der Wettvermittlungsstelle Sportwetten angeboten, die die Erlaubnis innehabende Person, deren Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle vertrieben oder vermittelt werden, auch im Internet anbietet, sind die von den Spielern in der Wettvermittlungsstelle getätigten Wetten auf deren Spielkonto gemäß § 6a GlüStV 2021 zu erfassen, sofern ein solches für sie eingerichtet ist. Mit Ausnahme des in § 21a Absatz 4 Satz 2 GlüStV 2021 genannten Falls sind die für diese Wetten getätigten Zahlungen auf das Einzahlungslimit gemäß § 6c Absatz 1 GlüStV 2021 nicht anzurechnen. Auf Verlangen der Spieler müssen diesen Ausdrucke über die Zahlungsvorgänge auf dem Konto zur Verfügung gestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden.
(3) Die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person ist verpflichtet, die Spielenden zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Dazu sind diese über die Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten, die Suchtrisiken, das Verbot des Aufenthaltes Minderjähriger in Wettvermittlungsstellen sowie Beratungs- und Therapieangebote zu informieren. Die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person hat ferner insbesondere:
(4) Unterlagen, die im Rahmen der Wettvermittlung in der Wettvermittlungsstelle erstellt werden, insbesondere Unterlagen über getätigte Spieleinsätze, ausgezahlte Gewinne, Belege über Ein- und Auszahlungen, Bewegungen auf dem Spielkonto und Wettscheine sind fünf Jahre aufzubewahren. Pflichten zur Aufbewahrung aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
(5) Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist in Wettvermittlungsstellen nicht gestattet. Dasselbe gilt für die Leistung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 2 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602, 2624) geändert worden ist.
(6) Die Gewährung von Krediten sowie Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen an Spielende durch die die Erlaubnis innehabende Person, durch die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person oder deren Personal ist verboten.
(7) Das Aufstellen von Geräten, an denen die Teilnahme an Glücksspielen im Internet ermöglicht wird, oder deren Duldung sind in einer Wettvermittlungsstelle unzulässig. Zulässig sind dagegen Geräte, über die ausschließlich an Sportwetten der die Erlaubnis innehabenden Person teilgenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass kein anonymes Spiel möglich ist.
(8) Das Aufstellen von Geld- und Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist in Wettvermittlungsstellen verboten.
(9) Der Ausschank, der Konsum und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in Wettvermittlungsstellen verboten.
§ 20d Anforderungen an die Außenwerbung für die Wettvermittlungsstellen und die Ausgestaltung der Wettvermittlungsstellen 25
(1) Eine Wettvermittlungsstelle muss äußerlich so gestaltet sein, dass von ihr keine Anreize für die dort angebotenen Spiele ausgehen, keine Verharmlosung der angebotenen Spiele stattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird.
(2) Die Außenwerbung für eine Wettvermittlungsstelle darf sich nicht an Minderjährige, von Spielsucht Gefährdete oder ähnliche Personengruppen richten. § 5 GlüStV 2021 ist zu beachten.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass ausreichend Tageslicht einfällt und ein Einblick in die Wettvermittlungsstelle von außen möglich ist, es sei denn, dies ist aufgrund der räumlichen Lage der Wettvermittlungsstelle von vornherein ausgeschlossen. Das Anbringen von Sichtschutz, beispielsweise durch Verkleben der Glasflächen, ist verboten.
(4) In einer Wettvermittlungsstelle sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Platz aus eingesehen werden können.
§ 20f Sperrzeit und Feiertagsruhe
(1) Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen beginnt um 0 Uhr und endet um 6 Uhr. Aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses kann der Beginn der Sperrzeit vorverlegt oder deren Ende hinausgeschoben werden. Eine Verkürzung der Sperrzeit ist nicht zulässig.
(2) Für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen gilt § 29 Absatz 3 entsprechend.
§ 20g Wettvermittlung in Annahmestellen 25
Die Vermittlung von Sportwetten in Annahmestellen ist ab dem 1. Juli 2024 verboten.
Abschnitt 5:
Pferdewetten
§ 21 Allgemeine Bestimmungen für Pferdewetten
Für Pferdewetten gelten aus diesem Gesetz nur die Bestimmungen dieses Abschnittes und die Bestimmungen, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird, sowie die Bestimmungen der Abschnitte 8 und 9.
§ 22 Erlaubnis für das Unternehmen eines Totalisators 25
Eine Erlaubnis nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung darf unbeschadet des § 27 GlüStV 2021 und der auf der Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes erlassenen Vorschriften des Bundesrechts nur erteilt werden, wenn die Einhaltung
sichergestellt ist.
§ 2 Absatz 1 Sätze 5 bis 7 und Absatz 8 finden Anwendung.
Eine Erlaubnis nach § 2 RennwLottG darf unbeschadet des § 27 GlüStV 2021 und der auf der Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes erlassenen Vorschriften des Bundesrechts nur erteilt werden, wenn die Einhaltung
sichergestellt ist.
§ 2 Absatz 1 Sätze 5 bis 7 und Absatz 8 finden Anwendung.
(1) Die Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen und für das Vermitteln von Pferdewetten, die nicht im ländereinheitlichen Verfahren gemäß Artikel 1 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Erster GlüÄndStV erlaubt werden, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) In den Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen von Pferdewetten sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
(3) Der Veranstalter oder Vermittler muss vor Vertragsabschluss auf seine Teilnahmebedingungen hinweisen oder sie deutlich sichtbar aushängen und dem Spieler in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschaffen, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
§ 25 Spielersperre, Sperrdatei, Sperrsystem und Sozialkonzept 25
Auf Veranstalter und Vermittler von Pferdewetten als Festquotenwetten finden die § § 4 bis 7 entsprechende Anwendung.
(1) Um den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass dieses Gesetz, der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag, das Rennwett- und Lotteriegesetz, die auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften des Bundesrechts, die in der Erlaubnis nach §§ 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes verfügten Nebenbestimmungen sowie die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, kann die zuständige Behörde alle erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen.
(2) § 3 findet Anwendung.
Abschnitt 6:
Spielbanken
§ 27 Zulassung von Spielbanken 25
(1) Eine Spielbank darf mit einer Erlaubnis in den Städten Baden-Baden und Konstanz sowie in Stuttgart betrieben werden. Über die Zulassung weiterer Spielbanken sowie Zweigstellen zu bestehenden Spielbanken entscheidet die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung, wenn dies zur besseren Erreichung der Ziele des Artikels 1 § 1 Erster GlüÄndStV erforderlich ist.
(2) Die Spielbankerlaubnis wird vorbehaltlich des § 28 Absatz 5 Satz 2 einem Betreiber für den Betrieb aller Spielbanken im Land erteilt. Eine Spielbankerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbanken die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird und die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowie die nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sind.
(1) Die Erlaubnis für den Betrieb der Spielbanken in den in § 27 Absatz 1 genannten Städten wird aufgrund einer Ausschreibung erteilt. Die Ausschreibung ist im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer angemessenen Frist für die Einreichung von Anträgen öffentlich bekannt zu machen. Anträge, die nicht fristgerecht eingehen oder nicht alle Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 enthalten, sind ohne weitere Sachprüfung abzulehnen.
(2) Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss alle Angaben, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache enthalten, die in der Ausschreibung bezeichnet sind. Dazu gehören insbesondere
Insbesondere in den Fällen von Satz 3 Nummern 4 bis 7, 11 und 12 sollen die Konzepte standortübergreifend ausgearbeitet werden. Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen und Unterlagen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass damit eine Anforderung der in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Unterlagen sind auf Kosten der den Antrag stellenden Person in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde kann die den Antrag stellende Person unter Fristsetzung zur Ergänzung und zur Vorlage weiterer Angaben, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache auffordern. Sie ist befugt, Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder, insbesondere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 9, abzufragen. Ist für die Prüfung im Auswahlverfahren ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages bezieht, so hat die den Antrag stellende Person diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie hat dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass sie Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn sie sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können. Wird die Frist zur Vorlage ergänzender Angaben, Nachweise und Unterlagen nicht eingehalten, bleiben die Angaben, Nachweise und Unterlagen im weiteren Verfahren unberücksichtigt, wenn ihre Berücksichtigung die Einleitung oder sachgerechte Durchführung des Erlaubnisverfahrens verzögern würde, die den Antrag stellende Person die Verspätung nicht genügend entschuldigt und diese über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der zuständigen Behörde glaubhaft zu machen.
(4) Die im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen haben jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und geplante Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Auswahl unter mehreren geeigneten und zuverlässigen Antragstellern ist danach zu treffen, wer nach Beurteilung der zuständigen Behörde am besten geeignet ist, die Ziele des Artikels 1 § 1 Erster GlüÄndStV zu erreichen und insbesondere am besten,
Für den Fall, dass sich kein geeigneter Antragsteller beziehungsweise keine geeignete Antragstellerin finden lässt, kann ausnahmsweise unter Beachtung der Voraussetzungen des Absatzes 2 eine Erlaubnis für einen einzelnen Standort erteilt werden, wenn andernfalls die Ziele des § 1 nicht erreicht werden können. Hierauf ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
(6) Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
(7) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb der Spielbanken nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen wird, es sei denn, in der Erlaubnis wird ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Die Erlaubnis erlischt ferner, wenn der Betrieb einer Spielbank nachträglich ohne Zustimmung der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde eingestellt wird.
§ 29 Betrieb öffentlicher Spielbanken 25
(1) Der Aufenthalt in der Spielbank während des Spielbetriebs ist Personen unter 21 Jahren sowie gesperrten Personen nicht gestattet. Personen, die bei der Spielbank oder einem Nebenbetrieb der Spielbank beschäftigt sind, müssen volljährig sein. Für Beschäftigte, die unter 21 Jahre sind, sind im Sozialkonzept besondere Maßnahmen vorzusehen. Dieser Personenkreis ist besonders zu beaufsichtigen.
(2) Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
(3) An folgenden Tagen ist die Spielbank geschlossen zu halten:
Aus besonderem Anlass kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Spielbank an bestimmten weiteren Tagen geschlossen bleibt.
(4) In einer Spielbank muss auf geeignete Weise sichergestellt werden, dass in den Spielbereichen die aktuelle Uhrzeit ersichtlich ist.
§ 30 Spielordnung, Besucherverzeichnis
(1) Für Zwecke der Suchtprävention, die Überprüfung der Spielberechtigung und für die in § 32 Absatz 1 genannten Zwecke dürfen folgende Daten von den Besuchern der Spielbank anhand eines Ausweises erhoben werden:
Diese Daten sowie etwaige Aliasnamen oder verwendete Falschnamen, das Datum und die Uhrzeit des Besuchs dürfen in einem Besucherverzeichnis gespeichert und für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. § 32 Absatz 4 Satz 2 gilt für die Übermittlung der Daten entsprechend. Das Lichtbild ist am Ende des Spieltages des Besuchs zu löschen, sofern die die Spielbank besuchende Person ausdrücklich einer längeren Speicherung ihres Lichtbildes widersprochen hat. Sämtliche Daten sind spätestens ein Jahr nach dem letzten Besuch der Spielbank zu löschen, soweit sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften länger gespeichert werden dürfen.
(2) Die die Erlaubnis innehabende Person erlässt zur Regelung des Spielbetriebs der Spielbank eine Spielordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,
In dieser ist weiterhin darzulegen, welche Auskünfte und personenbezogene Daten sowie welche Nachweise von Besuchern der Spielbank zur Überprüfung ihrer Spielberechtigung verlangt und welche Angaben in das Besucherverzeichnis aufgenommen werden. Auf die Möglichkeit, der Speicherung des Lichtbildes über den Spieltag des Besuches hinaus zu widersprechen, ist hinzuweisen. Dieser Hinweis ist in der Spielordnung besonders hervorzuheben. Die Spielordnung und alle sonstigen den Spielbetrieb regelnden Bestimmungen sind im Eingangsbereich der Spielbank und in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen. Die Spielordnung bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 31 Spielbankenaufsicht
(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie um sonstige öffentliche Belange zu gewährleisten und sicherzustellen, dass dieses Gesetz, die in der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen sowie die Spielordnung eingehalten werden, der Spielbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde alle erforderlichen Anordnungen und sonstige Maßnahmen treffen. Sie ist insbesondere berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten der Spielbank
(2) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt die die Erlaubnis innehabende Person.
(1) Die Spielbank muss zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zum Schutz vor Manipulationen, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Finanz- und Abgabenkontrolle Videoüberwachung durchführen und zu diesem Zweck personenbezogene Daten erheben und speichern.
(2) Folgende Bereiche sind mit Videokameras zu überwachen:
(3) Auf die Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle ist vor Betreten des videoüberwachten Bereichs der Spielbank für jeden erkennbar hinzuweisen.
(4) Die Verwendung der nach Absatz 1 gespeicherten Daten ist zulässig, soweit sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. Die Daten sind übermittelt werden
(5) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten und etwaige sich auf die Videoüberwachung beziehenden Unterlagen sind unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach der Erhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten benötigt werden oder im Einzelfall festgestellt wird, dass die Daten noch für einen in Absatz 1 genannten anderen Zweck benötigt werden. Im letzteren Fall ist die Begründung schriftlich zu dokumentieren.
(6) Die Spielbank ist verpflichtet, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser hat das Konzept für die Videoüberwachung vor dessen Umsetzung zu überprüfen, anschließend ist es durch die Spielbank als verantwortliche Stelle freizugeben. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte prüft insbesondere, ob bei der vorgesehenen Videoüberwachung die nötigen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen worden sind und ob den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person Rechnung getragen wird. Ihm sind die Namen der zugriffsberechtigten Personen mitzuteilen.
(7) Der erstmalige Einsatz der Videoüberwachung in einem Bereich und Veränderungen sind der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen unter Angabe
(1) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Brutto-Spielertrag im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 30 Prozent und für den 25 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Brutto-Spielertrag 35 Prozent des Brutto-Spielertrags.
(2) Die Spielbankabgabe kann in den ersten drei Betriebsjahren einer Spielbank um jeweils bis zu 10 Prozent der Abgabenbeträge nach Absatz 1 ermäßigt werden. Bei der Entscheidung ist die zu erwartende Kostenbelastung für die die Erlaubnis innehabende Person insbesondere durch nachzuweisende Investitionen in die Spielbank angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 findet keine Anwendung bei der Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer bestehenden Spielbank oder bei einem Wechsel der Gebäude oder Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf.
(3) Bei einer Spielbank, deren wirtschaftliche Situation oder Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt ist, können die in Absatz 1 genannten Abgabensätze unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Belange der die Erlaubnis innehabenden Person um bis zu 10 Prozent des Brutto-Spielertrags ermäßigt werden. Maßstab für die Ermäßigung ist eine auf gesicherter betriebswirtschaftlicher Grundlage beruhende Prognose über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung der Spielbank. Negative wirtschaftliche Entwicklungen, die auf Entscheidungen der Spielbank beziehungsweise der die Erlaubnis innehabenden Person zurückzuführen sind, rechtfertigen keine Ermäßigung nach Satz 1. Unter Berücksichtigung des ordnungsrechtlichen Abschöpfungsgedankens muss der die Erlaubnis innehabenden Person ein nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausreichender Unternehmergewinn verbleiben.
(4) Über die Höhe der Ermäßigung der Abgabenbeträge nach Absatz 2 Satz 1 und der Abgabensätze nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet das Finanzministerium im Benehmen mit dem Innenministerium.
(5) Die tarifliche Spielbankabgabe nach den Absätzen 1 bis 3 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Ein Überschuss der Vorsteuerbeträge über die geschuldeten Umsatzsteuerbeträge eines Voranmeldungszeitraums mindert die anrechenbaren Umsatzsteuerbeträge nachfolgender Anmeldungszeiträume. Ein sich zugunsten des Unternehmers ergebender Überschuss in der Umsatzsteueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen erhöht die Spielbankabgabe bei Zufluss des Überschussbetrags. Bei einer Organschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für beim Organträger berücksichtigte Beträge.
(6) Brutto-Spielertrag ist der Betrag
(7) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, sind dem Brutto-Spielertrag zuzurechnen.
(8) Nicht abgeholte Guthaben auf Spielautomaten sind dem Brutto-Spielertrag zuzurechnen.
(9) Geldwerte Marken, die im Innen- und Außenbereich der Spielbank aufgefunden werden und keinem Spieler zugeordnet werden können, sind dem Brutto-Spielertrag zuzurechnen.
(10) Bargeldbeträge, die in den Spielbereichen der Spielbank aufgefunden werden und keinem Spieler zugeordnet werden können, sind dem Brutto-Spielertrag zuzurechnen
(11) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine, falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Brutto-Spielertrag nicht und sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Münzen und Geldscheine anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Brutto-Spielertrag zuzurechnen.
(12) Spielverluste eines Spieltages sind mit den Brutto-Spielerträgen des laufenden Kalendermonats zu verrechnen.
(1) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe nach § 33 an das Land weitere Leistungen zu entrichten.
(2) Die weiteren Leistungen umfassen
(3) Bemessungsgrundlage für die Gewinnabgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag) der die Erlaubnis innehabenden Person, das um folgende Beträge zu korrigieren ist:
Sofern die Summe aus der Spielbankabgabe nach § 33 und den weiteren Leistungen nach § 34 niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und nach § 39 (fiktive Vergleichsberechnung), ist der Differenzbetrag als Ausgleichsabgabe zu entrichten. Bei der fiktiven Vergleichsberechnung bleibt die Steuerlast nach §§ 33 und 34 außer Ansatz und es ist insbesondere von dem jeweiligen ertragsteuerlichen Höchststeuersatz in der entsprechenden Rechtsform des Spielbankunternehmens auszugehen sowie die Vergnügungssteuersatzung des jeweiligen Standorts zu berücksichtigen.
§ 35 Zuwendungen, Tronc
(1) Die in einer Spielbank als Spieltechniker beziehungsweise Spieltechnikerin oder als Kassierer beziehungsweise Kassiererin beschäftigten Personen dürfen von den die Spielbank besuchenden Personen keine Geschenke, Trinkgelder oder ähnliche Zuwendungen annehmen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden. Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden (Tronc).
(2) Der Tronc ist von der die Erlaubnis innehabenden Person treuhänderisch zu verwalten und nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zu verwenden.
§ 36 Verwendung der Erträge
Mindestens 50 Prozent, maximal 100 Prozent der Erträge aus der Spielbankabgabe ( § 33), den weiteren Leistungen ( § 34) und den dem Land zufließenden Gewinnausschüttungen der die Erlaubnis innehabenden Person sind nach näherer Bestimmung durch den jeweiligen Staatshaushaltsplan für folgende Zwecke zu verwenden:
Die Belange der Sitzgemeinden sind innerhalb dieser Verwendungszwecke angemessen zu berücksichtigen. Die restlichen Erträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsplanes zu verwenden.
§ 37 Abgabenrechtliche Pflichten, Fälligkeit der Abgaben 25
(1) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflichtet, unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens den Brutto-Spielertrag oder den Spielverlust des Spieltages festzustellen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. Der Brutto-Spielertrag beziehungsweise Spielverlust ist nach einzelnen Tischen und einzelnen Geräten getrennt zu ermitteln und aufzuzeichnen. Ist beim Automatenspiel eine tägliche gerätebezogene Ermittlung und Aufzeichnung des Brutto-Spielertrags im Verhältnis zum Sicherheitsgewinn zu aufwändig, kann mit Zustimmung des nach § 38 Absatz 1 zuständigen Finanzamtes eine andere angemessene Verfahrensweise zugelassen werden.
(2) Die die Erlaubnis innehabende Person hat spätestens am 15. Tag des Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat die Spielbankabgabe nach § 33 und die weiteren Leistungen nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 selbst zu berechnen und Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die Abgaben werden an dem Tag fällig, an dem die Anmeldefrist endet.
(3) Die die Erlaubnis innehabende Person hat für jeden Kalendermonat eine anteilige Vorauszahlung auf die Gewinnabgabe nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 zu entrichten, die sie für das laufende Geschäftsjahr voraussichtlich schulden wird. Sie hat dem Finanzamt spätestens am 15. Tag des Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat eine Voranmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben, in der sie die Vorauszahlung auf die Gewinnabgabe selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung wird an dem Tag fällig, an dem die Voranmeldungsfrist endet.
(4) Die die Erlaubnis innehabende Person hat bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Steuererklärung über die Gewinnabgabe nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 des abgelaufenen Jahres abzugeben, in der sie die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Weicht die Steuer von der Summe der Voranmeldungen ab, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamtes einen Monat nach Eingang der Steueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die Steuer abweichend von der Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamtes einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen nach Absatz 3 bleibt von den Sätzen 2 und 3 unberührt.
(5) Die die Erlaubnis innehabende Person hat bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck über die Ausgleichsabgabe nach § 34a des abgelaufenen Jahres abzugeben, in der sie die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
(6) Die nach den Absätzen 2 bis 5 abzugebenden Anmeldungen sind von einer Person, die zur Vertretung der die Erlaubnis innehabenden Person berechtigt ist, eigenhändig zu unterschreiben. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist.
§ 38 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften 25
(1) Die Spielbankabgabe, die weiteren Leistungen und die Ausgleichsabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erlaubnisinhabers beziehungsweise der Erlaubnisinhaberin befindet; § 17 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Auf die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungen finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Brutto-Spielertrags werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht. Die Finanzämter können sich hierbei auch Dritter bedienen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 39 Landesrechtliche Steuerbefreiung
Unbeschadet der in § 6 Absatz 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 955) in der jeweiligen Fassung geregelten Befreiung von Bundessteuern ist die die Erlaubnis innehabende Person für den Betrieb der Spielbank auch von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen. Satz 1 gilt auch für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern, die von den Gemeinden aufgrund von § 9 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden können.
Abschnitt 6a: 25
Besteuerung von Online-Casinospielen
Online-Casinospiele im Sinne des § 3 Absatz 1a Satz 2 GlüStV 2021 unterliegen der Online-Casinospielsteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn der Spieler im Zeitpunkt der Vornahme der zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen seinen registrierten Wohnsitz im Sinne des § 6a Absatz 2 Satz 1 GlüStV 2021 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(1) Die Online-Casinospielsteuer bemisst sich nach dem Brutto-Spielertrag im Sinne des § 33 Absatz 6 Nummer 1.
(2) Spielverluste eines Spieltags sind mit den Brutto-Spielerträgen des laufenden Kalendermonats zu verrechnen.
Die Online-Casinospielsteuer beträgt im Kalendermonat bei einer Bemessungsgrundlage nach § 39b von bis zu 300.000 Euro 15 Prozent, für den 300.000 Euro übersteigenden Betrag bis zu 750.000 Euro 20 Prozent und für den 750.000 Euro übersteigenden Betrag 25 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 39b.
Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Casinospiels. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.
Die Online-Casinospielsteuer entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Online-Casinospiele durchgeführt worden sind. Ein Online-Casinospiel ist durchgeführt, wenn der Gewinn- oder Verlustfall festgestellt wurde.
§ 39f Steueranmeldung und -entrichtung 25
(1) Der Steuerschuldner hat die Online-Casinospielsteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden.
(2) Der Steuerschuldner hat bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt nach § 39i eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Online-Casinospielsteuer für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die Online-Casinospielsteuer wird an dem Tag fällig, an dem die Anmeldefrist endet.
§ 39g Steuerlicher Beauftragter 25
(1) Hat der Veranstalter des Online-Casinospiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich einen steuerlichen Beauftragten im Bundesgebiet zu benennen.
(2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Bundesgebiet hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der, soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt.
(3) Der steuerliche Beauftragte hat die in diesem Gesetz für den Veranstalter geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen.
(4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 39a neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
(5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
§ 39h Aufzeichnungspflichten 25
(1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, für jedes Online-Casinospiel Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Casinospielsteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 39g benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere ersichtlich sein:
§ 39i Zuständigkeit für die Besteuerung von Online-Casinospielen 25
Die Online-Casinospielsteuer wird durch das Finanzamt Karlsruhe-Durlach verwaltet. Durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Finanzen kann die Zuständigkeit auf eine andere Finanzbehörde übertragen werden.
§ 39j Anzeigepflicht für die Veranstaltung von Online-Casinospielen 25
Wer Online-Casinospiele veranstaltet, hat dem zuständigen Finanzamt nach § 39i unverzüglich anzuzeigen:
§ 39k Anwendung der Regelungen der Abgabenordnung 25
Auf die Online-Casinospielsteuer finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung.
§ 39l Online-Casinospielsteuer-Nachschau 25
(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Online-Casinospielsteuer sind die von der zuständigen Finanzbehörde mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Geschäftsräume von Personen, die die Teilnahme am Online-Casinospiel ermöglichen, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Online-Casinospielsteuer-Nachschau).
(2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Online-Casinospielsteuer-Nachschau betroffenen Personen auf Verlangen des damit betrauten Amtsträgers Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Online-Casinospielsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Online-Casinospielsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Online-Casinospielsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und, soweit erforderlich, hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen.
(3) Wenn die bei der Online-Casinospielsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung im Sinne des § 196 der Abgabenordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen.
(4) Werden anlässlich der Online-Casinospielsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als den Steuern nach diesem Gesetz erheblich sein können, ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.
Abschnitt 7:
Spielhallen
Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ( GewO) dient. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
§ 41 Erlaubnis für Spielhallen 25 26
(1) Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis nach diesem Gesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Absatz 1 GlüStV 2021 mit umfasst. Sonstige Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 2 und 3 nicht vorliegen oder
(3) Die zuständige Behörde hat vor Erteilung der Erlaubnis die Zustimmung der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 47 Absatz 6 hinsichtlich des Sozialkonzepts einzuholen.
(4) Die Erlaubnis kann unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn
(5) Zur Durchsetzung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen an Spielhallen und deren Betrieb können unbeschadet des § 2 Absatz 4 Satz 2 auch nachträgliche Auflagen zur Erlaubnis sowie selbständige Anordnungen ergehen.
§ 42 Anforderungen an die Errichtung von Spielhallen 25
(1) Spielhallen müssen einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben.
(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.
(3) Zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten.
(4) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle ist ausgeschlossen, wenn sich in dem Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Wettvermittlungsstelle oder eine Spielbank befindet.
§ 43 Anforderungen an die Ausübung des Betriebs 25
(1) Betreiber von Spielhallen haben dafür zu sorgen, dass sich in der Spielhalle keine Personen unter 18 Jahren oder gesperrte Spielerinnen und Spieler aufhalten. Dies ist durch Einlasskontrollen sicherzustellen, bei denen die Personalien der Gäste festgestellt und mit der zentralen, spielformübergreifenden Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 GlüStV 2021 abgeglichen werden.
(2) Betreiber von Spielhallen sind verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Dazu sind diese über die Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten, die Suchtrisiken der aufgestellten Geldspielgeräte und der angebotenen anderen Spiele, das Verbot des Aufenthalts Minderjähriger in Spielhallen und Beratungs- und Therapiemöglichkeiten zu informieren. Erlaubnisinhaber haben ferner
(3) Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für die Leistung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Absatz 2 und 10 Nummern 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506).
(4) Der Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen die Teilnahme am Glücksspiel im Internet ermöglicht wird, oder deren Duldung sind in einer Spielhalle unzulässig.
(5) Der Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft ist in den Räumen einer Spielhalle während der Sperrzeit nach § 46 unzulässig.
§ 44 Anforderungen an die Außenwerbung und Ausgestaltung 25
(1) Eine Spielhalle muss äußerlich so gestaltet sein, dass von ihr keine Anreize für die dort angebotenen Spiele ausgehen, keine Verharmlosung der angebotenen Spiele stattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird.
(2) Die Außenwerbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Minderjährige, von Spielsucht Gefährdete oder ähnliche Personengruppen richten. § 5 GlüStV 2021 ist zu beachten.
(3) In einer Spielhalle sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Spielplatz aus eingesehen werden können. Es ist ferner für ausreichenden Einfall von Tageslicht und dafür zu sorgen, dass ein Einblick in die Spielhalle von außen möglich ist, wenn dies auf Grund der räumlichen Lage der Spielhalle nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
§ 46 Sperrzeit und Feiertagsruhe
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0 Uhr und endet um 6 Uhr. Aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses kann der Beginn der Sperrzeit vorverlegt oder deren Ende hinausgeschoben werden. Eine Verkürzung der Sperrzeit ist nicht zulässig.
(2) Für den Betrieb von Spielhallen sowie den Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten gilt § 29 Absatz 3 entsprechend.
Abschnitt 8:
Sonstige Vorschriften
(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist als Glücksspielaufsichtsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 für die Durchführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und dieses Gesetzes sowie für die Ausübung der Fachaufsicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 13 Absatz 3 Satz 3 zuständig, sofern in diesem Gesetz oder dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 nichts anderes bestimmt ist; dies gilt auch für Glücksspiele, die nicht ausdrücklich im Glücksspielstaatsvertrag oder in diesem Gesetz geregelt sind, sowie für Angebote, deren Einstufung als Glücksspiel noch nicht geklärt ist. Oberste Glücksspielaufsichtsbehörde ist das Innenministerium, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Sofern sich die Veranstaltung auf das Gemeindegebiet beschränkt, sind die Ortspolizeibehörden zuständig für die Überwachung allgemein erlaubter Veranstaltungen nach § 15 Absatz 1 und für die Entgegennahme der Anzeige nach § 15 Absatz 3 Satz 2. Erstreckt sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Kreispolizeibehörde zuständig. Im Übrigen wirken die Ortspolizeibehörden bei der Durchführung der Glücksspielaufsicht nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 mit. Im Falle des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Kreispolizeibehörde zuständig, in deren Bezirk der Veranstalter seinen Sitz hat. Die zuständige Behörde kann über die Art und den Umfang der Mitwirkung der Ortspolizeibehörden allgemein oder im Einzelfall Anordnungen treffen.
(3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für die Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und für die auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften des Bundesrechts, soweit es sich nicht um steuerrechtliche Vorschriften handelt und sofern nicht gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 GlüStV 2021 ein ländereinheitliches Verfahren durchzuführen ist. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
(4) Zuständig für die Erteilung von Spielbankerlaubnissen ist das Innenministerium. Dem Regierungspräsidium Karlsruhe obliegt die Aufgabe der staatlichen Aufsicht über die Spielbanken.
(5) Zuständige Behörden für die Durchführung der für Spielhallen geltenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und dieses Gesetzes sind die unteren Verwaltungsbehörden sowie die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit, soweit Absatz 6 nichts anderes bestimmt. Die Auskunfts- und Nachschaurechte der zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 29 GewO. Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit nach Satz 1 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz . Das Weisungsrecht der für die Fachaufsicht zuständigen Behörden ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörde ist für die unteren Verwaltungsbehörden das Regierungspräsidium, für die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit das Landratsamt. Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Wirtschaftsministerium.
(6) Für die fachliche Prüfung von Sozialkonzepten für Spielhallen und von Aktualisierungen der Sozialkonzepte ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig.
(7) Die zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 soll regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, Vor-Ort-Kontrollen in Wettvermittlungsstellen und in Ergänzung zu Maßnahmen der nach Absatz 5 Satz 1 zuständigen Behörden auch in Spielhallen durchführen. Hierfür stehen ihr die Auskunfts- und Nachschaurechte nach § 29 GewO zu. Die Feststellungen anlässlich der Kontrollen in Spielhallen sind der nach Absatz 5 Satz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln, damit diese erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen kann.
(8) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden bis zum bestandskräftigen, beziehungsweise rechtskräftigen, Abschluss des Verfahrens fortgeführt.
(9) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag 2021 gemäß § 35 Absatz 8 GlüStV 2021 außer Kraft oder wird dieser nach § 35 Absatz 4 Satz 2 GlüStV 2021 durch das Land Baden-Württemberg gekündigt, ist das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Erteilung von auf das Landesgebiet begrenzten Erlaubnissen gemäß § 9a Absatz 1 sowie § 19 Absatz 2 GlüStV 2021 zuständig.
§ 48 Ordnungswidrigkeiten 25 26
(1) Unbeschadet der Regelung in § 28a GlüStV 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für die Durchführung der verletzten Vorschrift zuständig ist.
(5) Die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten des Landes- beziehungsweise Bundesdatenschutzgesetzes sowie die Zuständigkeit für die Verfolgung bleiben unberührt.
§ 49 Verordnungsermächtigung 25
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über eine Änderung der Zahl der Annahmestellen nach § 13 Absatz 1, soweit sie zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 erforderlich sind.
§ 50 Änderung von Rechtsvorschriften
(1) § 9 Absatz 1 Satz 3 der Gaststättenverordnung in der Fassung vom 18. Februar 1991 (GBl. S.196, ber. 1992 S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2009 (GBl. S.671), wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung vom 16. Dezember 1985 (GBl. S.582, ber. 1986 S.160), zuletzt geändert durch Artikel 89 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S.65, 75), wird wie folgt geändert:
§ 10 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe "und § 33i" wird gestrichen.
2. Nach dem Wort "Rechtsverordnungen" werden die Wörter ", nach dem Siebten Abschnitt des Landesglücksspielgesetzes" eingefügt.
Abschnitt 9:
Schlussvorschriften
(1) § 33i GewO ist für die Erteilung von Erlaubnissen für Unternehmen nach § 40 Satz 1 letztmals bis zum Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes in der Fassung vom 28. November 2012 anzuwenden. Im Übrigen finden die Gewerbeordnung und die Spielverordnung sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(2) Für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt wurde, ist nach dem 30. Juni 2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 erforderlich. Wurde die Erlaubnis nach § 33i GewO nach dem 18. November 2011 beantragt und in der Folge erteilt, ist eine Erlaubnis nach § 41 bereits nach dem 30. Juni 2013 erforderlich. Der Erlaubnisantrag ist im Falle von Satz 1 bis zum 29. Februar 2016, im Falle von Satz 2 bis zum 28. Februar 2013 zu stellen. Unabhängig davon tritt eine Erlaubnispflicht nach § 41 bei einem Wechsel der die Erlaubnis innehabenden Person ein.
(3) § 42 Absatz 3 gilt nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesglücksspielgesetzes in der Fassung vom 28. November 2012 eine Erlaubnis nach § 33i GewO noch nicht erteilt worden ist.
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