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BayLobbyRG - Bayerisches Lobbyregistergesetz
- Bayern -
Vom 6. Juli 2021
(GVBl. Nr. 13 vom 13.07.2021 S. 386; 23.12.2021 S. 661 21; 26.03.2026 S. 75 26)
Gl.-Nr.: 1100-7-I
Art. 1 Registerpflicht
(1) Wer Interessenvertretung gegenüber dem Landtag oder der Staatsregierung betreiben will, muss dies durch Eintragung in ein bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten geführtes öffentliches Register (Lobbyregister) angeben, sobald
Die Registerpflicht besteht unabhängig von der Frage der Rechtsfähigkeit und ohne Rücksicht darauf, ob die Interessenvertreterin oder der Interessenvertreter eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, organisierte Personenmehrheit, ein Netzwerk oder eine Plattform ist oder auf andere Weise organisiert ist. Die Eintragung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt.
(2) Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die parlamentarische oder regierungsseitige Ausarbeitung oder Beratung politischer oder gesetzgeberischer Vorhaben oder in sonstiger Weise auf den Willensbildungsprozess des Landtags oder der Staatsregierung. Dazu gehören insbesondere
(3) Zum Landtag im Sinne der Abs. 1 und 2 Satz 1 gehören
Zur Staatsregierung im Sinne der Abs. 1 und 2 Satz 1 gehören ihre Mitglieder.
(4) Das Lobbyregister wird auf der Internetseite des Landtags maschinenlesbar und durchsuchbar veröffentlicht.
Art. 2 Ausnahmen von der Registerpflicht 21
Die Interessenvertretung unterliegt keiner Registerpflicht
Eine freiwillige Eintragung in das Lobbyregister bleibt unberührt.
Art. 3 Registerinhalt
(1) Im Register werden folgende Daten der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters eingetragen:
(2) Zu den Daten nach Abs. 1 Nr. 4, 6 und 8 ist jeweils auch eine etwaige längstens fünf Jahre zurückliegende Tätigkeit der genannten Personen als Mitglied des Landtags oder der Staatsregierung anzugeben.
(3) Die Angabe der Daten gemäß Abs. 1 Nr. 9 bis 12 kann verweigert werden, sofern ein schutzwürdiges überwiegendes Interesse glaubhaft dargelegt wird. Schutzwürdige Interessen liegen insbesondere vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Veröffentlichung der Daten die betreffenden Personen der Gefahr aussetzen würde, Opfer eines Verbrechens oder eines Vergehens nach den §§ 123, 187, 223, 224, 240 oder 241 des Strafgesetzbuches zu werden. Über die Schutzwürdigkeit entscheidet das Landtagsamt. Die Tatsache eines schutzwürdigen überwiegenden Interesses ist im Register einzutragen.
(4) Die Daten sind jeweils spätestens am Ende eines Kalenderjahrs zu aktualisieren. Die nötigen Angaben sind über die Internetseite des Landtags elektronisch in der vom Landtagsamt näher bestimmten Form zu übermitteln.
(5) Im Register wird eine gesonderte Liste geführt, in der alle früheren Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im zuletzt aktualisierten Datenumfang angegeben werden, die dem Landtagsamt angezeigt haben, dass sie keine Interessenvertretung mehr gegenüber dem Landtag und der Staatsregierung betreiben. Diese Daten bleiben jeweils für die Dauer von 18 Monaten nach dieser Anzeige veröffentlicht und werden danach unverzüglich gelöscht.
Art. 4 Veröffentlichung von Stellungnahmen (exekutiver und legislativer Fußabdruck)
(1) Das federführende Staatsministerium übersendet nach Einbringung eines Gesetzesvorhabens der Staatsregierung in den Landtag binnen einer Woche dem Landtagsamt alle schriftlichen Stellungnahmen, Gutachten, Diskussions- und Positionspapiere, die im Rahmen der Verbändeanhörung oder sonst von nach diesem Gesetz registrierten Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern zu den Gesetzesvorhaben eingegangen sind. Darin enthaltene Geschäftsgeheimnisse oder andere im Einzelfall ähnlich schutzwürdige persönliche Informationen können geschwärzt werden.
(2) Abs. 1 gilt bei Gesetzesvorhaben aus der Mitte des Landtags entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übersendung durch die Initiatorinnen und Initiatoren erfolgt.
(3) Der Landtag veröffentlicht die nach den Abs. 1 und 2 übermittelten Stellungnahmen, Gutachten, Diskussions- und Positionspapiere zusammen mit den Gesetzesvorhaben auf seiner Internetseite.
Art. 5 Grundsätze integrer Interessenvertretung
(1) Registerpflichtige Interessenvertretung darf nur auf Grundlage eines vom Landtag und der Staatsregierung beschlossenen Verhaltenskodex erfolgen, in dem die Grundsätze integrer Interessenvertretung festgelegt werden. Registerpflichtige Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen diesen Verhaltenskodex vor ihrer Eintragung als für sie verbindlich anerkennen.
(2) Registerpflichtige Interessenvertretung muss transparent erfolgen. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen ihre Identität und die Anliegen ihres Auftraggebers offenlegen und über sich und ihren Auftrag bei der Interessenvertretung zutreffende Angaben machen.
(3) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter verpflichten sich, die vom Landtag oder der Staatsregierung festgelegten Regeln zu achten und zu befolgen.
(4) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird, sind unzulässig.
Art. 6 Sanktionen, Ordnungswidrigkeiten
(1) Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die Erteilung von Zugangsberechtigungen zum Landtag verweigern oder bereits erteilte Zugangsberechtigungen entziehen.
(2) Registerpflichtige dürfen an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Landtags nicht mitwirken, so lange Angaben nach Art. 3 Abs. 3 verweigert werden.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landtagsamt.
Art. 7 Bericht und Evaluation 26
Der Landtag überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und veröffentlicht die Ergebnisse der Überprüfung.
Art. 8 Einschränkung von Grundrechten
Durch Art. 4 werden das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 der Verfassung) eingeschränkt.
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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