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Kontrollgruppe-Verordnung - Verordnung über eine Kontrollgruppe nach § 19 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes
- Hessen -
Vom 18. Juni 2026
(GVBl. Nr. 43 vom 25.06.2026)
Aufgrund des § 19 Abs. 2 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 40), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:
§ 1 Aufgabe der Kontrollgruppe
Die Kontrollgruppe hat die Aufgabe, den öffentlichen Auftraggeber bei seinen Kontrollen nach § 18 Abs. 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 40), zu unterstützen.
§ 2 Durchführung der Kontrollen
(1) Die Kontrollgruppe wird auf elektronische Anforderung des öffentlichen Auftraggebers tätig und verfügt zum Zwecke der Durchführung der Kontrollen über die Rechte nach § 18 Abs. 4 und 6 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes. Beauftragte Unternehmen, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen können sich zwecks Kontrolle an den öffentlichen Auftraggeber wenden, der seinerseits die Unterstützung durch die Kontrollgruppe in Anspruch nehmen kann. Der öffentliche Auftraggeber kann die Inanspruchnahme der Unterstützungsleistung durch die Kontrollgruppe jederzeit und ohne Angabe von Gründen beenden.
(2) Die Kontrollgruppe ist zur Durchführung ihrer Kontrollen berechtigt,
(3) Die beauftragten Unternehmen, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen haben der Kontrollgruppe die für eine Kontrolle erforderlichen geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen elektronisch in Textform zur Verfügung zu stellen und die Tätigkeiten der Kontrollgruppe nach Abs. 2 zu dulden.
(4) Gegenstand der Kontrolle ist die Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags. Die Kontrollen sind anlassbezogen und können angekündigt oder unangekündigt erfolgen. In der Anforderung des öffentlichen Auftraggebers sind die Umstände zu benennen, die im Einzelfall Anlass für die Kontrolle geben. Solche Umstände können insbesondere sein:
(5) Im Rahmen eines Kontrollverfahrens ermittelt die Kontrollgruppe die zur Überprüfung der Einhaltung der Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten sowie der sonstigen Verpflichtungen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz im Hinblick auf den jeweiligen Kontrollanlass erforderlichen Tatsachen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des öffentlichen Auftraggebers
Der öffentliche Auftraggeber ist im Rahmen eines von ihm veranlassten Kontrollverfahrens der Kontrollgruppe zur Mitwirkung verpflichtet. Der öffentliche Auftraggeber stellt der Kontrollgruppe zusammen mit seiner elektronischen Anforderung die bei ihm vorhandenen oder ihm ohne Weiteres zugänglichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Kontrollanlass von Bedeutung sind. Dies können insbesondere sein:
§ 4 Sanktionsempfehlungen
(1) Die Kontrollgruppe informiert den öffentlichen Auftraggeber zeitnah über das Ergebnis der Kontrolle. Hat die Kontrolle ergeben, dass das beauftragte Unternehmen, ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen gegen Verpflichtungen nach dem Hessischen Vergabe und Tariftreuegesetz verstoßen hat, spricht die Kontrollgruppe zugleich eine Empfehlung zur Geltendmachung einer Sanktion nach § 20 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes aus.
(2) Über die Geltendmachung einer Sanktion nach § 20 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes entscheidet der öffentliche Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen. Der öffentliche Auftraggeber teilt der Kontrollgruppe elektronisch mit, ob und gegebenenfalls welche Sanktion er geltend gemacht hat.
§ 5 Verschwiegenheitspflichten
Der öffentliche Auftraggeber und die Kontrollgruppe haben über beabsichtigte und laufende Kontrollverfahren sowie über deren nähere Ausgestaltung gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (26.06.2026) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.
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