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BayWiVG - Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
- Bayern -
Vom 24. Januar 2005
(GVBl. Nr. 3 vom 15.02.2005 S. 17....;11.12.2012 S. 653 12; 08.04.2013 S. 174 13; 07.05.2013 S. 246; 22.07.2014 S. 286 14; 12.06.2018 S. 391 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2020 S. 663 20; 23.05.2022 S. 221 22; 24.07.2023 S. 454 23; 23.12.2024 S. 619 24; 23.12.2025 S. 663 25; 23.04.2026 S. 190 26)
Gl.-Nr.: 700-2-W
Art. 1 Zuständigkeit der Regulierungskammer 20
(1) Für den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde im Sinn des § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist die Regulierungskammer des Freistaates Bayern zuständig. Die Regulierungskammer gibt sich eine Geschäftsordnung, die auf der Internetseite der Regulierungskammer veröffentlicht wird.
(2) Die Regulierungskammer wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Vorsitzenden vertreten.
(3) Die Regulierungskammer ist oberste Dienstbehörde im Sinn von § 96 Satz 1 der Strafprozeßordnung sowie Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes.
Art. 2 Unabhängigkeit der Regulierungskammer 20
(1) Die Regulierungskammer und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2) Die Regulierungskammer und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit unparteiisch und unabhängig von Marktinteressen aus. Der Regulierungskammer und deren Mitgliedern ist es untersagt,
§ 33 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Art. 3 Besetzung der Regulierungskammer 20
(1) Die Regulierungskammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern; soweit ein Gesetz nicht ein anderes bestimmt, ist die absolute Mehrheit der Stimmen maßgeblich. Kostenfestsetzungen nach § 91 EnWG können auch durch ein einzelnes Mitglied der Regulierungskammer oder durch die Geschäftsstelle der Regulierungskammer getroffen werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann der Vorsitzende der Regulierungskammer einzelne Verwaltungsverfahren oder eine bestimmte Art von Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch unanfechtbaren Beschluss einem der Beisitzer zur alleinigen Entscheidung übertragen, wenn
Der Antrag nach Satz 1 Nr. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung der Regulierungskammer an den Beteiligten gestellt werden.
(3) Ist eine Übertragung nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt, legt der zur alleinigen Entscheidung berufene Beisitzer die Sache der Regulierungskammer vor, wenn im Lauf des Verfahrens die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen. In diesem Fall übernimmt die Regulierungskammer das Verwaltungsverfahren durch unanfechtbaren Beschluss zur Entscheidung in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Vorlage eines Verwaltungsverfahrens nach Satz 1 und die Übernahme durch die Regulierungskammer nach Satz 2 können nur bis zur Zustellung der Entscheidung an den Beteiligten erfolgen.
Art. 4 Ernennung der Mitglieder der Regulierungskammer 20
(1) Der für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsminister) ernennt den Vorsitzenden und vier Beisitzer der Regulierungskammer (Mitglieder der Regulierungskammer); Art. 2 bleibt unberührt.
(2) Bei der Ernennung der Mitglieder der Regulierungskammer ist durch eine gestaffelte Bemessung der Amtszeiten dafür Sorge zu tragen, dass die Amtszeiten der Mitglieder der Regulierungskammer nicht zum selben Zeitpunkt enden.
(3) Die Ernennung des Vorsitzenden der Regulierungskammer erfolgt für eine Amtszeit von sieben Jahren. Eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um sieben Jahre ist zulässig.
(4) Die Ernennung der Beisitzer der Regulierungskammer erfolgt für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren. Eine Verlängerung der Amtszeit um fünf bis sieben Jahre ist zulässig.
Art. 5 Qualifikation der Mitglieder der Regulierungskammer 20
(1) Zum Vorsitzenden der Regulierungskammer kann nur ein Beamter auf Lebenszeit ernannt werden, der die Befähigung zum Richteramt oder die Qualifikation zum Verwaltungsdienst für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene besitzt und über die zur Ausübung des Amtes erforderliche Verwaltungserfahrung im Regulierungsbereich verfügt.
(2) Die Beisitzer der Regulierungskammer müssen Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Qualifikation zum Verwaltungsdienst zum Einstieg in der vierten Qualifikationsebene oder vergleichbar fachkundige Beschäftigte sein.
(3) Der Vorsitzende oder einer der Beisitzer der Regulierungskammer sollen über die Befähigung zum Richteramt verfügen; Art. 3 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
Art. 6 Amtsenthebung und Versetzung der Mitglieder der Regulierungskammer 20
Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied der Regulierungskammer ohne seine schriftliche Zustimmung seines Amtes nur dann enthoben oder in ein anderes Amt versetzt werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt.
Art. 7 Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer 20
Der Staatsminister übt die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer aus; Art. 2 bleibt unberührt.
Art. 8 Geschäftsstelle der Regulierungskammer 20
(1) Die Geschäftsstelle der Regulierungskammer ist beim Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) eingerichtet.
(2) Die Stellen der Geschäftsstelle sind im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regulierungskammer zu besetzen. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regulierungskammer versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
(3) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben nur an die Weisungen des Vorsitzenden der Regulierungskammer gebunden und unterstehen ausschließlich dessen Dienstaufsicht. Für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gilt Art. 2 Abs. 2 entsprechend.
Art. 9 Haushalt der Regulierungskammer und der Geschäftsstelle 20
(1) Die Personal- und Sachmittel der Regulierungskammer und ihrer Geschäftsstelle sind im Einzelplan des Staatsministeriums gesondert auszuweisen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass die Regulierungskammer und ihre Geschäftsstelle sowie die die Regulierungskammer unterstützenden Behörden im Sinn des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 über eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung verfügen. Der Vorsitzende der Regulierungskammer entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der nach Abs. 1 ausgewiesenen Haushaltsmittel.
Teil 2 20
Wirtschaftsrechtliche Vorschriften
Art. 10 Energiewirtschaftsgesetz 20
(1) Zuständig für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes sowie der auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetz erlassenen Verordnungen ist das Staatsministerium, soweit gesetzlich oder auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für den Vollzug der Konzessionsabgabenverordnung.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Die Mitarbeiter der die Regulierungskammer unterstützenden Behörden im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 unterliegen bei Ausübung dieser Tätigkeit ausschließlich der Fachaufsicht der Regulierungskammer sowie den Anforderungen nach Art. 2 Abs. 2. Die die Regulierungskammer unterstützenden Behörden haben die mit Ausübung dieser Tätigkeit betrauten Stellen mit einer hierfür angemessenen personellen und finanziellen Ausstattung zu versehen. Die Regulierungskammer kann die Geschäftsverteilung zwischen mehreren sie unterstützenden Behörden durch ihre Geschäftsordnung ( Art. 1 Abs. 1 Satz 2) regeln.
(3) Das Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EnWG kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(1) Zuständige Behörde im Sinn von § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ist das Staatsministerium .
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.
Art. 12 Lastverteilung Strom und Gas 20
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Lastverteilung nach der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung, auf die Regierungen, die Kreisverwaltungsbehörden und die Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteiler zu übertragen und die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung zu bestimmen.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Lastverteilung nach der Elektrizitätssicherungsverordnung und der Gassicherungsverordnung auf die Regierungen, die Kreisverwaltungsbehörden und die Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteiler zu übertragen und die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung zu bestimmen.
Art. 13 Energieeinsparungsgesetz 20
(1) Über den Antrag auf Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Das Verfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, für das Verfahren über die Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, vorbehaltlich entgegenstehender bundesrechtlicher Regelungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
Art. 14 Bank- und Börsenwesen 20
(1) Für die Bestätigung der Umstellungsrechnungen der Kreditinstitute im Sinn von § 62 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes und alle hiermit zusammenhängenden Entscheidungen ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zuständig.
(2) Das Staatsministerium ist Börsenaufsichtsbehörde im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes.
Art. 15 Versicherungsaufsicht, Verordnungsermächtigung 20
(1) Das Staatsministerium führt die Versicherungsaufsicht über die nach § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufsichtspflichtigen Versicherungsunternehmen, soweit nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zuständig ist. Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Aufsicht über Versicherungsunternehmen durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Regierungen oder für mehrere Regierungsbezirke auf eine Regierung zu übertragen.
(2) Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration obliegt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die in den Art. 1 Satz 1 und Art. 54 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen genannten Versorgungseinrichtungen, soweit diese dem Freistaat Bayern zukommt.
(1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Beschussämter in Mellrichstadt und München (amtliche Beschussprüfung gemäß Beschussgesetz) auf Personen des Privatrechts (Beliehene) zu übertragen. Personen des Privatrechts können auf Grund der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung beliehen werden, wenn
(2) In der Beleihung kann bestimmt werden, dass die beliehenen Personen zur Übernahme von Aufgaben des Beschussgesetzes in ganz Bayern verpflichtet sind. Es kann weiter bestimmt werden, dass die beliehenen Personen im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben der beschusstechnischen und mechanischen Materialprüfung zu übernehmen haben. Das Nähere wird durch die in Abs. 1 Satz 1 genannte Rechtsverordnung geregelt.
(3) Das Landesamt für Maß und Gewicht oder eine andere durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 1 bestimmte Behörde übernimmt die Fachauf- sicht über die beliehenen Personen. Die Fachaufsichtsbehörde kann den beliehenen Personen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Weisungen erteilen.
(4) Die beliehene Person erhebt Verwaltungskosten nach Maßgabe des Kostengesetzes und Benutzungsgebühren nach Maßgabe einer auf Grund Art. 21 des Kostengesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
Art. 17 Mess- und Eichwesen 20
(1) Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zu ständig für die Anerkennung von Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme gemäß § 42 der Mess- und Eichverordnung ( MessEV). Über den Antrag auf Anerkennung von Prüfstellen ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Das Verfahren nach § 42 MessEV kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für den Vollzug der §§ 30 bis 32 MessEV. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Erteilung der Befugnis von Instandsetzern gemäß den §§ 54 und 55 MessEV. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend
Das Staatsministerium wird im Vollzug des § 64 Abs. 3 des Bundesberggesetzes, ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Markscheider tätig werden kann, soweit nicht bereits eine Anerkennung für ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland besteht. Das Verfahren zur Anerkennung von anderen Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkSchBergV), und zur Anerkennung als Markscheider im Freistaat Bayern nach § 53a der Bayerischen Bergverordnung (BayBergV) kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Über den Antrag auf Anerkennung nach § 13 MarkSchBergV und § 53a BayBergV ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. Hat die Behörde über den Antrag auf Anerkennung nach § 53a BayBergV nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
Art. 19 Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit 20
Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 ist die Regierung der Oberpfalz. Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Anwendung dieser Verordnung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(Gültig bis 31.12.2030 siehe =>)
Art. 19b Vollstreckung von Corona-Wirtschaftshilfen und Energie-Härtefallhilfen 23
(1) Die Finanzämter sind Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide, die die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern nach § 47b der Zuständigkeitsverordnung erlassen hat zur
(2) Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 25 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gelten entsprechend.
Teil 3 24
Vergaberechtliche Vorschriften
(Gültig bis 31.12.2029 siehe =>)
Art. 20 Unterschwellenvergabe 24
(1) Bei der Vergabe von Liefer-, Dienst- oder frei beruflichen Leistungen, deren voraussichtlicher Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) unterschreitet, gelten für staatliche und kommunale Auftraggeber folgende Wertgrenzen:
Das Recht eines Auftraggebers, in einem Vergabeverfahren höhere als die nach Satz 1 maßgeblichen Anforderungen zu stellen, bleibt unberührt.
(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen, deren voraussichtlicher Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 GWB unterschreitet, gelten für staatliche und kommunale Auftraggeber folgende Wertgrenzen:
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Aufträge dürfen nicht mit dem Ziel aufgespalten werden, eine Überschreitung vergaberechtlicher Wertgrenzen zu vermeiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 105 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 2Im Übrigen bleibt Art. 105 BayHO unberührt.
(5) Die Staatsregierung oder das jeweils zuständige Staatsministerium können Näheres durch Verwaltungsvorschrift regeln.
Art. 21 Oberschwellenvergabe bei Sicherheitsinteressen 26
Beschaffungen des Freistaates Bayern zur Ertüchtigung oder Sicherung der Landes- oder Bündnisverteidigung einschließlich der infrastrukturellen Umsetzung bundesseitiger Verteidigungsplanung sowie des Zivilschutzes berühren in der Regel die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und Bayerns im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 Buchst. a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das für die Beschaffung zuständige Staatsministerium stellt dies für den Einzelfall fest. Die Entscheidung und ihre Gründe sind unter Wahrung etwaigen Geheimschutzes zu dokumentieren.
Teil 4 25 25
Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen
(vorherige Änderungen Teil 4 bis 31.12.2025 20 24)
Art. 22 Pflicht zur Beteiligung 26
(vorherige Änderungen Art 21 bis 31.12.2025 20 22 23)
(vorherige Änderungen Art 21 bis 01.05.2026 25 25)
(1) Vorhabenträger von
sind zur Beteiligung nach Art. 23 verpflichtet. Vorhabenträger ist, wer beabsichtigt, Windenergie- oder Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten und, soweit erforderlich, die Genehmigung beantragt, sowie dessen Rechtsnachfolger; nach Inbetriebnahme der Anlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Anlagen sowie dessen Rechtsnachfolger.
(2) Die Pflicht zur Beteiligung gilt nicht für
Art. 23 Beteiligungsberechtigte 26
(vorherige Änderungen Art. 22 bis 01.05.2026 25)
(1) Beteiligungsberechtigt sind alle Gemeinden in Bayern im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 (beteiligungsberechtigte Gemeinde).
(2) Befinden sich die Anlagen auf einem gemeindefreien Gebiet, gilt für die Anwendung der Art. 21, 23 und 25 auch der Landkreis, dem das gemeindefreie Gebiet nach Art. 7 der Landkreisordnung ( LKrO) zugeteilt ist, als beteiligungsberechtigt. Art. 26 gilt entsprechend.
Art. 24 Gemeindebeteiligung 26
(vorherige Änderungen Art. 23 bis 01.05.2026 25)
(1) Der Vorhabenträger hat die beteiligungsberechtigten Gemeinden angemessen an dem Vorhaben zu beteiligen. Die Beteiligung hat mit Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens zu erfolgen und ist mindestens 20 Jahre, längstens jedoch bis zur endgültigen Außerbetriebnahme der Anlage zu leisten.
(2) Als angemessen gilt eine Beteiligung nach Abs. 1, die sich wertmäßig an der Ausgleichsabgabe orientiert; Vorhabenträger und Gemeinden können eine Direktzahlung oder auch andere Beteiligungsmodelle vereinbaren. Als angemessene Beteiligung nach Abs. 1 gilt auch, wenn eine Beteiligung nach § 6 EEG 2023 in Höhe von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten wird.
Art. 25 Bürgerbeteiligung 26
(vorherige Änderungen Art. 24 bis 01.05.2026 25)
(1) Der Vorhabenträger soll auch den Einwohnerinnen und Einwohnern der beteiligungsberechtigten Gemeinden ein Angebot zur Beteiligung an dem Vorhaben unterbreiten.
(2) Hierfür können insbesondere folgende Möglichkeiten der Beteiligung vorgesehen werden:
Art. 26 Ausgleichsabgabe 26
(vorherige Änderungen Art. 25 bis 01.05.2026 25)
(1) Solange der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach Art. 23 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann dieser durch Bescheid der jeweiligen beteiligungsberechtigten Gemeinde zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet werden. Ein Bescheid kann frühestens nach Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens erlassen werden.
(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt insgesamt höchstens 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge. Der Bemessungszeitraum für die Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach Art. 23 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Er endet mit dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach Art. 23 Abs. 1 und 2 in vollem Umfang nachkommt, spätestens jedoch nach 20 Jahren ab Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens. Die Aufteilung der Ausgleichsabgabe erfolgt anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete an der Gesamtfläche des Umkreises nach § 6 Abs. 2 EEG 2023; für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gilt dies entsprechend. Bei mehreren beteiligungsberechtigten Gemeinden kann auf die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe anteilig nach Satz 4 durch einzelne beteiligungsberechtigte Gemeinden verzichtet werden. Der Vorhabenträger hat die zum Erlass eines Bescheides nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 27 Mittelverwendung 26
(vorherige Änderungen Art. 26 bis 01.05.2026 25)
Die Gemeinden haben die Mittel nach den Art. 23 und 25 zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen bei ihren Einwohnerinnen und Einwohnern einzusetzen.
Teil 5 20 24 25
Schlussvorschriften
Art. 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 26
(vorherige Änderungen Art. 27 bis 01.05.2026 20 22 23 25)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 3
(2) Art. 19a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(3) Art. 19b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
(4) Art. 20 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
________________
1) Gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl I S. 3777, 3815) tritt die Verordnung über Gashochdruckleitungen am 3. Oktober 2002 außer Kraft, mit Ausnahme von Gashochdruckleitungen, die a) der Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes dienen oder b) von der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen nicht erfasst sind.
3) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 530). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
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