Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Tariftreue und Vergabegesetzes
Vom 12. Dezember 2017
(Brem.GBl. Nr. 132 vom 18.12.2017 S. 773)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Tariftreue- und Vergabegesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 63h-2), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2016 (Brem.GBl. S. 591) ge´ndert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Ausnahme von Arbeitsverträgen und Aufträgen nach § 100 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. (1a) Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene gilt dieses Gesetz für öffentliche Dienstleistungsaufträge, auch in Form von Dienstleistungskonzessionen, und für Linienverkehrsgenehmigungen, soweit diese nach Maßgabe der Definition in den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. Nr. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) vergeben oder erteilt werden. Es gilt insbesondere auch für die Direktvergabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 bis 6 sowie für die Betrauung eines internen Betreibers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Dieses Gesetz gilt auch für Verkehre im Sinne von § 1 der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037). (2) Abschnitt 2 gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftragswerte die Schwellenwerte des § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreichen, mit Ausnahme der öffentlichen Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, des Verkehrs oder der Telekommunikation (Sektorentätigkeiten) vergeben werden. (3) Abschnitt 3 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferleistungen. | " § 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Auftraggeber). Auf Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dieses Gesetz entsprechend anwendbar. Aufträge im Sinne dieses Gesetzes umfassen auch Rahmenvereinbarungen. (2) Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene gilt dieses Gesetz für öffentliche Dienstleistungsaufträge, auch in Form von Dienstleistungskonzessionen, und für Linienverkehrsgenehmigungen, soweit diese nach Maßgabe der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. Nr. L 094 vom 28. März 2014, S. 243), die durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/2171 (ABl. Nr. L 307 vom 25. November 2015, S. 7) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. Nr. L 94 vom 28. März 2014, S. 65), die durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 (ABl. Nr. L 307 vom 25. November 2015, S. 5) geändert worden ist, und der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. Nr. L 94 vom 28. März 2014, S. 1, L 114 vom 5. Mai 2015, S. 24), die durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 (ABl. Nr. L 307 vom 25. November 2015, S. 9) geändert worden ist, oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. Nr. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) vergeben oder erteilt werden. Es gilt insbesondere auch für die Direktvergabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 bis 6 sowie für die Betrauung eines internen Betreibers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Dieses Gesetz gilt auch für Verkehre im Sinne von § 1 der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037). (3) Dieses Gesetz gilt nicht in den Fällen der §§ 107 bis 109, 116 und 117, 137 bis 140 und 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. (4) Abschnitt 2 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftragswerte die Schwellenwerte des § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreichen und nicht für öffentliche Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit gemäß § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden. (5) Abschnitt 3 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferleistungen." |
2. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe "1.5.2015" wird durch die Angabe "1. Mai 2015" ersetzt.
2. Die Wörter "Liefer- und Dienstleistung" werden durch das Wort "Lieferleistung" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Vergabe von Aufträgen unter 50.000 Euro
Aufträge über Bauleistungen oder über Leistungen, welche nach Maßgabe des § 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen in den Anwendungsbereich der Verdingungsordnung für Leistungen fallen, können, soweit diese einen Auftragswert von 50.000 Euro nicht erreichen, im Wege einer freihändigen Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung nach Einholung von Vergleichsangeboten vergeben werden. Dies ist in der Vergabeakte zu dokumentieren. Von der Einholung von Vergleichsangeboten kann in Fällen abgesehen werden, in denen der Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Teil A der Verdingungsordnung für Leistungen eine freihändige Vergabe zulassen. Dies ist zu begründen und in der Vergabeakte zu dokumentieren. | " § 5 Vergabe von Aufträgen nach Einholung von Vergleichsangeboten
(1) Öffentliche Aufträge werden, soweit nicht die §§ 6 und 7 etwas anderes bestimmen, ohne vorherige Bekanntmachung nach Einholung von Vergleichsangeboten vergeben. Dies ist zu dokumentieren. (2) Von der Einholung von Vergleichsangeboten kann in Fällen abgesehen werden, in denen
Der Verzicht auf die Einholung von Vergleichsangeboten ist zu begründen." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "in der Vergabeakte" gestrichen.
2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausschreibung" die Wörter "ohne Teilnahmewettbewerb" eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, welche nach Maßgabe des § 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen in den Anwendungsbereich der Verdingungsordnung für Leistungen fallen, sind ab einem Auftragswert von 50.000 Euro die Bestimmungen des Abschnitts 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen anzuwenden. | "(1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind ab einem Auftragswert von 50.000 Euro die Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist die Vergabe von freiberuflichen Leistungen." |
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ausschreibung" die Wörter "oder einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "in der Vergabeakte" gestrichen.
3. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausschreibung" die Wörter "ohne Teilnahmewettbewerb" eingefügt.
6. In § 8 werden die Wörter "den einschlägigen Vergabe- und Vertrags- oder Verdingungsordnungen" durch die Wörter "Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und in der Unterschwellenvergabeordnung" ersetzt.
7. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Das Wort "öffentliche" wird gestrichen.
2. Die Wörter "Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der" werden durch die Wörter "den Binnenmarkt" ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe " § 2 Absatz 1a" wird durch die Angabe " § 2 Absatz 2" ersetzt.2. Nach den Wörtern "Ort der Ausführung" werden die Wörter "für die jeweilige Leistung" eingefügt.
3. Nach den Wörtern "tarifvertraglich vorgesehene Entgelt" wird die Angabe "(Tariflohn)" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "In den Ausschreibungsunterlagen ist der maßgebliche Tarifvertrag anzugeben;" durch die Wörter "In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, welcher Tariflohn für die Leistung jeweils als maßgeblich im Sinne des Satzes 1 anzusehen ist;" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort "öffentliche" gestrichen.
3. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "öffentliche" wird gestrichen.
b) Die Wörter "einen repräsentativen Tarifvertrag" werden durch die Wörter "den Tariflohn eines repräsentativen Tarifvertrags" ersetzt.
4. In Absatz 4 wird das Wort "Tarifvertrag" durch die Wörter "Tariflohn desjenigen Tarifvertrags" ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 11 Tarifverträge nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Für Bauleistungen und andere Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfasst, dürfen Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. | " § 11 Mindestlohn nach Bundesgesetzen
Öffentliche Aufträge werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 1 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes aufgeführten sonstigen Mindestentgelte, soweit das Unternehmen an diese gesetzlich gebunden ist." |
10. § 12 wird wie folgt geändert
1. Die Angabe " § 2 Absatz 1a" wird durch die Angabe " § 2 Absatz 2" ersetzt.
2. Nach dem Wort "Voraussetzungen" wird das Wort "von" eingefügt.
3. Das auf das Wort "nur" folgende Wort "eine" wird durch das Wort "einer" ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 13 Nachunternehmerklausel
Der öffentliche Auftraggeber verpflichtet die Bieter, bei Abgabe der Angebote anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer vergeben werden sollen. Der öffentliche Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mit den Nachunternehmern zu vereinbaren, dass diese die für den Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 und § 12 geltenden Pflichten im Rahmen der Nachunternehmerleistung erfüllen. Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass dieser die Einhaltung dieser Verpflichtung durch den Nachunternehmer überwacht. | " § 13 Auftragnehmer- und Nachunternehmerklausel
(1) Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass er befugt ist, Kontrollen im Sinne des § 16 Absatz 1 und 4 durchzuführen. (2) Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist zu vereinbaren, dass dem Auftraggeber Einsichtnahme in die zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entgeltleistung geeigneten Unterlagen, insbesondere Entgeltabrechnungen, Stundennachweise und Arbeitsverträge, sämtlicher zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Beschäftigten, auch der eingesetzten Nachunternehmer, gewährt wird. Zudem ist zu vereinbaren, dass dem Auftraggeber Einsicht in sämtliche Unterlagen, insbesondere Meldeunterlagen, Bücher, Nachunternehmerverträge sowie andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten ergeben oder abgeleitet werden, gewährt wird. (3) Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist weiter zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer für den Fall einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1 und 4 aktuelle und prüffähige Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 bereitzuhalten und diese auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist am Sitz des Auftraggebers zum Zwecke der Einsichtnahme vorzulegen hat. Zudem ist zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber im Falle nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorhandener Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich in Kenntnis setzt. (4) Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist zu vereinbaren, dass der Auftraggeber befugt ist, die Beschäftigten zu ihrer Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Der Auftragnehmer ist durch den Auftraggeber zu verpflichten, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen. (5) Der Auftraggeber verpflichtet die Bieter, bei Abgabe der Angebote anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer vergeben werden sollen. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mit dem Nachunternehmer zu vereinbaren, dass dieser die dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 und 12 sowie nach den Absätzen 2 bis 7 aufzuerlegenden Pflichten im Rahmen der Nachunternehmerleistung entsprechend erfüllt. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, ihm gegenüber den Einsatz eines Nachunternehmers und dessen Nachunternehmer vor dessen Beginn mit der Ausführung der Leistung schriftlich anzuzeigen. (6) Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, die in Absatz 5 Satz 2 genannten Pflichten des Nachunternehmers zu überwachen. Der Auftraggeber lässt sich durch den Auftragnehmer mit der Möglichkeit bevollmächtigen, gegenüber den Nachunternehmern Kontrollen nach § 16 Absatz 1 und 4 durchzuführen, von diesen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 5 Satz 2 genannten Pflichten des Nachunternehmers nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzufordern und die eingesetzten Beschäftigten nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 zu befragen; der Auftragnehmer wird dadurch nicht von seiner Überwachungspflicht nach Satz 1 entbunden. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, dem Nachunternehmer die Pflicht aufzuerlegen, die Beschäftigten auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen. (7) Um die Einhaltung der in den Absätzen 5 und 6 genannten Pflichten zu gewährleisten, verpflichtet der Auftraggeber den Auftragnehmer, gegenüber jedem von ihm bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Nachunternehmer eine vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte vorformulierte Erklärung zu verwenden. Diese Erklärung ist im Rahmen der Anzeige nach Absatz 5 Satz 3 vorzulegen." |
12. § 14 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Teil A der Verdingungsordnung für Leistungen" durch die Wörter "nach der Unterschwellenvergabeordnung" ersetzt.
2. Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Eine vertiefte Prüfung ist durchzuführen, wenn die Lohnkalkulation der rechnerisch geprüften Angebotssumme um mindestens 20 Prozent unter der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt oder um mehr als 10 Prozent von der des nächst höheren Angebotes abweicht.
Der Bieter ist im Fall einer vertieften Prüfung verpflichtet, seine Urkalkulation im Hinblick auf die Entgelte, einschließlich der Überstundenzuschläge, vorzulegen.
(3) Kommt der Bieter der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht nach oder kann er die begründeten Zweifel des öffentlichen Auftraggebers an seiner Absicht, die Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11, § 12 und § 13 zu erfüllen, nicht beseitigen, so wird sein Angebot ausgeschlossen. | "(2) Soweit ein Auftrag nicht nach § 5 vergeben werden kann, ist eine vertiefte Prüfung durchzuführen, wenn die Lohnkalkulation der rechnerisch geprüften Angebotssumme um mindestens 20 Prozent unter der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt oder um mehr als 10 Prozent von der des nächst höheren Angebotes abweicht.
(3) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist der Bieter verpflichtet, nach Aufforderung durch den Auftraggeber eine transparente und nachvollziehbare Kalkulation, insbesondere im Hinblick auf die Entgelte, einschließlich der Überstundenzuschläge, nachzuweisen." |
13. § 15 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 15 Nachweise
(1) Ein Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Mindestlohnerklärung nach § 9 Absatz 1, eine Tariftreueerklärung nach § 10 Absatz 1 oder eine Erklärung über die Gewährung von Mindestarbeitsbedingungen nach § 11 nicht abgibt. Ein Angebot soll auch dann von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Erklärung über die Verpflichtung seiner Nachunternehmer nach § 13 Sätze 2 und 3 nicht abgibt. (2) Ein Angebot für eine Bauleistung soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse, der er kraft Tarifbindung angehört, nicht abgibt. Die Bescheinigung enthält mindestens die Zahl der zurzeit gemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gibt Auskunft darüber, ob den Zahlungsverpflichtungen nachgekommen wurde. Ausländische Unternehmen haben einen vergleichbaren Nachweis zu erbringen. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Bei Aufträgen über Bauleistungen, deren Auftragswert 10.000 Euro nicht erreichen, tritt an Stelle des Nachweises nach Satz 1 die Erklärung des Bieters, seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen zu sein. (3) Soll die Ausführung eines Teils der Leistung einem Nachunternehmer übertragen werden, so soll das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter nach Aufforderung und vor der Auftragserteilung keine auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise und Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 vorlegt. (4) Die in der einschlägigen Vergabe- und Vertrags- oder Verdingungsordnung genannten Nachweispflichten bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt. (5) Hat ein Bieter im Kalenderjahr einem öffentlichen Auftraggeber bereits den Nachweis nach Absatz 2 oder andere Eignungsnachweise nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder nach Teil A der Verdingungsordnung für Leistungen vorgelegt, so fordert derselbe öffentliche Auftraggeber von dem Bieter dieselben Eignungsnachweise nur noch einmal an, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Bieters bestehen. Satz 1 gilt für Nachunternehmer entsprechend. | " § 15 Nachweise, Angebotsausschluss
(1) Kommt der Bieter der Verpflichtung nach § 14 Absatz 3 nicht nach oder kann er die begründeten Zweifel des Auftraggebers an seiner Absicht, die Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12 und 13 Absatz 5 und 6 zu erfüllen, nicht beseitigen, so ist sein Angebot auszuschließen. (2) Ein Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Mindestlohnerklärung nach § 9 Absatz 1, eine Tariftreueerklärung nach § 10 Absatz 1 oder eine Mindestlohnerklärung nach § 11 nicht abgibt. Ein Angebot soll auch dann von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Erklärung über die Verpflichtung seiner Nachunternehmer nach § 13 Absatz 5 und 6 nicht abgibt. (3) Ein Angebot für eine Bauleistung soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse, der er kraft Tarifbindung angehört, nicht abgibt. Die Bescheinigung enthält mindestens die Zahl der zurzeit gemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gibt Auskunft darüber, ob den Zahlungsverpflichtungen nachgekommen wurde. Ausländische Unternehmen haben einen vergleichbaren Nachweis zu erbringen. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Bei Aufträgen über Bauleistungen, deren Auftragswert 10.000 Euro nicht erreicht, tritt an Stelle des Nachweises nach Satz 1 die Erklärung des Bieters, seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen zu sein. (4) Soll die Ausführung eines Teils der Leistung einem Nachunternehmer übertragen werden, so soll das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter nach Aufforderung und vor der Auftragserteilung keine auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise und Erklärungen nach den Absätzen 2 und 3 vorlegt. (5) Die in Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und in der Unterschwellenvergabeordnung genannten Nachweispflichten bestehen unbeschadet der Nachweispflichten in den Absätzen 2 bis 4 . (6) Hat ein Bieter im Kalenderjahr einem Auftraggeber bereits den Nachweis nach Absatz 3 oder andere Eignungsnachweise nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder nach der Unterschwellenvergabeordnung vorgelegt, so fordert derselbe Auftraggeber von dem Bieter dieselben Eignungsnachweise nur noch einmal an, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Bieters bestehen. Satz 1 gilt für Nachunternehmer entsprechend." |
14. § 16 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "öffentliche" gestrichen und die Angabe " § 13 Sätze 2 und 3" wird durch die Angabe " § 13 Absatz 2 bis 7" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe "gemäß § 13 Sätze 2 und 3" durch die Angabe "nach Maßgabe des § 13 Absatz 5 und 6" ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird das Wort "öffentliche" jeweils gestrichen.
4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "öffentlichen" und wird das Wort "öffentliche" gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort "öffentliche" gestrichen und die Angabe "Absatz 7" wird durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Im Rahmen der Prüfung der von ihr angeordneten Kontrollen kann die Sonderkommission auch selbst Empfehlungen für Sanktionen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber aussprechen. | "Die Sonderkommission kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben bei anderen öffentlichen Stellen, insbesondere den Gewerbeämtern, den Zollbehörden und den Sozialkassen des Baugewerbes informieren und diesen Informationen erteilen." |
5. Die Absätze 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (7) Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass er befugt ist, Kontrollen nach Absatz 1 durchzuführen und dabei Einsicht in die Entgeltabrechnungen, welche die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Beschäftigten betreffen, sowie in die zwischen dem Auftragnehmer und dem Nachunternehmer abgeschlossenen Verträge zu nehmen.
Es ist zu vereinbaren, dass der öffentliche Auftraggeber befugt ist, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ihrer Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen.
Der Auftragnehmer ist durch den öffentlichen Auftraggeber zu verpflichten, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
Wird ein Nachunternehmer eingesetzt, so ist der Auftragnehmer zu verpflichten, eine solche Befugnis des öffentlichen Auftraggebers auch mit dem Nachunternehmer zu vereinbaren.
(8) Erhält der öffentliche Auftraggeber durch eine Kontrolle nach Absatz 7 oder auf sonstige Weise Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer einer am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestarbeitsbedingungengesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so ist er zur Anzeige des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers bei dem zuständigen Hauptzollamt verpflichtet. Der Auftragnehmer ist bei Zuschlagserteilung hierauf hinzuweisen und zu verpflichten, seine Nachunternehmer entsprechend zu unterrichten. (9) Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass dieser für sich und seine Nachunternehmer vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für Kontrollen nach Absatz 7 bereithält und diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers unverzüglich zur Prüfung vorlegt. | "(7) Erhält der Auftraggeber durch eine Kontrolle nach den Absätzen 1 und 4 oder auf sonstige Weise Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer einer am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder § 1 des Mindestlohngesetzes geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so ist er zur Anzeige des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers bei dem zuständigen Hauptzollamt verpflichtet.
Der Auftragnehmer ist hierauf hinzuweisen und zu verpflichten, seine Nachunternehmer entsprechend zu unterrichten.
(8) Die Sonderkommission legt dem Senat jeweils zum 30. April jedes zweiten Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird vom Senat veröffentlicht. (9) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 Absatz 2 gelten die Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend." |
6. Die Absätze 10 und 11
(10) Die Sonderkommission legt dem Senat jeweils zum 30. April jedes zweiten Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird vom Senat veröffentlicht.(11) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 Absatz 1a gelten die Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend.
werden aufgehoben.
15. § 17 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 17 Sanktionen
(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11, § 12 und § 13 Sätze 2 und 3, § 16 Absatz 7 Sätze 3 und 4, § 16 Absatz 8 Satz 2 und § 16 Absatz 9 zu sichern, hat der öffentliche Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jede Verletzung dieser Pflichten die Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen nach diesem Gesetz darf insgesamt 10 Prozent vom Hundert des Auftragswertes nicht überschreiten. (2) Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11, § 12 und § 13 Sätze 2 und 3, § 16 Absatz 7 Sätze 3 und 4 oder § 16 Absatz 8 Satz 2 durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie mehrfache Verstöße gegen die Verpflichtungen aus § 16 Absatz 9 durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass der Auftragnehmer den dem öffentlichen Auftraggeber aus der fristlosen Kündigung nach Satz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen hat. (3) Hat ein Auftragnehmer seine Pflichten nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11, § 12 und § 13 Sätze 2 und 3, § 16 Absatz 7 Sätze 3 und 4 oder § 16 Absatz 8 Satz 2 oder mehrfach seine Pflichten aus § 16 Absatz 9 verletzt, so kann ein öffentlicher Auftraggeber ihn von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausschließen. (4) Der Senat richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 3 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
| " § 17 Sanktionen
(1) Im Rahmen der Prüfung der von ihr angeordneten Kontrollen im Sinne des § 16 Absatz 1 und 4 kann die Sonderkommission Empfehlungen für vertragliche Sanktionen im Sinne der Absätze 2 und 3 gegenüber dem Auftraggeber aussprechen. (2) Um die Einhaltung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12, 13 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 und 7 und § 16 Absatz 7 Satz 2 aufzuerlegenden Pflichten zu sichern, hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jede Verletzung dieser Pflichten die Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des bezuschlagten Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer begangen wird. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen nach diesem Gesetz darf insgesamt 10 Prozent des bezuschlagten Auftragswertes nicht überschreiten. (3) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12, 13 Absatz 2 und 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 und 7 Satz 1 und § 16 Absatz 7 Satz 2 aufzuerlegenden Pflichten durch ihn, durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer zur fristlosen Kündigung berechtigen. Satz 1 gilt entsprechend bei mehrfachen Verstößen gegen die dem Auftragnehmer nach § 13 Absatz 3, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 aufzuerlegenden Pflichten durch ihn, durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer. Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass der Auftragnehmer den dem Auftraggeber aus einer fristlosen Kündigung nach den Sätzen 1 und 2 entstandenen Schaden zu ersetzen hat. (4) Hat ein Auftragnehmer die ihm nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12, 13 Absatz 2 und 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 und 7 Satz 1 und § 16 Absatz 7 Satz 2 aufzuerlegenden Pflichten oder hat ein von ihm eingesetzter Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer diese im Rahmen einer Erklärung nach § 13 Absatz 7 Satz 1 zu übernehmenden Pflichten verletzt, so können ihn der Auftraggeber oder die Sonderkommission Mindestlohn von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausschließen. Satz 1 gilt entsprechend bei einer mehrfachen Verletzung von nach § 13 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 2, auferlegten Pflichten. Für den Fall, dass durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer gegen die im Rahmen einer Erklärung nach § 13 Absatz 7 Satz 1 übernommenen Pflichten verstoßen wird, kann auch dieses Unternehmen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden. (5) Der Senat richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 4 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
|
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft
ID 172116
| ENDE |