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VVöA - Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen
- Bayern -

Vom 24. März 2020
(BayMBl. Nr. 155 vom 25.03.2020; 23.06.2020 Nr. 350 20; 06.12.2020 Nr. 740 20a; 14.12.2021 Nr. 906 21; 29.03.2022 Nr. 199 22; 06.09.2022 Nr. 522 22a; 19.09.2023 Nr. 480 23 i.K.; 18.12.2024 Nr. 665 24)
Gl.-Nr.: 73-W


Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung, Az. B II 2-G17/17-2

1. Staatliche Aufträge

1.1 Wertgrenze für den Direktauftrag bei Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen 20 24

Die Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist von allen staatlichen Auftraggebern nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in regelmäßigen Abständen von der EU-Kommission festgelegten Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) unterschreitet.

(Gültig bis 31.12.2029 siehe=>)
1.2 Wertgrenze für den Direktauftrag 24

§ 14 UVgO findet für Liefer-, Dienst- oder freiberufliche Leistungen mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig ist. Zur Wahrung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann beispielsweise eine Markterkundung formlos als Abfrage bei mehreren Anbietern, im Internet oder durch eine exante-Veröffentlichung auf dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal (BayVeBe) erfolgen.

(Gültig bis 31.12.2029 siehe=>)
1.3 Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen 20 24

Eine Verhandlungsvergabe und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bei Aufträgen von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 Halbsatz 1 UVgO sowie über § 8 Abs. 3 UVgO hinaus unterhalb des jeweiligen Schwellenwerts gemäß § 106 GWB zulässig. Für freiberufliche Leistungen ist mit der Festlegung der Wertgrenze keine Pflicht zur Anwendung eines bestimmten Vergabeverfahrens über § 50 UVgO hinaus verbunden. Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 30 Abs. 1 UVgO wird hingewiesen.

1.4 Präqualifizierung

Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern führt für Bayern ein amtliches Verzeichnis für präqualifizierte Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich nach § 35 Abs. 6 UVgO.

1.5 Elektronische Kommunikation 20

Die elektronische Kommunikation einschließlich Angebotsabgabe kann bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen per E-Mail erfolgen, wenn eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird. § 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO finden hierauf keine Anwendung. Der Auftraggeber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Manipulationsmöglichkeiten verhindert werden (z.B. durch Einrichtung einer Funktions-E-Mail Adresse für die Angebotseinreichung, auf die nur Beschäftigte Zugriff haben, die nicht der Bedarfsstelle angehören).

(Gültig bis 31.12.2029 siehe=>)
1.6 Wertgrenzen für den Direktauftrag bei Bauleistungen 20 24

§ 3a Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ( VOB/A) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig ist. Nr. 1.2 Satz 2 gilt entsprechend.

(Gültig bis 31.12.2029 siehe=>)
1.7 Wertgrenzen für die Freihändige Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bei Bauleistungen

Die Wertgrenze für die Freihändige Vergabe nach § 3a Abs. 3 VOB/A wird auf einschließlich 1.000 000 Euro ohne Umsatzsteuer festgesetzt. 2Die Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/Awerden einheitlich auf einschließlich 1.000 000 Euro ohne Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die Veröffentlichungspflichten nach § 20 Abs. 3 und 4 VOB/A wird hingewiesen. 4 § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftragswert 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt.

1.8 Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer; Mindestarbeitsbedingungen 20 24

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Grenze für den Direktauftrag ist in den Vergabeunterlagen durch alle staatlichen Auftraggeber eine Klausel aufzunehmen, die den Auftragnehmer ausdrücklich dazu verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere

1.9 (aufgehoben) 20 20a 21 22 22a 23 24

2. Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie von Existenzgründungen 20

Diese Nummer gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen durch alle staatlichen Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte.

2.1 Für die Beurteilung der Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) findet die Empfehlung 2003/361/EG entsprechend Anwendung.

2.2 Bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe und Verhandlungsvergabe sind, sofern kein Teilnahmewettbewerb erfolgt, regelmäßig auch KMU und Existenzgründungen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern. Bei einem Direktauftrag sind in geeigneten Fällen auch KMU und Existenzgründungen zu berücksichtigen.

2.3 Bei Aufträgen mit Nachunternehmerleistungen ist in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung von Angeboten regelmäßig KMU und Existenzgründungen angemessen beteiligen soll. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 8 Nr. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B und des § 4 Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen ( VOL/B) bleiben unberührt. Außerdem ist der Auftragnehmer in den Ausschreibungsunterlagen zu verpflichten, bei jeder Unterbeauftragung die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B oder die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen zum Vertragsbestandteil zu machen und dem Nachunternehmer keine davon abweichenden, ungünstigeren Regelungen aufzuerlegen.

2.4 Werden Aufträge an ausländische Firmen vergeben oder ausländische Firmen als Nachunternehmer beteiligt, ist vor dem Zuschlag oder der Beteiligung des Nachunternehmers der Nachweis zu verlangen, dass das zuständige Arbeitsamt den ausländischen Arbeitnehmern die Arbeitserlaubnis erteilt, soweit nicht aufgrund der Freizügigkeitsbestimmungen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum die Arbeitserlaubnispflicht entfällt.

2.5 Die Vergabe von Bauleistungen an Generalübernehmer ist nicht zulässig. Generalübernehmer sind solche Unternehmen, die Bauleistungen in Auftrag nehmen, ohne sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Bauleistungen zu befassen.

2.6 Bei Bauleistungen ist in den Ausschreibungsunterlagen vorzuschreiben, dass Nachunternehmer fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein müssen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sein und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen müssen.

2.7 Das Auftragsberatungszentrum Bayern e. V. benennt für Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Bauleistungen, unentgeltlich geeignete KMU.

3. Berücksichtigung bevorzugter Bieter

Diese Nummer gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen durch alle staatlichen Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte.

3.1 Bei der Vergabe von Aufträgen sind Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe und anerkannte Blindenwerkstätten als bevorzugte Bieter zu berücksichtigen. Das Auftragsberatungszentrum Bayern e. V. benennt unentgeltlich bevorzugte Bieter.

3.2 Inländische Bieter führen den Nachweis der Eigenschaft als

3.3 Ausländische Bieter führen die Nachweise nach Nr. 3.2 Spiegelstrich 1 und 2 durch Vorlage einer den dort genannten Bescheinigungen gleichwertigen Anerkennungsurkunde des Herkunftslandes. Wenn eine solche Urkunde nicht ausgestellt wird, kann der Nachweis durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands geführt werden. Für ausländische Inklusionsbetriebe gilt Nr. 3.2 Spiegelstrich 3 entsprechend.

3.4 Die bevorzugte Berücksichtigung erfolgt auf folgende Weise:

3.4.1 Bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe und Verhandlungsvergabe sind, sofern kein Teilnahmewettbewerb erfolgt, regelmäßig auch bevorzugte Bieter in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.

3.4.2 20 Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Angeboten wird der von einem bevorzugten Bieter angebotene Preis mit einem Abschlag von 10 % gewertet. Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, ist der Ermittlung des Abschlags auf den Preis nur derjenige Anteil zugrunde zu legen, den bevorzugte Bieter an dem Gesamtangebot der Bietergemeinschaft haben. Ist das Angebot eines bevorzugten Bieters ebenso wirtschaftlich wie das eines sonstigen Bieters, so ist dem bevorzugten Bieter der Zuschlag zu erteilen. Diese Regelungen der Sätze 1 bis 3 sind in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen anzugeben.

3.4.3 Auf die Regelung zu vorbehaltenen Aufträgen nach § 1 Abs. 3 UVgO in Verbindung mit § 118 GWB wird hingewiesen.

4. Zusätzlich zu beachtende Regelungen 24

4.1 Folgende Regelungen sind von allen staatlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

4.2 Bei binnenmarktrelevanten Aufträgen sind unabhängig von den in Bayern geltenden Wertgrenzen die aus dem europäischen Primärrecht abgeleiteten Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu beachten. Hinweise zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen finden sich in der Mitteilung der Kommission 2006/C 179/02.

4.3 Die Ressorts treffen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Direktaufträge nach sachlichen Kriterien beauftragt werden.

4.4 § 2 Abs. 2 der Vergabestatistikverordnung und § 6 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes sind mangels Vorgaben zu verpflichtenden Verfahrensregelungen bei einem Direktauftrag nicht anwendbar.

5. Übergangsvorschrift

Für vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung begonnene Vergabeverfahren finden die Vergabebestimmungen Anwendung, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galten.

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 20 20a 21 22 22a 23 24

Diese Bekanntmachung tritt am 26. März 2020 in Kraft . Mit Ablauf des 31. Dezember 2029 treten die Nrn. 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7 außer Kraft.


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