Änderungstext

Änderung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen
- Bayern -

Vom 18. Dezember 2024
(BayMBl. Nr. 665 vom 30.12.2024)



Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung, Az. B II 2 - G 17/17 - 10

1.

Die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen ( VVöA) vom 24. März 2020 (BayMBl. Nr. 155), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. September 2023 (BayMBl. Nr. 480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.1 In Nr. 1.1 werden die Wörter "ihrer jeweiligen" durch die Wörter "der am 31. Dezember 2024 geltenden" ersetzt und vor dem Wort "Schwellenwerte" die Wörter "in regelmäßigen Abständen von der EU-Kommission festgelegten" eingefügt.

1.2 Die Nrn. 1.2 und 1.3 werden wie folgt gefasst:

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1.2 Wertgrenze für den Direktauftrag

§ 14 UVgO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig ist.

1.3 Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Die Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 Halbsatz 1 UVgO wird auf 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer festgesetzt. Über § 8 Abs. 3 UVgO hinaus können Aufträge bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 30 Abs. 1 UVgO wird hingewiesen.

"1.2 Wertgrenze für den Direktauftrag bei Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen

§ 14 UVgO findet für Liefer-, Dienst- oder freiberufliche Leistungen mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig ist. Zur Wahrung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann beispielsweise eine Markterkundung formlos als Abfrage bei mehreren Anbietern, im Internet oder durch eine exante-Veröffentlichung auf dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal (BayVeBe) erfolgen.

1.3 Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen

Eine Verhandlungsvergabe und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bei Aufträgen von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 Halbsatz 1 UVgO sowie über § 8 Abs. 3 UVgO hinaus unterhalb des jeweiligen Schwellenwerts gemäß § 106 GWB zulässig. Für freiberufliche Leistungen ist mit der Festlegung der Wertgrenze keine Pflicht zur Anwendung eines bestimmten Vergabeverfahrens über § 50 UVgO hinaus verbunden. Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 30 Abs. 1 UVgO wird hingewiesen."

1.3 Nr. 1.6 wird wie folgt gefasst:

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1.6 Wertgrenzen für den Direktauftrag, die Freihändige Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bei Bauleistungen

§ 3a Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig ist. Die Wertgrenze für die Freihändige Vergabe nach § 3a Abs. 3 VOB/A wird auf 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer festgesetzt. Die Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A werden generell auf 1.000 000 Euro ohne Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 4 VOB/A wird hingewiesen.

"1.6 Wertgrenzen für den Direktauftrag bei Bauleistungen

§ 3a Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig ist. Nr. 1.2 Satz 2 gilt entsprechend."

1.4 Nach Nr. 1.6 wird folgende Nr. 1.7 eingefügt:

"1.7 Wertgrenzen für die Freihändige Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bei Bauleistungen

Die Wertgrenze für die Freihändige Vergabe nach § 3a Abs. 3 VOB/A wird auf einschließlich 1.000 000 Euro ohne Umsatzsteuer festgesetzt. 2Die Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/Awerden einheitlich auf einschließlich 1.000 000 Euro ohne Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die Veröffentlichungspflichten nach § 20 Abs. 3 und 4 VOB/A wird hingewiesen. 4 § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftragswert 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt."

1.5 Die bisherige Nr. 1.7 wird Nr. 1.8.

1.6 Die bisherigen Nrn. 1.8 und 1.9

1.8 Vergabe von freiberuflichen Leistungen

Diese Nummer gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen von freiberuflichen Leistungen gemäß § 50 UVgO durch alle staatlichen Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte.

1.8.1 Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen findet § 14 UVgO mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig ist.

1.8.2 Aufträge für freiberufliche Leistungen können unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. Bei der Ermittlung des Auftragswertes ist grundsätzlich die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen. Die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. Sofern das eingeholte Angebot den Wert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt oder um mehr als 20 % über dem geschätzten Auftragswert liegt, sind mindestens zwei weitere geeignete Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern und der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Das Verfahren ist zu dokumentieren.

1.9 Vorübergehende Erhöhung der Wertgrenzen

Bei allen Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingeleitet werden, dürfen

werden aufgehoben.

1.7 Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:

1.7.1 Der Wortlaut wird Satz 1.

1.7.2 Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Bei einem Direktauftrag sind in geeigneten Fällen auch KMU und Existenzgründungen zu berücksichtigen."

1.8 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1.8.1 Der Wortlaut nach den Wörtern "Zusätzlich zu beachtende Regelungen" wird Nr. 4.1 und Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:

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Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR) vom 13. April 2004 (AllMBl. S. 87, StAnz. Nr. 17), " Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR) vom 13. April 2021 (BayMBl. Nr. 298)".

1.8.2 Die folgenden Nrn. 4.2 bis 4.4 werden angefügt:

"4.2 1Bei binnenmarktrelevanten Aufträgen sind unabhängig von den in Bayern geltenden Wertgrenzen die aus dem europäischen Primärrecht abgeleiteten Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu beachten. 2Hinweise zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen finden sich in der Mitteilung der Kommission 2006/C 179/02.

4.3 Die Ressorts treffen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Direktaufträge nach sachlichen Kriterien beauftragt werden.

4.4 § 2 Abs. 2 der Vergabestatistikverordnung und § 6 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes sind mangels Vorgaben zu verpflichtenden Verfahrensregelungen bei einem Direktauftrag nicht anwendbar."

1.9 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

1.9.1 Nach dem Wort "Inkrafttreten" wird das Wort ", Außerkrafttreten" eingefügt.

1.9.2 Vor dem Wort "Diese" wird die Satznummerierung "1" eingefügt.

1.9.3 Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Mit Ablauf des 31. Dezember 2029 treten die Nrn. 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7 außer Kraft."

2.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID: 243220


ENDE