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VVöA - Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen
- Bayern -
Vom 14. November 2017
(AllMBl. Nr. 11 vom 30.11.2017 S. 507)
Gl.-Nr.: 73-W
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung, Az. B II 2 - G17/17-1
1. Einführung der Unterschwellenvergabeordnung
1.1 Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung
Die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1, AT 08.02.2017 B1) ist von allen staatlichen Auftraggebern nach Maßgabe dieser Nummer anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterschreitet. Die jeweils gültigen Schwellenwerte werden im Amtsblatt der Europäischen Union und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
1.2 Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe
Die Wertgrenze nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 Halbsatz 1 UVgO wird auf 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 30 Abs. 1 UVgO sowie auf Anlage 2 der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR) wird hingewiesen.
1.3 Präqualifizierung
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern führt für Bayern ein amtliches Verzeichnis für präqualifizierte Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich nach § 35 Abs. 6 UVgO.
1.4 Elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote bei Verhandlungsvergaben
Auf elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote im Rahmen von Verhandlungsvergaben finden § 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO keine Anwendung, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 Euro nicht überschreitet. Anlage 2 Nr. III.1 KorruR bleibt unberührt.
2. Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen
Diese Nummer gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen durch alle staatlichen Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte.
2.1 Für die Beurteilung der Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) findet die Empfehlung 2003/361/EG entsprechend Anwendung.
2.2 Bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe und Verhandlungsvergabe sind, sofern kein Teilnahmewettbewerb erfolgt, regelmäßig auch KMU in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.
2.3 Bei Aufträgen mit Nachunternehmerleistungen ist in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung von Angeboten regelmäßig KMU angemessen beteiligen soll. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B und des § 4 Nr. 4 VOL/B bleiben unberührt. Außerdem ist der Auftragnehmer in den Ausschreibungsunterlagen zu verpflichten, bei jeder Unterbeauftragung die VOB/B oder die VOL/B zum Vertragsbestandteil zu machen und dem Nachunternehmer keine davon abweichenden, ungünstigeren Regelungen aufzuerlegen.
2.4 Werden Aufträge an ausländische Firmen vergeben oder ausländische Firmen als Nachunternehmer beteiligt, ist vor dem Zuschlag oder der Beteiligung des Nachunternehmers der Nachweis zu verlangen, dass das zuständige Arbeitsamt den ausländischen Arbeitnehmern die Arbeitserlaubnis erteilt, soweit nicht aufgrund der Freizügigkeitsbestimmungen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum die Arbeitserlaubnispflicht entfällt.
2.5 Die Vergabe von Bauleistungen an Generalübernehmer ist nicht zulässig. Generalübernehmer sind solche Unternehmen, die Bauleistungen in Auftrag nehmen, ohne sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Bauleistungen zu befassen.
2.6 Bei Bauleistungen ist in den Ausschreibungsunterlagen vorzuschreiben, dass Nachunternehmer fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein müssen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sein und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen müssen.
2.7 Das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. benennt für Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Bauleistungen, unentgeltlich geeignete KMU.
3. Berücksichtigung bevorzugter Bieter
Diese Nummer gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen durch alle staatlichen Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte.
3.1 Bei der Vergabe von Aufträgen sind Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe und anerkannte Blindenwerkstätten als bevorzugte Bieter zu berücksichtigen. Das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. benennt unentgeltlich bevorzugte Bieter.
3.2 Inländische Bieter führen den Nachweis der Eigenschaft als
3.3 Ausländische Bieter führen die Nachweise nach Nr. 3.2 Spiegelstrich 1 und 2 durch Vorlage einer den dort genannten Bescheinigungen gleichwertigen Anerkennungsurkunde des Herkunftslandes. Wenn eine solche Urkunde nicht ausgestellt wird, kann der Nachweis durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands geführt werden. Für ausländische Inklusionsbetriebe gilt Nr. 3.2 Spiegelstrich 3 entsprechend.
3.4 Die bevorzugte Berücksichtigung erfolgt auf folgende Weise:
3.4.1 Bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe und Verhandlungsvergabe sind, sofern kein Teilnahmewettbewerb erfolgt, regelmäßig auch bevorzugte Bieter in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.
3.4.2 Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Angeboten wird der von einem bevorzugten Bieter angebotene Preis mit einem Abschlag von 10 % gewertet. Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, ist der Ermittlung des Abschlags auf den Preis nur derjenige Anteil zugrunde zu legen, den bevorzugte Bieter an dem Gesamtangebot der Bietergemeinschaft haben. Ist das Angebot eines bevorzugten Bieters ebenso wirtschaftlich wie das eines sonstigen Bieters, so ist dem bevorzugten Bieter der Zuschlag zu erteilen. Diese Regelungen der Sätze 1 bis 3 sind in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen anzugeben.
3.4.3 Auf die Regelung zu vorbehaltenen Aufträgen nach § 1 Abs. 3 UVgO in Verbindung mit § 118 GWB wird hingewiesen.
4. Zusätzlich zu beachtende Regelungen
Folgende Regelungen sind von allen staatlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
5. Übergangsvorschrift
Für vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung begonnene Vergabeverfahren finden die Vergabebestimmungen Anwendung, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galten.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
6.1 Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
6.2 Folgende Regelungen treten am 31. Dezember 2017 außer Kraft:
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