Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes
- Bremen -

Vom 22. November 2022
(Brem.GBl. Nr. 131 vom 06.12.2022 S. 818)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Tariftreue- und Vergabegesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 - 63-h-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Schiene" die Wörter "(öffentliche Personennahverkehrsdienste)" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Lieferleistungen" die Wörter "sowie für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c und f" eingefügt.

2. Nach § 8 wird die Überschrift zu Abschnitt 3 wie folgt gefasst:

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Abschnitt 3
Tariftreue/Mindestarbeitsbedingungen
"Abschnitt 3
Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, Tariftreue und Mindestlohn nach Bundesgesetzen sowie deren Kontrolle".

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Mindestlohn

(1) Öffentliche Aufträge werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten, abgesehen von Auszubildenden, bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes zu bezahlen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Leistungen oder Herstellungsarbeiten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Verleihern von Arbeitskräften im Ausland erbracht werden.

" § 9 Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt

(1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, mit Ausnahme von Aufträgen nach § 10, werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich dazu verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, einschließlich Überstundenzuschläge, zu bezahlen. Die Höhe des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts bemisst sich nach der Tätigkeit, die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung jeweils ausgeübt wird und nach der bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jeweils vorhandenen Qualifikation (Eingruppierungsmerkmale); es entspricht mindestens dem Mindestlohn nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes. Das tätigkeitsspezifische Mindestentgelt ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.

(2) Der Senat legt jährlich durch Rechtsverordnung die Höhe des nach Absatz 1 zu vereinbarenden tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts, einschließlich der Überstundenzuschläge, sowie die jeweiligen Anforderungen an die Eingruppierungsmerkmale in Form eines oder mehrerer Lohngitter fest; dabei soll eine Ausdifferenzierung der Lohngitter nach einzelnen Leistungsbereichen erfolgen. Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 festzulegenden Lohngitter sollen die im Land Bremen einschlägigen Branchentarifverträge der Bau- und Dienstleistungsbranche sowie die darin vorgesehenen Eingruppierungsmerkmale Berücksichtigung finden. Soweit bei der Ausgestaltung eines Lohngitters mehrere unterschiedliche Branchentarifverträge berücksichtigungsfähig sind, soll ausschließlich auf den jeweils maßgeblichen Tarifvertrag abgestellt werden. Die Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags bemisst sich vorrangig nach dessen Grad der Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereichs mit dem betreffenden Leistungsbereich sowie ergänzend nach dessen Bedeutung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen; in der Rechtsverordnung wird das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der jeweiligen Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags näher ausgestaltet werden. Die Rechtsverordnung soll die Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall ebenfalls die Arbeitsweise und die jeweilige Zusammensetzung des Beirats.

(3) Sind auf einen öffentlichen Auftrag mehrere Lohngitter anwendbar und lassen sich die Lohngitter nicht einzelnen, in sich abgeschlossenen Bestandteilen zuordnen (gemischte Leistung), so ist das gemäß Absatz 1 maßgebliche Lohngitter zu vereinbaren, in dem der überwiegende Teil der Leistung liegt.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeiten im Ausland erbracht werden."

4. § 10 wird wie folgt gefasst:

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§ 10 Tariftreueerklärung

(1) Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen oder Genehmigungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene gemäß § 2 Absatz 2 sowie Bauaufträge im Sinne des § 103 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei der Angebotsabgabe oder im Antrag auf Erteilung der Genehmigung schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung für die jeweilige Leistung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt (Tariflohn), einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, welcher Tariflohn für die Leistung jeweils als maßgeblich im Sinne des Satzes 1 anzusehen ist; im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgt dies in der Vorabbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Der Auftraggeber fordert die Erklärung nach Absatz 1 nur bei Bauaufträgen, die für den Binnenmarkt der Europäischen Union nicht von Bedeutung sind.

(3) Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der Auftraggeber einen den Tariflohn eines repräsentativen Tarifvertrags zugrunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde. Haustarifverträge sind hiervon ausgenommen. Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung, in welchem Verfahren festgestellt wird, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne der Sätze 1 und 2 anzusehen sind. Die Rechtsverordnung kann auch die Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall auch die Zusammensetzung des Beirats.

(4) Gelten für eine Leistung mehrere Tarifverträge (gemischte Leistungen), ist der Tariflohn desjenigen Tarifvertrags maßgeblich, in dem der überwiegende Teil der Leistung liegt.

" § 10 Tariftreue bei öffentlichen Personennahverkehrsdiensten

(1) Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen oder Genehmigungen im Bereich öffentlicher Personennahverkehrsdienste gemäß § 2 Absatz 2 werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei der Angebotsabgabe oder im Antrag auf Erteilung der Genehmigung schriftlich dazu verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung für die jeweilige Leistung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt, einschließlich Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, welcher Tarifvertrag für eine den Vorgaben des Satzes 1 entsprechende Entlohnung jeweils als maßgeblich anzusehen ist; soweit das Verfahren eine Vorabbekanntmachung vorsieht, erfolgt dies im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa bestimmt unter entsprechender Anwendung der Kriterien des § 9 Absatz 2 Satz 4 über die Auswahl und Zusammenstellung der maßgeblichen Tarifverträge, deren Entgelt gemäß Absatz 1 zu vereinbaren ist, und macht diese in geeigneter Form öffentlich zugänglich. Die Entscheidung nach Satz 1 soll durch einen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 eingerichteten Beirat vorbereitet werden."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aufträge" die Wörter "über Bau- und Dienstleistungen" und wird nach dem Wort "schriftlich" das Wort "dazu" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Mindestentgelte" die Wörter "sowie für Entgelte in solchen Tarifverträgen, die nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt wurden" eingefügt.

6. § 12 wird wie folgt gefasst:

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§ 12 Günstigkeitsklausel

Erfüllt die Vergabe eines öffentlichen Auftrages oder Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 2 Absatz 2 die Voraussetzungen von mehr als nur einer der in §§ 9 bis 11 getroffenen Regelungen, so ist die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung maßgeblich.

" § 12 Günstigkeitsvereinbarung

Soweit sich ein Unternehmen zu mehr als einer der in den §§ 9 bis 11 getroffenen Regelungen verpflichtet, ist die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung maßgeblich."

7. § 13 wird wie folgt gefasst:

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§ 13 Auftragnehmer- und Nachunternehmerklausel

(1) Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass er befugt ist, Kontrollen im Sinne des § 16 Absatz 1 und 4 durchzuführen.

(2) Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist zu vereinbaren, dass dem Auftraggeber Einsichtnahme in die zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entgeltleistung geeigneten Unterlagen, insbesondere Entgeltabrechnungen, Stundennachweise und Arbeitsverträge, sämtlicher zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Beschäftigten, auch der eingesetzten Nachunternehmer, gewährt wird. Zudem ist zu vereinbaren, dass dem Auftraggeber Einsicht in sämtliche Unterlagen, insbesondere Meldeunterlagen, Bücher, Nachunternehmerverträge sowie andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten ergeben oder abgeleitet werden, gewährt wird.

(3) Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist weiter zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer für den Fall einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1 und 4 aktuelle und prüffähige Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 bereitzuhalten und diese auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist am Sitz des Auftraggebers zum Zwecke der Einsichtnahme vorzulegen hat. Zudem ist zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber im Falle nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorhandener Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich in Kenntnis setzt.

(4) Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist zu vereinbaren, dass der Auftraggeber befugt ist, die Beschäftigten zu ihrer Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Der Auftragnehmer ist durch den Auftraggeber zu verpflichten, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet die Bieter, bei Abgabe der Angebote anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer vergeben werden sollen. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mit dem Nachunternehmer zu vereinbaren, dass dieser die dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 und 12 sowie nach den Absätzen 2 bis 7 aufzuerlegenden Pflichten im Rahmen der Nachunternehmerleistung entsprechend erfüllt. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, ihm gegenüber den Einsatz eines Nachunternehmers und dessen Nachunternehmer vor dessen Beginn mit der Ausführung der Leistung schriftlich anzuzeigen.

(6) Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, die in Absatz 5 Satz 2 genannten Pflichten des Nachunternehmers zu überwachen. Der Auftraggeber lässt sich durch den Auftragnehmer mit der Möglichkeit bevollmächtigen, gegenüber den Nachunternehmern Kontrollen nach § 16 Absatz 1 und 4 durchzuführen, von diesen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 5 Satz 2 genannten Pflichten des Nachunternehmers nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzufordern und die eingesetzten Beschäftigten nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 zu befragen; der Auftragnehmer wird dadurch nicht von seiner Überwachungspflicht nach Satz 1 entbunden. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, dem Nachunternehmer die Pflicht aufzuerlegen, die Beschäftigten auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen.

(7) Um die Einhaltung der in den Absätzen 5 und 6 genannten Pflichten zu gewährleisten, verpflichtet der Auftraggeber den Auftragnehmer, gegenüber jedem von ihm bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Nachunternehmer eine vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte vorformulierte Erklärung zu verwenden. Diese Erklärung ist im Rahmen der Anzeige nach Absatz 5 Satz 3 vorzulegen.

" § 13 Auftragnehmer-, Nachunternehmer- und Verleihunternehmervereinbarung

(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 9 bis 12 sicherzustellen vereinbart der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer folgendes:

  1. Zur Überprüfung der Einhaltung der nach den §§ 9 bis 12 eingegangenen Verpflichtungen gestattet der Auftragnehmer der zuständigen Stelle die Durchführung von Kontrollen im Sinne des § 16 Absatz 1; der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine sowie die ihm überlassenen Beschäftigten und alle eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, auf die Möglichkeit einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1 hinzuweisen und stellt die Durchführbarkeit der Kontrolle, insbesondere auch im Verhältnis zu jedem eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, sicher; hierzu gewährleistet der Auftragnehmer die Befragung aller im Rahmen der Kontrolle angetroffenen Personen zu ihren Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Entlohnung, Qualifikation und Tätigkeit und verpflichtet sich, den Ablauf der Kontrolle in angemessener Weise, insbesondere durch Bereitstellung einer kundigen Ansprechperson zu fördern;
  2. der Auftragnehmer verpflichtet sich, zum Zwecke einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1 aktuelle, vollständige und prüffähige Unterlagen in deutscher Ausfertigung oder Übersetzung bereitzuhalten und diese der für die Durchführung der Kontrolle zuständigen Stelle auf deren Verlangen unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer gesetzten Frist zur Einsichtnahme an deren Sitz vorzulegen; im Rahmen der Einsichtnahme gestattet der Auftragnehmer auch die Anfertigung von Abschriften und Kopien; prüffähige Unterlagen im Sinne des Satz 1 sind insbesondere Entgeltabrechnungen, Stundennachweise, Arbeitsverträge, Nachunternehmer- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Gewerbeanmeldungen sowie andere Aufzeichnungen, Bescheinigungen, Bücher, Meldeunterlagen, Rechnungen und Geschäftsunterlagen, aus denen sich Umfang, Art und Dauer der Beschäftigung, Qualifikation und Tätigkeit sowie tatsächliche Entlohnung aller mit der Auftragsausführung befassten Personen ergeben oder abgeleitet werden können;
  3. der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle einer Übertragung von Leistungen an einen Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, mit diesem zu vereinbaren, dass alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 und 12 sowie nach § 13 Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen von dem Nachunternehmer im Rahmen der Leistungserbringung entsprechend erfüllt werden müssen; hierzu verwendet der Auftragnehmer gegenüber dem Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, eine vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte vorformulierte Erklärung und legt diese dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Ausführung der Nachunternehmerleistung unter schriftlicher Anzeige des Nachunternehmereinsatzes vor; des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, jeden eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, über die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 2 Satz 2 zu unterrichten.

(2) Werden dem Auftragnehmer oder einem eingesetzten Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen, so gilt Absatz 1 entsprechend im Verhältnis zum Verleihunternehmen."

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12 und 13 Absatz 5 und 6" durch die Wörter "den §§ 9 bis 13" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Ein Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Mindestlohnerklärung nach § 9 Absatz 1, eine Tariftreueerklärung nach § 10 Absatz 1 oder eine Mindestlohnerklärung nach § 11 nicht abgibt. Ein Angebot soll auch dann von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Erklärung über die Verpflichtung seiner Nachunternehmer nach § 13 Absatz 5 und 6 nicht abgibt. "(2) Ein Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Erklärung über ein tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt nach § 9 Absatz 1, eine Tariftreueerklärung nach § 10 Absatz 1, eine Mindestlohnerklärung nach § 11 oder eine Erklärung über die Mitwirkung bei Kontrollen und über die Verpflichtung eines eingesetzten Nachunternehmers, einschließlich Einzelunternehmen, sowie eines Verleihunternehmens nach § 13 nicht abgibt."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Soll die Ausführung eines Teils der Leistung einem Nachunternehmer übertragen werden, so soll das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter nach Aufforderung und vor der Auftragserteilung keine auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise und Erklärungen nach den Absätzen 2 und 3 vorlegt. "(4) Soll die Ausführung von Leistungen einem Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, übertragen werden, so hat der Bieter bei Abgabe des Angebots die betreffende Leistung anzugeben. Das Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter nach Aufforderung und vor der Auftragserteilung keine auf den Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, lautenden Nachweise und Erklärungen entsprechend den Absätzen 2 und 3 vorlegt."

d) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Nachunternehmer" die Wörter ", einschließlich Einzelunternehmen," eingefügt.

9. § 16 wird wie folgt gefasst:

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§ 16 Kontrollen und Sonderkommission

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Einhaltung der gemäß § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11, § 12 und § 13 Absatz 2 bis 7 vereinbarten Vertragsbedingungen zu überprüfen.

(2) Der Senat richtet eine Sonderkommission für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen ein, zu deren Gewährung sich der Auftragnehmer gemäß § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 und § 12 oder der Nachunternehmer nach Maßgabe des § 13 Absatz 5 und 6 verpflichtet hat.

(3) Der Auftraggeber hat die Sonderkommission unverzüglich über alle von ihm vergebenen Aufträge zu unterrichten. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, der Sonderkommission auf Anforderung weitere Informationen über den Auftrag und seine Ausführung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Sonderkommission ordnet auf der Grundlage der Informationen des Auftraggebers Kontrollen an, die der Auftraggeber auf Anforderung der Sonderkommission unverzüglich durchzuführen hat. Der Auftraggeber unterrichtet die Sonderkommission jeweils über die Ergebnisse der von ihm gemäß Absatz 1 durchgeführten Kontrollen sowie über verhängte Sanktionen gemäß § 17. Die Sonderkommission kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben bei anderen öffentlichen Stellen, insbesondere den Gewerbeämtern, den Zollbehörden und den Sozialkassen des Baugewerbes informieren und diesen Informationen erteilen.

(5) Der Senat kann das weitere Verfahren zur Vornahme der Kontrollen durch Richtlinien regeln.

(6) Der Senat wird ermächtigt, der Sonderkommission weitere Kontrollaufgaben durch Rechtsverordnung zu übertragen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung öffentlicher Aufträge notwendig erscheint.

(7) Erhält der Auftraggeber durch eine Kontrolle nach den Absätzen 1 und 4 oder auf sonstige Weise Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer einer am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder § 1 des Mindestlohngesetzes geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so ist er zur Anzeige des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers bei dem zuständigen Hauptzollamt verpflichtet. Der Auftragnehmer ist hierauf hinzuweisen und zu verpflichten, seine Nachunternehmer entsprechend zu unterrichten.

(8) Die Sonderkommission legt dem Senat jeweils zum 30. April jedes zweiten Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird vom Senat veröffentlicht.

(9) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 Absatz 2 gelten die Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend.

" § 16 Kontrollen und Sonderkommission

(1) Der Senat richtet eine Sonderkommission für eine zentralisierte Kontrolle der Arbeitsbedingungen ein, zu deren Gewährung sich der Auftragnehmer gemäß § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 und 12 sowie ein Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen nach Maßgabe des § 13 verpflichtet hat. Hierzu wird der Senat ermächtigt, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Sonderkommission, einschließlich der Einrichtung einer zur Wahrnehmung der Geschäftsführung und der Durchführung von Kontrollen ausgestatten Geschäftsstelle, sowie das operative Kontrollverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch das Recht der Geschäftsstelle beinalten, für den Abschnitt 3 dieses Gesetzes einheitliche Vertragsbedingungen, Verfahrens- und Formvorschriften, die für alle Auftraggeber verbindlich sind, zu erlassen. Auch wird der Senat ermächtigt, der Sonderkommission in der Rechtsverordnung weitere Kontrollaufgaben zu übertragen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung öffentlicher Aufträge notwendig erscheint.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung der gemäß § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 vereinbarten Vertragsbedingungen die Verdachtsmomente vollständig zu dokumentieren, vorhandene Beweismittel zu sichern und die Informationen unverzüglich an die Sonderkommission zur Entscheidung über die Durchführung einer Kontrolle nach Absatz 1 weiterzuleiten. Erhält der Auftraggeber Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer, ein Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen einer am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so ist er zur Anzeige des Auftragnehmers, des Nachunternehmers, einschließlich Einzelunternehmen, oder des Verleihunternehmens gegenüber der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Zollverwaltung verpflichtet.

(3) Der Auftraggeber hat die Sonderkommission unverzüglich über alle von ihm vergebenen Aufträge zu unterrichten. Bei Kontrollen der Sonderkommission ist der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Auch ist der Auftraggeber verpflichtet, der Sonderkommission die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu dem Auftrag und seiner Ausführung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt der Senat in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(4) Die Sonderkommission arbeitet zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Zollverwaltung und anderen öffentlichen Stellen, insbesondere mit den Gewerbeämtern, den Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie mit den auf der Grundlage allgemeinverbindlicher Tarifverträge eingerichteten Sozialkassen zusammen.

(5) Die Sonderkommission legt dem Senat jeweils zum 30. April jedes zweiten Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird vom Senat veröffentlicht.

(6) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 Absatz 2 gelten die Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend."

10. § 17 wird wie folgt gefasst:

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§ 17 Sanktionen

(1) Im Rahmen der Prüfung der von ihr angeordneten Kontrollen im Sinne des § 16 Absatz 1 und 4 kann die Sonderkommission Empfehlungen für vertragliche Sanktionen im Sinne der Absätze 2 und 3 gegenüber dem Auftraggeber aussprechen.

(2) Um die Einhaltung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12, 13 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 und 7 und § 16 Absatz 7 Satz 2 aufzuerlegenden Pflichten zu sichern, hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jede Verletzung dieser Pflichten die Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des bezuschlagten Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer begangen wird. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen nach diesem Gesetz darf insgesamt 10 Prozent des bezuschlagten Auftragswertes nicht überschreiten.

(3) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12, 13 Absatz 2 und 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 und 7 Satz 1 und § 16 Absatz 7 Satz 2 aufzuerlegenden Pflichten durch ihn, durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer zur fristlosen Kündigung berechtigen. Satz 1 gilt entsprechend bei mehrfachen Verstößen gegen die dem Auftragnehmer nach § 13 Absatz 3, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 aufzuerlegenden Pflichten durch ihn, durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer. Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass der Auftragnehmer den dem Auftraggeber aus einer fristlosen Kündigung nach den Sätzen 1 und 2 entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

(4) Hat ein Auftragnehmer die ihm nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12, 13 Absatz 2 und 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 und 7 Satz 1 und § 16 Absatz 7 Satz 2 aufzuerlegenden Pflichten oder hat ein von ihm eingesetzter Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer diese im Rahmen einer Erklärung nach § 13 Absatz 7 Satz 1 zu übernehmenden Pflichten verletzt, so können ihn der Auftraggeber oder die Sonderkommission Mindestlohn von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausschließen. Satz 1 gilt entsprechend bei einer mehrfachen Verletzung von nach § 13 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 2, auferlegten Pflichten. Für den Fall, dass durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer gegen die im Rahmen einer Erklärung nach § 13 Absatz 7 Satz 1 übernommenen Pflichten verstoßen wird, kann auch dieses Unternehmen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.

(5) Der Senat richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 4 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

  1. die im Register zu speichernden Daten, den Zeitpunkt ihrer Löschung und die Einsichtnahme in das Register,
  2. die Verpflichtung der Auftraggeber, Entscheidungen nach Absatz 4 an das Register zu melden und
  3. die Verpflichtung der Auftraggeber, zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen Auskünfte aus dem Register einzuholen.
" § 17 Sanktionen

(1) Im Rahmen der Prüfung der von ihr angeordneten Kontrollen im Sinn des § 16 Absatz 1 kann die Sonderkommission Empfehlungen für vertragliche Sanktionen im Sinne der Absätze 2 und 3 gegenüber dem Auftraggeber aussprechen.

(2) Um die Einhaltung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 aufzuerlegenden Pflichten zu sichern, hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jede schuldhafte Verletzung dieser Pflichten die Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von ein Prozent des bezuschlagten Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen schuldhaft begangen wird und dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen nach diesem Gesetz darf insgesamt fünf Prozent des bezuschlagten Auftragswertes nicht überschreiten.

(3) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 aufzuerlegenden Pflichten durch ihn, durch einen Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder durch ein Verleihunternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn dadurch dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass der Auftragnehmer den dem Auftraggeber aus einer fristlosen Kündigung nach Satz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

(4) Hat ein Auftragnehmer die ihm nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 aufzuerlegenden Pflichten schuldhaft verletzt, so kann er für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen ausgeschlossen werden. Bei der Entscheidung über den Ausschluss ist insbesondere die Schwere des Verstoßes maßgeblich zu berücksichtigen. Vor dem Ausschluss ist der Auftragnehmer auf die Möglichkeit der Durchführung eines Selbstreinigungsverfahrens hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein eingesetzter Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen eine seiner gemäß § 13 zu übernehmenden Pflichten schuldhaft verletzt hat und dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist; in diesem Fall kann auch jeder verantwortliche Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder jedes verantwortliche Verleihunternehmen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss nach den Sätzen 1 bis 4 wird vom Auftraggeber im Vergabeverfahren geprüft und vollzogen.

(5) Vor der Entscheidung über eine Sanktion nach den Absätzen 2 bis 4 ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Satz 1 gilt entsprechend für den Ausschluss eines Nachunternehmers, einschließlich Einzelunternehmen, sowie eines Verleihunternehmens gemäß Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 2.

(6) Der Senat richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 4 von der Vergabe öffentlicher Aufträge im Land Bremen ausgeschlossen werden können. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. Die Registerführung und deren Zuweisung an eine senatorische Dienststelle,
  2. die Befugnis der Auftraggeber und der Sonderkommission zur Vornahme von Eintragungen in das Register,
  3. das Verfahren der Eintragung und der Löschung,
  4. das Verfahren und die Anforderungen an eine Selbstreinigung,
  5. die im Register zu speichernden Daten,
  6. das Verfahren der Einsichtnahme in das Register,
  7. die Verpflichtung der Auftraggeber zur Einholung von Auskünften aus dem Register.

(7) Der Auftraggeber unterrichtet die Sonderkommission über die von ihm nach Absatz 1 bis 4 verhängten Sanktionen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 222558

ENDE