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AGGlüStV
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
- Bayern -
Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2007 S. 922; 25.06.2012 S. 270 ; 22.07.2014 S. 286; 24.07.2017 S. 393; 26.03.2019 S. 98; 09.06.2020 S. 287; 23.06.2021 S. 343; 22.04.2022 S. 147 22 EU)
Gl.-Nr.: 2187-3-I
Teil 1
Lotterien, Sportwetten und Online-Glücksspiel
(1) Zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ( GlüStV 2021) nimmt der Freistaat Bayern die Glücksspielaufsicht, die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots und die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele als öffentliche Aufgaben wahr.
(2) Die Glücksspielaufsicht ( Art. 4) überwacht die Erfüllung der durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder auf Grund des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; dazu gehören auch die durch dieses Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen. Sie unterstützt die nach § 9a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2, § 27f und § 27p GlüStV 2021 zuständigen Behörden und Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Der Freistaat Bayern veranstaltet durch die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung ( Art. 5) Sportwetten, Online-Poker, virtuelle Automatenspiele, Online-Casinospiele 1 und Lotterien in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV 2021. Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung soll im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe die Zahl der Annahmestellen auf maximal 3.700 beschränken.
(4) Abweichend von Abs. 3 veranstaltet die Anstalt "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote. Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV 2021 in Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote wahr.
Art. 2 Erlaubnisverfahren
(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 darf nur erteilt werden, wenn
sichergestellt ist,
Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Nachweise sind mit dem Antrag vorzulegen.
(2) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern voraus. Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV 2021 steht der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern gleich. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Vermitteln solcher öffentlichen Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern im Sinn des § 10 Abs. 2 GlüStV 2021 veranstaltet werden und in der Verordnung nach Art. 9 Nr. 3 festgelegt sind.
(3) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 GlüStV 2021 festzulegen
In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen werden, die über § 8 GlüStV 2021 hinausgehen.
(4) Zuständige Erlaubnisbehörde ist
(5) Für Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Sinn des § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 im Auftrag der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auch von der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung gestellt werden.
(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erteilung maßgeblichen Umstände unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. § 4d Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 gilt entsprechend.
Art. 3 Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
(1) Bei Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential richten sich die Erteilung sowie Form und Inhalt der Erlaubnis nach §§ 12 bis 17 GlüStV 2021.
(2) Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen nach Abs. 1 ist
Die Regierung der Oberpfalz ist auch zuständig für die Erlaubnis bei allen Veranstaltungen in Form des Gewinnsparens.
(3) Bei kleinen Lotterien und Ausspielungen ( §§ 18 und 3 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021) kann
Abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann auch die zuständige Regierung für Lotterien und Ausspielungen im Sinn des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Erlaubnis in Form einer Allgemeinverfügung erteilen.
Art. 4 Glücksspielaufsicht
(1) Zuständig für die Ausübung der Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 sind mit Ausnahme der in § 9a Abs. 3 GlüStV 2021 genannten Maßnahmen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als Sicherheitsbehörden. Unbeschadet der allgemeinen Regeln über die sachliche und örtliche Zuständigkeit können Maßnahmen nach Satz 1 für das gesamte Staatsgebiet auch getroffen werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und
(2) Die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 sind auch eröffnet hinsichtlich der nach diesem Gesetz, nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz oder auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. § 9 Abs. 1a und 2 GlüStV 2021 gilt entsprechend.
(3) Bedienstete der Aufsichtsbehörden dürfen zur Ausübung ihrer Befugnisse zur Ermittlung unerlaubter Glücksspiele Testspiele und Testkäufe durchführen. Sie dürfen unter fremdem Namen am Rechtsverkehr teilnehmen. Das gilt auch für Hilfspersonen, die nach Maßgabe und unter Aufsicht der Behörde tätig sind.
(4) Die Ermächtigung nach § 9 Abs. 1a GlüStV 2021 erteilt die nach Abs. 1 zuständige Behörde. Die Ermächtigung ist unter Einhaltung des Dienstwegs über das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu leiten.
Art. 5 Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung
(1) Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung ist eine staatliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(2) Die Wahrnehmung der der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung obliegenden öffentlichen Aufgabe nach Art. 1 Abs. 3 kann mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vollständig oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden, an denen entweder der Freistaat Bayern oder der Freistaat Bayern und andere vertragsschließende Länder unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind.
Art. 6 Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem
(1) Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung ist vorbehaltlich des Satzes 2 verpflichtet, Spielersperren im Sinn des § 8 GlüStV 2021 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle zu übermitteln. Soweit die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung im Sinn des Art. 5 Abs. 2 an einem zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter beteiligt ist, hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dieser den Verpflichtungen nach Satz 1 nachkommt. Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet des § 23 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 auch von der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung solange gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung ihrer Pflichten bei der Aufhebung der Sperre erforderlich ist.
(2) Betroffene Personen können ihre Auskunftsrechte in Bezug auf die in der Sperrdatei gespeicherten personenbezogenen Daten auch über die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung geltend machen. Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung leitet die Auskunftsersuchen der betroffenen Personen an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle weiter.
Art. 7 Wettvermittlungsstellen
(1) Wer Sportwetten im Vertriebssystem eines auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erlaubten Veranstalters in ausschließlich dafür bestimmten Geschäftsräumen vermittelt, betreibt eine Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft. Unbeschadet des Art. 7a Abs. 1 ist eine Wettvermittlung im Nebengeschäft unzulässig.
(2) Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft ist unzulässig und die Erlaubnis hierfür unbeschadet Art. 2 Abs. 1 auch zu versagen, wenn Sportwetten vermittelt werden
(3) In Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft dürfen
(4) In den Räumen der Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft ist die ständige Anwesenheit des Betreibers oder von im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 geschultem Personal sicherzustellen.
(5) Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft beginnt täglich um 3.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung verlängern.
Art. 7a (aufgehoben)
Art. 8 Sportwettvermittlung außerhalb von Wettvermittlungs- und Annahmestellen
Eine Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungs- oder Annahmestellen ist unzulässig. Das gilt auch für das Aufstellen von Wettterminals außerhalb von Wettvermittlungsstellen.
Art. 9 Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Teil 2
Spielhallen
Art. 10 Erlaubnisverfahren
(1) Die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 darf nur erteilt werden, wenn
sichergestellt ist.
(2) Ausgeschlossen ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. Die Anzahl der Spielgeräte, die in einer Spielhalle aufgestellt werden dürfen, bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV).
(3) Ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu einer anderen Spielhalle darf nicht unterschritten werden; abweichend hiervon beträgt der Mindestabstand bei bestehenden Spielhallen und solchen, für die der vollständige erstmalige Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2017 gestellt wurde, 250 Meter Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür. Die zuständige Erlaubnisbehörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem nach Satz 1 festgesetzten Mindestabstand zulassen.
(4) Zuständige Erlaubnisbehörde ist die nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung zuständige Behörde.
Art. 11 Aufsicht
Die zuständigen Behörden nach Art. 10 Abs. 4 haben die Aufgabe,
beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. Zu diesem Zweck stehen ihnen die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 zu; § 9 Abs. 2 GlüStV 2021 gilt entsprechend. Art. 4 bleibt unberührt.
Art. 12 Betrieb von Spielhallen
(1) Spielhallen dürfen nur nach Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und Art. 10 betrieben werden.
(2) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 3.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Verordnung verlängern.
Teil 3
Traditionelle Glücksspielturniere
Art. 13 Erlaubnis
(1) Veranstaltern, die nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, kann erlaubt werden, gelegentlich traditionelle Glücksspielturniere außerhalb von Spielbanken durchzuführen. Dies gilt nicht für Glücksspielformen, die auch in Spielbanken angeboten werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
(3) Zuständige Erlaubnisbehörde ist die Regierung, in deren Bezirk das Glücksspielturnier stattfinden soll.
Teil 4
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Art. 15 Übergangsregelungen
(1) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag 2021 nach § 35 Abs. 8 GlüStV 2021 außer Kraft, so bleiben seine Regelungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages als Landesgesetz in Kraft.
(2) (aufgehoben)
(3) Abweichend von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 kann für Spielhallen, die bereits am 1. Januar 2020 in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen bestanden haben, auf gemeinsamen Antrag der Betreiber eine Erlaubnis für bis zu drei Spielhallen je Gebäude und Gebäudekomplex erteilt werden, wenn
Die Erlaubnis ist zu befristen. Sie kann nach Ablauf der Frist erneut, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2031 erteilt werden. Gegenstand der Zertifizierung nach Satz 1 Buchst. a und b sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, die Durchführung der Maßnahmen des Sozialkonzepts nach § 6 GlüStV 2021, die besondere Schulung des Personals nach Satz 1 Buchst. d und die Eignung und Umsetzung der Maßnahmen des Sozialkonzepts zur Gewährleistung von Spielerschutz unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen in Verbundspielhallen gemäß Satz 1 Buchst. e. Prüforganisationen sind zur Zertifizierung der Spielhallen berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der in Satz 4 genannten Sachverhalte erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellern und deren Interessensverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.
(4) Spielhallen, die bereits am 1. Januar 2020 bestanden haben, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2031 von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes zu anderen Spielhallen nach § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 befreit, wenn sie von einer unabhängigen Prüforganisation im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und die Durchführung des Sozialkonzepts zertifiziert sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre wiederholt wird.
(5) Ist für mehrere Spielhallen, die zueinander den jeweils für sie geltenden Mindestabstand nach Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 unterschreiten, über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden und sind die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit Art. 10 für jede von ihnen erfüllt, soll eine Erlaubnis für die Spielhalle erteilt werden, die am besten Gewähr für die Förderung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 bietet.
(6) Am 30. Juni 2021 wirksame Erlaubnisse für Spielhallen gelten, auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Erlaubnis nach Art. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 mit der Maßgabe fort, dass die Erlaubnis den Betrieb von höchstens drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex in einem baulichen Verbund umfasst und im Übrigen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie dieses Gesetzes Anwendung finden. Wenn innerhalb dieser drei Monate ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis gestellt wurde, gilt diese darüber hinaus bis zur Entscheidung über die Verlängerung fort.
(7) Spielhallen sowie Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, sind längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 von der Pflicht zum Anschluss an das zentrale, spielformübergreifende Sperrsystem und von der Erfüllung der Verpflichtungen nach den § § 8 und 8a GlüStV 2021 befreit, solange und soweit die Sperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 noch nicht zur Verfügung steht.
Art. 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 9 mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 in Kraft.
(2) Art. 15 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022
(2) Für Wettvermittlungsstellen, für die am 16. Juni 2020 ein Duldungsbescheid bestand, der bis zum 10. Dezember 2019 beantragt worden war, findet Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 keine Anwendung.
außer Kraft.
(3) Art. 7a
Art. 7a Wettvermittlung in Annahmestellen(1) Ist ein Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV 2021 Konzessionsnehmer, kann die Wettvermittlung an diesen auch in den nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen im Nebengeschäft erfolgen. Art. 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) In Annahmestellen mit Wettvermittlung dürfen
- alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle weder abgegeben noch ihr Konsum in sonstiger Weise zugelassen werden,
- Wetten nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 nicht vermittelt werden,
- Sportereignisse nicht übertragen und
- Automaten zur Abgabe von Wetten (Wettterminals) nicht aufgestellt werden.
Art und Umfang der äußeren Gestaltung müssen der untergeordneten Bedeutung des Sportwettangebotes entsprechen. Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1).
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