Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes
- Bremen -
Vom 14. Dezember 2021
(Brem.GBl. Nr. 155 vom 28.12.2021 S. 939)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Mittelstandsförderungsgesetz vom 28.März 2006 (Brem.GBl. S. 151 - 70-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "im Lande Bremen" die Wörter "einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der geeignet ist," eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Zur Erreichung des Gesetzeszweckes dienen entsprechende Regelungen, Programme, Förderungen und Projekte."
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Zur Erreichung des Gesetzeszweckes sind insbesondere" werden durch die Wörter "Diese richten sich insbesondere darauf," ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "den Zugang zu" die Wörter "Finanzierungen und" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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| § 2 Zielgruppe
Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Konzern unabhängige Kleinstunternehmen (1 bis 9 Mitarbeiter), kleine Unternehmen (10 bis 49 Mitarbeiter) und mittlere Unternehmen (50 bis 249 Mitarbeiter), vor allem solche, die eigentümer- oder inhabergeführt sind, die Freien Berufe und Existenzgründer. Das europäische Beihilferecht bleibt unberührt. | " § 2 Zielgruppe
Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind kleinste, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422) (ABl. L 124/36 vom 20.05.2003 S. 36) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere konzernunabhängige eigentümerinnen- oder eigentümergeführte- oder inhaberinnen- oder inhabergeführte Unternehmen sowie Unternehmen von Angehörigen der Freien Berufe oder Existenzgründerinnen oder Existenzgründern." |
3. In § 3 Nummer 2 wird nach dem Wort "Fördermaßnahmen" der Punkt durch die Wörter "; die Einbindung der Wirtschaft gemäß § 11 zu neuen Projekten und Maßnahmen." ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Die Prüfungsergebnisse sind in den Stellungnahmen zu dokumentieren (Mittelstandsklausel)
wird aufgehoben.
b) Absatz 2
(2) Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind wegen ihrer überdurchschnittlichen Belastungswirkung für den Mittelstand regelmäßig auf ihre Notwendigkeit und ihren Aufwand hin zu überprüfen. Deshalb werden Rechts- und Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zeitlich befristet; nach Ablauf treten sie außer Kraft, wenn sie nicht neu erlassen oder novelliert werden.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
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| (3) Der Senat wird beim Erlass und bei der Novellierung von mittelstandsrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine zügige Bearbeitung im Rahmen mittelstandsfreundlicher Fristen sicherstellen. Insbesondere sollen Genehmigungsverfahren kleiner und mittlerer Unternehmen beschleunigt werden. | "(2) Der Senat wird vor dem Erlass von mittelstandsrelevanten Rechtsvorschriften die relevanten Vertretungen der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft in das Verfahren beratend einbinden. Bei dem Erlass oder der Novellierung von mittelstandsrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften wird er eine zügige Bearbeitung im Rahmen mittelstandsfreundlicher Fristen sicherstellen. Insbesondere sollen Genehmigungsverfahren betreffend Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft beschleunigt werden." |
5. § 8 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
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| Bei der Vergabe öffentlicher als auch durch Gesellschaften des privaten Rechts mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung zu erteilender Aufträge sind neben dem Vergaberecht die Ziele dieses Gesetzes zu beachten. | "Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind neben dem Vergaberecht die Ziele dieses Gesetzes zu beachten. Bei der Erteilung von außerhalb des Vergaberechts liegender Aufträge durch Gesellschaften des privaten Rechts mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung sind die Ziele dieses Gesetzes zu beachten." |
6. § 9 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Ausbildung und Qualifizierung." durch die Wörter "Ausbildung, Qualifizierung und die Gewinnung von Fachkräften." ersetzt.
e) In Absatz 4 wird nach den Wörtern "Auslandsmärkte von" das Wort "kleinsten," eingefügt.
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
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| § 10 Investitions- und Finanzierungshilfen
(1) Zur Erhaltung und Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von KMU (z.B. durch Rationalisierung, Qualitätsverbesserung, Modernisierung und Erweiterung), zur Förderung der Ansiedlung von mittelständischen Unternehmen sowie für die in § 9 genannten Förderbereiche können Investitions- und Finanzierungshilfen in Form von Bürgschaften, Darlehn und Zuschüssen gewährt werden. (2) Das Land kann Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft gewähren. (3) Das Land kann insbesondere technologieorientierten Unternehmen Kapital über Kapitalbeteiligungsgesellschaften zur Verfügung stellen. | " § 10 Investitions- und Finanzierungshilfen
Zur Erhaltung und Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, zum Beispiel durch Rationalisierung, Qualitätsverbesserung, Modernisierung und Erweiterung, zur Förderung der Ansiedlung von mittelständischen Unternehmen sowie für die in § 9 genannten Förderbereiche können Zuschüsse gewährt werden. Investitions- und Finanzierungshilfen können in Form von Bürgschaften, Darlehen und Beteiligungen gewährt werden." |
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gesetz" die Wörter "frühzeitig informiert und" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "eine Förderbank" durch die Wörter "geeignete Instrumente" ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt gefasst:
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| § 12 Mittelstandsberichte
(1) Der Senat berichtet der Bürgerschaft einmal in jeder Legislaturperiode über die Situation der mittelständischen Wirtschaft, über die getroffenen Fördermaßnahmen und deren Effekte sowie Zielerreichungsgrad (Mittelstandsbericht). (2) Das Land veranlasst und fördert Untersuchungen und Studien zur Mittelstandsforschung, um fortlaufend Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnisse im Bereich der mittelständischen Wirtschaft aufzuzeigen. (3) Die Ergebnisse der Mittelstandsberichte sowie der Untersuchungen und Studien zur Mittelstandsforschung sind in die kontinuierliche Weiterentwicklung der unternehmensbezogenen Förderung einzubinden. | " § 12 Mittelstandsberichte
(1) Der Senat berichtet der Bürgerschaft einmal in jeder Legislaturperiode über die Situation der mittelständischen Wirtschaft im Land Bremen (Mittelstandsbericht). (2) Das Land veranlasst in diesem Rahmen themenspezifische Untersuchungen und Studien zur Mittelstandsforschung, um Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnisse im Bereich der mittelständischen Wirtschaft aufzuzeigen. (3) Die Ergebnisse sind in der Wirtschaft zu diskutieren und zu bewerten und stellen die Basis für den Mittelstandsbericht dar. Sie dienen der kontinuierlichen Weiterentwicklung der unternehmensbezogenen Förderung." |
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 212793
| ENDE |